1. Die Behörde hat über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens von Amts wegen zu entscheiden. Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht.
2. Auf ein Tätigwerden von Amts wegen ist die Regelung über die Untätigkeitsklage entsprechend anwendbar.
3. Eine Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB ist eine erstmalige Beschwer, sodass die Regelung des § 88 Abs. 1 SGG Anwendung findet. Die Wartefrist beginnt mit der Einlegung des Widerspruches zu laufen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verpflichtung der Kostentragung erfolgt nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG enthält bei einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zugleich eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X (vgl. LSG München, Beschluss vom 31.01.2013, Az.: L 7 AS 883/13 B PKH).
Grundsätzlich hat das Gericht zur Ausfüllung des Begriffs des „billigen Ermessens“ im konkreten Einzelfall den gesamten bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten. Dabei kommt im Wesentlichen den Bewertungskriterien der Erfolgsaussicht der Klage sowie des sog. „Veranlassungsprinzips“ Bedeutung zu (Leitherer in Meyer-Ladewig, § 193 Rn. 12a f.). Dabei ist gesondert zu berücksichtigen, dass eine gesonderte Beweisaufnahme nicht vorzunehmen ist (vgl. Gutzler in Roos/Wahrendorf/Müller SGG, § 193 Rn. 29).
Im vorliegenden Fall war die Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich der ausstehenden Kostengrundentscheidung für einen erfolgreichen Widerspruch sowie hinsichtlich der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten streitgegenständlich. Der Kläger hatte gegen den Beitragsbescheid vom 10.07.2023 am 04.08.2023 Widerspruch erhoben, welche die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2023 abgeholfen hatte. Am 13.11.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist bei einer Nicht-Bescheidung eines Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zu lässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte von Amts wegen die Kostengrundentscheidung sowie die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten zu treffen hat (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 37, beck-online). Behörden sind somit verpflichtet, von sich aus diese Entscheidungen zu treffen. Eines vorherigen Antrages bedarf es insoweit nicht. Auch auf solche Verwaltungsakte ist die Vorschrift des § 88 Abs. 1 SGG, welche ausdrücklich einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes voraussetzt, entsprechend anwendbar. Es besteht insoweit eine Regelungslücke und sowie eine vergleichbare Interessenslage, da andernfalls die Behörde es in der Hand hätte, den Erlass einer Kostenentscheidung sachwidrig hinauszuzögern.
Bei der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren handelt es sich jedoch um eine erstmalige Beschwer (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 38, beck-online). Insoweit gilt für eine solche Entscheidung die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da jedes Widerspruchsverfahren mit einer Kostenentscheidung abzuschließen ist, entsteht der Anspruch auf Erlass einer solchen bereits mit der Einlegung des Widerspruches. Die Einlegung erfolgte vorliegend am 04.08.2023, sodass die Wartefrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage erst am 04.02.2024 endete. Der Kläger hat aber bereits am 13.11.2023 Untätigkeitsklage erhoben und hat diese am 23.01.2024 für erledigt erklärt, da die Beklagte zwischenzeitlich eine Kostengrundentscheidung erlassen hat. Vor diesem Hintergrund war die erhobene Untätigkeitsklage mangels Ablauf der Wartefrist unzulässig, sodass die Beklagte dem Kläger keine Kosten zu erstatten hat.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).