1. Die Begrenzung der Kosten der Unterkunft kann für den streitigen Zeitraum (Juli 2011 bis September 2012) nur auf die Werte der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag (10%) erfolgen, da kein schlüssiges Konzept des Leistungsträgers iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorlag. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn es dem Leistungsempfänger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, in eine andere (kostengünstigere) Wohnung umzuziehen (hier nicht hinreichend nachgewiesen).
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. August 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 streitig.
Die 1967 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im weiteren Klägerin) hatte seit Dezember 2007 zusammen mit ihrem Sohn (K. G.) eine 75,40 m² große Wohnung in der K.straße 3 in W. bewohnt. Die Kosten für die Grundmiete hatten sich auf 375 €/Monat, die Betriebskosten auf 60 €/Monat und die Heizkosten auf 40 €/Monat belaufen. Der Beklagte und Berufungskläger (im weiteren Beklagter) hatte die kalten Kosten der Unterkunft (KdU) nur i.H.v. 345 €/Monat bewilligt, da die Klägerin auf eigenen Wunsch umgezogen sei. Bereits für die vorherige Wohnung hatte der Beklagte die KdU nach der Kostensenkungsaufforderung vom 4. Dezember 2006 nur mit 345 €/Monat in die Leistungsberechnung eingestellt.
Nach dem Auszug des Sohnes zum 1. Oktober 2008 teilte der Beklagte mit, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Für einen 1-Personen-Haushalt seien max. 300 €/Monat angemessen. Die bisherigen Kosten i.H.v. 345 €/Monat würden nur noch bis Ende März 2009 berücksichtigt. Die Klägerin wandte hiergegen mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 ein, ihr sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein Umzug nicht möglich. Sie sei an der Wirbelsäule operiert worden (stationärer Aufenthalt vom 23. November bis 2. Dezember 2008). Sie werde sich aber gleichwohl um geeigneten Wohnraum bemühen. Der Beklagte verlängerte die Frist zur Kostensenkung mit Schreiben vom 13. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom 15. März und 31. Juli 2009 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Der Heilungsprozess dauere ca. 2 Jahre, sie sei zeitweise auf Gehhilfen angewiesen und habe Leistungen der Pflegeversicherung beantragt. Ihre derzeitige Wohnung liege im Erdgeschoss. Eine Kostensenkung durch Umzug sei derzeit ausgeschlossen. Der Hauseigentümer habe auch eine Untervermietung abgelehnt. Sie versuche weiterhin, eine geeignete Wohnung (Erdgeschoss, breite Türen wegen Gehhilfe und Rollstuhl) zu finden.
Der Beklagte leitete am 8. Dezember 2009 eine Begutachtung der Klägerin zur Frage der möglichen Durchführung eines Umzugs ein. Dr. J. stellte in der gutachterlichen Äußerung vom 20. Dezember 2009 fest, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Umzug durchzuführen. Eine Nachbegutachtung sei nicht vor Ablauf von einem Jahr erforderlich. Der Beklagte gewährte daraufhin bis Juni 2011 die KdU weiterhin i.H.v. 345 €/Monat.
Die Klägerin hatte zudem eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Der Rentenversicherungsträger hatte mit Bescheid vom 4. November 2009 eine Rentengewährung abgelehnt. Es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 17. Mai 2011 und 2. Januar 2012 Leistungen für den Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 i.H.v. 749 €/Monat und für Januar 2012 i.H.v. 759 €. Mit Bescheid vom 2. Januar 2012 bewilligte er für den Zeitraum von Februar bis September 2012 Leistungen i.H.v. 759 €/Monat. Er berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) i.H.v. 385 €/Monat (KdU i.H.v. 345 € und Heizkosten i.H.v. 40 €).
Am 19. April 2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bescheide für die Leistungszeiträume von Juli 2011 bis September 2012 hinsichtlich der Bedarfe für die Unterkunft. Die tatsächliche Bruttokaltmiete i.H.v. 435 €/Monat sei zu übernehmen. Der Beklagte habe die Auflage zum Umzug im Frühjahr 2009 zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die KdU seien unangemessen. Aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 4. Dezember 2006 sei der Maximalbetrag von 345 € gewährt worden. An der weiteren Absenkung nach dem Auszug des Sohnes sei in der Vergangenheit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nicht festgehalten worden. Ein Anspruch auf höhere KdU ergebe sich jedoch nicht. Der Angemessenheitswert nach der Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag betrage nur 338,80 €. Weitere aktuelle Nachweise hinsichtlich des Gesundheitszustands seien nicht eingereicht worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Juni 2012 Widerspruch. Ein Umzug sei ihr aus den Gründen des Gutachtens vom 20. Dezember 2009 weiterhin nicht möglich. Daher seien die tatsächlichen KdUH zu gewähren. Der Vermieter sei nicht bereit, die Miete zu senken, und habe ausdrücklich erklärt, einer Untervermietung nicht zustimmen zu wollen. Darüber hinaus sei aufgrund der Erkrankung ein Umzug in Eigenregie sowieso nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 28. September 2012 verfügte der Beklagte für Juli 2012 eine Aufhebung und Erstattung i.H.v. 103,40 € aufgrund einer Einkommenserzielung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz des Auszugs des Sohnes seien aufgrund der gesundheitlichen Situation die Unterkunftskosten i.H.v. 345 €/Monat weiterhin gewährt worden. Damit sei die Klägerin bereits begünstigt, da der Wert der Wohngeldtabelle darunterliege. Es sei nicht ersichtlich, dass aufgrund aktueller gesundheitlicher Einschränkungen ein Umzug nicht möglich wäre. Die Ausführungen im Gutachten vom 20. Dezember 2009 hätten sich auf eine Spondylolisthesis und nicht auf eine degenerative Erkrankung bezogen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. März 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Es sei ihr weiter nicht möglich oder zumutbar, umzuziehen.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte zur Frage des Gesundheitszustands und der Möglichkeit eines Umzugs im streitigen Zeitraum eingeholt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin B. hat im Befundbericht vom 9. November 2013 mitgeteilt, dass im streitigen Zeitraum kein Kontakt mit der Klägerin bestanden habe. Der Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde und Chirotherapie Dr. E. hat im Befundbericht vom 7. Dezember 2013 ausgeführt, dass bei der Klägerin rezidivierende Depressionen vorlägen. Nach einem Bandscheibenvorfall sei eine Operation im November 2008 durchgeführt worden. Es bestünde weiterhin ein Taubheitsgefühl im Bereich der Lendenwirbelsäule, das Gangbild sei langsam und schmerzhaft verändert. Die Klägerin sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen (kein Tragen über 5 kg) nicht in der Lage gewesen, einen Umzug selbstständig zu bewältigen. Im Übrigen könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden. Es wäre jedoch bei einem Umzug wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen. Der Facharzt für Neurochirurgie Dr. H. hat im Befundbericht vom 25. November 2013 angegeben, bei der Klägerin sei im Oktober 2008 eine Osteochondrose der Halswirbelsäule und eine Spondylolisthesis (LW5/SW1) mit Forderung der Bandscheibe festgestellt worden. Bei der Vorstellung im Dezember 2010 habe die Klägerin über Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie im Bereich der Hände und der Halswirbelsäule geklagt. Dies sei auch im August 2013 unverändert geblieben. Eine Einschätzung zur Möglichkeit eines Umzugs hat er nicht abgegeben. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin H. hat mitgeteilt, dass sie zu dem Zeitraum von 2011 bis 2012 keine Angaben machen könne.
Die Klägerin hat ein Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 25. November 2013 eingereicht. Danach habe sich die Klägerin am 29. Oktober 2013 erstmalig vorgestellt. Aufgrund des schweren multifaktoriellen Erkrankungsbildes und insbesondere im Hinblick auf die psychische Instabilität sei ihr mittelfristig ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Bei einem zwangsweisen Wohnungswechsel sei mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen.
Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Unzumutbarkeit des Umzugs im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Der Klägerin seien darüber hinaus 2013 und 2014 Wohnungsangebote für zumutbaren (Erdgeschoss) und angemessenen Wohnraum übersandt worden.
Das SG hat im Verfahren die Akten des laufenden Rentenverfahrens (L 3 R 38/13) beigezogen. Im Vergleichswege ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit einem Leistungsfall am 22. September 2014 bewilligt worden.
Die Klägerin hat ferner mitgeteilt, dass sie am 15. März 2016 wegen Mobbings durch einen neuen Mieter in Eigenregie umgezogen sei. Dr. H. habe ihr aus psychischen Gründen geraten, die Wohnung zu wechseln (Attest vom 6. April 2016).
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 25. August 2016 verurteilt, die Leistungsbescheide für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 abzuändern und weitere KdUH i.H.v. 90 €/Monat zu zahlen. Der Beklagte müsse die tatsächlichen KdUH auch über den Übergangszeitraum von 6 Monaten hinaus tragen, da es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, die Kosten zu senken. Die behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. H. hätten übereinstimmend bestätigt, dass es ihr aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, in eine andere Wohnung umzuziehen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine kontinuierliche Verschlechterung des psychischen Gesamtzustandes. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der psychischen Erkrankung bereits im streitgegenständlichen Zeitraum ein Umzug nicht möglich gewesen sei. Erst durch eine spätere Verschlechterung der Wohnsituation sei eine Änderung eingetreten und hätten die gesundheitlichen Vorteile eines Umzugs dessen Nachteile überwogen.
Der Beklagte hat gegen das am 14. September 2016 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Schlussfolgerungen des SG zum Gesundheitszustand der Klägerin und der Unzumutbarkeit eines Umzugs seien nicht überzeugend. Vielmehr seien die Angaben widersprüchlich. Die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e.V. (MDK) und der Reha-Entlassungsbericht vom 3. April 2013 (richtig: 8. Oktober 2009) zeigten eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Beschwerdebild und den ärztlichen Befunden auf. Eine Begutachtung durch den Amtsarzt Dr. W. am 16. Juli 2013 auf Veranlassung des Beklagten habe die Klägerin abgelehnt. Eine tagesklinische Behandlung habe sie erstmalig im Jahr 2014 durchgeführt. Es lasse sich kein Rückschluss dahingehend ziehen, dass bereits im streitigen Zeitraum ein Umzug nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Urteil des SG für zutreffend.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakten L 3 R 38/13 und L 1 P 22/13 ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
1.a.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
b.
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist auch statthaft, da der Beschwerdewert von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wird. Der Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung weiterer Leistungen i.H.v. 90 €/Monat für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012, mithin i.H.v. 1.350 €.
c.
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung höherer KdUH im genannten Zeitraum im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die Klägerin hat sich gegen den Überprüfungsbescheid vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 gewandt und allein die Überprüfung der Gewährung von KdUH in den Bescheiden vom 17. Mai 2011 und 2. Januar 2012 geltend gemacht. Sie begehrt mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) die Änderung des ablehnenden Überprüfungsbescheides und die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Bescheide zur Leistungsbewilligung und zur Zahlung höherer Leistungen in Form der Differenz der bewilligten zu den tatsächlichen KdUH. Eine derartige Beschränkung des Streitgegenstandes ist auch im Überprüfungsverfahren zulässig (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris, Rn. 32; Urteil vom 12. September 2018, B 14 AS 36/17 R, juris, Rn. 9).
Der Bescheid vom 28. September 2012, mit dem der Beklagte eine Aufhebung und Erstattung für Juli 2012 verfügt hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. In diesem wird eine Überzahlung aufgrund Einkommenserzielung i.H.v. 103,40 € geltend gemacht, die jedoch keine Auswirkungen auf die KdUH hat.
2.
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die KdUH im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 i.H.v. 90 €/Monat. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht im Urteil vom 25. August 2016 unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Bescheide vom 17. Mai 2011 und 2. Januar 2012 und zur Nachzahlung des monatlichen Differenzbetrages verurteilt.
a.
Die Klägerin war Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war hilfebedürftig.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II. Der Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente war vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 4. November 2009 abgelehnt worden. Erst im Berufungsverfahren L 3 R 38/13 hat er mit Schriftsatz vom 14. März 2016 (Vergleichsangebot, Annahme mit Schriftsatz vom 11. April 2016) eine volle Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 22. September 2014 anerkannt.
Einkommen oder Vermögen, welches Auswirkungen auf die KdUH haben konnte, war bei der Klägerin nicht vorhanden.
b.
Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme weiterer KdU i.H.v. 90 €/Monat. Die tatsächliche Bruttowarmmiete betrug 475 €/Monat (Bruttokaltmiete 435 €/Monat, Heizkosten 40 €/Monat). Der Beklagte hatte in den zu überprüfenden Bescheiden jedoch nur 385 €/Monat bewilligt, dabei die Heizkostenabschläge i.H.v. 40 €/Monat ungekürzt.
aa.
Eine Begrenzung der KdUH ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung bis 31. Dezember 2022 (im weiteren a.F.). Danach sind weiterhin nur die Leistungen in der Höhe der bis zu einem Umzug zu tragenden angemessenen Aufwendungen zu erbringen, wenn sich die KdUH nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Umzüge innerhalb des gleichen Vergleichsraums beschränkt (Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R, juris, Rn. 18). Zudem erfordert die Begrenzung der KdUH nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F., dass eine zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenze besteht (BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 6/14 R, juris, Rn. 26).
Zwar war die Klägerin im Jahr 2007 innerhalb des Vergleichsraums (beide Wohnungen in W.) umgezogen. Allerdings hatte der Beklagten unstreitig keine wirksame kommunale Angemessenheitsgrenze. Diese lag erstmals auf Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung der Korrekturberichte vom Februar 2020 sowie Juli 2022 vor (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 2022, L 5 AS 339/21, juris).
Darüber hinaus hatte der Beklagte auch für die vorherige Wohnung nicht die tatsächlichen KdUH getragen, sondern aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung vom 4. Dezember 2006 ab April 2007 nur i.H.v. 345 €/Monat. Insoweit beruhte die Reduzierung der KdU für die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf einer Beschränkung auf die der vorherigen Wohnung. Vielmehr hatte der Beklagte eine Begrenzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgenommen.
bb.
Unter Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte aber eine wirksame Beschränkung der KdU auf 345 €/Monat vorgenommen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leistungen für die KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der zulässigen Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.) und der erst nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris).
Unter Berücksichtigung der Kostensenkungsaufforderung vom 4. Dezember 2006 kam mangels einer kommunalen Angemessenheitsgrenze des Beklagten für den streitigen Zeitraum nur eine Begrenzung auf die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag in Betracht. Dies wären 338,80 €/Monat, basierend auf der Mietenstufe 2 für Wernigerode nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. ab 1. Januar 2009, den Werten der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ab 1. Januar 2011 für eine Person sowie dem Sicherheitszuschlag von 10 %. Der Beklagte hatte jedoch bereits 345 €/Monat in die Berechnung eingestellt. Er hatte hinreichend deutlich gemacht, dass er an der Kostensenkung auf diesen Betrag auch während der Anerkennung der körperlichen Einschränkungen vor dem hier streitigen Zeitraum festhält. Dies war auch für die Klägerin anhand der durchgängigen Bewilligung in der genannten Höhe erkennbar.
Einen Anspruch auf noch höhere Leistungen für die KdUH hat sich im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X aber nicht nachweisen lassen. Nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich dessen Unrichtigkeit in tatsächlicher Hinsicht ergeben kann, beim Adressaten. Lässt sich der Sachverhalt im Rahmen der Amtsermittlung nicht abschließend klären, wirkt sich die objektive Beweislast zum Nachteil des Antragstellers aus (Schütze in: SGB X, 9. Aufl., § 44, Rn.13).
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. die tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum anzuerkennen sind. Denn die Beweisaufnahme durch das SG und die Würdigung der beigezogenen Akten der Renten- und Pflegeverfahren erlauben nicht die erforderliche, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende Überzeugung, dass es der Klägerin im streitigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
a.a.a.
Die Klägerin hat zwar darauf verwiesen, dass der Vermieter weder die Aufwendungen verringern habe wollen, noch eine Untervermietung erlaubt habe. Eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters hat die Klägerin aber nicht vorgelegt. Der Senat konnte daher offenlassen, ob eine Untervermietung überhaupt mietvertraglich ausgeschlossen werden konnte.
b.b.b.
Es hat sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen lassen, dass ein Umzug der Klägerin im streitigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Maßstab ist insoweit ein Umzug mit entsprechender Hilfe durch Angehörige oder Dritte, oder falls nicht vorhanden, die Durchführung durch ein Umzugsunternehmen.
1)
Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung eines Umzugs lässt sich mit den Folgen der Wirbelsäulenoperation nicht begründen.
Zwar hatte der Beklagte die Unzumutbarkeit des Umzugs in den vorherigen Zeiträumen seit dem Auszug des Sohnes im Oktober 2008 selbst temporär anerkannt. Dies war aufgrund der Wirbelsäulenoperation im November 2008 und des verzögerten Heilungsprozesses erfolgt. Die Klägerin selbst hatte 2008/2009 nach der erfolgten Kostensenkungsaufforderung allein auf die körperlichen Funktionseinschränkungen infolge der Operation verwiesen. Auch Dr. J. ging in der gutachterlichen Äußerung vom 20. Dezember 2009 erkennbar davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt allein die körperlichen Einschränkungen den Umzug unmöglich machten.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sich die - körperlichen Einschränkungen - laut der gutachterlichen Äußerung vom 20. Dezember 2009 auch für den hier streitigen Zeitraum ergäben und weiterhin eine Unzumutbarkeit des Umzugs bedingten, folgt dem der Senat nicht. Insbesondere lässt sich die Behauptung der Klägerin, sich als Folge der Wirbelsäulenoperation nur noch mit Gehhilfe oder Rollstuhl fortbewegen zu können und deshalb eine Wohnung im Erdgeschoss mit breiten Türdurchgängen zu benötigen, nicht bestätigen. Dagegen spricht schon, dass sie dem Beklagten im Mai 2009 die Aufnahme einer Tätigkeit als Prospektzustellerin angezeigt hatte. Außerdem war sie im Jahr 2009 im Rahmen eines 1-Euro-Jobs (mit Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit) beschäftigt.
Dr. J. hatte eine Unzumutbarkeit des Umzugs auch nur für ca. ein Jahr bescheinigt. Laut Entlassungsbericht der T. Fachklinik vom 8. Oktober 2009 über die Anschlussheilbehandlung nach der Wirbelsäulenoperation war eine weitere Arbeitsunfähigkeit sogar nur für 2 bis 4 Wochen prognostiziert worden. Danach läge ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wesentliche Einschränkung des Gehvermögens vor. Der im Rahmen des Rentenverfahrens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. S. bestätigte im Gutachten vom 6. Oktober 2012 ebenfalls ein vorhandenes Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich. Die dortige Angabe einer Gehstrecke von nur 100 m konnte der Sachverständige nicht bestätigen und schrieb sie einer Aggravation zu.
Die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Umzugs im streitigen Zeitraum aus körperlichen Gründen lässt sich auch nicht aus den vom SG eingeholten Befundberichten nachweisen. Dr. E. hat im Befundbericht vom 7. Dezember 2013 zwar mitgeteilt, dass aufgrund der Operation im November 2008 weiterhin ein Taubheitsgefühl im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ein langsames und schmerzhaft verändertes Gangbild vorliege. Aus den Angaben der weiteren Ärzte, insbesondere Dr. H., lässt sich aber nicht ableiten, dass deshalb ein Umzug ausgeschlossen gewesen wäre. So hatte etwa der Facharzt für Neurochirurgie G. in dem Arztbrief vom 28. September 2011 ausdrücklich keinen neurochirurgischen Handlungsbedarf festgestellt.
Die aus den Folgen der Wirbelsäulenoperation abzuleitenden körperlichen Einschränkungen könnten allenfalls dazu geführt haben, dass ein Umzug nicht ohne professionelle Hilfe eines Umzugsunternehmens bewältigt werden konnte. Dagegen spricht allerdings, dass die Klägerin - nach eigenen Angaben - den Umzug am 15. März 2016 in Eigenregie durchführte.
2)
Der Senat folgt auch nicht der Einschätzung des SG, wonach der Umzug im streitigen Zeitraum aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre.
Dr. H. hat nach erstmaliger Vorstellung der Klägerin am 19. Oktober 2013 eingeschätzt, dass aufgrund der psychischen Instabilität mittelfristig einen Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Anderenfalls wäre mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen. Diese Einschätzung beruht aber auf einer einmaligen Vorstellung der Klägerin; sie ist zudem erst im Jahr 2013 und damit außerhalb des streitigen Zeitraums abgegeben worden. Eine gegenteilige Einschätzung hat Dr. H. allerdings in seinem Attest vom 6. April 2016 abgegeben. Denn dort hat er - ohne Hinweis auf eine wesentliche Besserung des psychischen Zustands - den im März 2016 doch durchgeführten Umzug nun für gesundheitlich erforderlich (und damit auch für zumutbar) gehalten.
Zwar hat auch Dr. E. im Befundbericht vom 7. Dezember 2013 vermutet, dass es bei einem Umzug wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen wäre. Diese Einschätzung ist jedoch ebenfalls mehr als zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen streitigen Zeitraum erfolgt.
Anhand der weiteren vorliegenden Unterlagen kann zwar die Einschätzung des SG nachvollzogen werden, dass es sich bei der psychischen Erkrankung um einen längeren Prozess gehandelt habe, der letztlich zu einer Rentengewährung geführt hat. Nicht zu folgen ist allerdings dem weiteren Schluss, dass deshalb auch schon im streitigen Zeitraum die psychische Erkrankung einen Umzug unmöglich gemacht hätte.
Eine solch schwerwiegende psychische Erkrankung, die schon im streitigen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs geführt haben könnte, lässt sich den verschiedensten Gutachten aus den beigezogenen Akten der Renten- und Pflegeversicherungsverfahren nicht entnehmen.
Das Vorliegen des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung in dem seit 2008 laufenden Rentenverfahren hat sich erst mit der tagesklinischen Behandlung ab September 2014 feststellen lassen. Zwar sprechen die im Rentenverfahren eingeholten Befundberichte dafür, dass seit längerer Zeit eine nicht unerhebliche psychische Erkrankung vorgelegen hatte. So hatte die Klägerin bereits im Juni 2011 angegeben, dass sie wegen Depressionen in haus- und fachärztlicher Behandlung sei. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung durch Dr. S. am 6. Oktober 2012 hatte die Klägerin auch angegeben, seit vielen Jahren unter Panikattacken und Ängsten mit depressiver Symptomatik zu leiden. Dies hat sich durch den Befundbericht von Dr. E. vom 18. April 2013 bestätigt, der von rezidivierenden Depressionen mit Grübelneigung und Schlafstörungen ausgegangen ist.
Andererseits enthielt der Entlassungsbericht der T. Fachklinik vom 8. Oktober 2009 noch keine Diagnosen hinsichtlich einer erheblichen psychischen Erkrankung. Vielmehr war die Klägerin im Rahmen eines psychologischen Konzils als psychisch stabil und allein das Vorliegen eines Rentenbegehrens beschrieben worden. Der nervenfachärztliche Sachverständige Dr. K. hat im Gutachten vom 25. Januar 2016 festgestellt, dass die chronisch-ängstliche Störung sich verstärkt, aber erst seit zwei Jahren zum Vorliegen von Erwerbsminderung geführt habe. Er hat den Leistungsfall daher auf die tagesklinische Behandlung im September 2014 gelegt.
Im Verfahren hinsichtlich der Anerkennung einer Pflegestufe war im Arztbericht vom 9. Januar 2009 durch Dr. H. eine gut eingestellte Depression mitgeteilt worden. Im weiteren Verlauf standen vor allem die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund. Der MDK ging nicht von einer eingeschränkten Alltagskompetenz aus (Gutachten vom 1. Dezember 2011). Auch in dem gerichtlichen Pflegegutachten der Gutachterin H. vom 23. Januar 2013 wurde kein Pflegebedarf hinsichtlich geistiger oder psychischer Erkrankungen bestätigt.
Der Senat hat auch hinsichtlich der geistigen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur der Klägerin keinen Zweifel, dass diese in der Lage gewesen wäre, einen Umzug schon 2011/2012 durchzuführen. Die Klägerin hatte ausweislich der Verwaltungsakten schon den Umzug für den Sohn im September 2008 organisiert und einen Pkw gefahren. Sie hatte die rechtliche Betreuung ihres Bruders übernommen. Sie hatte in der Vergangenheit, auch ohne anwaltliche Unterstützung, eine Vielzahl von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren gegen Behördenentscheidungen betrieben, etwa im Rahmen der bewilligten Leistungen nach dem SGB II, bei den begehrten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wurde mehrfach der Verdacht eines Rentenbegehrens geäußert. Ferner war ihr anlässlich der tagesklinischen Behandlung im September/Oktober 2014 eine langjährige chronische Projektion gegenüber Behörden attestiert worden.
Zulasten der Klägerin ist schließlich zu berücksichtigen, dass sie die vom Beklagten eingeleitete amtsärztliche Begutachtung bei Dr. W. am 16. Juli 2013 - trotz ihres Erscheinens - ausdrücklich ablehnte. Die Nichterweislichkeit der behaupteten Leistungseinschränkungen für einen zumutbar durchzuführenden Umzug geht daher im Rahmen der objektiven Beweislast zu ihren Lasten.
ccc.
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen erkennbar. Zum einen ist bereits fraglich, ob aufgrund der Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ein Wohnungswechsel nicht zu einer Kostensenkung (niedrigere Bruttowarmkosten) in einer alternativ zu beziehenden Wohnung geführt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 51).
Doch auch bei Berücksichtigung der maximal möglichen Heizkosten aus den bei Erlass der jeweils letzten Behördenentscheidungen veröffentlichten Bundesweiten Heizspiegeln 2010 bzw. 2011 (91,67 €/Monat bzw. 98,75 €/Monat) und des Angemessenheitswerts für die Bruttokaltmiete von 338,80 €/Monat wäre eine Kostensenkung durch Umzug zumutbar gewesen. Die Bruttowarmmiete der Klägerin i.H.v. 475 €/Monat lag erheblich über der maximal denkbaren Gesamtangemessenheitsgrenze.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.