L 21 R 315/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KN 71/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 315/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.2.2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig in der Sache ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen der beruflichen und medizinischen Rehabilitation.

Mit Urteil vom 28.2.2020 hat das Sozialgericht Duisburg die von dem Kläger erhobene Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Bevollmächtigten des Klägers aus dem Klageverfahren am 3.6.2020 zugegangen. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann und die Berufung innerhalb eines Monats bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen oder innerhalb der Frist beim Sozialgericht Duisburg einzulegen ist. Mit Schriftsatz vom 12.4.2023, bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangen am 17.4.2023, hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 11.5.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung außerhalb der Berufungsfrist bei dem Landessozialgericht eingegangen ist. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass auch die Ausschlussfrist des § 67 Abs. 3 SGG für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inzwischen verstrichen sei. Auf dieses Schreiben hat der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2023 reagiert und ausgeführt, dass sich das Institut der Wiedereinsetzung in allen Verfahrensordnungen finde. Er sei im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, es gäbe keine Rechtsbehelfsbelehrung, weil zur damaligen Zeit seine Anwältin die Einlegung einer Berufung für nicht erforderlich gehalten habe.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 28.6.2023 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG zu entscheiden. Nach Eingang zahlreicher Schriftsätze des Klägers hat der Senat darauf hingewiesen, dass er an dieser Absicht festhält.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.

Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung hierüber kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG), wenn die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren gehört worden sind (vgl. BSG vom 24.04.2008 – B 9 S 778/07 B, sowie Beschluss vom 02.07.2009 – B 14 AS 51/08 B). Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 28.6.2023 zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 158 SGG angehört worden. Die Entscheidung durch Beschluss ist aus Sicht des Senates auch sachgerecht, weil es um einen tatsächlich und rechtlich sehr einfachen Sachverhalt geht.

Die Berufung wurde nicht fristgemäß eingelegt. Grundsätzlich ist die Berufung gemäß § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Frist wurde jedoch bei Erhebung der Berufung am 17.4.2023 nicht gewahrt. Denn ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Bevollmächtigten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren wurde dieser das sozialgerichtliche Urteil am 3.6.2020 zugestellt. Die Berufung wurde hingegen erst knapp drei Jahre später eingelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war nicht zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 und 2 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er den Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3). Für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 Abs. 3, 2. Halbsatz SGG ist nichts ersichtlich noch wurde dazu vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision nach §§ 158 Satz 3 i.V.m. 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

5. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, § 158 Satz 3 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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