Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Wohnungserstausstattung.
Die 1986 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1984 geborenen Partner sowie den 2018 und 2021 geborenen, gemeinsamen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft bezog bereits seit längerem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 09.07.2021 (Bl. 507 VA) waren der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für August 2021 bis Januar 2022 bewilligt worden, für August bis Oktober 2021 in Höhe von monatlich 1.084,19 Euro, für November 2021 bis Januar 2022 jeweils monatlich 1.016,1 Euro. Bei der Berechnung der Leistungen sind neben Regelsatz und Kosten der Unterkunft das bezogene Kindergeld sowie das vom Partner der Klägerin bezogene Einkommen berücksichtigt worden. Die Familie lebte zunächst in einer Mietwohnung in S1.
Vor der Geburt des zweiten Kindes der Klägerin teilte diese mit E-Mail vom 09.08.2021 (Bl. 524 VA) mit, in eine größere Wohnung, nämlich in die auch aktuell noch bewohnte Wohnung in der M1 Straße in B1, umzuziehen zu wollen und beantragte beim Beklagten, die Zusicherung zu den Unterkunftskosten zu erteilen. Zugleich legte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II in Form der Erstausstattung der Wohnung vor. Benötigt würden „Küche, Kühlschrank, Wohnzimmer, Esszimmerstühle, Schlafzimmer (Bett!), Kinderzimmer (der Sohn habe bisher mit den Eltern im Bett geschlafen) und eine Couch“ (Bl. 529 VA). Im Antrag auf die Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten teilte die Klägerin mit, der bisherige Wohnraum mit 50 m² werde für vier Personen zu klein, zudem sei diese seit längerer Zeit von Schimmel befallen, der sich trotz Lüftungskonzept nicht mehr eindämmen lasse. Es gebe auch eine Rattenplage. Sie stehe zwei Wochen vor der Geburt.
Mit Bescheid vom 10.08.2021 (Bl. 532 VA) wurde die Zusicherung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung abgelehnt.
Am 11.08.2021 ließ die Klägerin vortragen, die Wohnung sei stark von Schimmel betroffen, viele Möbelstücke seien dadurch unbrauchbar geworden. Es sei auch zu gesundheitlichen Problemen gekommen. Nun sei auch noch ein Rattenbefall zu beklagen (Bl. 541 VA).
Mit Bescheid vom 13.08.2021 (Bl. 559 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf die Übernahme der Erstausstattung ab. Es sei nur eine Erstausstattung übernahmefähig. Eine solche liege nur vor, wenn die Gegenstände bisher noch nicht zur Verfügung gestanden hätten und erstmals angeschafft werden müssten. Vorliegend handle es sich aber um eine Ersatzbeschaffung, da die Gegenstände dem üblichen Verschleiß unterliegen würden. Aufgrund gewöhnlichen Verschleißes unbrauchbar werdende Gegenstände könnten nicht im Rahmen einmaliger Leistungen gewährt werden.
Hiergegen ließ die Klägerin am 26.08.2021 Widerspruch erheben (Bl. 609 VA). Der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass Leistungen der Erstausstattung nicht nur für die erstmalige Anschaffung infrage kämen, sondern auch bei einem Wohnungsbrand, bei der Erstanmietung nach einer Haft oder eines Zuzugs aus dem Ausland. Der Fall der Klägerin sei hier ähnlich gelagert. Die Gegenstände müssten nicht etwa wegen gewöhnlichen Verschleißes neu angeschafft werden, sondern weil sie in der bisher bewohnten Wohnung durch Schimmel unbrauchbar geworden seien. Ob Gegenstände aufgrund eines Brandes oder aufgrund von Schimmel unbrauchbar würden, dürfe keine Rolle spielen.
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 27.08.2021 (Bl. 613 VA) um Vorlage weiterer Unterlagen und Angaben. Es sollten Fotos des Mobiliars vorgelegt und mitgeteilt werden, welche Möbel in der neuen Wohnung (teilmöbliert) vorhanden seien. Darüber hinaus solle die Klägerin erklären, was mit den Leistungen für eine Kinderzimmererstausstattung von 300 Euro, die mit Bescheid vom 03.04.2018 (Bl. 45 VA) für das erste Kind bewilligt worden seien, erfolgt sei, da nach Auskunft der Klägerin Kinderzimmermöbel nicht vorhanden seien.
Am 01.10.2021 zog die Klägerin sodann mit ihrer Familie in die neue Wohnung in B1. Am xx.xx.2021 wurde die Tochter der Klägerin (Bl. 777 VA) geboren.
Mit Schreiben vom 05.11.2021 (Bl. 712 VA) trug die Klägerin weiter vor und teilte u.a. mit, dass die Möbel so vom Schimmel befallen gewesen seien, dass davon auszugehen gewesen sei, dass sie unbrauchbar und damit zerstört seien. Man habe auch Fotos gemacht und bitte für deren Vorlage nochmals um Fristverlängerung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2021 zurück (Bl. 800 VA). Der Begriff der Erstausstattung sei nicht zeitlich zu verstehen, sondern bedarfsbezogen. Von einer Erstausstattung sei dann auszugehen, wenn ein Bedarf erstmalig entstehe. Gegenstände, die bereits einmal vorhanden gewesen seien, nun aber nicht mehr einsetzbar seien, stellten keine Erstausstattung dar, sondern Ersatzbeschaffung. Diese seien vom Regelbedarf umfasst, hierfür könne allenfalls ein Darlehen gewährt werden. Zwar habe die Klägerin angegeben, dass Kinderzimmermöbel bisher nicht vorhanden gewesen seien, es seien aber 2018 anlässlich der Geburt des Sohnes bereits 300 Euro für eine Kinderzimmer-Erstausstattung bewilligt worden. Nähere Angaben, was mit dieser Leistung erfolgt sei, seien trotz Nachfrage nicht gemacht worden. Auch Nachweise dazu, dass die insgesamt beantragten Möbel vergleichbar nach einem Wohnungsbrand zwischenzeitlich völlig unbrauchbar geworden seien, seien trotz Fristsetzung nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine gewöhnliche Abnutzung handele. Damit handele es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.01.2022 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhebe lassen und weiter eine Erstausstattung begehrt. Zur Begründung ist erneut vorgetragen worden, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Erstausstattung zwar grundsätzlich nur bei der Neugründung eines Haushaltes bestehe, allerdings sei dieser Anspruch auch dann gegeben, wenn das Mobiliar durch höhere Gewalt wie Brand, Hochwasser oder Diebstahl verloren gegangen sei. Ein Brand liege hier zwar nicht vor, allerdings sei das Mobiliar infolge des Schimmelbefalls in der früheren Wohnung unbrauchbar geworden. Im Rahmen der Erstausstattung würden in der Regel Betten sowie technische Geräte und Aufbewahrungsmöbel umfasst. Genau diese Dinge benötige die Klägerin. Eine genauere Aufstellung und weitere Ausführungen zum Sachverhalt erfolge noch. Nachweise, die dazu dienen die Unbrauchbarkeit der vorhandenen Gegenstände nachzuweisen, würden ebenfalls noch vorgelegt. Weiter ist mitgeteilt worden, dass die Wände in der alten Wohnung sehr feucht gewesen seien, es habe sich auf vielen Einrichtungsgegenständen Schimmel gebildet. Davon betroffen gewesen seien der Kühlschrank, die Couch, Schränke, Kommoden und Betten. Durch die hohe Luftfeuchtigkeit seien die Möbel auch sehr stark durchfeuchtet, sodass die Holzteile an den Kommoden und Schränken aufgequollen und gewellt gewesen seien. Bei den Betten seien die Matratzen von der Feuchtigkeit und Schimmelbildung betroffen gewesen, zudem die Rückwand des Kühlschrankes, die ebenfalls verschimmelt gewesen sei. Unbrauchbar seien daher ein Kleiderschrank (verschimmelte Rückwand und Gestank), zwei Kommoden (durch Feuchtigkeit gewölbte Schubladen), ein Kühlschrank sowie Betten und Couch gewesen. Für eine Erstausstattung sei nicht erforderlich, dass die komplette Ausstattung benötigt werde, sondern eine Erstausstattung könne auch einzelne Gegenstände betreffen. Die Klägerin werde noch Nachweise für den Zustand der zerstörten Möbel beibringen.
Der Beklagte ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat nochmals darauf verwiesen, dass 2018 bereits 300 Euro für die Erstausstattung eines Kinderzimmers für den Sohn bewilligt worden seien. Offenbar sei davon kein Bett angeschafft worden. Anlässlich der Geburt der Tochter seien im Juli 2021 ebenfalls 300 Euro für ein Kinderzimmer bewilligt worden. Nunmehr würden nur noch einzelne Möbelstücke geltend gemacht. Wenn ein kompletter Hausstand vorhanden gewesen, aber infolge von Teilverlust oder Unbrauchbarkeit einzelner Gegenstände unvollständig geworden sei, handle es sich um Ersatzbeschaffung. Bei einem Wohnungsbrand oder Hochwasser sei von einem Komplettverlust der Möbel auszugehen oder zumindest eines Raumes. Durch die Gleichsetzung mit einer Erstausstattung solle in diesen Fällen aufgefangen werden, dass der Betroffene durch ein plötzliches Schadensereignis vor dem Nichts stehe. Ziehe sich die Zerstörung aber sukzessive über mehrere Jahre hin, sei der Sachverhalt mit einer verschleißbedingten Ersatzbeschaffung vergleichbar. Bei der Schimmelbildung handle es sich nicht um ein plötzliches Schadensereignis. Zudem seien nach dem Vortrag nur einige Möbelstücke betroffen, bei den Kommoden werde nur geltend gemacht, dass sich die Schubladen verzogen hätten. Daraus lasse sich nicht schließen, dass die begehrten Möbelstücke völlig untergegangen bzw. unwiederherstellbar beschädigt worden seien. Nachweise für den Zustand der Möbelstücke seien bisher nicht vorgelegt worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Couch kein Bedarf für eine Erstausstattung sei, wenn noch andere Sitzgelegenheiten gegeben seien.
Die Klägerin hat in der Folge Fotos des Schimmels an den Wänden in der alten Wohnung (Bl. 64 ff. SG-Akte), ein Foto von einem (offensichtlich) defekten Stecker sowie von einer wohl feuchten Rückwand einer Kommode vorgelegt und im Erörterungstermin beim SG vom 07.09.2022 weitere Ausführungen gemacht und hierbei u.a. ausgeführt, dass es ihr insbesondere um zwei Kommoden und einen Kleiderschrank gehe. Diese hätten sie nicht mit in die neue Wohnung nehmen können. Sie hätten zwei gleiche neue Kommoden von I1 gekauft und einen Kleiderschrank von privat. Bei beiden Kommoden seien durch den Schimmel die Schubladen aufgequollen gewesen und diese seien rausgegangen, sie seien nicht mehr brauchbar gewesen. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, dass die neue Wohnung teilmöbliert sei, hat die Klägerin zunächst mitgeteilt, die Küche sei komplett vorhanden gewesen, inklusive aller Elektrogeräte. Später hat sie dann erklärt, dass ein Kühlschrank nicht Gegenstand der Küche gewesen sei, die in der neuen Wohnung enthalten gewesen sei. Sie habe auch eine Rechnung, denn sie habe einen neuen Kühlschrank für die Küche gekauft, der vorhandene sei nicht gut gewesen, beziehungsweise es sei keiner darin gewesen. Außerdem brauche sie eine Waschmaschine und einen Trockner. Die Waschmaschine habe sie gekauft, Geld für den Trockner habe sie nicht. Der Stecker der Waschmaschine sei kaputt gewesen, es sei wohl durch die feuchten Wände dazu gekommen (vgl. Bl. 87 SG-Akte).
Das SG hat sodann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2022 abgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die geltend gemachten Möbel für die Erstausstattung bestehe nicht. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II würden an Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte gesondert erbracht. Die Leistungen für Bedarfe könnten als Sachleistung oder Geldleistung, aber auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Zwar erfülle die Klägerin im streitigen Zeitraum (Umzug Anfang Oktober 2021) die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II, insbesondere sei sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II lägen jedoch nicht vor, denn bei den von der Klägerin begehrten Ausstattungseggenständen handle es sich nicht um eine „Erstausstattung“ im Sinne dieser Norm.
Der Begriff der "Erstausstattung" sei weder legaldefiniert noch gesetzlich konkretisiert. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu Blüggel in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021 § 24 Rn. 91 ff.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 302 ff.) und der für ihre Einführung maßgebenden Motive des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1514, S. 60; BT-Drucks 15/1749, S. 33) zählten zur Erstausstattung primär die Gegenstände, über die der Hilfebedürftige bisher noch nicht verfügt habe und die daher erstmals angeschafft werden müssten (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R -). Gemeint seien die klassischen Fälle der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstands (Erstbeschaffung). Erfasst würden darüber hinaus aber auch Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, über die der Hilfebedürftige nicht mehr verfüge, soweit der Verlust auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, die einen speziellen, von dem aus der Regelleistung zu finanzierenden Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf abweichenden Sonderbedarf verursachten (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R -; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R -Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R -). Erforderlich seien insoweit aber von außen einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die entweder mit einer Veränderung der Wohnsituation oder einer Änderung der persönlichen oder familiären Verhältnisse mit Wohnraumbezug einhergingen oder die regelmäßig geeignet seien, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (BSG Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R -). Als außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne sei u.a. anerkannt der Zuzug aus dem Ausland, wenn und soweit die vorhandenen Einrichtungsgegenstände durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen seien (BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R -). Ebenso könnten Änderungen in der Familiensituation - z. B. Trennung der Ehepartner oder Geburt eines Kindes - Anlass für einen Erstausstattungsbedarf geben. Ausgehend von diesen Maßstäben könne im vorliegenden Fall schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei den begehrten Einrichtungsgegenständen um Erstausstattung im genannten Sinn handle. Wie dargestellt, sei hierfür erforderlich, dass der Bedarf durch einen von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstand eintrete, was zum plötzlichen Untergang oder zur plötzlichen Unbrauchbarkeit der wohnraumbezogenen Gegenstände geführt habe. Während die vom Vermieter offensichtlich entweder nicht angegangene oder nicht beherrschte Schimmelproblematik durchaus als von außen einwirkender Umstand gesehen werden könne, habe dieser Umstand jedoch nicht dazu geführt, dass es, wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt, „plötzlich“ zum Untergang bzw. zu Unbrauchbarkeit der hier im Streit stehenden Einrichtungsgegenstände gekommen sei. Denn die Feuchtigkeit der Wohnung wirke sich erfahrungsgemäß erst im Lauf eines längeren Zeitraums negativ auf die Einrichtungsgegenstände aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der vorliegende Fall mithin nicht den Fällen gleichzusetzen, in denen es etwa durch eine Überschwemmung oder durch Feuer zum Untergang der gesamten Wohnungseinrichtung komme. Nicht entscheidend sei dabei, dass im vorliegenden Fall nicht alle Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden seien. Maßgeblich sei aber, dass die Unbrauchbarkeit über einen längeren Zeitraum eingetreten sei. Ausgehend von der Konzeption der Erstausstattung, Leistungen dann zu ermöglichen, wenn es dem Betroffenen aufgrund der Sachumstände (plötzlicher Verlust, plötzliche Änderung der Lebenssituation) nicht möglich gewesen sei, sich auf die anstehende Ersatzbeschaffung vorzubereiten und anzusparen, greife diese Zielrichtung in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein. Wie dargestellt, führe die Feuchtigkeit der Wohnung erst langsam dazu, dass Möbel nicht mehr nutzbar seien. Folglich sei es dem Leistungsberechtigten in diesen Fällen möglich, durch Ansparungen vorzusorgen. Folglich führe der vorliegende Sachverhalt, die Feuchtigkeit der Wohnung und der lange Aufenthalt der Möbel in den feuchten Umgebungen, nicht dazu, dass in rechtlicher Sicht vom Vorliegen eines Erstausstattungsbedarfes auszugehen sei.
Im Übrigen sei auch die Unbrauchbarkeit der von der Klägerin begehrten Einrichtungsgegenstände nicht nachgewiesen. Fotos habe die Klägerin von den Einrichtungsgegenständen - mit Ausnahme der Rückwand einer Kommode - nicht vorgelegt. Soweit sie vorbringe, der Kühlschrank sei unbrauchbar gewesen, sei dies nicht nachvollziehbar. Sie habe im Erörterungstermin ausgeführt, die Rückwand sei verschimmelt gewesen. Dass dies die Funktionalität des Kühlschranks beeinträchtigt habe, habe sie nicht vorgetragen.
Im Übrigen habe sie im Erörterungstermin zunächst angegeben, die Küche, die in der neuen Wohnung mitvermietet sei, habe alle Elektrogeräte umfasst. Erst in der Folge habe sie ausgeführt, diese Aussage habe sich nicht auf den Kühlschrank bezogen, der in der neuen Wohnung vorhandene sei nicht mehr gut gewesen. Danach habe sie ausgeführt, es sei kein Kühlschrank in der Küche vorhanden gewesen. Damit sei in Bezug auf den Kühlschrank schon nicht ausreichend belegt, dass nicht ein nutzbarer Kühlschrank zur Verfügung gestanden habe, entweder in Gestalt des in der alten Wohnung bereits vorhandenen Kühlschranks, von dem, wie dargestellt, laut der Klägerin nur die Rückwand außen betroffen gewesen sei, oder in Form eines in der mitvermieteten Küche vorhandenen Kühlschranks.
Auch in Bezug auf die Waschmaschine sei nicht nachgewiesen, dass eine funktionierende Waschmaschine nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren irgendwelches Vorbringen getätigt. Erstmals am Ende des Erörterungstermins habe sie ausgeführt, sie würde im Übrigen auch noch die Kosten für eine Waschmaschine benötigen und habe insoweit ein Foto von einem Stecker gezeigt, welches sie bereits mit Schriftsatz vom 01.09.2022 vorgelegt habe. Hierbei sei jedoch weder ersichtlich, ob es sich um den Stecker der Waschmaschine handle, noch, dass aufgrund der Ausblühungen am Stecker die Waschmaschine insgesamt nicht mehr funktioniert habe. Auch insofern sei mithin nicht nachgewiesen, dass kein funktionierendes Gerät gegeben gewesen sei.
Zum Sofa lägen ebenfalls keinerlei Nachweise vor. Auch insoweit habe die Klägerin lediglich generell vorgebracht, durch die feuchten Wände sich auf vielen Einrichtungsgegenständen Schimmel gebildet habe. Dass davon auch die Couch betroffen gewesen sei und wie insoweit ein Schimmelbefall bestanden habe, sei nicht vorgetragen und erst recht nicht belegt worden. In der alten Wohnung seien ferner auch zwei Kommoden und ein Kleiderschrank vorhanden gewesen. Auch insoweit habe die Klägerin keinerlei Dokumentation vorgelegt, die das Ausmaß des von ihr angegebenen Schadens belegen würde. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Möbel hätten gerochen, führe dies nicht zu einer Funktionsbeeinträchtigung, sondern könne durch Trocknen in der nunmehr trocknen Wohnung und Lüften der Schränke vor Benutzung beseitigt werden. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass die betroffene Rückwand des Kleiderschranks nicht hätte ausgetauscht oder der Kleiderschrank hätte ohne Rückwand aufgebaut werden können. Auch für die zwei Kommoden ergebe sich nichts anderes. Im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin lediglich ein Foto vorgelegt, dass eine abgerutschte Schubladenfront zeige, dass diese nicht wieder anzubringen gewesen wäre, sei nicht dargetan. Bezüglich des Fotos von wohl einer der Kommoden, vorgelegt mit Schriftsatz vom 01.09.2022 (Bl. 81 SG-Akte), ergebe sich wiederum nicht, dass die Kommode insgesamt nicht mehr nutzbar gewesen wäre. Zwar sei die Rückwand offensichtlich feucht, schon der Befall von Schimmel könne jedoch anhand des Fotos nicht eindeutig ausgemacht werden. Auch insoweit sei damit nicht belegt, dass nicht nach dem Trocknen des Möbels die Kommode zumindest bis zum Ansparen für eine neue Kommode hätte genutzt werden können.
Folglich seien im Haushalt der Klägerin bezüglich aller von ihr geltend gemachter maßgeblichen Bedarfe bereits unmittelbar vor Umzug entsprechende Möbel bzw. Geräte vorhanden gewesen, die, nach Trocknen in der neuen Wohnung und Lüften der Möbel und gegebenenfalls Austausch der Rückwand sowie Befestigung der Schubladen und Reinigung der betroffenen Außenrückseite des Kühlschranks und des Steckers der Waschmaschine, unter Berücksichtigung einfachster Verhältnisse zum Wohnen noch nutzbar gewesen seien. Insgesamt handle es sich im vorliegenden Fall daher nicht um einen Fall der Erstausstattung, da zum einen nutzbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, deren vollständiger Untergang, wie dargestellt, nicht nachgewiesen sei. Die Gegenstände seien zwar beeinträchtigt durch die Feuchtigkeit, dass sie jedoch unbrauchbar geworden seien, wie von der Klägerin vorgetragen, habe sich nicht verifizieren lassen. Zum anderen fehle es für die Annahme einer Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II aber auch bereits schon daran, dass die auf die Einrichtungsgegenstände einwirkenden äußeren Einflüsse nicht, wie von der Norm bzw. ihrer Zielrichtung vorausgesetzt, zu einem plötzlichen Untergang bzw. einer plötzlichen Unbrauchbarkeit geführt hätten.
Gegen den der Klägerbevollmächtigten am 04.10.2022 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 17.10.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben worden und es sind weiterhin Leistungen für die Erstausstattung der neuen Wohnung für einen Kleiderschrank, zwei Kommoden, einen Kühlschrank, eine Couch und eine Waschmaschine begehrt worden. Weiterer Vortrag ist zunächst nicht erfolgt.
Im Anschluss an den von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 25.01.2023, zu dem zwar die Klägervertreterin aber nicht die Klägerin selbst erschienen ist (vgl. Bl. 31 LSG-Akte), hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2023 (Bl. 35 LSG-Akte) mitteilen lassen, dass folgende Einrichtungsgegenstände angeschafft worden seien:
„- 1 Bett, (Bettgestell MALM I1) Anschaffungskosten 449,00 Euro
- 2 Kommoden MALM I1 Anschaffungskosten insgesamt 199,98 Euro
- 1 Matratze, ASVANG Schaummatratze 59,00 Euro
- Bett für den Sohn D1 Anschaffungskosten 200,00 Euro
- Kühlschrank Bosch Anschaffungskosten 969,00 Euro
- Waschmaschine Haier Anschaffungskosten 509,85 Euro
- Schrankkombination Pax Anschaffungskosten 650,00 Euro
- weitere Schrankkombination Pax Anschaffungskosten 550,00 Euro.“
Es sind Belege für diese Anschaffungen vorgelegt (Bl. 37 ff. LSG-Akte) und es ist erklärt worden, man begehre daher nun den Kostenersatz für diese angeschafften Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 3.577,83 Euro.
Mit Schreiben vom 01.03.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Anschaffung der Schrankkombination Pax in Höhe 650,00 Euro wohl nicht im Zusammenhang mit dem Umzug stehen dürften, da der hierzu vorgelegte Kaufvertrag auf den 20.08.2014 datiert sei, der Umzug jedoch erst im Herbst 2021 stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 12.04.2023 (Bl. 51 LSG-Akte) hat die Klägerin hierauf mitgeteilt, dass man zur Anschaffung der Möbel Darlehen von Freunden erhalten habe. Hinsichtlich der Schrankkombination mit Kosten in Höhe von 650,00 Euro teile man mit, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Hier sei irrtümlich nicht der Beleg für eine Neuanschaffung, sondern der Beleg für eines der zerstörten Möbelstücke übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 13.04.2023 hat die Berichterstatterin die Klägerin daraufhin erneut aufgefordert, weitere Angaben zum Zustand der alten Möbel zu machen und ggf. vorhandene Nachweise hierzu vorzulegen (Bl. 55 LSG-Akte).
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.04.2023 ausgeführt, dass in der Auflistung der Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr weitere Gegenstände geltend gemacht worden seien. So werde die Erstattung der Kosten für ein Bett in Höhe von 200,00 Euro für den Sohn D1 beantragt. Ein Nachweis hierfür sei jedoch nicht eingereicht worden. Auch werde nun die Übernahme der Kosten für ein Bett und eine Matratze im Wert von 449,00 Euro bzw. 59,00 Euro beantragt. Auch diese seien bisher im Berufungsantrag nicht erwähnt worden. Zu den beantragten Kosten für eine Couch lägen dagegen keine Nachweise vor. Nach wie vor gehe man hier weiter nicht vom Vorliegen einer Erstausstattung aus. Auch sei nach wie vor nicht belegt worden, dass die entsprechenden Möbel tatsächlich unbrauchbar geworden seien und nicht hätten repariert werden können. Dies treffe insbesondere auf den Kühlschrank und die Waschmaschine zu, welche tatsächlich auch erst am 27.04.2022 gekauft worden seien. Nicht zuletzt überschritten die geltend gemachten Kosten den angemessenen Bedarf deutlich. Unklar bleibe auch, welche Kosten tatsächlich für die Kühl-/Gefrierkombination geltend gemacht würden. Die Rechnung belaufe sich auf 969,00 Euro, nunmehr werde aber angegeben, dass lediglich 696,00 Euro überwiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.05.2023 hat die Klägerin weiter vorgetragen und u.a. ausgeführt, dass das Bett für den Sohn am 10.10.2021 zum Preis von 100,00 Euro gekauft worden sei (vgl. Kaufvertrag Bl. 68 LSG-Akte). Hinzu kämen noch Kosten für eine Matratze zum Preis von 59,00 Euro sowie Bettwäsche in Höhe von 40,00 Euro. Außerdem sind Privatdarlehensverträge, die man zur (Vor)Finanzierung der Möbelstücke abgeschlossen habe, vorgelegt worden (Bl. 62 ff. LSG-Akte). Klarstellend weise man darauf hin, dass die nach dem Umzug angeschaffte Schrankkombination 550,00 Euro gekostet habe. Die Kühlschrankkombination habe tatsächlich 969,00 Euro gekostet, soweit man 696,00 Euro angegeben habe, sei dies versehentlich falsch erfolgt.
Nach mehrmaliger Erinnerung durch die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2023 nochmals dargelegt, dass nach ihrer Ansicht hier ein Fall einer Erstausstattung vorliege sowie erneut den Kaufvertrag für das Bett des Sohnes der Klägerin sowie die bereits vorgelegten Darlehensverträge beigefügt (Bl. 76ff. LSG-Akte).
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Gerichtsbescheid vom 28. September 2022 sowie den Bescheid vom 13. August 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für eine Erstausstattung der neuen Wohnung für einen Kleiderschrank, zwei Kommoden, einen Kühlschrank, ein Bett mit Matratze, ein Kinderbett und eine Waschmaschine Euro in Höhe von insgesamt 2.936,83 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 31.01.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Klägerin beantragt vorliegend die Übernahme von Kosten für Einrichtungsgegenstände einschließlich Haushaltsgeräten. Im Rahmen der Auslegung geht der Senat, nachdem die Klägerin in ihrem Antrag beim Beklagten vom 09.08.2021 noch folgende Gegenstände nannte: „Küche, Kühlschrank, Wohnzimmer, Esszimmerstühle, Schlafzimmer (Bett!), Kinderzimmer (der Sohn habe bislang mit im Ehebett geschlafen) und Couch“, im Berufungsverfahren davon aus, dass die Klägerin (nun noch) die Erstattung der Kosten für die Anschaffung folgender Möbel bzw. Haushaltsgeräte begehrt:
„- 1 Bett, (Bettgestell MALM I1) Anschaffungskosten 449,00 Euro
- 2 Kommoden MALM I1 Anschaffungskosten insgesamt 199,98 Euro
- 1 Matratze, ASVANG Schaummatratze 59,00 Euro
- Bett für den Sohn D1 Anschaffungskosten 200,00 Euro gebrauchtes Bett zum Preis von 100,00 Euro. Hinzu kommen noch Kosten für eine Matratze zum Preis von 59,00 Euro sowie Bettwäsche in Höhe von 40,00 Euro.
- Kühlschrank Bosch Anschaffungskosten 969,00 Euro
- Waschmaschine Haier Anschaffungskosten 509,85 Euro
- weitere Schrankkombination Pax Anschaffungskosten 550,00 Euro.“
Soweit die Klägerin im Schreiben vom 28.02.2023 noch die Kosten für eine weitere Schrankkombination in Höhe von 650,00 Euro begehrt hat, hat sie mit Schreiben vom 12.04.2023 klargestellt, dass diese Kosten versehentlich mit aufgeführt worden seien. Mithin werden vorliegend insgesamt auch nur Kosten in Höhe von 2.936,83 Euro geltend gemacht. Die im Antrag im Verwaltungsverfahren bzw. auch im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Couch sowie Wohnzimmermöbel und Esszimmerstühle, werden von der Klägerin nach dem Vortrag im Berufungsverfahren offensichtlich nicht mehr begehrt.
Nachdem die Klägerin die Möbel und Einrichtungsgegenstände inzwischen (z.T. darlehensfinanziert) selbst beschafft hat, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II (also etwa die Überlassung von [gebrauchten] Möbeln oder Gutscheinen für bestimmte Möbelkaufhäuser) kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren wandelt sich dann in einen Kostenerstattungsanspruch, gerichtet auf Geld, um (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2013 - B 4 AS 79/12 R - juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R- juris, Rn. 21). § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II räumt dem Leistungsträger zwar ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er diese Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann. Dieses Auswahlermessen kann der Beklagte nach der Selbstbeschaffung durch die Klägerin zwar nicht mehr ausüben. Wie das BSG jedoch bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R - juris, Rn. 21). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II damit ein Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch, gerichtet auf Geld, um (vgl. BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - juris, Rn. 21). Der Beklagte hat die Gewährung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II abgelehnt und die Klägerin hat die Selbstbeschaffung auch erst nach der Verwaltungsentscheidung getätigt, so dass grds. die Umstellung des Begehrens auf einen Kostenerstattungsanspruch möglich ist.
Die so verstandene Berufung ist aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Mannheim ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Wohnungserstausstattung auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. auf Übernahme der hierfür entstandenen Kosten.
Der Senat kann dabei zunächst offenlassen, ob die Berufung schon bereits deshalb (teilweise) unbegründet ist, weil der Anspruch hier allein von der Klägerin und nicht (auch) für den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner sowie für die gemeinsamen Kinder verfolgt wird. Denn die Klägerin bildet mit ihrem Partner und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II, sodass grundsätzlich auch diese in das Verfahren einzubeziehen wären (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 11 ff.), was bisher von der Klägervertreterin jedoch nicht getan worden ist. Grund für die Einbeziehung aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist zum einen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, sondern nur Individualansprüche ihrer Mitglieder gibt, zum anderen die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - juris, Rn. 11). Allerdings gilt dies nicht, soweit im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine Ausstattung begehrt wird, die unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch von einem allein stehenden Hilfebedürftigen beansprucht werden kann. § 24 Abs. 3 SGB II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur für den Fall, dass einer Personenmehrheit weitergehende Ansprüche zustehen können als dem einzelnen Hilfebedürftigen (vgl. zur Vorgängervorschrift § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, BSG a.a.O., juris Rn. 11). Fraglich ist vorliegend zunächst, ob hier alle geltend gemachten Kosten allein von der Klägerin beansprucht werden könnten oder ob z.B. der Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Kinderbett allein vom Sohn der Klägerin geltend zu machen wäre. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin überhaupt noch dahingehend ausgelegt werden könnte, dass mit ihr auch zugleich Individualansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin verfolgt werden sollen. Die vom BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (- B 7b AS 8/06 -) zur Vermeidung von Irritationen bei den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsinstituts der Bedarfsgemeinschaft „geschaffene“ Übergangszeit (bis zum 30.06.2007) ist nämlich seit langem abgelaufen. Dies braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, denn die Berufung bleibt hier schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung einer solchen Leistung hier nicht gegeben sind. Denn vorliegend handelt es sich bei den von der Klägerin (neu) angeschafften Möbel nicht um eine Erstausstattung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine nicht übernahmefähige Ersatzbeschaffung. Darüber hinaus hat die Klägerin weit überwiegend nicht nachgewiesen, dass die ersetzten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte durch den Schimmel (plötzlich) so zerstört worden sind, dass diese Gegenstände nun nicht mehr benutzt werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich aus nach dem Vortrag im Berufungsverfahrens nichts anderes ergibt.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst, vielmehr nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf sind danach alle Einrichtungsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die - wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt - eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine (vgl. Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. [Stand: 07.05.2024], § 24 Rn. 56, m.w.N..). Begriffsnotwendig liegt ein solcher Bedarf aber nur insoweit vor, als dieser nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. Behrend/König a.a.O., § 24 Rn 63 - sog. bedarfsbezogene Betrachtung). In Abgrenzung zu dem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus dem Regelbedarf zu bestreiten ist, kommt eine Erstausstattung im Sinne einer neuen Ausstattung des Leistungsberechtigten mit bereits vorhanden gewesenen Möbeln und Haushaltsgeräten nämlich nur in Betracht, wenn dieser nachweist, dass er über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht mehr verfügt und zusätzlich die erneute Beschaffung dieser Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch „außergewöhnliche Umstände“ (vgl. Bundestagsdrucksache [BT-Drucks] 15/1514 S 60) bzw. durch ein besonderes Ereignis (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13, Rn. 16) entstanden ist. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - juris, Rn. 16; BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rn. 16). Außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung als Wohnungserstausstattung können danach nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemeinen üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände, mitgewirkt haben. Erforderlich sind vielmehr „von außen“ einwirkende „außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse“. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen „Untergang“ bzw. die „Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung“ unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl. Behrend/ König, a.a.O., § 24 Rn. 67, m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Wie bereits des SG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem hier angeführten Schimmelbefall einzelner Möbelstücke gerade nicht um eine plötzlich eingetretene Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung, sondern vielmehr um einen allgemeinen Abnutzungs- und Verschleißprozess, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, ggf. durch falsches Lüftungsverhalten, aber auch durch eine mangelhafte bauliche Situation der Wohnung, zu einem schnelleren aber dennoch schleichenden Verschleiß der Wohnungsgegenstände geführt haben können. Diese Situation ist nicht mit den vom Gesetzgeber im Blick gehabten Ereignissen, wie Brand oder Entlassung aus der Haft, vergleichbar, bei denen - ausnahmsweise - auch eine erneute Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgegenständen im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erstattungsfähig ist. Bei den von der Klägerin angeschafften Einrichtungsgegenständen handelt es sich demnach auch nach dem Vortrag im Berufungsverfahren nach Überzeugung des Senats um eine Ersatzbeschaffung, die gerade nicht von der genannten Norm umfasst ist.
Darüber hinaus scheitert der Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für die selbst beschafften Einrichtungsgegenstände auch an den fehlenden Nachweisen darüber, dass diese unbrauchbar geworden sind bzw. nicht (mehr) vorhanden sind.
Soweit die Klägerin Kosten für einen neuen Kühlschrank geltend macht, hat sie bis zum Schluss nicht nachgewiesen, dass der alte Kühlschrank durch die Schimmelbildung an der Rückwand unbrauchbar geworden ist. Die Klägerin hat hier zwar ein Foto vorgelegt, bei dem es sich möglicherweise um die Rückwand des Kühlschrankes handeln könnte (Bl. 77 SG-Akte). Es ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum der offensichtlich äußerliche Schimmelbefall nicht z.B. durch eine intensive Reinigung hätte beseitigt werden können, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der neuen Wohnung, die mit einer Küche vermietet worden ist, nicht doch ein funktionsfähiger Kühlschrank vorhanden war (vgl. hierzu die widersprüchlichen Angaben der Klägerin im Erörterungstermin beim SG, Bl. 87 SG-Akte).
Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für die neu angeschaffte Waschmaschine. Hier ist allein ein Foto eines angeblich defekten Steckers der alten Waschmaschine (Bl. 82 SG-Akte) vorgelegt worden. Dies allein führt aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass der Nachweis erbracht ist, dass die Waschmaschine unbrauchbar geworden ist, denn ggf. hätte auch eine Reparatur/ ein Austausch des Steckers ausgereicht, zumal dem Foto nicht zu entnehmen ist, dass es sich tatsächlich auch um den Stecker der Waschmaschine handelt und der angegebene Schaden durch den Schimmelbefall in der Wohnung ausgelöst worden ist.
Hinsichtlich der begehrten Kosten für die Anschaffung des Kinderbettes für den Sohn hat die Klägerin schon nicht die gesamten geltend gemachten Kosten belegt. Ein Kaufvertrag über die Anschaffung eines Bettes liegt vor (Bl. 68 LSG-Akte), die Kosten für die (weitere) Matratze sowie die Bettwäsche werden jedoch nicht belegt. Darüber hinaus ist zwar grds. die (erstmalige) Anschaffung eines Kinderbettes als eine Erstausstattung Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II möglich und zwar nämlich dann, wenn für das Kind ein geeignetes Bett nicht mehr vorhanden ist, z.B. wenn es dem "Gitterbett" entwachsen ist und damit erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett benötigt (vgl. hierzu BSG. Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr 5, SozR 4-4200 § 23 Nr. 17, Rn. 15). Die Klägerin trägt hier zwar vor, dass ihr Sohn bislang im Elternbett geschlafen habe. Anderseits wurden ihr zur Geburt des Kindes im Jahr 2018 300 Euro für die Ausstattung eines Kinderzimmers gewährt. Trotz mehrfacher Nachfrage durch den Beklagten ist bis heute nicht vorgetragen worden, ob und ggf. welche Möbel für das Kind damals angeschafft worden sind, so dass nicht überprüft werden kann, ob hier tatsächlich kein geeignetes Bett für den Sohn vorhanden war.
Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten für das Elternbett begehrt, sind keinerlei Nachweise dafür vorgelegt worden, dass dieses Bett durch die Schimmelbildung in der Wohnung unbrauchbar geworden ist. Ebenfalls fehlt ein ausreichender Nachweis dafür, dass die Klägerin nicht (mehr) über einen benutzbaren Kleiderschrank verfügt. Fotos auf denen sich ein Schaden am Kleiderschrank belegen lässt, sind nicht eingereicht worden. Allein aus der Vorlage der von Schimmel befallenen Wänden lässt sich nicht ableiten, dass auch der Schrank bzw. das Ehebett in so erheblichem Maße angegriffen waren, dass sie nicht gereinigt bzw. repariert hätten werden können.
Soweit die Klägerin darüber hinaus den Kostenersatz für zwei Kommoden geltend macht, spricht vorliegend nach Vorlage von Fotos zwar vieles dafür, dass diese durch den Schimmelbefall und die Feuchtigkeit in der Wohnung zumindest (weitgehend) zerstört worden sind. Unabhängig davon, dass damit trotzdem kein Fall der Erstausstattung vorliegen würde (s.o.), bestehen nach Überzeugung des Senats erhebliche Zweifel, ob Kommoden zu den allein im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II übernahmefähigen Möbeln, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, gehören, vor allem, wenn wie hier offensichtlich für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken ein ausreichend großer Kleiderschrank vorhanden ist.
Da die Voraussetzungen für die Übernahme der begehrten Kosten für Einrichtungsgegenstände bereits nicht vorliegen, kann der Senat darüber hinaus offen lassen, ob die von der Klägerin in dieser Höhe geltend gemachten Kosten überhaupt übernahmefähig wären. Die Obergrenze der Angemessenheit für eine Erstausstattung ist nämlich dort zu ziehen, wo die Aufwendungen für den selbst beschafften Gegenstand der Erstausstattung aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 5, SozR 4-4200 § 23 Nr .17, Rn. 22; Behrend/König a.a.O., Rn. 91). Hierfür bestehen zumindest bei den von der Klägerin angeschafften Haushaltsgeräten (Kühlschrank und Waschmaschine), aber auch bei dem angeschafften Ehebett und letztlich wohl auch beim (gebraucht) gekauften Kleiderschrank erhebliche Zweifel, da diese einem Kostensegment angehören dürften, die nicht mehr einer einfachen Ausstattung zugeordnet werden dürften, zumal im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch auf die Anschaffung gebrauchter Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände aus sog. Sozialkaufhäusern verwiesen werden kann.
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ausgeführt hat, Darlehen zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände aufgenommen zu haben, und damit möglicherweise einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung einer Leistung begehrt, fehlt hierüber bereits eine überprüfbare Entscheidung des SG. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Klägerin eine konkrete Bedarfslage weder behauptet noch in der erforderlichen Weise belegt hat, zumal ihr eine Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen zumindest bereits teilweise möglich war.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 103/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2960/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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