L 9 SO 49/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 4/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 49/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2022 geändert.

 

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2020 verurteilt, der Klägerin weitere Bestattungskosten iHv 1.300,01 € zu zahlen.

 

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Übernahme von weiteren Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann.

 

Die N01 geborene Klägerin war seit dem Jahr N02 mit ihren N03 geborenen Ehemann verheiratet. Der Ehemann verstarb am 00.00.0000 in G.. Die Eheleute bezogen bis zum Tod des Ehemannes Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beklagten. Das Paar hat die N04 geborene Tochter O., die ebenfalls in G. lebt. Ein weiteres Kind ist bereits verstorben. Der Ehemann war jüdischen Glaubens, die Klägerin ist nicht jüdisch.

 

Es war der gemeinsame Wunsch der Eheleute, nebeneinander bestattet zu werden. Die Klägerin veranlasste daher die Bestattung des verstorbenen Ehemannes auf dem sog. „Mischehenfeld“ des jüdischen Friedhofs G.. Da auf dem jüdischen Friedhof nur Juden bestattet werden, war dies die einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass die Klägerin nach deren Tod neben ihrem Ehemann bestattet werden kann. Die Klägerin reservierte sich eine Grabstätte neben ihrem Ehemann. Die Kosten dieser Grabstätte bezahlte die Tochter.

 

Durch die Bestattung des Ehemanns entstanden Kosten iHv 6.114,50 €, die sich aus einer Bestattungskostenpauschale der jüdischen Gemeinde iHv 1.700 € und den Kosten für die Grabstätte „für ewige Zeiten“ iHv 3.500 € sowie den Kosten für den Bestatter iHv 863,50 € und den Totenschein iHv 51 € zusammensetzen. Die Klägerin bezieht weiter Grundsicherung nach dem SGB XII. Über einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügt sie nicht. Zum Zeitpunkt des Todes befanden sich 2.703,02 € auf ihrem Konto, auf dem auch das Geld für den Ehemann einging. Der Ehemann hatte kein eigenes Konto und kein Vermögen. Die Tochter der Klägerin hat sich bereit erklärt, nach Abzug des Nachlasses die Hälfte der ungedeckten Kosten zu tragen.

 

Zwischen der Beklagten und der jüdischen Gemeinde besteht eine Vereinbarung, wonach Grundsicherungsempfänger jüdischen Glaubens zu einem Pauschalbetrag von 2.600 € auf dem jüdischen Friedhof bestattet werden können. Diese Vereinbarung gilt nicht für das Mischehenfeld.

 

Die Klägerin beantragte am 22.05.2020 die Übernahme der Bestattungskosten bei der Beklagten. Diese bewilligte mit Bescheid vom 16.07.2020 Bestattungskosten iHv 1.081,49 €. Die angemessenen Kosten für die Bestattung beliefen sich auf 3.514,50 €, bestehend aus der mit der jüdischen Gemeinde vereinbarten Pauschale iHv 2.600 € sowie den Kosten für den Bestatter iHv 863,50 € und den Totenschein iHv 51 €. Davon sei der hälftige Kontostand iHv 1.351,51 € abzuziehen, da es sich dabei um den Nachlass des Ehemannes handele. Von dem Restbetrag iHv 2.162,99 € entfalle die Hälfte iHv 1.081,49 € auf die Klägerin.

 

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 06.08.2020 Widerspruch ein. Die Bestattungskostenpauschale und die Kosten für die Grabstätte iHv insgesamt 5.200 € seien angemessen, weil die Bestattung des Ehemannes auf dem Mischehenfeld die einzige Möglichkeit gewesen sei, neben ihrem Ehemann bestattet zu werden, mit dem sie fast 50 Jahre verheiratet gewesen sei.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2020 zurück. Der Wunsch der Klägerin, neben ihrem Ehemann bestattet zu werden, sei zwar verständlich, führe aber nicht dazu, dass der Sozialhilfeträger die dadurch entstehenden Mehrkosten übernehmen müsse.

 

Die Klägerin hat am 04.01.2021 Klage erhoben. Die entstandenen Beerdigungskosten seien angemessen, da nur auf diesem Wege die Möglichkeit bestanden habe, nach ihrem Tod neben ihrem Ehemann beerdigt zu werden.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2020 zu verpflichten, höhere Bestattungskosten zu übernehmen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten. Die Kosten für eine Wahlgrabstätte seien auch dann nicht zu übernehmen, wenn sie dazu diene, dass Eheleute nebeneinander bestattet werden (Bezugnahme auf SG Heilbronn Urteil vom 09.07.2013 – S 11 SO 1712/12 und SG Duisburg Urteil vom 27.03.2014 – S 52 SO 64/13).

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2022, der Klägerin zugestellt am 28.12.2022, abgewiesen. Bei der Grabstätte auf dem Mischehenfeld handele es sich um eine Wahlgrabstätte. Die Kosten für eine solche seien im Rahmen des § 74 SGB XII nur ausnahmsweise zu übernehmen. Eine Ausnahme liege nicht vor. Zwar sei der Wunsch der Klägerin verständlich und nachvollziehbar, die emotionale Motivation begründe jedoch keine Erforderlichkeit iSv § 74 SGB XII.

 

Die Klägerin hat am 23.01.2023 Berufung eingelegt. Sie habe Anspruch auf Übernahme der hälftigen Bestattungskosten, da diese angemessen seien. Der Wunsch der Eheleute nach einer gemeinsamen Grabstätte sei zu respektieren.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2022 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.12.2020 zu verurteilen, weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.300,01 € zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ein weitergehender Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten bestehe nicht.

 

Auf Befragung durch den Senat hat die Tochter der Klägerin O. bestätigt, dass es der ausdrückliche Wunsch ihres Vaters gewesen sei, so bestattet zu werden, dass die Klägerin neben ihm bestattet werden kann.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2020 ist rechtwidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Bestattungskosten iHv 1.300,01 €.

 

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2020 mit dem die Beklagte Bestattungskosten iHv 1.081,49 € bewilligt und die weitergehende Übernahme ablehnt. Die Klägerin macht ihren Anspruch zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) geltend (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R).

 

Der Anspruch beruht auf § 74 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten iS von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte. Der Begriff der Übernahme des § 74 SGB XII ist nicht iS eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen (BSG Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R; Urteil des Senats vom 21.03.2024 – L 9 SO 216/23).

 

Die Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich (§ 97 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2a AG-SGB XII NRW) und örtlich (§ 98 Abs. 3 SGB XII) zuständig.

 

§ 18 SGB XII findet im Rahmen des § 74 SGB XII keine Anwendung (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R). Auf den Kenntniszeitpunkt der Beklagten kommt es daher nicht an.

 

Verpflichteter iS des § 74 SGB XII ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, wer der mit der Bestattung verbundenen Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB) oder Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs. 2, §§ 1615m BGB) oder aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R). Die Klägerin ist Verpflichtete in diesem Sinne, denn sie ist als Ehefrau des Verstorbenen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG NRW bestattungspflichtig („Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder [Hinterbliebene]“). Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht unabhängig von der erbrechtlichen Verpflichtung gem. § 1968 BGB, die Kosten einer Beerdigung zu tragen (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R). Es kann daher offenbleiben, ob und ggfs. mit welchem Anteil die Klägerin Erbin nach ihrem Ehemann geworden ist.

 

Die Kosten der Bestattung iHv 6.114,50 € waren erforderlich iSd § 74 SGB XII. Die Erforderlichkeit der Kosten ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; es ist hierbei eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art. 4 GG) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde und den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggfs. des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu treffen. § 74 SGB XII erfasst dabei nur die Bestattungskosten selbst, also die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit ihrer Durchführung unmittelbar verbunden und angemessen sind, nicht dagegen solche Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R).

 

Die Kosten für den Bestatter bewegen sich im Rahmen dessen, was für eine einfache und würdige Bestattung notwendig ist, und sind damit erforderlich iSv § 74 SGB XII. Dies wird auch durch die Beklagte nicht bezweifelt. Gleiches gilt für die Kosten für den Totenschein.

 

Die Bestattungskostenpauschale der jüdischen Gemeinde iHv 1.700 € und die Kosten für die Grabstätte iHv 3.500 € sind ebenfalls erforderlich iSv § 74 SGB XII. Der Verstorbene war jüdischen Glaubens. Unter Berücksichtigung von Art. 4 GG ist daher seine Bestattung auf einem jüdischen Friedhof als erforderlich anzusehen.

 

Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, die Bestattung zu der zwischen der Beklagten und der jüdischen Gemeinde vereinbarten Pauschale iHv 2.600 durchzuführen, denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die Eheleute nicht nebeneinander bestattet werden können. Die Tochter O. hat auf Nachfrage durch den Senat bestätigt, dass es der ausdrückliche Wunsch des Vaters gewesen ist, dass die Klägerin nach ihrem Versterben neben dem Vater bestattet werden kann. Die Klägerin hat ihren entsprechenden Wunsch dadurch dokumentiert, dass sie sich eine Grabstätte neben dem Ehemann reserviert hat.

 

Der Wunsch von Eheleuten, nebeneinander bestattet zu werden, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG zu respektieren. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser Schutz hat mehrere Dimensionen. Zum einen garantiert die Verfassung das Institut der Ehe. Zum anderen gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 Rn. 81). Aus der Institutsgarantie der Ehe folgt, dass die staatliche Rechtsordnung der auf Dauer abzielenden Anlage der Ehe Rechnung trägt, indem sie die Rechtswirkungen der Ehe über den Tod des Ehegatten bzw. über eine ggf. erfolgende Trennung und Scheidung hinausreichen lässt. Deshalb kann Art. 6 Abs. 1 GG auch in Fällen als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, die den Schutz von Ehegatten zum Gegenstand haben, deren Ehe durch den Tod des Partners oder durch Scheidung beendet worden ist (Uhle in BeckOK GG Art. 6 Rn. 31; zur geschiedenen Ehe BVerfG Beschluss vom 07.10.2003 – 1 BvR 246/93, Rn. 32). Daher fällt der Wunsch von Eheleuten nebeneinander bestattet zu werden auch dann in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Ehe – wie hier – bereits durch den Tod eines Ehepartners beendet worden ist (VG Koblenz Beschluss vom 28.04.2015 – 1 L 302/15.KO; VG Trier Urteil vom 24.05.2017 – 7 K 9781/16.TR). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist dabei nicht nur als Abwehrrecht ausgestaltet, sondern bei der Ausgestaltung von finanziellen Leistungen zu berücksichtigen. Die erforderlichen Kosten einer gemeinsamen oder direkt nebeneinander liegenden Grabstätte von Eheleuten sind daher als „erforderlich“ iSd § 74 SGB XII anzuerkennen. Die hier geltend gemachten Kosten für die Grabstätte des Ehemannes auf dem „Mischehenfeld“ sind somit als erforderlich anzusehen, weil nur auf diese Weise der Wunsch der Eheleute auf eine nebeneinander liegende Ruhestätte realisiert werden kann.

 

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die Erstattung von weiteren Kosten iHv 1.300,01 €. Diesen Betrag schuldet die Beklagte, denn von den erforderlichen Kosten der Bestattung iHv 6.114,50 € sind nur der Nachlass des Ehemanns iHv 1.351,51 € (BSG Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R) und die Kostenbeteiligung der Tochter abzuziehen. Diese hatte sich bereit erklärt, von den nicht gedeckten Kosten iHv 4.762,99 € die Hälfte zu tragen, so dass ein Betrag iHv 2.381,50 € verbleibt. Weitere Ausgleichsansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich, jedenfalls von dieser nicht zu realisieren (vgl. dazu BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R). Abzüglich der bereits bewilligten Kosten iHv 1.081,49 € beläuft sich der Anspruch auf weitere 1.300,01 €.

 

Eigenes Einkommen und Vermögen muss die Klägerin nicht einsetzen, da ihr dies nicht zumutbar ist. Davon ist beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII auszugehen (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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