1. Im SGB II findet kein �horizontaler Verlustausgleich� zwischen mehreren Gewerbebetrieben statt.
2. Die Absetzung von Aufwendungen als Betriebsausgaben erfordert neben dem Anfall im aktuellen Bewilligungszeitraum einen sachlichen Zusammenhang zu den in diesem Zeitraum zufließenden gewerblichen Einnahmen. 3. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass Aufwendungen eines Selbständigen, welche nicht in einem Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen, sondern wegen einer anderen (ungleichartigen) sowie bereits beendeten Tätigkeit anfallen, nicht als Betriebsausgaben der aktuellen Tätigkeit anerkannt werden können.
4. Selbst gebildete Rückstellungen aus den aktuellen Betriebseinnahmen zur Begleichung von lediglich möglichen, dh noch nicht fälligen, Rückforderungen dieser Einnahmen (hier: Provisionen) sind keine Betriebsausgaben und daher im SGB II nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen werden.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Juni 2015 wie folgt abgeändert:
Der Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2009 des Beklagten und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 betreffend den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) für die Monate Oktober und November 2008 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 27,75 Euro pro Monat, für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 135,85 Euro und für die Monate Januar bis März 2009 einen solchen von monatlich 151,38 Euro zu gewähren. Der Beklagte wird zudem verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2008 jeweils 28,56 Euro als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern 10 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2009.
Der am ... 1971 geborene Kläger zu 1) hatte seit 1999 ein Gewerbe als selbständiger Handelsvertreter bzw. für Finanzdienstleistungen angemeldet. Seitdem war er, bis er im Jahr 2004 erkrankte, als Finanzberater für ein Finanzvertriebsunternehmen tätig. Nachdem er aus einer Krankentageversicherung keine Zahlungen mehr erhielt, beantragte und bezog er mit seiner damaligen Ehefrau, der Klägerin zu 2), sowie den gemeinsamen beiden Kindern (geboren 1998 und der 2003) seit Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II. Die Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung betrug ab dem 1. Oktober 2007 insgesamt 560,14 Euro monatlich (Grundmiete 373,54 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten 87,98 Euro, Vorauszahlung Heizkosten 98,62 Euro). Im Dezember 2008 war aus einer Abrechnung der Betriebskosten eine Nachzahlung in Höhe von 192,85 Euro fällig.
Seit dem 1. Oktober 2006 war der Kläger zu 1) aufgrund eines Agenturvertrages als selbständiger Handelsvertreter/Generalvertreter ausschließlich für die V. tätig. Zur Ausübung der Tätigkeit mietete der Kläger zu 1) Büroräume in L. Er beendete die Tätigkeit im Januar 2008 und kündigte den Agenturvertrag mit Wirkung zum 31. März 2008.
Im Januar 2008 schloss der Kläger zu 1) einen Vertriebsvertrag mit der P Finanzberatung AG ab und begann diese Tätigkeit im Februar 2008. Ab 1. April 2009 war er für die A.Vertriebs-AG tätig.
Am 22. September 2008 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) reichte eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung für sein Gewerbe für die Zeit Februar bis Oktober 2008 ein. Er war ab dem 1. September 2008 freiwillig bei der K. krankenversichert und zahlte monatlich 206,88 Euro für die Krankenversicherung sowie 36,34 Euro für die Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 ab und führte aus, dass mit den derzeit nachgewiesenen Einkommensverhältnissen keine Hilfebedürftigkeit bestünde. Er ging ausweislich Blatt 1052 -1055 der Verwaltungsvorgänge ab Oktober 2008 von einem Einkommen in Höhe von 2.736,08 Euro (bereinigt 2.456,08 Euro) aus. Er ziehe nur noch die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ab, da seit dem 1. Januar 2008 Abschreibungen und pauschalierte Abzüge nach der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (Alg ll-V) keine Berücksichtigung mehr fänden.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2009 Widerspruch.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 zurück. Es seien die vom Kläger zu 1) eingereichten Einnahmen- und Überschussrechnungen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2008 verwertet worden. Ab Oktober 2008 habe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.736,08 Euro ergeben. Es hätten nicht alle Abzugskostenpunkte anerkannt werden können. Zusammen mit dem Einkommen aus Kindergeld könne der Bedarf sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gesichert werden.
Die Kläger haben am 22. Oktober 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 erhoben und die Verurteilung des Beklagten zu Leistungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 begehrt. Sie seien bedürftig gewesen. Dies folge aus dem Steuerbescheid für Jahr 2008. Hieraus ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 4.305,00 Euro. Es sei nicht erkennbar, welche Ausgaben seitens des Beklagten anerkannt worden seien. Nachfolgend haben die Kläger eine Einnahmen-Überschussrechnung für den hier streitigen Zeitraum bei dem Beklagten eingereicht. Daraufhin hat der Beklagte unter Verwertung dieser Unterlagen das Einkommen aus Selbständigkeit des Klägers zu 1) neu berechnet (Schriftsatz vom 28. Februar 2012). Danach hat er erklärt, für die Monate Januar bis März 2009 einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 72,31 Euro gewähren zu können. Die Kläger haben dies, soweit darin ein Teilanerkenntnis liege, vorsorglich angenommen. Sie haben erklärt, dass die Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung im streitigen Zeitraum monatlich 259,99 Euro betrugen.
In einem Erörterungstermin am 17. September 2014 beim SG haben die Kläger klargestellt, dass sie mit den Abzugsposten in den Verwaltungsentscheidungen des Beklagten einverstanden seien. Dies gelte jedoch nicht für die Frage, ob damals zugeflossene Provisionszahlungen als Einkommen gewertet werden könnten, obwohl diese von den Versicherungen aktuell zurückgefordert würden. Insoweit habe der Beklagte Rückstellungen vom Einkommen des Klägers zu 1) berücksichtigen müssen. Im Übrigen würden keine Einwände mehr gegen die Bewertung der geltend gemachten Ausgaben durch den Beklagten geltend gemacht. Jedoch habe der Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) des Klägers zu 1) in Höhe von monatlich 259,99 Euro (223,00 Euro KV, 36,34 Euro PV) bis 30. Juni 2009 sowie die erhöhten Beiträge von insgesamt 332,84 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2009 zu übernehmen.
Der Beklagte hat gegen die Klage vorgebracht, dass es seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr auf das vom Finanzamt festgestellte Einkommen ankomme. Es sei die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (Alg ll-V a.F.) anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Alg ll-V a.F. gelte zur Berechnung des Einkommens Selbständiger, dass von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen seien.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 4. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger zu 1) für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 9,85 Euro sowie für den Zeitraum Januar bis März 2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 133,48 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Rückstellungen bzw. Rückzahlungen von Provisionen hat das SG nicht berücksichtigt. Denn etwaige Schulden im Jahr 2014 oder später verminderten nicht das zur Verfügung stehende Einkommen im hier streitigen Zeitraum.
Gegen das ihnen am 16. Juni 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Juli 2015 Berufung eingelegt. Es bestehe Anspruch auf Berücksichtigung der vom Kläger zu 1) getätigten Provisionsrückzahlungen sowie der Stornorückstellungen in Höhe von insgesamt 7.857,20 Euro im Rahmen der Feststellung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 seien insgesamt 357,20 Euro als Rückzahlungen für die Provisionen gezahlt worden. Dies resultiere aus Vermittlungsgeschäften aus Zeiträumen, in denen bereits ein Leistungsbezug bestanden habe. Des Weiteren seien Rückstellungen für drohende Verluste für die Tätigkeit bei der P Finanzberatung AG i.H.v. 7.500 Euro als Ausgaben zu berücksichtigen. Diese Rückstellungen seien nicht als zur Verfügung stehendes Einkommen anzusehen. Die in der beim Beklagten eingereichten Übersicht (Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge) aufgeführten Rückstellungen entsprächen ca. 40 % der im streitigen Zeitraum erhaltenen Zahlungen. Das Handels- bzw. Steuerrecht verpflichte zu solchen Rückstellungen. Aus der vorgelegten Vergütungsabrechnung vom 1. Januar 2011 sei ersichtlich, dass die P Finanzberatung AG von ihm Provisionen i.H.v. 12.574,55 Euro zurückfordere.
Die Kläger beantragen,
den Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2009 betreffend den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 unter Anrechnung bisheriger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1184,75 Euro sowie für den Zeitraum Januar bis März 2009 unter Anrechnung bisheriger Leistungen, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.308,38 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger zu 1) einer Bilanzierungsverpflichtung unterlegen habe. Aus seiner Sicht fehle es an einem konkreten Abfluss der Mittel. Aus einem Urteil des Landgerichts gehe hervor, dass Provisionsrückforderungen i.H.v. 13.791,69 Euro zum 28. Oktober 2008 sowie i.H.v. 13.730,10 Euro zum 22. Januar 2011 fällig gewesen seien.
Die ehemalige Berichterstatterin hat die Kläger mit Schreiben vom 4. April 2018 förmlich gemäß § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Vorlage diverser Unterlagen zu Einnahmen bzw. Ausgaben und Versicherungsaufwendungen aufgefordert. Die Kläger haben hierzu geäußert, dass sie bis auf die bereits eingereichten Unterlagen nichts mehr einreichen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat geringfügig Erfolg.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 4. Juni 2015, mit dem es die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 und auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom Oktober 2008 bis März 2009 überwiegend abgewiesen hat.
II. Die danach statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist in geringem Umfang begründet. Das SG hat die zulässig verbunden erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht überwiegend abgewiesen. Die Kläger haben nur in geringem Umfang Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. weiterer Leistungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009. Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung des korrekten Abzugs der Warmwasserpauschale sowie der Berücksichtigung eines weiteren Bedarfs wegen der Betriebskostennachzahlung.
1. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) sind §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II.
a) Die Kläger waren – abgesehen von der überwiegend fehlenden Hilfebedürftigkeit – dem Grunde nach leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Ausschlusstatbestände lagen nicht vor.
b) Es lag aber überwiegend – bis auf den Monat Dezember 2008 – keine Hilfebedürftigkeit vor.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II).
c) Der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sowie ihrer Kinder nach dem SGB II für die Monate Oktober 2008 bis November 2008 betrug 1.595,14 Euro, für Dezember 2008 1.788,00 Euro und ab Januar bis März 2009 erneut 1.595,14 Euro monatlich. Dies folgt aus den zuzumessenden Regelbedarfen von 316,00 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie 211,00 Euro für deren Kinder sowie den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 560,14 Euro monatlich, lediglich vermindert um den in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Energie, welcher von den Heizkostenvorauszahlungen abzuziehen war (sog. Warmwasserpauschale, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Dieser betrug für die Kläger zu 1) und 2) je 5,70 Euro, für ihre Kinder je 3,80 Euro monatlich (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335). Im Dezember 2008 war die fällige Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 192,86 Euro hinzuzurechnen.
d) Das gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen bestand, bezogen auf die die Kinder der Kläger aus dem Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB II a.F.) in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich und, bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft, aus dem Einkommen des Klägers zu 1) aus seiner gewerblichen Tätigkeit.
Die Berücksichtigung der gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1) hat gemäß den auf Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Regelungen des § 3 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden alten Fassung (a.F.) zu erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Wird eine solche Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens sind gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V a.F. von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend hiervon können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Wegen Ausgaben regelt § 3 Abs. 3 Alg II-V a.F., dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Gemäß § 3 Abs. 4 Alg II-V a.F. ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen.
Gemäß den beim Beklagten und im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufstellungen und Unterlagen hat der Kläger zu 1) im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 Einnahmen in Höhe von insgesamt 15.309,06 Euro erzielt (Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge und Schriftsätze vom 21. Oktober 2011 und des Beklagten vom 28. Februar 2012) Die anzuerkennenden Betriebsausgaben hat der Beklagte mit insgesamt 4595,71 Euro ermittelt. Der Abzug der nicht berücksichtigten Aufwendungen wurde von den Klägern schon erstinstanzlich nicht mehr begehrt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung beim Senat bestätigt, dass die tatsächlich berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben unstreitig und so, wie sie bisher zugrunde gelegt wurden, richtig seien. Auch kann der Senat bezüglich der nicht berücksichtigen Positionen keine betriebliche Veranlassung erkennen. Nachdem die Kläger zudem erklärt haben, keine weiteren Unterlagen bzw. Erläuterungen mehr beitragen zu können, sieht der Senat auch keine Ansatzpunkte für eine weitergehende Aufklärung. Damit kann von einem Gesamtgewinn von 10.713,35 Euro bzw. monatlich 1.785,56 Euro ausgegangen werden.
Die in der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung des Klägers zu 1) enthaltenen Posten „Rückzahlungen von Schulden“ (vgl. Aufstellung Bl. 885/886 der Verwaltungsvorgänge) in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 357,20 Euro sind nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Im Bereich des SGB II spielen für die Berücksichtigung gewerblicher Einnahmen (einkommen-)steuerliche Regelungen bzw. Betrachtungsweisen seit der Einführung des § 3 Alg II-V a.F. keine Rolle mehr. Zudem ist im Bereich des SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben zulässig (kein „horizontaler Verlustausgleich“; vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – juris Rn. 21 ff.). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen. Maßgeblich ist die materielle Beurteilung, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R – juris Rn. 25).
Die hier geltend gemachten Ausgaben im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 resultieren – wie vom Kläger zu 1) vorgetragen – aus den für die V getätigten Vermittlungsgeschäften. Diese Tätigkeit war allerdings tatsächlich bereits im Januar 2008 aufgegeben worden. Die Rückzahlungen standen daher nicht in Verbindung mit einer damals aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 1) war kein freier Makler. Vielmehr war er zunächst exklusiv für die V und später für die P tätig. Dies war auch äußerlich erkennbar an den Büros, die er für die jeweiligen Unternehmen betrieb. Die Tätigkeit für die P war zudem nicht gleichartig zur der vorangegangenen. Denn der Kläger zu 1) suchte bzw. betreute nicht nur Versicherungskunden. Für die P hat der Kläger zu 1) hauptsächlich Wertanlageprodukte vertrieben. Eine inhaltliche Überschneidung mit der vorherigen Tätigkeit gab es nur bezüglich der auch vertriebenen Lebens- und Rentenversicherungen.
Auch die vom Kläger zu 1) angeführten Rückstellungen für die Tätigkeit bei der P in Höhe von 7.500 Euro (die sich entgegen dem Verweis im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 nicht aus Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge ergeben) wirken sich nicht gewinnmindernd aus. Der Kläger hat die Provisionen von der P unter Vorwegabzug der Stornoreserve von 5 % (§ 3 Nr. 4 des Vertrages mit der P) vereinnahmt. Diese standen ihm, auch wenn er selbst hiermit weitere Rücklagen auf seinem Tagesgeldkonto gebildet hat, als aktuell bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Weil damit keine Rückzahlungen bestritten wurden, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
Selbständig Erwerbstätige sind bei Anwendung der Einkommensregelungen des SGB II nur insofern privilegiert, dass sie aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) absetzen können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris Rn. 14). Allerdings knüpft der Verordnungsgeber auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a.F. ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden deshalb einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt. Andererseits sind aber auch nur die in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachten Aufwendungen absetzbar. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris Rn. 31). Mithin hat ein Abzug von Rückstellungen, also fiktiven Abzügen, nicht zu erfolgen.
Von dem oben genannten Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von 1.785,56 Euro pro Monat sind noch für Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 135,00 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.), eine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alg ll-V a.F.) sowie eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg ll-V a.F.) abzuziehen (insgesamt 180,33 Euro). Als weitere Freibeträge werden 140,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F.) sowie 70,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB II a.F.) abgesetzt.
Daraus errechnet sich ein anrechenbares Einkommen von 1.395,23 Euro, das unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen in Höhe von jeweils 154,00 Euro insgesamt 1.703,23 Euro beträgt.
Dies übersteigt den monatlichen Gesamtbedarf im Zeitraum Oktober bis November 2008 von 1.595,14 Euro. Für Dezember 2008 bestand aufgrund des einmalig höheren Gesamtbedarfs (Nachzahlung für Betriebskosten) von 1.788,00 Euro ein geringer Gesamtanspruch in Höhe von 84,77 Euro. Auf die Kläger entfallen hiervon jeweils 28,56 Euro. Für Januar bis März 2009 bestand angesichts des monatlichen Bedarfs von 1.595,14 Euro kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Dem Kläger zu 1) stehen Leistungen für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu. Zu den Grundlagen und der Berechnung der Zuschusshöhe wird auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Für Oktober und November 2008 verfügten die Kläger über ein monatlich übersteigendes Einkommen von 108,10 Euro, sodass dem Kläger zu 1) ein Zuschuss in Höhe des Restbetrages von 27,75 Euro pro Monat zusteht. Im Dezember 2008 bestand kein übersteigendes Einkommen, so dass der volle Zuschuss zusteht. Ab dem 1. Januar 2009 konnten als Zuschussbedarf 259,48 Euro berücksichtigt werden. Abzüglich des übersteigenden monatlichen Einkommens in Höhe von 108,10 Euro ergibt sich ein Restanspruch des Klägers zu 1) für die Monate Januar bis März 2009 von monatlich 151,38 Euro.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.