L 5 SF 261/24 ZG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SV 47/24
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 SF 261/24 ZG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

 

Gründe:

 

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach § 58 Abs. 2 SGG kann zur Feststellung der Zuständigkeit jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Nachdem sich sowohl das SG Gelsenkirchen als auch das SG Dortmund für (örtlich) unzuständig erklärt haben, hat das LSG NRW als das gemeinsam nächsthöhere Gericht auf das Ersuchen des SG Dortmund (Beschluss v. 15.07.2024) die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen.

 

Das SG Dortmund ist zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil dieses an den Verweisungsbeschluss des SG Gelsenkirchen vom 22.04.2024 gebunden ist.

 

Das Gesetz regelt in § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, dass eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar dann, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht willkürlich. Von Willkür ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jedes sachlichen Grundes entbehrt, so dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (vgl. nur BSG, Beschluss v. 25.11.2019 – B 11 SF 10/19 S, Rn. 5; BSG, Beschluss v. 10.03.2010 – B 12 SF 2/10 S, Rn. 8, jeweils m.w.N.).

 

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stellt es sich nicht als willkürlich dar, dass das SG Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 22.04.2024 auf Basis der dortigen Erwägungen von der örtlichen Zuständigkeit des SG Dortmund ausgegangen ist. Auch wenn der Senat dem SG Dortmund dahingehend beipflichtet, dass es sich bei der hier in der Hauptsache zu beurteilenden Fragestellung nicht um eine Vertragsarztangelegenheit handelt, ist zu berücksichtigen, dass das SG Gelsenkirchen die Verweisung an das SG Dortmund nicht völlig blindlings und in völliger Ignoranz der Rechtslage beschlossen hat. Vielmehr hat es in dem vom SG Dortmund beanstandeten Beschluss auf den Gesichtspunkt der Abrechnung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen abgestellt und insoweit folgerichtig die Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 SGG mit der daraus resultierenden Zuständigkeit des SG Dortmund bejaht. Dies steht aus Sicht des Senats der Annahme von objektiver Willkür entgegen.

 

Die Bindungswirkung des Beschlusses vom 22.04.2024 wird auch nicht dadurch durchbrochen, dass das SG Gelsenkirchen die Beteiligten vor Erlass des Beschlusses nicht angehört hat (jedenfalls ist eine Anhörung in diesem Verfahren nicht aktenkundig). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte als Grund angesehen worden, die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht zu beachten. Nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) können diese Grundsätze allerdings nur noch mit der Maßgabe gelten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs von einem der Beteiligten innerhalb angemessener Frist nach Zustellung des Beschlusses geltend gemacht wird. Zwar gilt § 178a SGG nicht für Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen. Aus dieser Vorschrift ist jedoch der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Unbeachtlichkeit einer Entscheidung führt. Die Verletzung muss vielmehr innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG gerügt werden. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das verweisende Gericht ist deshalb nicht ohne Rüge von dem Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen wird, zu prüfen und kann ohne vorhergehende Rüge im Rahmen einer Vorlage zur Entscheidung nach § 58 SGG keine vom Verweisungsbeschluss abweichende Bestimmung des zuständigen Gerichts rechtfertigen (zum Ganzen vgl. BSG, Beschluss v. 03.12.2009 – B 12 SF 18/09 S Rn. 7 m.w.N.).

 

Da keiner der Beteiligten den Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt hat, steht auch die unterlassene Anhörung nicht der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 22.04.2024 entgegen.

 

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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