Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.580,90 €.
Gründe
I.
Im Streit ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Der Kläger ist der Sachwalter über das Vermögen der H., über deren Vermögen das Amtsgericht (AG) Osnabrück am 1. März 2018 aufgrund eines Antrags vom 21. Dezember 2017 das Insolvenzverfahren eröffnete. Das Insolvenzverfahren erfolgte in Eigenverantwortung und wurde mit Ablauf des 31. Juli 2018 aufgehoben.
Ausweislich Ziffer III.5 des Insolvenzplans (Blatt 59 Gerichtsakte [GA]) werden bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Sachwalter fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Insolvenzplan verwiesen (Blatt 50 ff. GA).
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patient I. wurde vom 18. bis 19. März 2016 in der Paracelsus-Nordsee-Klinik Helgoland der Park-Hospital GmbH stationär behandelt. Das Krankenhaus ist zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen.
Aufgrund dieses Behandlungsfalls stand der Beklagten unstreitig ein Erstattungsbetrag in Höhe von 12.580,90 € gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Der Zahlungsanspruch ergab sich aus einer Korrektur einer Rechnung der Insolvenzschuldnerin vom 1. Dezember 2017.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 setzte die J. GmbH die Beklagte über die Insolvenzantragstellung in Kenntnis.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 3. April 2018 gegen andere unstreitige Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus Behandlungsfällen auf, welche nach dem 10. Januar 2018 entstanden sind. Die Aufrechnungslage war im März 2018 entstanden.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Blatt 29 GA) teilte der Kläger der Beklagten mit, es bestehe ein Aufrechnungsverbot gemäß §§ 96, 130 Insolvenzordnung (InsO) und forderte die Rückzahlung des Betrags von 12.580,90 €. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und vorgetragen, nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 280, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien Aufrechnungen unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätte. Die vorgenommene Verrechnung mit einer Forderung vom 1. Dezember 2017 gegen nach dem 10. Januar 2018 entstandene Forderungen sei insolvenzrechtlich unzulässig und damit anfechtbar. Es handele sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um Anfechtungsansprüche gem. § 259 InsO. Im Falle einer Aufrechnung reiche es für die Ermächtigung des Sachwalters zur Fortführung des Rechtsstreits aus, dass das Erlöschen der Forderung ausschließlich nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 11. April 2012 – 5 U 3216/11). Diese tragenden Gründe habe der Bundesgerichtshof, als er dieses Urteil aufgehoben habe, nicht revidiert, BGH, Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12). Mit der Geltendmachung der Forderung sei zugleich die Aufrechnungslage insolvenzrechtlich angefochten worden. Ein Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand habe, liege schon dann vor, wenn die Forderung mit der Begründung eingeklagt werde, die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Klage abgewiesen. In Ermangelung einer Aktivlegitimation des Sachwalters sei die Klage unzulässig.
Die Klage sei eine (echte) Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei einer auf Zahlung der Vergütung für die Behandlung von Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse gehe es um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht komme (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R, juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 33/13 R, juris Rn. 9). Ebenso sei eine Klage auf Erstattung einer zu Unrecht aufgerechneten Forderung eine allgemeine Leistungsklage, weil auch insoweit die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs überprüft werde.
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung am 31. Juli 2018 sei die Stellung des Klägers als Partei kraft Amtes gem. § 270 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO erloschen. Als Sachwalter im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung habe dem Kläger gemäß § 280 InsO das Recht zur Insolvenzanfechtung zugestanden und er habe entsprechende Prozesse führen können. Gemäß Ziffer III.5 des Insolvenzplans, die von der Möglichkeit des § 259 Absatz 3 InsO Gebrauch mache, würden vom Sachwalter bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf aus Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, vom Sachwalter weitergeführt. In diesem Falle werde der Sachwalter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft tätig (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17, juris Rn. 16). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich jedoch nicht um einen Rechtsstreit, der auf Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gestützt werde. Geltend gemacht werde ein Kondiktionsanspruch, der darauf gestützt sei, dass die Aufrechnung durch die Beklagte gem. § 96 Abs. 1 InsO unzulässig gewesen sei. Eine Unzulässigkeit der Aufrechnung ergebe sich schon aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 InsO. Danach sei die Aufrechnung unzulässig, wenn die Hauptforderung der Insolvenzmasse gegen die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das sei vorliegend in Bezug auf die Forderungen aus anderen Behandlungsfällen, gegen die die Beklagte aufgerechnet habe, der Fall. Sie seien erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2018 entstanden. Zuvor sei kein Verrechnungspotential vorhanden gewesen. Hieraus folge keine Stellung des Sachwalters als Partei oder Prozessstandschafter nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Die Aufrechnung sei auch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, denn die Beklagte habe ihre Forderung auf Erstattung überzahlter Behandlungskosten durch eine insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Anfechtbar sei vorliegend die Aufrechnungslage (BeckOK InsO/Liefke, 21. Ed. 15.10.2020, InsO § 96 Rn. 31). Hieraus folge jedoch ebenfalls nicht, dass der vorliegende Prozess einen Anfechtungsprozess, für den der Kläger weiterhin aktivlegitimiert sei, darstelle. Es bleibe dabei, dass allein ein auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung gestützter bereicherungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Die Anfechtung der Aufrechnungslage sei vom Kläger nicht explizit gegenüber der Beklagten erklärt worden und er habe sich auch nicht ausdrücklich auf diese berufen, sondern im Schreiben vom 13. Juni 2019 lediglich auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung wegen Anfechtbarkeit. Das Schreiben, mit dem der Kläger die Rückerstattung der Forderung verlangt habe, sei nicht nach Maßgabe der §§ 133, 157, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts als Anfechtungserklärung im Sinne von § 129 InsO auszulegen. Bei einem Sachwalter sei davon auszugehen, dass er – sofern er eine Insolvenzanfechtung erklären möchte – dies auch ausdrücklich erkläre.
Die Ermächtigung des Klägers als Sachwalter zur Fortsetzung eines Prozesses sei materiell-rechtlich auf die Anfechtung als Anspruchsgrundlage beschränkt. Andere Ansprüche könne er nur dann geltend machen, wenn ihm diese zuvor abgetreten worden seien (K. Schmidt InsO/Spliedt, 19. Aufl. 2016, InsO § 259 Rn. 14). Bei der Vorschrift des § 259 Absatz 3 InsO handele es sich um eine auf Anfechtungsrechtsstreitigkeiten beschränkte Ausnahmevorschrift, sie ist nicht analogiefähig (BGH vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17, juris Rn. 27). Dem Charakter als Ausnahmevorschrift stehe es nicht nur entgegen, sie analog auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht würden, sondern auch, sie über die Anwendung auf vor dem Zivilrechtsweg zu verfolgenden Insolvenzanfechtungsstreitigkeiten hinaus auch auf – wie vorliegend sozialrechtliche – Kondiktionsansprüche anzuwenden. Vorliegend werde gerade kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung würde dann geltend gemacht werden, wenn vor den Zivilgerichten die Zahlung aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach Erklärung der Anfechtung geltend gemacht würde. Neben diesem Anspruch könnten – ggf. vor den Fachgerichten geltend zu machende – bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen, die von dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch unberührt blieben (Raupach in: BeckOK-InsO, 21. Ed. 15.10.2020, InsO § 129 Rn. 12 f.). Einen solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch mache der Kläger vorliegend geltend. Zwar werde davon ausgegangen, dass auch solche Prozesse unter den Schutzbereich des § 259 Absatz 3 InsO fielen, bei denen die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage lediglich Vorfrage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sei (Madaus/Huber in MüKo-InsO, 4. Aufl. 2020, InsO § 259 Rn. 22). Hier trete aber die Besonderheit hinzu, dass die Anfechtung gerade nicht erklärt worden sei und der vorliegend geltend gemachte Anspruch als öffentlich-rechtlicher Anspruch grundlegend wesensverschieden vom zivilrechtlichen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch sei. Darüber hinaus beruhe vorliegend die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht ausschließlich auf deren Anfechtbarkeit, da die Aufrechnungslage erst nach Insolvenzantragsstellung erfolgt sei. Es liege somit kein enger Zusammenhang zwischen dem Kondiktionsanspruch und dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch vor, der es rechtfertige, beide Ansprüche in Hinblick auf § 259 Abs. 3 InsO gleich zu behandeln. Die Zurückweisung der von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnung enthalte keine konkludente Erklärung der Insolvenzanfechtung und die Unwirksamkeit der Aufrechnung habe auch nicht ausschließlich aufgrund anfechtungsrechtlicher Gesichtspunkte bestanden. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG München (Urteil vom 17. April 2017 – 5 U 3216/11). Dort sei es gerade allein die Anfechtbarkeit gewesen, die zur Unwirksamkeit der Aufrechnung geführt habe. Vorliegend mache der Kläger – ohne zugleich die Anfechtung zu erklären – im Klageverfahren lediglich den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend, der sich schon wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebe. Im Falle eines Sachwalters könne wie dargelegt nicht von einer konkludenten Erklärung der Anfechtung ausgegangen werden.
Gegen das am 3. März 2021 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30. März 2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Auf die Anforderung der vorliegenden Aktenvorgänge mit gerichtlicher Verfügung vom 13. April 2021 (Blatt 152 GA) und vom 29. April 2021 (Blatt 154 GA) ist mitgeteilt worden, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig sei und keine Verwaltungsakte vorhanden sei.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, es handele sich entgegen der Auffassung des SG nicht um eine Leistungs-, sondern um eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage. Die Auslegung des SG zur Anfechtungserklärung nach den §§ 133, 157 BGB sei fehlerhaft. Er sei im Übrigen aktivlegitimiert.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
- das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Februar 2021 aufzuheben und
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.580,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei, die sie für zutreffend hält. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Selbst wenn man den Kläger für aktivlegitimiert hielte, wäre die Forderung spätestens durch die erneute Aufrechnung im erstinstanzlichen Verfahren untergegangen.
Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des erkennenden Senats gewesen.
II.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des erkennenden Senats erfüllt.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG hält einer Überprüfung durch den Senat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stand.
Das SG hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 zu Recht die Klage abgewiesen. Das SG hat die zutreffenden Rechtsgrundlagen herangezogen, die Aktenlage umfassend gewürdigt und ist nach alledem zum richtigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Zahlung hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Klageforderung.
Die Klage ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bereits unzulässig.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 31. Juli 2018 nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters gem. § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2088 – II ZR 26/07, juris Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, juris Rn. 4 ff.; Borries/Hirte Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 143 Rn. 161). Dabei ist § 259 InsO aufgrund der Verweisung in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf das in Eigenverwaltung geführte Insolvenzverfahren anwendbar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2014 – 13 U 106/14, 13 U 0106/14, juris Rn. 12).
Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Insolvenzanfechtung. Der BGH nimmt nämlich in Fällen wie dem vorliegenden eine klare Unterscheidung zwischen Anfechtungsprozessen und Prozessen gerichtet auf Zahlung der durch Aufrechnung untergegangenen Hauptforderung im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – IX ZB 235/04, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12, juris; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08, juris Rn. 10; siehe auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R, juris Rn. 10). Auf Leistungsklagen findet § 259 Abs. 3 InsO danach keine Anwendung mit der Folge fehlender Klagebefugnis; lediglich bei der – hier nicht einschlägigen – (Insolvenz-) Anfechtungsklage gelangt der BGH zur Anwendung des § 259 Abs. 3 InsO.
Aus der Regelung in Ziff. III.5 des Insolvenzplans vom 23. Mai 2018 folgt ebenfalls nichts anderes, sondern bestätigt dieses Ergebnis. Nach dieser Regelung können nämlich (nur) Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, fortgeführt werden. Hinzu kommt, dass in Satz 2 der Ziff. II.5 des Insolvenzplans geregelt ist, dass die Klage des Sachwalters eingereicht sein muss, ohne dass die Zustellung der Klage an den jeweiligen Anfechtungsgegner erfolgt sein muss. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass diese Regelung zunächst der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12, juris Rn. 11) entgegensteht, wonach es nicht auf die Anhängigkeit, sondern auf die Rechtshängigkeit eines Verfahrens ankommt. Selbst wenn man dies dahinstehen lässt, wird durch Ziff. III.5 des Insolvenzplans deutlich, dass eine Klage gegen einen Insolvenzgegner erfolgt sein muss, also lediglich für originäre Anfechtungsklagen eine (fortwirkende) Prozessführungsbefugnis geregelt wurde.
Auch aus sonstigen Gründen ergibt sich keine weiterbestehende Prozessführungsbefugnis. Insbesondere eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans in Ziff. III.9 vorgesehene Planüberwachung lässt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht fortbestehen. Die Prozessführung ist keine Aufgabe, die im Rahmen der Planüberwachung bestehen bleibt. Eine Einschränkung der Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Schuldners ist nur dahingehend zulässig, dass die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte von der Zustimmung des Insolvenzverwalters abhängig gemacht werden kann (§ 283 Satz 1 InsO). Aus der Befugnis des Insolvenzverwalters, die Planerfüllung zu überwachen, bleiben ihm keine über Auskunft und Überprüfung hinausgehenden Rechte. Die Aufsicht erstreckt sich nur darauf, ob der Schuldner die Ansprüche erfüllt, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner gem. § 260 Abs. 2 InsO zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 26/07, juris Rn. 5 ff.).
Selbst wenn man den Kläger als Sachwalter noch für aktivlegitimiert hielte, wäre der Klageanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 31. Juli 2018 jedenfalls durch die im erstinstanzlichen Klageverfahren durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2018 (Blatt 41 GA) nochmals erklärte Aufrechnung untergegangen. Insbesondere das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 InsO greift nicht mehr (vgl. Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 45 Rn. 80 f.). Abweichende Regelungen enthält der streitgegenständliche Insolvenzplan hierzu nicht. Die – wie hier – bereits zu Beginn bestehende Aufrechnungslage wird durch den Insolvenzplan im Übrigen nicht tangiert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG) ist nicht ersichtlich.