L 15 AS 164/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1215/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 AS 164/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, aber nicht Schäden des Vermieters abdeckt, können selbst dann nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird.

 

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 11. März 2022 (L 15 AS 164/22, S 40 AS 1215/21) verpflichtet, die Anträge des Klägers vom 5. Juli 2021 und 1. September 2021 auf rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume Oktober 2009 bis November 2020 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 11. März 2022 (L 15 AS 165/22, S 40 AS 1827/21 und L 15 AS 166/22, S 40 AS 13/22) werden zurückgewiesen.

III. Die Klage auf Übernahme der Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung für die Zeiträume Oktober 2005 bis Oktober 2008 wird abgewiesen.

IV. Sämtliche mit Schriftsätzen vom 6. April 2022 unter Einschluss des Schriftsatzes vom 28. Februar 2022 und 31. Mai 2023 erhobene Klagen auf pauschale außergerichtliche Kostenerstattung, Ordnungsgeld, Schmerzensgeld und Strafe wegen unzulässiger SzL-Kürzungen und Grundrechtsbeschneidung in Höhe von jeweils 1.000 Euro werden abgewiesen.

V. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) verpflichtet ist, die Kosten für Haftpflicht- und Hausratsversicherungsbeiträge des Klägers und Berufungsklägers (Kläger) zu übernehmen.

I. Der 1959 geborene, seit Jahren im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten stehende Kläger begehrte mit Antrag vom 4. November 2020 die Weiterbewilligung der Leistungen und machte dabei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 675,03 Euro bei einer Grundmiete ohne Nebenkosten in Höhe von 567,43 Euro geltend.

Mit Bescheid vom 9. November 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.071,03 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 432.- Euro sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 639,03 Euro (Grundmiete 567,43 Euro, Heizkosten 22,16 Euro, Nebenkosten 49,44 Euro) zusammen. Keine Berücksichtigung fanden Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 36.- Euro.

Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2020 setzte der Beklagte aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfsätze unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. November 2020 den monatlichen Zahlbetrag für Januar 2021 bis November 2021 auf 1.085,03 Euro fest (monatlicher Regelbedarf nunmehr 446.- Euro). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 1. März 2021 erhöhte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Forderung aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 173,90 Euro den monatlichen Leistungsbetrag für März 2021 auf 1.258,93 Euro.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Az. B 4 AS 76/20 R die Erstattung seiner Beiträge für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten. Diese Versicherungen würden im Mietvertrag von seinen Vermietern verlangt werden. Aus dem aktenkundigen Mietvertrag vom 7. September 2000 über eine Einzimmerwohnung mit Küchennische, Bad und Kellerabteil geht die handschriftlich eingefügte Klausel hervor, dass sich der Mieter verpflichte, eine angemessene Hausrat- und Haftpflichtversicherung vorzuweisen und während der Mietdauer aufrechtzuerhalten. Vorgelegt wurde eine Beitragsrechnung der G Versicherung vom 10. Oktober 2020, aus der Beiträge für den Zeitraum 1. November 2020 bis 1. November 2021 für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 55,74 Euro und für eine Hausratversicherung in Höhe von 43,71 Euro, insgesamt 99,45 Euro, hervorgehen. Die Überweisung des Gesamtbetrags durch den Kläger erfolgte am 19. Oktober 2020.

Mit beim Sozialgericht München am 10. August 2021 eingegangenem Schreiben vom 9. August 2021 hat der Kläger Untätigkeitsklage (S 40 AS 1215/21) erhoben. Er habe am 5. Juli 2021 die Übernahme der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 99,45 Euro beantragt. Dazu habe er die erforderlichen Belege beigefügt. Der Beklagte habe seine Bearbeitungsfrist verletzt. Er habe noch keinen Bescheid erhalten. Er beantrage eine übliche Ordnungsgeldstrafe von 1.000.- Euro gegen S und den Beklagten.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 12. August 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. November 2021 Leistungen in Höhe von monatlich 4,65 Euro mehr als bisher. Der monatliche Gesamtbetrag für Juli 2021 bis November 2021 belaufe sich auf 1.089,68 Euro. Es seien folgende Änderungen eingetreten: Berücksichtigung der anteiligen monatlichen Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 4,65 Euro (Jahresbeitrag der Haftpflichtversicherung: 55,74 Euro) als Kosten der Unterkunft, da diese vom Vermieter des Klägers im Mietvertrag abverlangt und eine Küchennische und Badezimmerausstattung zur Gebrauchsüberlassung bereitgestellt worden seien. Dies erhöhe die Kosten der Unterkunft entsprechend. Die Entscheidung zur Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X - i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Entscheidung für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. November 2021 erfolge zugunsten des Klägers. Abgelehnt werde die beantragte Übernahme der Hausratsversicherung in Höhe von 43,71 Euro jährlich (3,64 Euro monatlich) als Kosten der Unterkunft. Die Hausratversicherung decke das eigene Hab und Gut ab. Zwar sei vom Vermieter ebenfalls eine Hausratversicherung beim Abschluss des Mietvertrags verlangt worden. Allerdings seien damit Schäden an der gebrauchsüberlassenen Mietsache nicht versichert, da der Kläger nicht dem Vermieter zum Ersatz verpflichtet sei (hierfür greife die Haftpflichtversicherung). Es handele sich vielmehr um Schäden am eigenen Eigentum. Die Kosten für die Hausratversicherung könnten bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt werden.

Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 16. August 2021 erweiterte der Kläger seine Klage und richtete diese nunmehr auch gegen den Änderungsbescheid vom 12. August 2021. Zugleich legte er gegen diesen Widerspruch ein. Der Vermieter habe die Klausel verlangt. Diese könne man nicht willkürlich trennen in Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Dadurch sollten Schäden an Küche, Bad, dem Eigentum des Klägers, Fenster und Eingangstür abgesichert werden. Er habe beide Versicherungen abschließen müssen. Zudem habe der Beklagte nur 4,65 Euro pro Monat für den Zeitraum Juli 2021 bis November 2021 anerkannt. Der Beklagte müsse rückwirkend seine vollen Versicherungsbeitragszahlungen in Höhe von 99,45 Euro als notwendige Unterkunftskosten übernehmen. Er beantrage die volle Anerkennung von Untätigkeitsklage und Klageerweiterung auf Zahlung von 99,45 Euro. Zudem beantrage er 1.000.- Euro Ordnungsgeld wegen Fristverletzung.

Der Beklagte hat erklärt, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da der Kläger die Sperrfrist von 6 Monaten nicht abgewartet habe. Der Klageänderung werde nicht zugestimmt.

Mit Schreiben vom 1. September 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12. August 2021 ein, mit dem er die Erstattung von Hausrat- und Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 1. November 2009 bis 1. November 2021 in Höhe von 1.124,65 Euro begehrte. Er habe am 14. Januar 2010 einen ersten Antrag auf Erstattung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung gestellt. Damit habe er seine begründeten Rechtsansprüche gewahrt. Er hat darauf verwiesen, dass der Bescheid ohne Unterschrift ergangen und damit nicht rechtsgültig sei. Der Bescheid entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Der Betrag müsse im Voraus, komplett und in einem Betrag gezahlt werden. Deshalb habe er einen Anspruch auf den kompletten Beitragssatz für den kompletten Zeitraum. Die Versicherung fordere von ihm einen Gesamtbetrag und nicht zwei Einzelbeträge. Deshalb könne diese Einheit aus Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht in zwei Einzelbeträge aufgespalten werden. Er hat eine Aufstellung über die Beitragszahlungen an die Versicherung beginnend mit einer Überweisung in Höhe von insgesamt 94,24 Euro am 27. Oktober 2009 für den Zeitraum 1. November 2009 bis 1. November 2010 übersandt. Hieraus ergeben sich u.a. eine Überweisung am 14. Oktober 2019 für den Zeitraum 1. November 2019 bis 1. November 2020 in Höhe von 43,37 Euro (Hausrat) und 55,74 Euro (Haftpflicht) sowie eine Überweisung am 19. Oktober 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 1. November 2021 in Höhe von 43,71 Euro (Hausrat) und 55,74 Euro (Haftpflicht).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 hat der Kläger eine weitere Beitragsrechnung der G Versicherung vom 23. September 2021 über einen Gesamtbetrag von 102,22 Euro (58,51 Euro Haftpflichtversicherung, 43,71 Euro Hausratversicherung) eingereicht. Dieser Betrag ist von ihm am 3. Oktober 2021 an die G Versicherung überwiesen worden.

Mit ebenfalls angefochtenem Änderungsbescheid vom 22. November 2021 hat der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB III für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 53,86 Euro mehr als bisher bewilligt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 9. November 2020, 21. November 2020 und 12. August 2021 würden insoweit aufgehoben. Für den Monat Oktober 2021 werde ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1.143,54 Euro bewilligt. Zur Begründung ist ausgeführt, im Oktober 2021 sei der Beitrag zu Haftpflichtversicherung in Höhe von 58,54 Euro neben der Grundmiete und den laufenden Heiz- und Betriebskosten als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Dem Widerspruch vom 1. September 2021 werde somit teilweise stattgegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 zurückgewiesen. Mit dem Widerspruch begehre der Kläger die Erstattung des vollen Betrags insbesondere auch für den vollen Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. November 2021. Der Änderungsbescheid vom 22. November 2021 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Änderungsbescheide könnten nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reiche. Soweit sie gegenüber dem Ausgangsbescheid keine weitere Beschwer beinhalteten, fehle es an einer angreifbaren Regelung. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei damit allenfalls der Zeitraum 1. November 2020 bis 30. November 2021. Die Haftpflichtversicherung sei als tatsächlicher aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Da der Kläger die Beiträge nicht monatlich, sondern jährlich zahle, sei der Beitrag im Monat der tatsächlichen Überweisung als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der Kläger habe die Rechnung vom 23. September 2021 mit Überweisung vom 3. Oktober 2021 beglichen, die Rechnung vom 10. Oktober 2020 am 19. Oktober 2020. Folglich sei im Oktober 2021 ein weiterer Bedarf in Höhe von 58,51 Euro als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Die bisherige monatliche Anrechnung in den Monaten Juli 2021 bis September 2021 und November 2021 könne aufgrund des Verböserungsverbotes nicht im Widerspruchverfahren zurückgenommen werden. Eine weitere Bedarfserhöhung über 58,51 Euro hinaus könne jedoch nicht erfolgen. Die Übernahme der Hausratversicherung komme nicht in Betracht, da insoweit kein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden sei. Ein solcher Bezug bestehe, soweit damit Schäden versichert würden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet sei. Mit der Hausratversicherung würde aber nur das eigene "Hab und Gut" des Klägers abgesichert werden. Mangels Bezugs zur Anmietung der Wohnung könne die Hausratversicherung daher nicht berücksichtigt werden. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Klageerhebung verwiesen.

Der Kläger hat hierzu im Verfahren mit dem Az. S 40 AS 1215/21 erklärt, der Betrag von 53,86 Euro sei falsch. Ihm stünden für die Haftpflichtversicherung 58,51 Euro zu. Darüber hinaus hat er erneut alle Beträge für die Haftpflicht- sowie die Hausratversicherung vom 1. November 2009 bis 1. November 2021 in Höhe von 1.124,65 Euro geltend gemacht.

Der Beklagte äußerte sich hierzu dahingehend, dass er die Rechtsauffassung des Klägers zur Anerkennung der gesamten Versicherungsbeträge nicht teile.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2022 (Az. S 40 AS 1215/21) die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 2021 in Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 abgewiesen. Das SG ging dabei davon aus, dass der Kläger eine Zahlung in Höhe von 1.124,65 Euro für die Zeit vom 1. November 2009 bis 1. November 2021 und zukünftig in Höhe eines Gesamtbetrags von 102,22 Euro/Jahr abzüglich der bereits erfolgten Erstattungen begehre.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehre. Die darin enthaltene Klageänderung sei sachdienlich, da beim Beklagten fristgemäß Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12. August 2021 erhoben worden sei. Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits sei nunmehr der Änderungsbescheid vom 12. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021, mit dem der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. November 2021 bewilligt habe.

Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten auch solche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen habe, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden sei und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten seien. Die Beitragsrechnung vom 23. September 2021 zur Haftpflichtversicherung (58,41 Euro) und Hausratversicherung (43,71 Euro) für den Zeitraum 1. November 2021 bis 1. November 2022 sei am 3. Oktober 2021 beglichen worden. Den Haftpflichtversicherungsbeitrag in Höhe von 43,71 Euro habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. November 2021 auch berücksichtigt. Der Hausratversicherungsbeitrag in Höhe von 43,71 Euro habe der Beklagte hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Hausratversicherung stehe nicht in unmittelbarem bzw. hinreichend engem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung von Wohnraum. Hierfür sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. Juni 2021, Az. B4 AS 76/20 R) erforderlich, dass Schäden versichert würden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet sei. Hier liege jedoch eine Hausratsversicherung vor, die Schäden des Klägers selbst ersetze und nicht diejenigen des Vermieters. Das bloße Verlangen des Vermieters nach einer derartigen Versicherung genüge nicht für die Bejahung eines unmittelbaren bzw. hinreichenden engen Zusammenhangs zur Anmietung der Wohnung.

Die vom Kläger vorgelegte Beitragsrechnung vom 10. Oktober 2020 zu Haftpflicht- (55,74 Euro) und Hausratsversicherung (43,71 Euro) für den Zeitraum 1. November 2020 bis 1. November 2021 sei mangels Fälligkeit im betreffenden Zeitraum des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsrechnung sei bereits am 19. Oktober 2020 beglichen worden. Dasselbe gelte für die beglichenen Beitragsrechnungen für die Versicherungszeiten 1. November 2009 bis 1. November 2020. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen.

II. Am 21. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab 1. November 2021. Der Beklagte forderte den Kläger mit angefochtenem Schreiben vom 3. November 2021 zur Mitwirkung auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit ebenfalls streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 17. November 2021 mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 15. November 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 und zwar insgesamt monatlich 1.085,03 Euro für Dezember 2021 bis September 2022 und November 2022 (Regelbedarf 446.-Euro, Grundmiete 567,43 Euro, Heizkosten 22,16 Euro, Nebenkosten 49,44 Euro). Für den Monat Oktober 2022 wurden dem Kläger 1.143,54 Euro bewilligt (Regelbedarf 446.- Euro, Grundmiete 567,43 Euro, Heizkosten 22,16 Euro, Nebenkosten 107,95 Euro).

Zur Begründung ist ausgeführt, im Oktober 2022 würde der Beitrag für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 58,51 Euro als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, da diese dem Kläger von seinem Vermieter abverlangt worden sei und eine Küchennische sowie Badezimmerausstattung zur Gebrauchsüberlassung bereitgestellt worden seien. Sollte im Oktober 2062 ein höherer Beitrag zur Haftpflichtversicherung gezahlt werden, sei dies durch Vorlage der Beitragsrechnung und des Kontoauszuges nachzuweisen. Die Übernahme der Hausratversicherung komme jedoch nicht in Betracht, da hiermit nur Schäden am eigenen Eigentum des Klägers abgedeckt würden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2021 Widerspruch. Die am 3. Oktober 2021 geleistete Zahlung könne nicht erst ein Jahr später berücksichtigt werden. Auch sei der volle Betrag zu erstatten.

Gegen den ebenfalls streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 27. November 2021, mit dem der Beklagte den monatlichen Regelbedarf des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 an die erhöhten Regelbedarfssätze angepasst hatte, legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein (Schreiben vom 6. Dezember 2021).

Am 8. Dezember 2021 hat der Kläger unter dem Az. S 40 AS 1827/21 die zweite Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 (Erstattung von Beiträgen zur Haftpflicht- und Hausratsversicherung in Höhe von 99,45 Euro sowie 1124,65 Euro für die Vergangenheit), gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2021 (Aufforderung zur Mitwirkung in Bezug auf den Antrag vom 21. Oktober 2021) und gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. November 2021 gewandt hat. Der Beklagte habe fristverletzend alle Rechtsansprüche verletzt.

Mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2021 hat der Beklagte im Monat Dezember 2021 weitere Betriebskosten des Klägers in Höhe von 111,04 Euro aus der Nebenkostenabrechnung 2020/2021 anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2021 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021 und 27. Dezember 2021 zurückgewiesen. Der Beitrag für die Haftpflichtversicherung sei im Monat der tatsächlichen Überweisung als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er die Jahresrechnung stets im Oktober zahle. Bei den berücksichtigten 58,51 Euro handele es sich nicht um die am 3. Oktober 2021 geleistete Beitragszahlung (diese sei mit Bescheid vom 22. November 2021 im Oktober 2021 berücksichtigt worden), sondern um die zukünftig anstehende. Eine weitere Bedarfserhöhung könne nicht erfolgen. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG ergebe sich zwar, dass eine mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung grundsicherungsrechtlich beachtlich sei. Dies gelte jedoch nicht für die Hausratversicherung, da hiermit das eigene "Hab und Gut" des Klägers abgesichert werde. Mit dem Änderungsbescheid vom 27. November 2021 werde nur die Anhebung des Regelbedarfs um 3.- Euro geregelt. Dies sei nicht zu beanstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2021 ist der Widerspruch des Klägers vom 6. Dezember 2021 gegen den Bescheid vom 27. November 2021 (Erhöhung der Regelbedarfe für den Zeitraum Januar 2022 bis November 2022) als unzulässig verworfen worden. Der angefochtene Bescheid sei bereits vom Widerspruch vom 22. November 2021 erfasst worden. Eine inhaltliche Prüfung des Bescheids erfolge in diesem Widerspruchsverfahren. Ein weiterer Widerspruch sei unzulässig.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2022 die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 2021 in Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 und gegen das Schreiben vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2021 sowie zur Entscheidung über den Widerspruch vom 22. November 2021 zum Bescheid vom 15. November 2021 als auch gegen den Bescheid vom 15. November 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021, 22. November 2021 und 27. Dezember 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 abgewiesen (Az. S 40 AS 1827/21).

Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 12. August 2021 in Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 wende, sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die zulässige Klage gegen das Aufforderungsschreiben zur Mitwirkung vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2021 sei unbegründet. Ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte statthaft, eine Aufforderung zur Mitwirkung stelle jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Soweit der Kläger wegen Fristverletzungen eine Entscheidung über den Widerspruch vom 22. November 2021 zum Bewilligungsbescheid vom 15. November 2021 begehre, sei die Klage mangels Erreichen der Sperrfrist von drei Monaten gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig gewesen. Sie habe sich inzwischen durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2021 erledigt. Soweit sich der Kläger schließlich gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. November 2021 in Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021, 22. November 2021 und 27. Dezember 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 wende, sei die Klage unbegründet. Die vom Kläger angeführten Beitragsrechnungen zur Haftpflicht- und Hausratversicherung seien mangels Fälligkeit im betreffenden Zeitraum des angefochtenen Verwaltungsaktes (1. Dezember 2021 bis 30. November 2022) nicht zu berücksichtigen gewesen.

III. Am 4. Januar 2022 hat der Kläger beim SG gegen die Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 die dritte Klage eingereicht (Az. S 40 AS 13/22). Auch insoweit hat er sinngemäß die vollumfängliche Berücksichtigung der Haftpflicht- und Hausratversicherung begehrt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2021 bestehe nur aus Spekulationen, falschen Geldbeträgen und falschen Datumsangaben. Zusätzlich hat er Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.- Euro geltend gemacht. Das SG hat mit Trennungsbeschluss vom 14. Februar 2022 den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.- Euro abgetrennt und unter dem Az. S 40 AS 201/22 fortgeführt. Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2022 hat es die Klage abgewiesen. Sie sei aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da sich bereits die Klage mit dem Az. S 40 AS 1827/21 gegen eine falsche Berechnung im Weiterbewilligungsbescheid vom 15. November 2021 sowie den Folgebescheiden vom 27. November 2021, 22. November 2021 und 27. Dezember 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 gerichtet habe.

IV. Gegen alle drei Gerichtsbescheide des SG hat der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2022 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2022 hat der Senat die Verfahren L 15 AS 166/22 (betrifft S 40 AS 1215/21), L 15 AS 165/22 (betrifft S 40 AS 1827/21) und L 15 AS 166/22 (betrifft S 40 AS 13/22) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. L 15 AS 164/22 fortgeführt. Zur Begründung seiner Berufungen hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, der Vermieter habe von ihm den Abschluss beider Versicherungen bzw. einer einheitlichen Hausrat- und Haftpflichtversicherung gefordert. Es handele sich um eine einheitliche Klausel sowie um einen einzigen Überweisungsbetrag. Er müsse den Mietvertrag einhalten. Die nachträgliche Abtrennung und Verweigerung der Erstattung der Hausratversicherung sei ein unzumutbarer Härtefall, nicht angemessen und nicht verhältnismäßig. Außerdem forderte er vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.- Euro sowie 1.000.- Euro Ordnungsgeld von der zuständigen Richterin beim SG.

Der Beklagte hat erklärt, die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteige. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid genüge allein nicht.

Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, Kopien des Hausratversicherungsvertrags einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin den Versicherungsvertrag über eine Hausratversicherung kompakt sowie eine Privathaftpflichtversicherung kompakt (Singleversicherung), nicht aber die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Der Senat hat daraufhin bei der G Versicherung angefragt, ob von der Hausratversicherung auch nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckte Schäden umfasst werden, die an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung des Klägers entstehen, die im Eigentum des Vermieters der Wohnung stehen (Küchennische, Badezimmerausstattung). Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat die G Versicherung darauf hingewiesen, dass nach den zugrundeliegenden VHB 2008 zur Hausratsversicherung derartige Gegenstände nicht gehörten.

Ein daraufhin vom Kläger gestelltes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen den zuständigen Berichterstatter wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 abgelehnt
(Az. L 15 SF 186/22 AB).

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 hat der Kläger eine Gesamtforderung in Höhe von 1.610,42 Euro errechnet. Er macht nunmehr zusätzlich für die Beitragszeiträume 1. November 2005 bis 1. November 2006 (Datum 29. Oktober 2005) insgesamt 85,10 Euro, 1. November 2006 bis 1. November 2007 (Datum 31. Oktober 2006) 88,40 Euro, 1. November 2007 bis 1. November 2008 (Datum 29. Oktober 2007) 90,70 Euro, 1. November 2008 bis 1. November 2009 (Datum 30. Oktober 2008) 94,24 Euro und 1. November 2022 bis 1. November 2023 (Datum 31. Oktober 2022 102,22 Euro (43,71 Euro + 58,51 Euro) geltend. Darüber hinaus beantragt er, den Beklagten zu 1000.- Euro "pauschale außergerichtliche Kostenerstattung", 1.000.- Euro "Ordnungsgeld wegen Fristverletzung" und 1.000.- Euro "Strafe wegen unzulässiger SzL-Kürzungen und Grundrechtsbeschneidung" zu verurteilen und an ihn, den Kläger, als Wiedergutmachung zu zahlen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) hat er Bezug genommen. Leistungskürzungen würden die Würde des Menschen verletzen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2023 hat der Kläger mit Schreiben vom selben Tag ein weiteres Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen den Vorsitzenden gestellt, das vom Senat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters am selben Tag zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger stellt seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 6. April 2022 unter Einschluss des Schriftsatzes vom 28. Februar 2022 und vom 31. Mai 2023.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässigen Berufungen sind insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge gemäß § 44 SGB X vom 5. Juli 2021 und 1. September 2021 auf Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe der jeweils bezahlten Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung ab Oktober 2009 bis November 2020 unter teilweiser Zurücknahme der insoweit ergangenen Bescheide zusteht. Der Gerichtsbescheid des SG vom 11. März 2022 mit dem Az. S 40 AS 1215/21 war daher insoweit unter Abweisung der Klage im Übrigen aufzuheben. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Gewährung von 85,10 Euro, 88,40 Euro, 90,70 Euro und 94,24 Euro für die Beitragszahlungen im Zeitraum 29. Oktober 2005 bis 30. Oktober 2008 und die Klagen auf pauschale außergerichtliche Kostenerstattung, Ordnungsgeld, Schmerzensgeld und Strafe wegen unzulässiger SzL-Kürzungen und Grundrechtsbeschneidung in Höhe von jeweils 1.000 Euro waren abzuweisen.

Die Berufungen sind zulässig, sie sind form- und fristgerecht eingelegt worden und - nach Auslegung des Begehrens des Klägers unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - auch ohne ihre Zulassung durch das SG oder auf Beschwerde durch den Senat statthaft, §§ 143, 144 Abs. 1 SGG.

Der Kläger begehrt unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 6. April 2022 unter Einschluss des Schriftsatzes vom 28. Februar 2022 und vom 31. Mai 2023 sinngemäß, die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 11. März 2022 (Az. S 40 AS 1215/21, S 40 AS 1827/21 und S 40 AS 13/22) aufzuheben sowie den Bescheid vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 und den Bescheid vom 15. November 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2021 und 27. Dezember 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2021 und 29. Dezember 2021 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Zurücknahme der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, für die Zeiträume Oktober 2005 bis 31. Oktober 2022 1.610,42 Euro für Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu bezahlen, hilfsweise, den Beklagten zur Entscheidung über seine Anträge gemäß § 44 SGB X vom 5. Juli 2021 sowie vom 1. September 2021 auf Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe der jeweils bezahlten Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung ab Oktober 2009 bis November 2020 unter teilweiser Zurücknahme der insoweit ergangenen Bescheide zu verurteilen, sowie den Beklagten zu verurteilen, pauschale außergerichtliche Kostenerstattung, Schmerzensgeld, Ordnungsgeld, Strafe wegen unzulässiger SzL-Kürzungen und Grundrechtsbeschneidung in Höhe von jeweils 1.000.- Euro zu bezahlen und die Richterin am Sozialgericht zu verurteilen, dem Kläger 1.000.- Euro Ordnungsgeld zu zahlen.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Kläger begehrt - neben offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anliegen wie der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Ordnungsgeld usw. in Höhe von jeweils 1.000.- Euro - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes letztlich in allen drei sozialgerichtlichen Verfahren die vollumfängliche Erstattung seiner zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung gezahlten Beiträge ursprünglich ab 2009, hilfsweise die Entscheidung über dieses Begehren durch den Beklagten, soweit von diesem hierüber noch nicht entschieden worden ist. Vor dem Bayerischen Landessozialgericht erweiterte der Kläger dann sein Begehren auch noch auf die von ihm geleisteten Beiträge im Zeitraum Oktober 2005 bis Oktober 2008.

In seinem ersten Antrag vom 5. Juli 2021 hat der Kläger sinngemäß einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X in Bezug auf den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 gestellt. Dies ergibt sich aus der Vorlage der durch den Kläger am 19. Oktober 2020 beglichenen Beitragsrechnung der G Versicherung vom 10. Oktober 2020, aus der Beiträge für den Zeitraum 1. November 2020 bis 1. November 2021 für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 55,74 Euro und für eine Hausratversicherung in Höhe von 43,71 Euro, insgesamt 99,45 Euro, hervorgehen. Denn soweit diese Beiträge als Kosten der Unterkunft zu qualifizieren sind, kommt eine erhöhte Leistungsgewährung aufgrund des das SGB II beherrschenden Monatsprinzips nur in dem Monat in Betracht, in dem die Kosten angefallen sind, also nur im Oktober 2020. Nachdem in Bezug auf den Monat Oktober 2020 die Bewilligung der Leistungen bereits bestandskräftig geworden war, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Kosten der Unterkunft in dem vom Kläger sinngemäß beantragten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X grundsätzlich in Betracht. Eine Entscheidung hierüber liegt vom Beklagten freilich nicht vor. Bei sachgerechter Auslegung lässt sich diesem Antrag aber auch - wie vom Beklagten ausschließlich angenommen - entnehmen, dass der Kläger auch im laufenden Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 die Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung leistungserhöhend berücksichtigt haben will.

Sein Begehren auf rückwirkende Berücksichtigung dieser Versicherungsbeiträge rückwirkend sogar bis zum Oktober 2009 hat der Kläger erstmals in seinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12. August 2021 vom 1. September 2021 artikuliert und dann sinngemäß in allen Klageverfahren weiter geltend gemacht. Das Begehren des Klägers ist damit in der Sache - neben einer weiteren Erhöhung der Leistungen für die aktuellen Bewilligungszeiträume 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 und 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 - auch auf die teilweise Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide ab 2009 auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB X und Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II ab Oktober 2009 bis 30. November 2020 gerichtet, hilfsweise auf Verbescheidung seiner diesbezüglichen Anträge. Bei jährlichen Gesamtbeträgen von durchschnittlich rund 90.- Euro ab 2009 übersteigt damit die Gesamtforderung des Klägers den Betrag von 750.- Euro.

Damit liegt aber auch der "Wert des Beschwerdegegenstands" über diesem Betrag. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2021, Az. B 4 AS 70/20 R dargelegt hat, ist bei Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zwar nicht eine Zusammenrechnung der Bezugszeiträume verschiedener prozessualer Ansprüche möglich, sodass sich eine Berufungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht daraus ergibt, dass trotz eines auf rückwirkende Gewährung von Leistungen ab 2009 gerichteten Begehrens laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Wie das BSG aber a.a.O. klargestellt hat, hat im Rahmen des nach § 202 SGG gebotenen Rückgriffs auf § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) eine wertmäßige Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zu erfolgen, hier also der Beträge von durchschnittlich rund 90.- Euro pro Jahr ab 2009. Da dadurch der Beschwerdewert von 750 Euro überschritten wird, ist die Berufungsfähigkeit aus diesem Grund gegeben.

Aus Sicht des Senats ist es dabei zum einen unbeachtlich, dass der Beklagte über das Begehren des Klägers auf rückwirkende Übernahme der Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung ab Oktober 2009 bis 30. November 2020 nicht entschieden hat, sondern mit sämtlichen angefochtenen Bescheiden nur in Bezug auf die aktuellen Bewilligungszeiträume 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 und 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 Regelungen getroffen hat. Über die im Antrag vom 5. Juli 2021 und im Widerspruchschreiben vom 1. September 2021 sinngemäß enthaltenen Überprüfungsanträge gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) für die Zeiträume Oktober 2009 bis November 2020 wurde vom Beklagten nicht befunden. Entscheidend ist hier aber, dass der Kläger dieses Begehren nicht erstmals im Berufungsverfahren geäußert hat. Mit einer zur Überschreitung der Wertgrenze von 750 Euro führenden Klageänderung erst im Berufungsverfahren kann einer vor der Klageänderung unstatthaften Berufung nicht zur Statthaftigkeit verholfen werden. Der Kläger hat aber dieses Begehren bereits im Verwaltungsverfahren und auch vor dem SG artikuliert. Die fehlende Entscheidung des Beklagten über eine rückwirkende Berücksichtigung der Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung des Klägers bis zum Jahr 2009 lässt damit die Zulassungsfreiheit der Berufung unberührt und führt nur zur teilweisen Unzulässigkeit der unmittelbar auf Leistungsgewährung gerichteten Klage, da insoweit noch keine Entscheidung des Beklagten durch Verwaltungsakt vorliegt, bei gleichzeitig gegebener Begründetheit der Klage auf Verbescheidung dieser Anträge.

Zum anderen ist in dieser Beziehung nach Auffassung des Senats auch nicht von für die Berufungsfähigkeit durchgreifender Bedeutung, dass aufgrund § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Bestimmung des § 44 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von 4 Jahren nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Daraus folgt zwar, dass der Kläger bei einer erstmaligen Geltendmachung dieses Begehrens mit Schreiben vom 5. Juli 2021 rückwirkend Leistungen nur für das Jahr 2020 (hier also im Ergebnis Oktober 2020) geltend machen kann, während für Zeiträume vor 2020 ein etwaiger Anspruch von vornherein gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen ist. Mit der Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflicht- und Hausratversicherung rückwirkend nur bis zum Jahr 2020 würde der Beschwerdewert von 750 Euro sicher in keinem Verfahren erreicht. Die Berufungsfähigkeit würde sich - wie oben dargelegt - dann auch nicht daraus ergeben, dass laufende Leistungen über einen Zeitraum von über einem Jahr vorliegen, da insoweit eine Zusammenrechnung nicht möglich ist.

Das vom Kläger dessen ungeachtet vorgetragene Begehren auf rückwirkende Leistungsgewährung ab 2009 ist aber gleichwohl nicht unbeachtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man insoweit von einem willkürlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Antrag zur Erreichung der Berufungsfähigkeit auszugehen hätte. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine eindeutig funktionswidrige Inanspruchnahme einer an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten vorliegt, in dem etwa ein Anspruch nur ins Spiel gebracht wird, um eine Sachurteilsvoraussetzung gezielt herbeizuführen oder - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - Prozessanträge nur deshalb und ohne gesetzliche Grundlage gestellt werden, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen. Die gezielte Umgehung von Prozessvorschriften muss als willkürlich in dem Sinne erscheinen, dass für das Verhalten des Rechtsmittelklägers ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016, Az. B 14 AS 12/16 B, in juris Rn. 11). Das BSG hat dies etwa in einem Fall anerkannt, in dem dem Kläger vor dem SG teilweise Leistungen zuerkannt worden waren, der Kläger dessen ungeachtet vor dem Landessozialgericht erneut die ihm bereits vom SG zuerkannten Leistungen beantragt hat und nur dadurch der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro überschritten hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2021, Az. B 4 AS 70/20 R, in juris Rn. 20).

Aus Sicht des Senats ist der hier vorliegende Fall mit der vom BSG entschiedenen, soeben zitierten Fallgestaltung nicht vergleichbar. Von dem Vorliegen einer gezielten Umgehung der Prozessvorschriften ist der Senat beim Kläger in dem hier vorliegenden Kontext auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Darlegungen in seinen Schriftsätzen in Bezug auf den Ausschluss der Leistungsgewährung für Zeiträume vor 2020 nicht überzeugt. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, zu Unrecht vorenthaltene Leistungen rückwirkend zu erhalten, ist nicht allgemein bekannt. Eine handgreiflich rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise, wie man sie bei der Geltendmachung eines Anspruchs, der einem vom SG bereits zugesprochen worden ist, annehmen muss, liegt hier insoweit (anders auch als in Bezug auf das geltend gemachte, völlig aus der Luft gegriffene und bei der Berechnung des Beschwerdewerts dementsprechend nicht berücksichtigte Schmerzensgeld, Ordnungsgeld usw. in Höhe von jeweils 1.000.- Euro) nicht vor. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass der Kläger den Anspruch auf rückwirkende Leistungsgewährung in Bezug auf die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung gezielt vorgetragen hat, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen.

Die damit zulässige Berufung ist jedoch in seinem unmittelbar auf höhere Leistungsgewährung gerichteten Antrag unbegründet.

I. Streitgegenständlich ist zunächst der Bescheid vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021.

Der Kläger hatte in dem Verfahren vor dem SG mit dem Az. S 40 AS 1215/21 zunächst nur Untätigkeitsklage auf Verbescheidung seines Antrags vom 5. Juli 2021 erhoben, diese dann aber nach Erlass des Bescheids vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 dahingehend sinngemäß erweitert, dass er für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 weitere Leistungen in Höhe von 58,51 Euro (Haftpflichtversicherung) und 43,71 Euro (Hausratversicherung) begehrt, die im Oktober 2021 von ihm entrichtet worden seien.

Einen Anspruch auch auf Übernahme der Kosten für die Hausratversicherung als Kosten der Unterkunft in Höhe von 43,71 Euro im Monat Oktober 2021 hat der Kläger nicht. Auch besteht aus anderen Gründen kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Der 1959 geborene Bf hat das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ist, soweit - wie hier - kein Feststellungsverfahren (§ 44 a SGB II) eingeleitet worden ist, bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B4 AS 17/16 R, in juris Rn. 15 m.w.N.). Auch bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Mangels Einkommen und Vermögen ist der Kläger auch grundsätzlich hilfebedürftig. Da nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist, vielmehr der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II die in
§ 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe in pauschalierter Form abschließend umfasst (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R, in juris Rn 22f), können die vom Kläger geltend gemachten Versicherungsaufwendungen allenfalls zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9. November 2020 dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 639,03 Euro (Grundmiete 567,43 Euro, Heizkosten 22,16 Euro, Nebenkosten 49,44 Euro) bewilligt. Dies entsprach dem vom Kläger tatsächlich geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 36.- Euro. Der Änderungsbescheid vom 21. November 2020 führte nur zu einer Erhöhung der Regelbedarfsätze, der Änderungsbescheid vom 1. März 2021 nur zu einer Erhöhung der Kosten der Unterkunft für den Monat März 2021 unter voll umfänglicher Berücksichtigung einer Forderung aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 173,90 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 12. August 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. November 2021 Leistungen in Höhe von monatlich 4,65 Euro mehr als bisher, mit Änderungsbescheid vom 22. November 2021 schließlich weitere 53,86 Euro Kosten der Unterkunft für den Monat Oktober 2021 für die Haftpflichtversicherung des Klägers. Nachdem mit dem Bescheid vom 12. August 2021 dem Kläger für den Monat Oktober 2021 insoweit bereits 4,65 Euro gewährt worden waren, hat der Beklagte damit die vom Kläger im Oktober 2021 bezahlten Beiträge für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 58,51 Euro (= 4,65 Euro + 53,86 Euro) vollumfänglich als Kosten der Unterkunft anerkannt.

Der vom Kläger im Monat Oktober 2021 entrichtete Beitrag zur Hausratversicherung ist kein Unterkunftsbedarf.

Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R, in juris Rn. 9ff). Zwar stellen die hier geltend gemachten Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht Gegenleistung dafür sind, dass dem Kläger Wohnraum zur Verfügung steht. Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich aber auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Bei der Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden an der Mietsache versichert werden, für deren Ersatz der Leistungsberechtigte gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung steht nicht entgegen, dass diese nicht nur an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinausgeht, soweit dem Leistungsberechtigten eine Reduzierung der Kostenbelastung nicht möglich ist, insbesondere etwa der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst (vgl. BSG v. 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R, in juris).

Bei der hier strittigen Hausratversicherung besteht aber - anders als bei der (vom Beklagten anerkannten) Haftpflichtversicherung - ein vergleichbarer Bezug zur Mietsache nicht. Denn aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Versicherungsgesellschaft geht eindeutig hervor, dass Schäden an den vom Vermieter in die Mietwohnung des Klägers eingebrachten Gegenstände durch die Hausratversicherung nicht abgesichert sind. Bei Zugrundelegung der aus dem zitierten Urteil des BSG hervorgehenden Grundsätze wäre es unbeachtlich, wenn die aufgrund einer wirksamen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter vom Kläger abgeschlossene Hausratversicherung auch Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Haushaltsgegenstände des Klägers abdecken würde, wenn die vom Vermieter eingebrachten Haushaltsgegenstände abgesichert wären. Es gibt durchaus Hausratsversicherungen, die sich auch auf in den Haushalt eingebrachte Sachen erstrecken, die nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten (z.B. Vermieter) gehören. Eine solche hat der Kläger aber nicht abgeschlossen. Damit besteht aber auch kein Anlass, die Beiträge für die Hausratversicherung, die nur Schäden an den eigenen Haushaltsgegenständen des Klägers abdecken, als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Der fehlende Bezug zur Mietsache wird auch nicht allein dadurch hergestellt, dass der Kläger durch den Mietvertrag zum Abschluss einer Hausratversicherung verpflichtet worden ist, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Verpflichtung wirksam ist oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist neben dieser Verpflichtung als weitere Voraussetzung für eine Anerkennung als Kosten der Unterkunft ein hinreichender Bezug der Aufwendungen zur Mietsache erforderlich. Ausschließlich der Umstand, dass der Vermieter auf eine derartige Vereinbarung bestanden hat, begründet daher für sich genommen noch nicht einen hinreichenden Bezug zur Mietsache. Dies gilt umso mehr auch deshalb, als das BSG a.a.O., in juris Rn. 15, betont hat, dass bei einer Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist, ein hinreichender enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung noch vorhanden ist. Bei einer Hausratversicherung, die nur Schäden des Klägers, aber nicht die des Vermieters abdeckt, ist ein sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung deutlich geringer mit der Folge, dass diese Aufwendungen nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt werden können. Zu dem Abschluss einer Hausratversicherung, wie sie vom Kläger dann tatsächlich abgeschlossen wurde, sollte der Kläger im Übrigen durch die entsprechende Klausel im Mietvertrag bei deren sachgerechter Auslegung auch nicht verpflichtet werden. Ein Nutzen einer Hausratversicherung des Klägers für den Vermieter, die nur Schäden an den Sachen des Klägers abdeckt, nicht aber an denen des Vermieters, ist nicht erkennbar. Die Klausel im Mietvertrag zielt damit ersichtlich darauf ab, dass der Kläger eine Hausratversicherung abschließt, die jedenfalls auch Schäden an den vom Vermieter eingebrachten Sachen umfasst. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Der Kläger hat auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Der Beklagte hat von der soeben erörterten Hausratversicherung abgesehen sämtliche Kosten der Unterkunft des Klägers anerkannt mit Ausnahme der Kosten für den Tiefgaragenstellplatz. Letzteres ist jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit besteht kein höherer Anspruch des Klägers auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs.

Eine Garage oder ein Pkw-Stellplatz dienen nicht dem Wohnen. Kosten hierfür können daher im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkennt werden, soweit diese angemessen sind, im Regelfall nicht berücksichtigt werden. Dies ist nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Vergleichsraum hält. Darüber hinaus kommt eine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich ist (Eicher/Luik/Harig, SGB II, § 22 Rn. 46 m.w.N., BSG, Urteil vom 19. Mai 2021, Az. B 14 AS 39/20 R, in juris).

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung der Kosten für den Tiefgaragenstellplatz sind nach den vorgelegten Verträgen nicht gegeben. Es liegt schon kein einheitlicher Mietvertrag vor, mit dem die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz zugleich an den Kläger vermietet worden sind. Vielmehr liegen zwei separate Mietverträge vor, in denen völlig unterschiedliche Kündigungsregelungen vorgesehen sind. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Wohnung ohne Garage für den Kläger nicht anmietbar gewesen ist. Gegen einen untrennbaren Zusammenhang von Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag sprechen der Abschluss von zwei separaten Mietverträgen und der Umstand, dass der Kläger (mit Genehmigung der Vermieterin) zur Untervermietung berechtigt ist. In Zeiten steigender Parkraumbewirtschaftung sind darüber hinaus ein Stellplatz oder eine Garage in der Regel separat vermietbar, weshalb sie im Regelfall von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (Eicher/Ludwig/Harig, a.a.O.). Davon abgesehen konnte der Kläger nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Jahr 2005 jedenfalls den Mietvertrag bezüglich des Tiefgaragenstellplatzes separat kündigen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Tiefgaragenstellplatz-Mietvertrags.

Das SG hat damit mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 11. März 2022 (Az. S 40 AS 1215/21) die auf höhere Leistungen für den Monat Oktober 2021 gerichtete Klage unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des SG, dass durch den Bescheid vom 12. August 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2021 die Untätigkeitsklage des Klägers vollumfänglich erledigt war. Denn das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2021 enthielt letztlich mehrere Anträge, nämlich (sinngemäß) auf Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. November 2020 mit dem Begehren, die im Oktober 2021 zu erwartenden Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Hierüber hat der Beklagte entschieden. Zugleich hat dieses Schreiben aber auch den (ausdrücklichen) Antrag gemäß § 44 SGB X enthalten, die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 zurückzunehmen und die tatsächlich im Oktober 2020 geleisteten Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung leistungssteigernd anzuerkennen. Hierüber hat der Beklagte nicht entschieden. Die Untätigkeitsklage hat der Kläger dann sinngemäß im Rahmen einer als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) dahingehend erweitert, dass der Beklagte auch verpflichtet werden solle, über seinen Antrag vom 1. September 2021 auf rückwirkende Gewährung bis zum Jahr 2009 zu entscheiden. Auch hierüber liegt keine Entscheidung des Beklagten vor. Nachdem die Sechsmonatsfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für das Nicht-Erlassen eines entsprechenden Verwaltungsakts nicht ersichtlich ist, war der Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22. März 2022 zur Verbescheidung zu verurteilen.

Soweit der Kläger im Rahmen einer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 erstmals sinngemäß auch höhere Leistungen ab Oktober 2005 bis Oktober 2008 begehrt, liegt hierin eine unzulässige Klageänderung gemäß bei § 99 Abs. 1 SGG. Dieses Begehren war bisher noch nie Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens und auch nicht eines gerichtlichen Verfahrens. Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt und sich auch nicht rügelos auf sie eingelassen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da insoweit noch keinerlei Verwaltungsverfahren stattgefunden hat. Die Klage ist daher mangels zulässiger Klageänderung und auch mangels vorliegender Entscheidung des Beklagten unzulässig und war daher abzuweisen.

Die Berufungen des Klägers gegen die weiteren Gerichtsbescheide des SG vom 11. März 2022 (S 40 AS 1827/21 und S 40 AS 13/22) sind unbegründet. Soweit der Kläger hiermit höhere Leistungen für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 begehrt, ist die Berufung unbegründet, da dem Kläger höhere Leistungen für die Haftpflichtversicherung gewährt wurden, ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Hausratversicherung jedoch aus den oben genannten Gründen nicht besteht.

Soweit der Kläger in diesen Verfahren ebenfalls rückwirkend bis zum Jahr 2009 Gewährung von höheren Leistungen begehrt, ist die Berufung unbegründet, da die Klagen insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sind. Denn dieses Begehren ist schon streitgegenständlich in dem Verfahren mit dem Az. L 15 AS 164/22 (S 40 AS 1215/21).

Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurückweist (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger völlig haltlos und offensichtlich unbegründet in seinen Schriftsätzen vom 6. April 2022 unter Einschluss des Schriftsatzes vom 28. Februar 2022 und vom
31. Mai 2023 begehrt, den Beklagten zu einer pauschalen außergerichtlichen Kostenerstattung, Schmerzensgeld, "Strafe wegen unzulässiger SzL-Kürzungen und Grundrechtsbeschneidung" in Höhe von jeweils 1.000.- Euro zu bezahlen und die Richterin am Sozialgericht zu verurteilen, dem Kläger 1.000.- Euro Ordnungsgeld zu zahlen, war die Klage abzuweisen.

Diese weiteren Anträge des Klägers sind nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen. Insoweit ist die Klage bereits als unzulässig, jedenfalls aber auch als unbegründet anzusehen. Sie war dementsprechend abzuweisen. Nach der herrschenden Meinung liegt eine unwirksam erhobene oder unzulässige Klage vor, wenn - wenngleich nur unter besonders engen Voraussetzungen - ein Klageschriftsatz ein sachliches Vorbringen nicht erkennen lässt oder hinter den gestellten Anträgen ersichtlich kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren steht, sondern damit ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgt werden (s. jüngst Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.03.2021 - M 30 K 21.1024 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein sinnhaftes und ernstzunehmendes Rechtsschutzbegehren fehlt z.B. wie vorliegend bei völlig wirrem oder stereotypisch wiederholtem Vorbringen, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen in Betracht kommt (a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich vor.

Soweit der Kläger Schmerzensgeld begehrt, ist zunächst darauf zu hinzuweisen, dass dieser Streitgegenstand bereits vom SG abgetrennt und in einem anderen Verfahren an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen worden ist. Die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeld vor dem Bayerischen Landessozialgericht ist damit ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Ordnungsgelder und Strafzahlungen gibt es offenkundig nicht. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei diesen Begehren vollumfänglich um offensichtlich unbegründete und rechtsmissbräuchliche Anträge mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war. Insoweit liegen völlig absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz vor, die stereotypisch wiederholt werden. Einen Bezug zu dem Rechtsschutzauftrag des Bayerischen Landessozialgerichts vermag der Senat insoweit nicht einmal mehr ansatzweise zu erkennen. Auch eine (erneute) Verweisung an ein anderes Gericht wäre offenkundig völlig sinnfrei.

Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens sieht der Senat unter Berücksichtigung des nur geringfügigen Obsiegens des Klägers sowie des Umstands, dass dieser nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, davon ab, dem Beklagten Kosten aufzuerlegen.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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