I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 26.08.2024 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form der Bezahlkarte.
Die 1990 und 1982 geborenen Antragsteller zu. 1. und 2. sind pakistanischer Herkunft und reisten gemeinsam mit ihren 2014, 2011, 2008, 2007 und 2023 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 3.-7. am 01.01.2024 erstmals nach Deutschland ein. Am 24.05.2024 stellten die Antragsteller förmliche Asylanträge. Sie sind derzeit im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Die Antragstellerin zu 4. leidet an diversen gesundheitlichen Einschränkungen, u.a. einer Kleinhirnatrophie sowie einer motorischen und kognitiven Entwicklungsstörung. Der Antragsteller zu 5. leidet an einer Sehminderung.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.06.2024 wurden die Antragsteller ab dem 27.06.2024 dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zugewiesen und stellten bei dieser einen Antrag auf Leistungen nach dem AsybLG. Die Antragsteller sind in einer dezentralen Unterkunft in der K-Straß ein M-Stadt untergebracht. AsylbLG-Leistungen für den Zeitraum 24.06.2024 bis 31.07.2024 wurden ihnen bar ausgezahlt. Am 02.07.2024 erließ die Antragsgegnerin einen Versagungsbescheid mit dem den Antragstellern AsylbLG-Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt wurden. Am 03.07.2024 zahlte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Monat Juli 2024 AsylbLG-Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von 2.760,37 Euro aus. Im Rahmen eines Termins mit einem Dolmetscher bei der Antragsgegnerin am 05.08.2024 gab der Antragsteller zu 1. an, nach Deutschland eingereist zu sein, um eine bessere ärztliche Versorgung seiner Kinder zu haben. Einer seiner Söhne sei blind und eine Tochter leide unter einer Behinderung. Er sei im vergangenen Jahr bereits in Holland, Belgien und Frankreich gewesen. Es gebe jedoch im A-Stadt zwei Kliniken, die am geeignetsten für die Behandlung seiner Kinder seien. In diesem Termin händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bislang nicht aufgeladene Bezahlkarte aus. Die Leistungen für August und September 2024 in Höhe von 2.760,37 Euro überwies die Antragsgegnerin auf die Bezahlkarte. Am 13. und 14.08.2024 gab die Antragsgegnerin ein Gutachten zur Klärung der Pflegebedürftigkeit der Antragsteller zu 4. und 5. beim MDK Bayern in Auftrag.
Mit Schreiben vom 26.08.2024 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG mit Bezahlkarte gewährt worden seien, ein.
Ebenfalls am 26.08.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zudem zum Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Es gebe keinen Bewilligungsbescheid, den Antragstellern seien die Leistungen für den Monat Juli 2024 bar ausgezahlt worden. Nunmehr würden die Leistungen nur noch per Bezahlkarte gewährt. Dazu habe es lediglich eine Information durch einen Verweis auf eine Internetseite gegeben. Auf dieser Informationsseite im Internet seien verschiedene Einschränkungen durch die Bezahlkarte erkennbar: Zum einen gelte die Karte nur in Geschäften, die Mastercard akzeptierten. Zudem gelte die Karte nur "im zulässigen Aufenthaltsbereich" der Antragsteller, es seien keine Internetkäufe möglich und alle Überweisungen stünden unter einem Genehmigungsvorbehalt. Des Weiteren finde eine Beschränkung auf Bargeldabhebungen in Höhe von 50,- Euro pro Person statt. Die Antragsgegnerin habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Selbst wenn eine Ermessensentscheidung getroffen worden wäre, wäre das Ermessen zugunsten der Antragsteller dahingehend auf Null reduziert, dass eine ausschließliche Geldleistung zu erfolgen habe. Die in Form der Bezahlkarte gewährten Mittel reichten aufgrund der technischen und praktischen Hürden bei ihrem Einsatz nicht zur Bedarfsdeckung aus. Dadurch werde das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Zudem werde das Freizügigkeitsrecht der Antragsteller beschnitten, da sie die Bezahlkarte ausschließlich in S-Stadt (wohl ein Versehen, die Antragsteller haben derzeit ihnen Wohnsitz in M-Stadt) einsetzen könnten und ihnen günstigere Einkaufsmöglichkeiten verwehrt blieben. Viele Bedarfspositionen könnten durch die Bezahlkarte nicht mehr hinreichend gedeckt werden. Dies umfasse u.a. die Bedarfspositionen Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeitunterhaltung und Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, sowie andere Waren und Dienstleistungen. Insbesondere könnten keine privaten Gebrauchtkäufe, Markteinkäufe, Imbissbesuche oder Angebote auf Trödelmärkten mehr in Anspruch genommen werden. Auch würden viele Freizeiteinrichtungen keine Mastercard akzeptieren. Insgesamt werde dadurch das Selbstbestimmungsrecht der Antragsteller verletzt. Darüber hinaus habe die Bezahlkarte einen diskriminierenden Charakter, da Betroffene durch die Bezahlkarte zusätzlich stigmatisiert würden, indem sie kein Bargeld mehr hätten und nur noch in bestimmten Geschäften einkaufen könnten.
In einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 22.08.2024 hat dieser ausgeführt, dass es ihm und seiner Familie u.a. nicht möglich gewesen sei, in einer Eisdiele mit der Mastercard zu bezahlen, auch in zwei weiteren Läden, einer Metzgerei und einem "Istanbul Shop" sei es nicht möglich gewesen, die Mastercard einzusetzen. Deshalb habe er dringend benötigte Haushaltswaren nicht erwerben können. Er habe fünf Kinder, darunter einen blinden Sohn und eine mehrfach behinderte Tochter. Daher habe er viele behinderungs- und kinderspezifische Aufwendungen, bei denen sich die Bezahlkarte als hinderlich erweise. Dies sei zum Beispiel bei der Abrechnung des Essens der Ganztagsschule seiner Tochter der Fall. Dort sei standardmäßig ein Lastschrifteinzug vorgesehen, den die Bezahlkarte nicht ermögliche. Darüber hinaus sei es so, dass er Zahnbehandlungsscheine nur beim Vorliegen akuter Beschwerden ausgehändigt bekomme, im Gegensatz zu den Behandlungsscheinen für ärztliche Behandlung, was bedeute, dass er und seine Familie im Falle von Zahnschmerzen, die an Wochenenden oder Feiertagen auftreten, aushalten müssten, bis das Sozialreferat der Antragsgegnerin wieder erreichbar sei.
In der Antragserwiderung vom 03.09.2024 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Antragsteller seit August 2024 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in Form der Bezahlkarte erhalten, bislang jedoch noch kein schriftlicher Leistungsbescheid dazu erstellt worden sei. Dies sei deshalb bislang noch nicht erfolgt, da das Gutachten zur Klärung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 4. und 5. noch ausstehe. Grundsätzlich stelle die Bezahlkarte keinen Nachteil dar. Die Bezahlkarte ermögliche es den Leistungsberechtigten, einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf in Höhe von 50,- Euro pro Person abzuheben. Damit werde berücksichtigt, dass nicht überall Kartenzahlungen möglich seien. Darüber hinaus könne die Bezahlkarte für verschiedene Onlinezahlungen freigeschaltet werden, diese Freischaltungsmöglichkeiten würden bei Bedarf auch immer wieder erweitert. Sofern im Einzelfall ein höherer Bargeldbetrag erforderlich sei, werde dies im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter pflichtgemäßer Ermessensausübung berücksichtigt. Im vorliegenden Fall seien jedoch bisher keine Gründe ersichtlich, warum die Antragsteller einen über 50,- Euro pro Person hinausgehenden Barbetrag benötigen. Dazu sei kein konkreter Sachverhalt vorgetragen. Insbesondere hätten die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gegenüber der zuständigen Sachbearbeitung geltend gemacht, warum sie eine höhere Bargeldauszahlung benötigen. Hinsichtlich der Abrechnung des Essens der Ganztagsschule der Tochter des Antragstellers zu 1. wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 13.08.2024 eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Schule abgegeben habe. Eine Abrechnung der Schule gegenüber den Antragstellern finde daher nicht statt, sodass auch kein Lastschrifteinzug erforderlich sei. Zudem sei die Problematik, dass die Bezahlkarte in Geschäften nicht akzeptiert werde, bislang bei anderen Leistungsbeziehern nicht aufgetreten. Die Bezahlkarte könne in allen Geschäften verwendet werden, die Kartenzahlung akzeptieren. Des Weiteren hänge eine räumliche Beschränkung der Bezahlkarte von aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzeinschränkungen ab. Die Antragsteller besäßen jedoch Ausweise mit räumlicher Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland, sodass die Bezahlkarten in ihrem Fall innerhalb der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendet werden können.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.09.2024 hat das Gericht die Antragstellerseite dazu aufgefordert, mitzuteilen, in welchen konkreten Geschäften die Antragsteller nicht mit der Bezahlkarte einkaufen und welche Güter nicht erworben werden konnten. Des Weiteren hat das Gericht um Mitteilung gebeten, welche Güter auf Flohmärkten erworben werden sollen und welcher Betrag dafür erforderlich sei.
Am 09.09.2024 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass den Antragstellern mit Bescheid vom 06.09.2024 AsylbLG-Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von monatlich 2.760,37 Euro für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024 bewilligt worden seien. Die Leistungsgewährung erfolge in Form der Bezahlkarte. Es bestehe kein Vorrang von Leistungen in Geld mehr. Der Gesetzgeber ermögliche grundsätzlich die Abwicklung der Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte. Die Bezahlkarte diene als Bargeldsurrogat. Es seien im Falle der Antragsteller keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Erhöhung des monatlich zur Verfügung stehenden Abhebungsbetrags erforderlich machen. Hierzu seien insbesondere bei der persönlichen Vorsprache am 05.08.2024 mit einem Dolmetscher keine konkreten Bedarfe angemeldet worden. Es sei auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nichts vorgetragen oder ersichtlich, dass der den Antragstellern zur Verfügung stehende Barbetrag von 350,- Euro im Monat zur Deckung der Barausgaben nicht ausreiche. Konkrete Gründe für einen höheren Barbedarf aufgrund der Behinderung zwei der Antragsteller seien ebenfalls nichts vorgetragen. Eine allgemeine Klärung hinsichtlich eines eventuellen Mehrbedarfs aufgrund der Behinderung der Antragsteller zu 4. und 5. erfolge im Rahmen der bereits in Auftrag gegebenen Gutachten. Weiterhin führte die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anfrage aus, dass bislang keine anderweitigen Verwendungseinschränkungen bei der Bezahlkarte bekannt seien. Den Antragstellern zu 3. und 5. wurden mit Bescheiden vom 13.08.2024 und 05.09.2024 zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe jeweils in Höhe von 195,- Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 10.09.2024 und 11.09.2024 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nach Akteneinsicht aus, dass der Akte weder ein Bescheid noch eine anderweitige Verfügung der Bezahlkarte zu entnehmen sei. Daher hätten sich die zunächst gestellten Hilfsanträge erledigt. Zudem würde die Antragsgegnerin wohl zu einer monatlichen Auszahlung nach Antragstellung verpflichten, obwohl dies im Widerspruch zum Kenntnisgrundsatz nach § 6b AsylbLG stehe. Darüber hinaus bestünden datenschutzrechtliche Probleme mit der Bezahlkarte. So dürften die Leistungsbehörden nicht eigenständig den Guthabenstand der Bezahlkarte einsehen. Auch dürfe es keine pauschale Einschränkung auf Postleitzahlenbereiche geben. Des Weiteren sei eine Weitergabe der AZR-Nummer an den Dienstleister nicht zulässig. Es bestünden im vorliegenden Fall aufgrund der Handhabung der Antragsgegnerin Anhaltspunkte, dass all diese Punkte nicht beachtet würden. Dazu verwies der Prozessbevollmächtigte auf ein Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 19.09.2024.
Mit Schreiben vom 13.09.2024 hat der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2024 eingelegt. Diesen begründete er unter anderem damit, dass die Antragsteller in fünf Geschäften nicht mit der Bezahlkarte bezahlen konnten, u.a. eine Eisdiele, eine Metzgerei, den bereits o.g. "Istanbulshop" und einen Secondhand-Laden. Des Weiteren sei auch ein Einkauf auf Flohmärkten nicht mehr möglich. Dort seien vor kurzem ein Fahrrad, Sportschuhe und ein Kinderroller kostengünstig erworben worden.
Mit Schreiben vom 16.09.2024 führte die Antragsgegnerin aus, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Bezahlkarte des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Inneres, Sport und Integration umgesetzt worden seien. Nichtsdestotrotz werde das Verfahren noch einmal gemäß dem Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 19.08.2024 mit Blick auf die dort angeführten zu beachtenden Grenzen überprüft und ggf. angepasst. Weiterhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 11.09.2024 ein Auskunftsantrag zu erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten bei der Antragsgegnerin gestellt wurde. Der Antrag befinde sich in Bearbeitung und es werde eine fristgerechte Rückmeldung an den Bevollmächtigten erfolgen.
Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Geldleistungen nach dem AsylbLG in Form der Barauszahlung (statt der Bezahlkarte) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist Bewilligung von AsylbLG-Leistungen in Form der Bezahlkarte, vorliegend durch den Bescheid vom 06.09.2024 für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024. Die Antragsteller begehren die Fortzahlung von AsylbLG-Leistungen durch Barauszahlung oder Überweisung auf ihr Bankkonto.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Statthaft ist eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Antragsteller eine Erweiterung ihrer Rechtsposition erstreben.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) des Widerspruchs vom 13.09.2024 gegen den Bescheid vom 06.09.2024 ist nicht erforderlich, da der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2024 aufschiebende Wirkung entfaltet. Gem. § 86a Abs. 4 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG entfaltet der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Der streitgegenständliche Bescheid vom 06.09.2024 entzieht jedoch keine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise, da zuvor keine Bewilligung von AsylbLG-Leistungen ohne Bezahlkarte erfolgte. Vielmehr handelt es sich bei dem Bescheid vom 06.09.2024 um die erstmalige Bewilligung von AsylbLG-Leistungen mittels Bescheid. Zuvor erfolgte eine reine Auszahlung der AsylbLG-Leistungen ohne entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Da vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.09.2024 - wie soeben ausgeführt - keine Bewilligungsentscheidung erlassen wurde, welche den Antragstellern die begehrten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ohne Bezahlkarte gewährt hat, führt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.09.2024 nicht zum Wiederaufleben der begehrten Leistung. Mithin bedarf es zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in Form der Barauszahlung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG durch Überweisung auf ihr Konto oder Barauszahlung.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage als auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Die Angaben hat der Antragsteller hierzu glaubhaft zu machen, wobei Glaubhaftigkeit bedeutet, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO); Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b, Rn. 324). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselwirkung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris). Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden. Dabei hat das Gericht die jeweils in Frage stehenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, damit eine Grundrechtsverletzung abgewendet wird. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, und Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).
Nach summarischer Prüfung konnte vorliegend weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung der Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG durch Überweisung auf ihr Konto oder Barauszahlung. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, Notlagen abzuwenden in Fällen, in denen ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.
a. Für die begehrte Auszahlung der Leistungen in Form einer Überweisung oder Barauszahlung fehlt bereits ein Anordnungsanspruch. Mangels Ermessensreduktion auf Null kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 3a AsylbLG durch Barauszahlung oder Überweisung auf das Bankkonto der Antragsteller nicht in Betracht.
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten insbesondere Ausländer die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Die Antragsteller sind im Besitz von Aufenthaltsgestattungen und daher grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Sie sind derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Asylgesetz (AsylG) unterbracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 16. Mai 2024 geltenden Fassung erhalten diese Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Gem. § 3 Abs. 3 AsylbLG wird bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs.1 AsylG vorbehaltlich von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des SGB XII an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich von § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG Satz 6 und 7 AsylbLG in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden kann, ist dieser als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
Der Wortlaut des nunmehr eingeführten § 3 AsylbLG legt nahe, dass vom Antragsgegner bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben ist (vgl. SG A-Stadt, Beschluss vom 04.09.2024 - S 52 AY 65/24 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 - S 11 AY 15/24 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 - S 7 AY 410/24 ER; zu § 2 AsylbLG: SG A-Stadt, Beschluss vom 29.08.2024 - S 42 AY 63/24 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 - S 11 AY 15/24 ER, alle juris). Es besteht insoweit lediglich ein Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Nur bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, d.h. wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch, welcher im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden kann - im vorliegenden Fall auf Leistungsgewährung durch Barauszahlung der gesamten Leistungen. Hierfür muss aber jede anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.02.2014 - L 7 AS 86/14 B ER, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer liegt im vorliegenden Fall keine Ermessensreduktion auf Null vor.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend erkannt, dass Ermessen auszuüben ist und dieses in dem Bescheid vom 06.09.2024 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Ermessensnichtgebrauch oder ein Ermessensfehlgebrauch gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 06.09.2024 ausgeführt, dass im Falle der Antragsteller keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein höherer Barbetrag erforderlich ist. Auch bei der persönlichen Vorsprache mit einem Dolmetscher am 05.08.2024 sei kein konkreter weitergehender Bargeldbedarf geltend gemacht worden. Insbesondere sei auch kein höherer Bargeldbedarf aufgrund der Behinderungen der Antragsteller zu 4. und 5. geltend gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Barbetrag von 350,- Euro für die Familie nicht zur Deckung der Bedarfe ausreiche, für die Bargeld erforderlich sei. Wesentliche Nachteile wurden nicht vorgetragen. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgte kein weitergehender Vortrag durch die Antragstellerseite, aus welchem sich wesentliche Nachteile für die Antragsteller ergeben. Trotz Aufforderung des Gerichts wurde durch die Antragsteller nicht vorgetragen, welche konkreten Güter mit dem Barbetrag von 350,- Euro im Monat nicht erworben werden können. Vorgetragen wurde lediglich, dass in einer Eisdiele, einer Metzgerei, einem Secondhandladen und zwei weiteren Geschäften nicht mit der Bezahlkarte eingekauft werden könne. Zudem sei es nicht mehr möglich, auf Flohmärkten günstig Sachen zu erwerben. Hierzu ist anzumerken, dass die Bezahlkarte der Antragsteller deutschlandweit einsetzbar ist. Mithin besteht keine Einschränkung auf Postleitzahlenbereiche. In einer Großstadt wie M-Stadt befinden sich eine Vielzahl an Eisdielen, Metzgereien, Lebensmittelgeschäften und Secondhandläden, die fußläufig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Unter diesen gibt es auch viele, in denen Kartenzahlung akzeptiert wird. Es erscheint daher durchaus zumutbar, die in diesen Geschäften begehrten Güter in solchen Geschäften zu erwerben, in denen Kartenzahlung akzeptiert wird. Zudem sollte sodann bei dem Betrag von 350,- Euro im Monat die Möglichkeit bestehen, vereinzelte Sachen mit Bargeld auf dem Flohmarkt erwerben zu können. Es wurde - wie die Antragsgegnerin bereits ausgeführt hat - nicht vorgetragen, welche konkreten Dinge mit dem Barbetrag von 350,- Euro im Monat nicht beschafft werden können. Des Weiteren wurde auch nicht vorgetragen, dass es spezifische höhere Bargeldbedarfe aufgrund der Erkrankungen der Antragsteller zu 4. und 5 gibt.
Der Bescheid ist auch nicht aufgrund von § 6b AsylbLG i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB XII rechtswidrig. Danach setzen die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ein, sobald der Behörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Eines Antrags bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Die Antragsgegnerin hat ab Juli 2024 AsylbLG-Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ohne Bescheid an die Antragsteller ausgezahlt. Auch für August und September 2024 zahlte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Leistungen in Höhe von §§ 3, 3a AsylbLG ohne weiteren Antrag auf die Bezahlkarte. Auch den Bescheid vom 06.09.2024 erließ die Antragsgegnerin ohne weitere vorherige Antragstellung durch die Antragsteller. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die Leistungen ausschließlich monatlich nach vorheriger Antragstellung bewilligt würden.
b. Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern wesentliche Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG), wenn sie die ihnen bewilligten AsylbLG-Leistungen mittels Bezahlkarte erhalten.
Gem. § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG ist der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nur dann als Geldleistung zu erbringen, wenn er nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden kann. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welche notwendigen persönlichen Bedarfe nicht mittels Bezahlkarte gedeckt werden können.
Die Antragsteller haben keine Angaben dazu gemacht, welche konkret benötigten Bedarfe mittels Bezahlkarte nicht gedeckt werden können. Die Antragsteller sind eine 7-köpfige Familie. Da die Bezahlkarte vorsieht, dass pro Person ein Barbetrag von 50,- Euro im Monat abgehoben werden kann, haben die Antragsteller insgesamt einen Barbetrag von 350,- Euro monatlich zur Verfügung. Wie bereits unter 3.a. ausgeführt, gibt es in einer Großstadt wie A-Stadt hinreichend Geschäfte aller Art, in denen Kartenzahlung akzeptiert wird. Es ist den Antragstellern zuzumuten, in andere Geschäfte ähnlicher Art auszuweichen, wenn die von ihnen zunächst angesteuerten Geschäfte keine Kartenzahlung akzeptieren. Selbst in vielen Eisdielen und Kiosken sowie Secondhandläden ist Kartenzahlung möglich. Es ist den Antragstellern auch zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, um Geschäfte zu erreichen, in denen die Bezahlkarte akzeptiert wird. Mithin verbleibt ein Betrag von 350,- Euro für die faktisch wenigen Bereiche, in denen ausschließlich Bargeldeinkäufe möglich sind (wie z.B. auf Flohmärkten). Insgesamt erscheint ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 350,- Euro zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs als ausreichend. Die Antragsteller haben durch die Kombination von weitreichend akzeptierter Bezahlkarte plus Bargeldabhebungen in Höhe von 350,- Euro hinreichend Wahlmöglichkeiten, um ihr Existenzminimum zu sichern. Ein weitergehender Bargeldbedarf wurde weder geltend gemacht, noch ist er nach Aktenlage ersichtlich.
Wie bereits das LSG Hamburg mit Beschluss vom 24.07.2024 - L 4 AY 8/24 B ER und das SG A-Stadt, Beschluss vom 29.08.2024 - S 42 AY 63/24 ER ausgeführt haben, ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Nichts anderes hat der Gesetzgeber mit Einführung der Bezahlkarte getan. Sofern keine individuellen konkreten höheren Bargeldbedarfe vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, bestehen keine grundsätzlichen Anhaltspunkte, einen höheren Bargeldbedarf der Leistungsberechtigten anzunehmen. Auch der pauschale Betrag von 50,- Euro pro Person begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken (so auch SG A-Stadt, Beschluss vom 04.09.2024 - S 52 AY 65/24 ER; SG A-Stadt, Beschluss vom 29.08.2024 - S 42 AY 63/24 ER, a.A.: SG Hamburg, Beschluss 18.07.2024 - S 7 AY 410/24 ER, beide juris). Es besteht jederzeit die Möglichkeit, individuell höhere Bargeldbedarfe darzulegen. Diese würden, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, sodann auch bewilligt. Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, vorliegend nicht erfolgt.
c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten "datenschutzrechtlichen Problemen" mit der Bezahlkarte. Der Prozessbevollmächtigte hat keine konkreten Datenschutzverstöße durch die Antragsgegnerin vorgetragen. Angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin, dass alle bisherigen datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden und auch auf Basis des vom Prozessbevollmächtigten angeführten Datenschutzpapiers der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Überprüfung und ggf. Anpassung erfolge, sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gegeben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint nicht geeignet, ohne konkretere Anhaltspunkte in eine tiefergehende datenschutzrechtliche Prüfung einzusteigen. Dies bliebe vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.