L 2 AS 1794/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4252/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1794/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Erstausstattung für Bekleidung sowie für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Der 1958 geborene Kläger befand sich vom 11.02.2020 bis 31.08.2020 in Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F1. Nach Entlassung aus der Haft beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und erhielt vom Beklagten ab dem 31.08.2020 laufende Leistungen (vgl. Bescheid vom 07.09.2020, Bl. 53 VA). Bei der Berechnung wurde zunächst lediglich der monatliche Regelsatz berücksichtigt, da der Kläger ohne festen Wohnsitz war und daher keine Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren seien. Seit dem 01.09.2020 hat sich der Kläger ein Wohnmobil zu Wohnzwecken für 500,00 Euro pro Monat angemietet. In der Folge übernahm der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe des geltenden Satzes der Stadt F1 für einen 1-Personen-Haushalt.

Mit Schreiben vom 02.09.2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass durch seine Inhaftierung seine gesamte Habe entsorgt worden sei und er über keine Klamotten etc. verfüge. Er beantrage daher pauschal einmalige Leistungen für Erstausstattung und Bekleidung.

Den Antrag auf Erstausstattung mit Bekleidung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2020 ab (Bl. 49 VA). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Kläger beantragte Sonderleistung durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt sei und diese nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei.

Der insoweit erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.09.2020, Bl. 83 VA). Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der vom Kläger beantragten Kleidung handele es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um einen Ersatz- bzw. Ergänzungsbedarf. Dieser sei aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Am 06.12.2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und „Leistungsansprüche nach dem § 24 Abs. 3 Nr. 1,2 SGB II“ geltend gemacht. Er hat eine Kleiderpauschale i.Hv. 375,00 Euro und Leistungen für Wohnung/ Hausrat i.H.v. 1.500,00 Euro begehrt. Zur Begründung hat er weiter u.a. ausgeführt, eine Entlassung aus der Haft mit während der Haft erlittener Obdachlosigkeit sei ein besonderer Härtefall. Es bestehe ein Anspruch auf einmalige Leistungen, wenn die Haftzeit über sechs Monate dauere und wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung von persönlichem Gut des Betroffenen während der Haft nicht möglich gewesen sei. Die Verhaftung sei unvermittelt gekommen, d.h., die Notsituation sei unverschuldet. Die Versorgung mit ausreichender und angemessener Kleidung sowie der Bedarf, um menschenwürdig zu leben, schlafen und essen zu können, sei elementar. Er verfüge bis heute weder über geeignete Kleidung, noch über die Einrichtungsgegenstände, welche eine Daseinsform im Sinne von Aufenthalt in einer Unterkunft (z. Zt. in einem Campingfahrzeug) ohne externen Strom-Wasseranschluss gewährleisten könnten.

Mit Schreiben vom selben Tag hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (- S 2 AS 4251/20 ER -). In diesem Verfahren hat das SG den Beklagten mit Beschluss vom 18.12.2020 (Bl. 222 VA) vorläufig verpflichtet, dem Kläger eine Erstausstattung für Bekleidung zu gewähren. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 23.12.2020 hat der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen für die Beschaffung einer Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 500,00 Euro gewährt. Der Bescheid ergehe in Ausführung des Beschlusses des SG Freiburg vom 18.12.2020 (Bl. 238 VA). Widerspruch ist gegen diesen Bescheid nicht erhoben worden.

Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger dargelegt, dass u.a. wegen seiner rheumatoiden Arthritis ein höherer, anderer Bedarf bezüglich der Kleidung bestehe. Er hat weiter ausgeführt, er brauche spezielle rheumatische Kleidung wegen der Winterkälte aus Merino/Schurwolle (vgl. Bl. 53 SG-Akte).

Das SG hat die Klage, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten (vgl. Schreiben vom 02.04.2022 bzw. 06.05.2022, Bl. 113 u. 118 SG-Akte bzw. vom 03.05.2022, Bl. 116 SG-Akte), mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 12.05.2022 abgewiesen. Der Kläger habe Klage gegen den Bescheid vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2020 erhoben. Streitgegenständlich sei nach Erlass des Bescheides vom 23.12.2020, der Gegenstand des Verfahrens geworden sei, auch dieser Bescheid. Hierbei habe es sich nicht um einen reinen Ausführungsbescheid gehandelt, da hier nicht nur eine vorläufige Regelung habe getroffen werden sollen, sondern der Bescheid nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Adressaten als endgültige Bewilligung zu verstehen sei. Der Bescheid vom 23.12.2020 enthalte keinen ausdrücklichen Vorläufigkeitsvorbehalt im Verfügungssatz. Ferner werde im Bescheid dargelegt, dass dem Antrag „auf Leistungen für die Beschaffung einer Erstausstattung für Bekleidung“ vollständig entsprochen werde. Unschädlich sei zunächst, dass die Klage möglicherweise zunächst unzulässig gewesen sei, denn auch bei einer unzulässigen Klage bezüglich des angefochtenen Ausgangsbescheides könne ein neuer abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt auf Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden sei (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG (Stand: 11.08.2023), Rn. 19). Daher sei auch allein die Erstausstattung für Bekleidung streitgegenständlich, da mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung eine Entscheidung über die Frage der Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht getroffen worden sei. Insoweit sei die Klage unzulässig. Ein Anspruch auf eine höhere Erstausstattung für Bekleidung bestehe nicht. Eine solche Erstausstattung könne bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 SGB II gewährt werden. Zu Recht sei der Beklagte hier davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Fallgestaltung der Erstausstattung aufgrund des besonderen Ereignisses der Inhaftierung und des damit einhergehenden Verlustes der Habe handle und habe dem Kläger daher mit Bescheid vom 23.12.2020 diese Leistung in Höhe von 500,00 Euro gewährt. Grundsätzlich stehe es dem Beklagten insoweit offen, die Erstausstattung für Bekleidung als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, zu erbringen, vgl. § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II. Die Kammer könne vorliegend weiter aber nicht erkennen, dass diese gewährte Pauschale zu niedrig bemessen sei. Eine Abweichung von der Pauschale könne nicht aufgrund des Vortrages des Klägers erfolgen, er benötige spezielle rheumatische Kleidung und gegen die Kälte Kleidung aus Merino/ Schurwolle. Vielmehr komme eine Abweichung von der Pauschale nur bei konkretem Bedarf in Frage. Hier hätte es der Kläger darzulegen gehabt, welchen Bekleidungsbedarf er auf welchem Wege mit dem bislang bewilligten Betrag habe decken können und welcher (angemessene) Bekleidungsbedarf noch offen sei. Dies sei trotz Aufforderung des Gerichts bislang nicht erfolgt.

Gegen das ihm am 14.05.2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21.06.2022 beim SG Freiburg eingegangenen Fax Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und erklärt, dass er gegen das Urteil vorsorglich Rechtsmittel einlege. Er hat in diesem Schreiben zudem angegeben, ohne festen Wohnsitz zu sein. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. Der Kläger hat zudem trotz Aufforderung keine Adresse, unter der er zu erreichen ist, angegeben. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt F1 blieb erfolglos. Ein Versand an die im Berufungsschriftsatz angegebene Faxnummer ist nicht möglich gewesen. Auch der Beklagte hat auf Nachfrage keine aktuelle Anschrift mitteilen können. Der Kläger beziehe aktuell auch keine Leistungen vom Beklagten (vgl. Schreiben vom 13.01.2023, Bl. 26 LSG-Akte).

Der Kläger beantragt (sinngemäß)

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2020 zu verurteilen, ihm eine höhere als die gewährte Bekleidungspauschale zu gewähren.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 16.10.2023 ist darauf hingewiesen worden, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, aber auch an deren Begründetheit bestehen. Die Beteiligten sind in diesem Schreiben zudem darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Senat hat dieses Schreiben sowohl öffentlich zugestellt als auch zur Kenntnis per Post, allerdings erfolglos, an die beiden zuletzt bekannten Anschriften des Klägers versandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.  


II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Vorliegend spricht zunächst vieles dafür, dass die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden und damit bereits unzulässig ist. Nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger ist das Urteil vom 12.05.2022 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.05.2022 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG soweit - wie hier - nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Daraus folgt, dass bei einer Zustellung am 14.05.2022 die Ein-Monats-Frist des § 151 Abs. 1 SGG mit Ablauf des 14.06.2022 (ein Dienstag) geendet hat. Der Kläger hat jedoch erst am 21.06.2022 beim SG Berufung erhoben, wobei er das Berufungsschreiben auch erst an diesem Tag verfasst hat. Damit hätte der Kläger die Berufungsfrist nicht gewahrt. Allerdings trägt der Kläger vor, das Urteil nicht erhalten zu haben, da er unter der Zustellungsadresse nicht ordnungsgemäß gemeldet sei und der Briefkasten von ihm daher nicht mehr „betreut“ werde. Ob dieser Einwand trotz der vorliegenden Postzustellungsurkunde zu berücksichtigen ist, kann der Senat allerdings offen lassen.

Ebenfalls offen lassen kann der Senat weiter, ob die Berufung bereits unzulässig (geworden) ist, weil keine ladungsfähige Anschrift des Klägers mehr bekannt ist. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert nämlich im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Denn gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, der über die Verweisungsnorm des § 153 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren neben der Vorschrift des § 151 SGG entsprechend gilt (vgl. Binder in Berchthold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 151 Rn. 27), muss die Klage bzw. die Berufung den (Berufungs-)Kläger, den (Berufungs-)Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des (Berufungs-)Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff). Bei dem Erfordernis der Anschriftenangabe des Rechtsuchenden handelt es sich um eine wesentliche, ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens, also auch das der Berufung. Unterlässt der (Berufungs-)Kläger die Angabe seiner Anschrift, ist das Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unzulässig (BSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1398/18 -, juris, Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15 -, juris Rn. 18 - 22 m.w.N). Fraglich ist jedoch, ob hier ein Ausnahmefall vorliegt. Denn in einem solchen, z.B. bei Obdachlosigkeit, kann die Angabe der Anschrift des Klägers u.U. entbehrlich sein, wenn besondere, dem Gericht mitzuteilende Gründe dies rechtfertigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 02.08.2017 - L 9 AL 212/14 -, juris, Rn. 43; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 92 Rn. 4). Hierüber braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden, denn die Berufung ist zumindest unbegründet.

Das angefochtene Urteil des SG vom 15.05.2022 und der Bescheid vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.12.2020 sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Pauschale für Erstausstattungen für Bekleidung als die gewährten 500,00 Euro.

Streitgegenständlich ist hier allein - wie auch bereits das SG ausgeführt hat - ein möglicher (höherer) Anspruch auf eine Erstausstattung für Bekleidung. Nur über einen solchen Antrag ist im Bescheid vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.12.2020 entschieden worden. Darüber hinaus ist der vom Beklagten abgelehnte Antrag auf Erstausstattung einschließlich Haushaltgeräten Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 2 AS 1795/22.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weiter zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass hier kein höherer als der bereits gewährte Bedarf nachgewiesen worden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger zwar im Klageverfahren geltend gemacht hat, der im Bescheid vom 23.12.2020 gewährte Betrag decke nicht seinen konkreten Bedarf, es ist aber weder im Klageverfahren noch zuletzt im Berufungsverfahren trotz Aufforderung ausreichend dargelegt worden, welcher Bedarf bislang von der Pauschale gedeckt werden konnte und welcher Bekleidungsbedarf vorliegend konkret noch offen ist. Ob die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Das SGG kennt keine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten, d.h. es obliegt nicht den Beteiligten, für eine bestimmte Behauptung Beweis anzubieten, vielmehr hat das Gericht selbst die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann zu machen, wenn solche Vorgänge nicht aufklärbar sind, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzeln, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 24.05.2006, - B 11a AL 7/05 R -, vom 21.03.2007, - B 11a AL 21/06 R - und vom 28.08.2007, - B 7/7a AL 10/06 R -). In diesen Fällen liegt die materielle Beweislast beim Leistungsempfänger (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 04.05.2017 - L 4 AS 219/15 -, juris, Rn. 30 - 31). So verhält es sich auch hier, da es ausschließlich um Umstände geht, die zu gestalten, darzustellen und zu beeinflussen der Kläger in der Lage war. Es obläge ihm darzulegen, welcher konkrete Bedarf an Kleidung von der gewährten Bekleidungspauschale nicht gedeckt werden konnte. Weitere Ermittlungen waren dem Senat auch nicht möglich, da der Kläger für den Senat nicht mehr zu erreichen war. Er ist wie oben ausgeführt, nicht unter der im Berufungsverfahren angegebenen Adresse(n) erreichbar und es ist auch keine neue Anschrift bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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