L 19 AS 1690/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 17895/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1690/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten um die abschließende Festsetzung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sowie einen daraus folgenden Erstattungsbescheid des Beklagten für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017.

 

Der am 00.00.0000 geborene, alleinstehende Kläger war im Streitzeitraum selbständig im Bereich Produktion von Eiswürfeln tätig. Die Miete für seine Wohnung auf dem Z. in F. zahlten während des Streitzeitraums nach den Angaben des Klägers seine Eltern, die sich zeitweise in W. und zeitweise in Deutschland aufhielten und während ihrer Aufenthalte in Deutschland bei ihm wohnten. Die Eltern waren unter der Anschrift des Klägers gemeldet. Der Beklagte ging von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft aus und gewährte dem Kläger 1/3 der Unterkunftskosten, die sich auf insgesamt 680,01 € beliefen.

 

Mit Bescheiden vom 21.09.2016 und 26.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 i.H.v. 524,47 € monatlich und für den Zeitraum Januar bis März 2017 i.H.v. 529,47 € monatlich, wobei der Beklagten Unterkunftskosten i.H.v. 226,67 € monatlich anerkannte. Der Beklagte berücksichtigte einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers i.H.v. 232,75 € monatlich.

 

Der Kläger verfügte im Streitzeitraum über einen Porsche 911 Carrera, dessen Anschaffung er im Jahr 2015 durch einen Kreditvertrag mit der I. finanziert hatte. Ausweislich des Darlehnsvertrages betrug der Kaufpreis 34.000,00 €. Der Kläger hatte gegenüber der Bank ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.000,00 € angegeben. Der Zahlungsplan sah monatliche Zahlungen i.H.v. 438,00 € („Mindestrate“) oder 549,00 € („Wunschrate“) vor, wobei der Kläger im Streitzeitraum die „Wunschrate“ an die Bank zahlte. Für sein Gewerbe verfügte er daneben über einen Transporter als geschäftliches Fahrzeug.

 

Am 25.04.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Einreichung von Unterlagen für die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Streitzeitraum auf. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erinnerte er den Kläger, woraufhin dieser am 25.09.2017 eine abschließende Anlage EKS sowie teilweise geschwärzte Kontoauszüge beim Beklagten einreichte. Die Anlage EKS wies Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 8.710,00 € sowie an Betriebsausgaben im Wesentlichen Raumkosten i.H.v. monatlich 1.312,87 € auf und daneben laufende Betriebskosten für das Tanken i.H.v. insgesamt 597,41 €, die Kfz-Versicherung i.H.v. 453,43 €, Büromaterial i.H.v. insgesamt 14,00 €, Telefonkosten i.H.v. insgesamt 685,04 € sowie nicht näher zuordenbare Kosten i.H.v. insgesamt 206,51 €, mithin eine Summe i.H.v. 9.833,61 €. Einen Gewinn bzw. Verlust bezifferte der Kläger in der Anlage EKS nicht.

 

Mit Bescheid vom 08.11.2017 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Zugleich verlangte der Beklagte die Erstattung der vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 3.161,82 €. Der Kläger habe nicht mitgewirkt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.12.2017 Widerspruch beim Beklagten, welchen dieser mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe Kontoauszüge von einem Privatkonto vorgelegt. Die geschäftlichen und privaten Buchungen könnten nicht auseinandergehalten werden. Zudem seien Gutschriften geschwärzt worden.

 

Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2019 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er habe dem Beklagten immer alle erforderlichen Belege, die nicht in den Kontoauszügen zu sehen seien, zugeschickt. Briefe, die er persönlich beim Beklagten eingereicht habe, seien öfters nicht angekommen. Da er nur ein Konto habe, habe er die Stellen geschwärzt, die für ihn privat seien. Der Beklagte habe alle Unterlagen, die er gefordert habe, schon zugeschickt bekommen.

 

Der Kläger hat sinngemäß schriftlich beantragt,

 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte hat vorgetragen, eine Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers mit den bisher vorliegenden Unterlagen sei nicht möglich. Es handele sich bei dem Konto nicht um ein Geschäftskonto. Die Buchungen auf dem Konto könnten ohne Belege nicht auseinandergehalten werden. Es könne nicht unterschieden werden, welche Positionen privat oder geschäftlich seien. Ferner seien bei den geschwärzten Positionen Gutschriften zu erkennen, welche insofern auch nicht zugeordnet werden könnten. Daher müssten sowohl die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben anhand von Belegen nachgewiesen werden.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Kläger Kontoauszüge von einem Sparkonto bei der H. ein. Das Sozialgericht holte Kontoauszüge von dem Darlehnskonto des Klägers bei der I. sowie von seinem Konto bei der Sparkasse F. betreffend den Streitzeitraum ein. Aus den Kontoauszügen der Sparkasse F. ergeben sich für den Streitzeitraum zahlreiche Gutschriften.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Für sämtliche streitgegenständlichen Monate seien die den Kontoauszügen zu entnehmenden Zuflüsse (teilweise deutlich) höher als die vom Kläger angegebenen Betriebseinnahmen. Seine gestellten Rechnungen habe der Kläger nicht vorgelegt. Ohne solche Belege sei aber nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe Gutschriften bzw. insbesondere SB-Einzahlungen beziehungsweise Kassengeschäfte ggf. nicht der betrieblichen Sphäre, sondern der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnen seien. Auch für die Betriebsausgaben seien keinerlei Belege eingereicht worden. Für eine Schätzung der Höhe des Einkommens fehlten die hierfür erforderlichen geeigneten Anknüpfungstatsachen. Im Übrigen wird auf die Gründe Bezug genommen.

 

Gegen den ihm am 26.10.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.11.2022 (Montag) Berufung eingelegt.

 

Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe alle gewünschten Unterlagen mehrfach eingereicht. Nachdem er alle Nachweise vorgelegt habe, seien immer neue Fragen gestellt und Nachweise verlangt worden.

 

Mit Schreiben vom 15.02.2024 ist der Kläger unter Fristsetzung nach § 106a SGG bis zum 26.03.2024 aufgefordert worden, zu den Gutschriften auf seinem Konto bei der Sparkasse F. jeweils zu erklären, ob es sich um zu berücksichtigende Einnahmen handelt, und für jede Gutschrift, bei der er davon ausgehe, dass es sich nicht um eine zu berücksichtigende Einnahme handelt, dies unter Beifügung von Nachweisen jeweils zu erläutern. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 20.02.2024 zugestellt worden. Der Kläger teilte mit, dass er die Gutschriften nicht genau belegen könne. Es seien viele Gutschriften, die keine Einnahmen seien.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte verweist auf den Gerichtsbescheid.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.

 

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

 

1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 und der Bescheid vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019, mit dem der Beklagte festgestellt hat, dass ein Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 nicht bestehe, und mit dem er die Erstattung der für diesen Zeitraum vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen verlangt hat.

 

Soweit sich der Kläger sinngemäß auch gegen den Erstattungsbescheid vom 08.11.2017 wendet, bildet dieser mit dem Bescheid über die abschließende Festsetzung seines Leistungsanspruchs vom gleichen Tag eine rechtliche Einheit. Beide Verwaltungsakte hat der Beklagte vorliegend in einem Bescheid zusammengefasst (vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R).

 

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, da er die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen als zunächst vorläufig bewilligt begehrt, und er sich gegen die Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen wendet (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R).

 

2. Die abschließende Festsetzung vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger für den Streitzeitraum Oktober 2016 bis März 2017 im Ergebnis zurecht keinen Leistungsanspruch zuerkannt. Der Kläger ist zur Erstattung der vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen verpflichtet.

 

a) Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf abschließend höhere Grundsicherungsleistungen für den streitbefangenen Zeitraum ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Nach § 41a Abs. 3 SGB II in der maßgeblichen Fassung vom 26.07.2016 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (S. 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (S. 4).

 

Der Beklagte ist berechtigt gewesen, eine abschließende Festsetzung über die vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 zu treffen. Denn der Beklagte hatte mit Bescheiden vom 21.09.2016 und 26.11.2016 dem Kläger für diesen Zeitraum Ansprüche vorläufig unter Berufung auf § 41a SGB II bewilligt.

 

Die abschließende Festsetzung des Beklagten, dem Kläger für den Streitzeitraum keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren, ist rechtmäßig. Dabei bedarf es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner Entscheidung, ob die vom Beklagten mit den Schreiben vom 25.04.2017 und 21.09.2017 für die Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen gesetzte Frist angemessen war und daher die Voraussetzungen für die in dem angegriffenen Bescheid wegen fehlender Mitwirkung getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, vorgelegen haben. Denn bei einer auf eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen (siehe BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R).

 

Ausgehend von den vom Kläger auch im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen bestand ein Leistungsanspruch für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 nicht.

 

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Bedarfe des Klägers wie in den vorläufigen Bescheiden vom 21.09.2016 und 26.11.2016 angenommen tatsächlich auf 630,67 € monatlich (Zeitraum Oktober bis Dezember 2016) bzw. 634,67 € monatlich (Zeitraum Januar bis März 2017) beliefen, oder ob gar keine Unterkunftskosten zu berücksichtigen waren, weil diese nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 16.10.2023 von seinen Eltern getragen wurden. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger wegen einer tatsächlichen Abwesenheit seiner Eltern sogar die vollen Unterkunftskosten zu gewähren waren. Denn auch unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten war der Kläger im Streitzeitraum nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 ff. SGB II und damit nicht leistungsberechtigt, weil sein nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen seine Hilfebedürftigkeit ausschloss.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bestimmt insoweit § 3 Abs. 1 S. 1 ALG II-VO (in der Fassung vom 26.07.2016), dass von den Betriebseinnahmen auszugehen ist. Betriebseinnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 ALG II-VO alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO). Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 ALG II-VO ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

 

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen ein Einkommen, welches unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II (vgl. § 3 Abs. 4 S. 3 ALG II-VO) die Bedarfe des Klägers deckte und damit seine Hilfebedürftigkeit ausschloss. Die im Zuge des Gerichtsverfahrens eingeholten Kontoauszüge von der Sparkasse F. belegen Einnahmen des Klägers i.H.v. 3.681,95 € (Oktober 2016), 2.481,13 € (November 2016), 6.842,25 € (Dezember 2016), 4.973,51 € (Januar 2017), 1.436,54 € (Februar 2017) sowie 5.815,01 € (März 2017) und damit in Summe 25.230,39 € für den streitbefangenen Zeitraum. Der für die Frage der Hilfebedürftigkeit beweisbelastete Kläger ist mit Verfügung vom 15.02.2024 unter Fristsetzung nach § 106a SGG aufgefordert worden, zu den Gutschriften auf seinem Konto bei der Sparkasse F. jeweils zu erklären, ob es sich um zu berücksichtigende Einnahmen handelt, und für jede Gutschrift, bei der er davon ausgehe, dass es sich nicht um eine zu berücksichtigende Einnahme handelt, dies unter Beifügung von Nachweisen jeweils zu erläutern. Weitere Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt. Dass einzelne der Einnahmen keine Betriebseinnahmen gewesen oder nach § 11 Abs. 1 S. 1, § 11a SGB II nicht als Einnahmen zu berücksichtigen wären, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, die Kontoauszüge habe der Beklagte und sein Konto sei geschäftlich und privat. Es hätte jedoch ihm oblegen, die ihm übersandten und im Übrigen auch von ihm selbst beschaffbaren Kontoauszüge zu prüfen und Einwendungen gegen die Berücksichtigung einzelner Gutschriften als Einnahme im Einzelnen geltend zu machen.

 

Aus der von dem Kläger ausgefüllten Anlage EKS ergeben sich Betriebsausgaben i.H.v. insgesamt 9.833,61 €. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren insoweit geltend gemacht, schon die Miete für den Geschäftsraum habe 1.375,00 € im Monat betragen. Auch sei Strom i.H.v. 380,00 € monatlich zu berücksichtigen. Die Raumkosten hatte der Kläger in seiner Anlage EKS jedoch mit 1.312,87 € monatlich einschließlich Nebenkosten und Energiekosten beziffert; dieser Betrag i.H.v. monatlich 1.312,87 € ist in dem vorgenannten Gesamtbetrag i.H.v. 9.833,61 € enthalten. Stromkosten hatte der Kläger in seiner Anlage EKS nicht separat angegeben. Aber selbst unter Berücksichtigung einer Miete i.H.v. 1.375,00 € sowie von Stromkosten i.H.v. 380,00 € monatlich erhöhen sich die Betriebsausgaben um insgesamt 2.652,78 € erhöhen, woraus sich Betriebsausgaben i.H.v. insgesamt 12.486,39 € errechnen. Damit beträgt der Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit insgesamt 12.744,00 € (25.230,39 € – 12.486,39 €). Der gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 ALG II-VO monatlich anzusetzende Betrag beläuft sich damit auf 2.124,00 €. Abzüglich der Freibeträge gemäß § 11b SGB II ist damit ein monatlicher Betrag i.H.v. 1.824,00 € auf die Bedarfe des Klägers anzurechnen. Diese belaufen sich unter Einbeziehung der vollen Unterkunftskosten auf 1.084,01 € monatlich (Zeitraum Oktober bis Dezember 2016) bzw. 1.089,01 € (Zeitraum Januar bis März 2017), sodass das anzurechnende Einkommen die Bedarfe übersteigt und keine Hilfebedürftigkeit des Klägers vorliegt.

 

b) Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019 ist rechtmäßig nach § 41a Abs. 6 SGB II. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen (Satz 1). Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären (Satz 2). Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (Satz 3). Da dem Kläger für den Streitzeitraum kein Leistungsanspruch zustand, sind die vorläufig bewilligten Leistungen vollständig von ihm zu erstatten. Dabei hat im Hinblick auf den Erstattungsbescheid eine nur arithmetische Prüfung stattzufinden (Urteile des Senats vom 23.09.2020 – L 19 AS 512/20, vom 05.07.2019 - L 19 AS 701/19, vom 22.06.2017 – L 19 AS 2181/16 und vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.; Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 85). Diese ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den sich aus der abschließenden Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Leistungen und der abschließenden Festsetzung korrekt berechnet.

 

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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