Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2024 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur
Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget für Assistenzkräfte (Arbeitgebermodell) für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides durch den Antragsgegner, längstens bis zum 31. Dezember 2024, in Höhe von insgesamt weiteren 1.264,30 Euro monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für Assistenzkräfte im Rahmen des Arbeitsgebermodells streitig. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von 9.246,95 € monatlich. Die Antragsgegnerin gewährt ein solches in Höhe von 3.455,70 € monatlich (seit 01.05.2022), wäre aber nach Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung bereit, ein solches in Höhe von insgesamt 4.720,00 € monatlich (also weitere 1.264,30 €) zu gewähren.
Die 1991 geborene Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt an spinaler Muskelatrophie vom Intermediärtyp. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, H und B sowie der Pflegegrad 4 anerkannt. Aufgrund der Schwere ihrer Behinderung - sie ist in der Beweglichkeit in Armen und Beinen stark eingeschränkt, kann nicht mit den Händen, sondern nur über eine Augensteuerung am Computer schreiben, kann Körperpositionen nicht selbständig ändern und muss umgelagert werden, kann nicht laufen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen - ist die Antragstellerin - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - auf umfangreiche Begleitung und Assistenz angewiesen. Seit 31.07.2022 wohnt sie in einer Wohnung in M1 in direkter Umgebung zu ihrer Mutter und in einer Wohngemeinschaft mit einem ihrer Assistenten (N1, der beim Auftreten gegenüber Behörden zumindest teilweise auch als ihr Vertreter auftritt), der - neben ihrer Mutter - die notwendigen pflegerischen Maßnahmen durchführt, für das die zuständige Pflegeversicherung ein Persönliches Budget gewährt. Die Antragstellerin hat einen Bachelor-Abschluss im Studiengang Soziale Arbeit (Hochschule M2, Abschluss 16.07.2021). Sie ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der „S1 Unternehmensgesellschaft“ und übt diese Tätigkeit, in der sie - wie auch weitere Personen - (online) Betroffene zum Persönlichen Budget berät und für die sie Einkommen erzielt, in Teilzeit und aus dem Homeoffice aus. Außerdem ist die Antragstellerin ehrenamtlich tätig.
Die Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner seit 01.10.2018 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, zunächst nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und seit den Gesetzesänderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Das vom Antragsgegner gewährte Budget wurde in der Vergangenheit nach erfolgter Abrechnung durch die Antragstellerin zum Teil wegen Überzahlung zurückgefordert.
Auf Grundlage der Bedarfsermittlung durch den Fachdienst des Antragsgegners vom 09.09.2021 (Bl. 1 ff. Papier-VA), der von einem Assistenzbedarf von 31,5 Stunden (Wohnen/Freizeitgestaltung/Ehrenamt) pro Woche (7 Tage) ausging und auf der Grundlage der auf dieser Bedarfsermittlung beruhenden Kostenkalkulation der Antragstellerin vom 01.04.2022 (Bl. 187, 305 ff. Papier-VA: Personalkosten Assistenz Eingruppierung nach TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 2, Stundenlohn 15,67 € x 4,5 Stunden je Tag [31,5 Stunden/Woche] = 70,50 €/Tag x 7 Tage die Woche/365 Tage Jahr, Ausfälle 15 Tage Krankheit, 30 Tage Urlaub, Zuschläge sozialabgabenpflichtige Gratifikation 84,74 %, Feiertagszuschlag 10%, Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Umlagen U 1 und U2, Sonntagszuschläge 25%, Feiertagszuschlag 125 %, Heiligabendzuschlag 35 %, Silvesterzuschlag 35 % - Zuschläge mit je 4,5 Stunden gerechnet, Beitrag Berufsgenossenschaft, abzgl. Erstattung durch Krankenkasse] 3.435,70 € pro Monat/Stundensatz 25,10 € zzgl. Lohnbüro pauschal 20,00 € pro Monat = 3.455,70 €) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 01.06.2022 (Bl. 357 ff. Papier-VA) ein befristetes und sodann nach erhobenem Widerspruch mit (Abhilfe-)Bescheid vom 26.10.2022 (Bl. 475 ff. Papier-VA) für die Zeit ab 01.05.2022 Leistungen der Eingliederungshilfe als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets nach § 99 i.V.m. § 29 SGB IX, „längstens solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen“ in Höhe von 3.455,70 € monatlich. Zugleich entschied der Antragsgegner, dass ein Beitrag aus Einkommen und Vermögen zu den Aufwendungen nicht zu erbringen sei und für die Umsetzung des Persönlichen Budgets die Bestimmungen der Zielvereinbarungen vom 23.05.2022 ergänzend gelten würden. In dieser zwischen den Beteiligten geschlossenen und von der Antragstellerin unterzeichneten Zielvereinbarung vom 23.05.2022 (Bl. 353 ff. Papier-VA) wurde festgehalten, dass durch das Persönliche Budget das Ehrenamt mit Assistenzkräften durchgeführt werden solle, durch den Einsatz von Assistenzkräften die Freizeit nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet können werden solle und weitere Ziele die Sicherstellung von Einkäufen, Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich sowie die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten seien, wobei diese durch vorranginge Leistungen gedeckt, jedoch ebenfalls als Förder- und Leistungsziele zu sehen seien. Die Zielvereinbarung wurde für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.04.2023 abgeschlossen und die gemeinsame Überprüfung der Zielvereinbarung für März 2023 festgehalten, auch mit dem Ziel der Überprüfung der Höhe des bewilligten Budgets bzgl. Kostenüber- oder -unterschreitungen.
Bereits zuvor im Jahr 2020 hatte die Antragstellerin die Versorgung mit einem Assistenzhund beantragt. Der ablehnende Bescheid vom 01.07.2020/Widerspruchsbescheid vom 12.07.2021 war Gegenstand des beim Sozialgericht (SG) Mannheim anhängigen Klageverfahrens S 9 SO 615/23 (vormals S 9 SO 1911/21, vgl. Protokolle zu den Erörterungsterminen vom 27.07.2022 [Bl. 397 ff. Papier-VA] und vom 05.06.2024 [Bl. 210 ff. eVA]) gewesen. Im Erörterungstermin vom 27.07.2022 waren die Beteiligten übereingekommen, dass der hiesige Antragsgegner ein erneutes Bedarfsfeststellungsverfahren einleitet.
Im Erörterungstermin vom 05.06.2024 korrigierte der Vorsitzende der 9. Kammer seine im Erörterungstermin vom 27.07.2022 geäußerte Rechtsauffassung und wies darauf hin, dass es sich bei dem geltend gemachten Bedarf bzgl. des Assistenzhundes um einen von dem Bedarf für ein Persönliches Budget für (menschliche) Assistenten getrennten Streitgegenstand handele und daher ein Bescheid über die Gewährung eines Persönlichen Budgets als Leistung zur Sozialen Teilhabe nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens werde. Gleichzeitig äußerte er sich dahingehend, dass im Rahmen dieses Klageverfahrens lediglich über die Frage eines Assistenzhundes entschieden werden könne und bezüglich des Persönlichen-Budgets zur Finanzierung der Assistenten eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen werden müsse; falls eine entsprechende Verständigung nicht gelinge, müsse wohl auf den Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung geklagt werden. Die Antragstellerin nahm daraufhin am 05.06.2024 diese Klage zurück.
Bereits vor dem zweiten Erörterungstermin im Juni 2024 erfolgte am 26.01.2023 ein erneutes Bedarfsermittlungsgespräch (online) zwischen der Antragstellerin und dem Fachdienst des Antragsgegners. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf Bl. 589 ff. der Papier-VA Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.04.2023 (92 ff. eVA) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin (zum beim SG Mannheim anhängigen Verfahren S 9 SO 615/23) mit, dass der Assistenzhund zwar grundsätzlich Aufgaben erledigen könne, die im Alltagsablauf der Antragstellerin zu tätigen seien, dass dieser aber nicht alle anfallenden Aufgaben bewältigen könne und daher weitere menschliche Assistenz erforderlich sei. Der Assistenzhund könne überwiegend nur Teilbereiche eines gesamten Tätigkeitsablaufes übernehmen, was nicht im Verhältnis zum Gesamtbedarf stehe. Die Übernahme von Tätigkeiten durch menschliche Assistenzkräfte sei effektiver. Deshalb werde die Sicherstellung der Bedarfsdeckung durch Assistenzkräfte gesehen. Es werde ein Gesamtbedarf von 43 Stunden pro Woche (30 Stunden Wohnen, 10 Stunden Freizeit, 3 Stunden Ehrenamt - alles pro Woche) zzgl. Eintritts-, Fahrt- und Übernachtungsgelder für die Assistenzen festgestellt. Der Antragsgegner forderte die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Kostenkalkulation auf und wies darauf hin, dass er nach deren Erhalt die Zielvereinbarung zur Höhe des Persönlichen Budgets versenden und einen Ausführungsbescheid erlassen werde.
Basierend auf der Bedarfsfeststellung von 43 Stunden Assistenzbedarf pro Woche übersandte die Antragstellerin mit Datum vom 24.07.2023 eine Kostenkalkulation vom 20.07.2023 (Bl. 53 ff. SG-HN-Akte). Die Kalkulation veranschlagte „1,10 VKZ“ (gemeint wohl: Vollzeitkräfte), eingruppiert nach TVöD in Entgeltgruppe 5 Stufe 2 mit einem Stundenlohn von 16,25 € x 6,14 Stunden je Tag = 99,76 €/Tag x 7 Tage die Woche bzw. 365 Tage pro Jahr = 36.412,40 € brutto pro Jahr : 12 Monate = 3.034,37 € pro Monat; zzgl. Ausfälle 15 Tage Krankheit (2.148,71 €), 30 Tage Urlaub (4.297,42 €) pro Jahr, zzgl. Zuschläge sozialabgabenpflichtige Gratifikation 84,74 % (2.564,34 €), Feiertagszuschlag 10% (119,71 €) = Gesamt-Jahresbrutto 42.858,53 €, zzgl. Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gesamt 38,85 %, zzgl. Umlagen U 1 und U2 gesamt 5,09 % (…), zzgl. Sonntagszuschläge 25%, Feiertagszuschläge 125 %, Heiligabendzuschlag 35 %, Silvesterzuschlag 35 % - mit je 6,14 Stunden gerechnet, zzgl. Beitrag Berufsgenossenschaft, abzgl. Erstattung durch Krankenkasse] 4.865,66 € pro Monat/Stundensatz 26,05 € Personalkosten „Laienkräfte“ zzgl. 7,33 € VW-Leistung, zzgl. „Regie- und Verwaltungskosten 1.020,39 € pro Monat = monatlich gesamt 5.893,39 €/Stundensatz 31,56 € zzgl. einmalige Leistungen Inflationsausgleichsprämie 3.000 € pro Mitarbeiter, mithin 3.306,15 €).
Hierauf bat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.08.2023 um Darlegung der Kosten „Beratung und Unterstützung geschätzter Regie- und Verwaltungskosten“ i.H.v. 1.020,39 € pauschal/Monat bzw., der VW-Leistung i.H.v. 7,33 €/Monat, da in der letzten Budgetabrechnung der Antragstellerin lediglich 20,00 € monatlich für die Kosten des Lohnbüros angesetzt worden seien und sich diese mit den vorgelegten Abrechnungen der Antragstellerin deckten.
Am 24.08.2023 fand zwischen der Antragstellerin und dem Fachdienst des Antragsgegners erneut ein online-Gespräch statt, auf dessen Basis die Bedarfsfeststellung fortgeschrieben wurde (vgl. BEI_BW-Fortschreibung des Fachdienstes an die Sachbearbeitung des Antragsgegners vom 01.09.2023, Bl. 546 ff. eVA). In diesem berichtete die Antragstellerin, dass sich an ihrem Grundbedarf und ihrer Lebenssituation vom letzten Bedarfsermittlungsgespräch im Januar 2023 bis heute nichts verändert habe. Auch ihre körperliche Verfassung sei ziemlich gleichgeblieben. Sie sei weiterhin in Teilzeit, überwiegend im Homeoffice, bei der Firma S1 tätig. Weiter berichtete sie im Zusammenhang mit einer begehrten Kfz-Hilfe von ihrem für die Alltagsnutzung (soziale Teilhabe, Ehrenamt) notwendigem Auto, das von ihrer Mutter und N1 gefahren werde und dass es Mängel aufweise. Der Fachdienst gab eine Empfehlung zur Kostenübernahme der Wartung und der Wartung des Umbaus des KfZ‘s ab.
Mit Schreiben vom 07.12.2023 (Bl. 500 ff. eVA) übersandte der Antragsgegner eine Zielvereinbarung über das Persönliche Budget für die Zeit ab 01.01.2024 (monatliche Budget-Leistung i.H.v. 4.720,00 €) an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Hinweis, dass die vorgelegte Kostenkalkulation dahingehend korrigiert worden sei, dass die errechneten Beträge für Ausfälle wegen Krankheit und Urlaub nicht nachvollzogen werden könnten. Für Krankheit werde daher ein Betrag in Höhe von 1.496,40 € (15 Tage à 99,76 € tgl.; statt 2.148,71 €), bzw. für Urlaub ein Betrag in Höhe von 2.992,80 € (30 Tage à 99,76 € tgl.; statt 4.297,42 €) zugrunde gelegt. Demnach verringere sich das Gesamt-Jahresbrutto auf 40.901,60 €. Aufgrund der Korrektur des Gesamt-Jahresbrutto seien die Arbeitgeberanteile entsprechend auf 10.685,03 € angepasst worden. Unter Berücksichtigung der errechneten Zuschläge, sowie des Beitrages zur Berufsgenossenschaft abzgl. der Erstattung der Krankenkasse errechneten sich jährliche Personalkonten in Höhe von 55.951,32 €, d.h. pro Monat in Höhe von 4.662,61 €. Im Übrigen würden Regie- und Verwaltungskosten in Höhe von 50,00 € pauschal angesetzt (statt 1.020,39 €), da höhere Beratungs- und Unterstützungskosten nicht nachgewiesen seien. Unter Berücksichtigung von Personalkosten in Höhe von 4662,61 €, Regie- und Verwaltungskosten in Höhe von 50,00 € sowie der VW-Leistung in Höhe von 7,33 € ergebe sich ein monatliches Gesamtbudget in Höhe von gerundet 4.720,00 €. Die einmaligen Leistungen (Inflationsausgleichprämie) könnten nicht anerkannt werden, da auf diese Leistungen kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Nach Eingang der Zielvereinbarung ergehe der in § 9 (gemeint wohl: § 10) der Vereinbarung erwähnte Bescheid (Verwaltungsakt).
Die übersandte Zielvereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen:
„Die Zielvereinbarung wird zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines Persönlichen Budgets folgende Zielvereinbarung geschlossen:
§ 1 Individuelle Förder- und Leistungsziele
Die / Der Budgetnehmer/-in wird mit dem Persönlichen Budget eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / Teilhabe am Arbeitsleben und die Sicherstellung einer eigenständigen Gestaltung des Alltags samt der hierzu erforderlichen Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe ermöglicht. Insbesondere soll
- die Betreuung im häuslichen Bereich sichergestellt werden
- es ermöglicht werden, Einkäufe für den persönlichen Bedarf nach eigener Entscheidung durchzuführen
- durch den Einsatz von Assistenzkräften die Freizeit nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden können
- das Ehrenamt mit Assistenzkräften durchgeführt werden
Als konkrete Ziele wurden im Gesamtplangespräch vereinbart:
Kurzfristige Ziele (innerhalb von 6 Monaten):
- Erhalt der Assistenzen
- Erhalt der vorhandenen Mobilität
Mittelfristige Ziele (innerhalb eines Jahres):
- Erhalt der Sozialen Beziehungen
- Erhalt der Freizeitaktivitäten
Langfristige Ziele (innerhalb zwei Jahren):
- Teilhabe am Gesellschaftlichen Leben
- Erhalt der aktuellen Wohnform
§ 2 Leistungen
Das Persönliche Budget umfasst Leistungen der Eingliederungshilfe in den nachfolgenden Lebensbereichen:
- Alltägliche Lebensführung
- Gestaltung sozialer Beziehungen
- Freizeitgestaltung
- Kommunikation
- Teilhabe am Arbeitsleben
§ 3 Höhe des Persönlichen Budgets
(1) Das Persönliche Budget wird als Geldleistung in Höhe von monatlich 4720,00 € vom Budgetgeber erbracht. (…)
§ 6 Geltungsdauer und Überprüfung der Zielvereinbarung
(1) Die Zielvereinbarung wird für die Zeit ab 01.01.2024 abgeschlossen.
(2) Die gemeinsame Überprüfung der Zielvereinbarung erfolgt im November 2024. Hierbei ist neben der Zufriedenheit mit den erhaltenen Unterstützungsleistungen und der Erreichung der formulierten Ziele auch zu prüfen, ob die Höhe des bewilligten Budgets zu Kostenüber- bzw. Unterschreitungen geführt hat.
§ 7 Beratung und Unterstützung
Die / Der Budgetnehmer/-in entscheidet in eigener Verantwortung, ob, wie, wo und von wem er / sie sich beraten lässt. Entstehen für die Beratung durch eine sogenannte “Budgetassistenz“ zusätzliche Kosten, so hat diese die / der Budgetnehmer/-in aus den Mitteln des Persönlichen Budgets zu bestreiten (vgl. § 4 Abs. 2 der Zielvereinbarung).
§ 9 Kündigung
(1) Die / Der Budgetnehmer/-in ist nach § 29 SGB IX zunächst bis 30.06.2024 an ihre / seine Entscheidung, Leistungen in Form des Persönlichen Budgets in Anspruch zu nehmen, sowie an die geschlossene Zielvereinbarung gebunden.
(2) Beide Partner können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund auch mit sofortiger Wirkung gemäß § 29 Abs.4 SGB IX schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die / den Budgetnehmer/-in insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Budgetgeber kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die / der Berechtigte die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der des Nachweises zur Bedarfsdeckung, der zweckentsprechenden Verwendung des Budgets und der Qualitätssicherung nicht einhält.
(3) Regulär kann diese Vereinbarung von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.
(4) Bevor die Kündigung durch den Budgetgeber ausgesprochen wird, soll die / der Berechtigte Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Der Budgetgeber verpflichtet sich, nach Eingang der unterschriebenen Zielvereinbarung einen Verwaltungsakt zu erteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Parteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“
Wegen des gestellten Antrags auf Kfz-Hilfe fand am 25.03.2024 erneut (online) ein Bedarfsermittlungsgespräch zwischen dem Fachdienst des Antragsgegners und der Antragstellerin statt (vgl. Stellungnahme des Fachdienstes im Gesamtplanverfahren vom 05.04.2024, Bl. 339 ff. eVA). In diesem Gespräch gab die Antragstellerin an, dass sich an ihrer Lebenssituation, mit einem hohen Bedarf an Alltagsassistenz und „stellvertretender Übernahme mancher Lebensbereich“, nichts geändert habe.
Am 10.06.2024 (vgl. E-Mail, Bl. 200 eVA) beantragte die Antragstellerin die Auszahlung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.H.v. 1.264,30 € monatlich (neben der vom Antragsgegner gezahlten Budget-Leistung i.H.v. 3.455,70), da der Antragsgegner den Bedarf in Höhe von 4.720,00 € festgestellt habe, „so dass zukünftig bis zur Klärung“ ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.720,00 € geleistet werden solle.
Nachdem die Antragstellerin die Zielvereinbarung bislang nicht unterzeichnet hatte, übersandte der Antragsgegner die Zielvereinbarung erneut mit Schreiben vom 25.06.2024 (Bl. 196 eVA) mit der Bitte um Unterzeichnung bis 15.07.2024.
Mit Bescheid vom 01.07.2024 (Bl. 144 f. eVA) lehnte der Antragsgegner die Gewährung des beantragten Vorschusses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem gemeinsamen Gespräch am 26.01.2023 ein Bedarf in Höhe von 43 Stunden pro Woche ermittelt worden sei. Insgesamt ergebe sich hieraus ein Persönliches Budget in Höhe von 4.720,00 € monatlich ab 01.01.2024. Die Zielvereinbarung sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.12.2023 übersandt worden und sei Voraussetzung für die Gewährung des Persönlichen Budgets. Diese sei bis heute nicht vorgelegt worden. Der Anspruch auf die Geldleistung sei somit der Höhe nach bereits festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Vorschusses gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I seien in der Folge nicht gegeben.
Am 28.06.2024 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner und forderte den Antragsgegner auf (Bl. 162 f. eVA), die Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Persönlichen Budget von 3.455,70 € und dem vom Antragsgegner unstreitig gestellten Budget von 4.720,00 € (= 1.264,30 €) rückwirkend ab Januar 2024 bis einschließlich Juli 2024 (nach-) zuzahlen (in Summe 8.850,10 €). Zugleich kündigte er die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens an, sollte der Antragsgegner der Zahlung nicht bis 03.07.2024 nachkommen. Im Übrigen wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Bedarfe der Antragstellerin höher seien und übersandte eine neue Kostenkalkulation (Bl. 154 ff. eVA), ebenfalls basierend auf 43 Stunden Bedarf pro Woche.
Diese Kalkulation veranschlagte nunmehr „1,2 Anzahl VKZ“ (gemeint wohl: Vollzeitkräfte) und ging von folgenden Kosten für die Kraft 1 aus: Eingruppierung nach TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 2, Stundenlohn 18,39 € x 39 Stunden pro Woche (Anm.: entspricht 5,6 Stunden je Tag), 102,43 € je Tag (bei 366 Tagen im Jahr 2024)/ 102,43 € x 366 Tage = 37.489,38 € brutto pro Jahr : 12 Monate = 3.124,12 € pro Monat; zzgl. Ausfälle 20 Tage Krankheit (2.868,18 €), 30 Tage Urlaub (4.302,26 €) pro Jahr, zzgl. Zuschläge sozialabgabenpflichtige Gratifikation 84,74 % (2.640,19 €) = Gesamt-Jahresbrutto 44.659,82 € (Anm.: hier wurde in der Kalkulation selbst die falsche Summe gebildet, diese wäre bei richtiger Rechenweise: 47.300,01 €), zzgl. hälftiger Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 39,20 % des Gesamt-Jahresbruttos (9.270,80 €) , zzgl. Umlagen U 1 und U2 gesamt 5,09 % vom Gesamt-Jahresbrutto (2.407,57 €), abzgl. Erstattung durch Krankenkasse (2.007,72 €) = 56,970,66 € Personalkosten Kraft 1 pro Jahr bzw. 4.757,55 € pro Monat.
Für die Kraft 2 wurden folgende Kosten angesetzt: Eingruppierung nach TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 3, Stundenlohn 19,14 € x 4 Stunden pro Woche = 76,56 € pro Woche/ 10,94 € je Tag (bei 366 Tagen im Jahr 2024)/ 10,94 € x 366 Tage = 4.004,04 € brutto pro Jahr : 12 Monate = 281,98 € pro Monat; zzgl. Ausfälle 20 Tage Krankheit (306,20 €), 30 Tage Urlaub (459,29 €) pro Jahr, zzgl. Zuschläge sozialabgabenpflichtige Gratifikation 84,74 % (281,98 €) = Gesamt-Jahresbrutto 4.769,53 € (Anm.: hier wurde in der Kalkulation selbst die falsche Summe gebildet, diese wäre bei richtiger Rechenweise: 5.051,51 €), zzgl. hälftiger Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 39,20 % des Gesamt-Jahresbruttos (981,26 €) , zzgl. Umlagen U 1 und U2 gesamt 5,09 % vom Gesamt-Jahresbrutto (242,77 €), Arbeitgeberanteile gesamt: 0,00 €, abzgl. Erstattung durch Krankenkasse (214,34 €) = 4.837,18 € Personalkosten Kraft 2 pro Jahr bzw. 403,10 € pro Monat.
Außerdem wurden steuerpflichtige (Feiertag 10 % 14 Stunde, Heiligabend und Silvester je 35 % je 8 Stunden, Samstag 20 % 8 Stunden) und steuerfreie (Sonntag 25 % 14 Stunden, Feiertag 125 % 14 Stunden, Heiligabend und Silvester je 35 %, je 6 Stunden) Zuschläge nebst Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (gesamt 10.092,96 €) aufgelistet.
Die monatlichen Gesamtkosten wurden wie folgt dargestellt:
Personalkosten 1,2 Anzahl VZK 5.252,66 € (Anm.: falsche Summe)
Zuschläge 10.092,96 € pro Jahr 841,08 €
Unfallkasse/BG 1.318,67 € pro Jahr 109,89 €
VW-Leistung 6,65 € pro Mitarbeiter 7,33 €
steuerfreie Sachbezüge 50 € pro Mitarbeiter 55,13 €
Wechselschichtzulage 155 € pro Mitarbeiter 310,00 €
Rufbereitschaft 1.569,26 € 1.569,26 €
Inflationsausgleichsprämie 120 € monatlich 132,31 €
Regie- und Verwaltungskosten
Budgetassistenz 10 % inkl. USt. 154,76 € 969,30 €
Monatlich gesamt 9.246,95 € (Stundensatz 49,35 €)
Gegen den Bescheid über die Ablehnung des Vorschusses vom 01.07.2024 legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 15.07.2024 Widerspruch (Bl. 61 f. eVA) ein. Zugleich wurde eine von der Antragstellerin entworfene und unterzeichnete Zielvereinbarung vom 15.07.2024 (Bl. 58 ff. eVA) an den Antragsgegner übersandt. Nach dieser werde die Zielvereinbarung mit dem Antragsgegner über eine Leistung der Eingliederungshilfe in Form des Persönlichen Budgets gem. § 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX mit Wirkung ab 01.01.2023 geschlossen. Unter anderem enthielt die Vereinbarung Folgende Regelungen:
„§ 1 Verwendungszweck und Ziele“
Das Budget hat den Zweck, dem Budgetnehmer in eigener Verantwortung ein weitgehend selbstbestimmtes Leben und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
Leistungen der Eingliederungshilfe in den Bereichen Soziale Teilhabe nach § 113 Abs. 2, Nr. 2 SGB IX
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 103 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 64b SGB XII
Leistungen der Pflegeversicherung nach § 29 SGB IX i.V.m. § 35a SGB IX
Budgetunterstützung insbesondere zur:
Kostenkalkulation eines Assistenzbetriebes, Anmeldung des Betriebs beim Finanzamt und Anmeldung bei der Unfallversicherung, Lohnabrechnung und Kommunikation mit einem Lohnbüro, Erstellen der Lohnabrechnung, Aufbereitung von Unterlagen an den Kostenträger (inklusive Einnahmen- und Ausgabetabelle), Zwischen- und Endabrechnung, Beratung beim Führen des Assistenzbetriebes.
§ 2 Budgethöhe und Zahlungsmerkmale
Der Gesamtbedarf legt die Feststellungen im Gesamtplan / Teilhabeplanverfahren zu Grunde. Die Monatliche Budgetpauschale beträgt: 9.246,95 €
Die Auszahlung durch den Budgetgeber erfolgt auf das Konto des Budgetnehmers (…)
Das Persönliche Budget wird jeweils zum Ende eines Monats für den darauffolgenden Monat im Voraus an den Budgetnehmer ausgezahlt.
§ 3 Schwankungsreserve
Unterschreiten die tatsächlichen Kosten den Betrag des Persönlichen Budgets, wird dieser Betrag einer Schwankungsreserve zugeführt, aus der Kostenüberschreitungen zu bestreiten sind.
Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve beträgt insgesamt ein Monatsbudget i.H.v. mtl. 9.246,95 €.
Hierzu wird die Schwankungsreserve auf 4.500 Euro vereinbart und mit der ersten Budgetzahlung überwiesen.
§ 4 Mittelverwendung und Nachweise (…)
§ 5 Pflichten als Arbeitgeber
Mit dem Betrag des Persönlichen Budgets ist der Budgetnehmer in der Lage, die zur Sicherstellung der Begleitung und Betreuung benötigten Assistenzkräfte selbst zu organisieren, zu bezahlen und zu verwalten.
Der Budgetnehmer verpflichtet sich, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Werktägliche Arbeitszeit.
§ 6 Kündigung (..)
§ 7 Schlussbestimmungen (…)
§ 8 Schlussbestimmungen (sic!) (…)“
Ebenfalls am 15.07.2024 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beim SG Heilbronn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 9.246,95 € zu gewähren.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, die vom Antragsgegner per 07.12.2023 übermittelte Zielvereinbarung mit einem monatlichen Budget von 4.720,00 € berücksichtige die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Kosten nicht. Insoweit ist auf die Kostenkalkulation vom 28.06.2024 verwiesen worden. In dieser sei der Tariflohn als Grundlage herangezogen worden. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R) habe ausgeführt, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung lediglich formelle Voraussetzung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets sei. Da das Persönliche Budget als gesetzlicher Anspruch ausgestaltet sei, könne der Bestand, die Höhe und die Durchsetzung des Persönlichen Budgets nicht von dem vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung abhängig sein (unter Verweis auf Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, Februar 2022, § 29 Rn. 40). Denn ansonsten habe es die Antragsgegnerin allein durch die Verweigerung zum Abschluss einer Zielvereinbarung in der Hand, den Anspruch auf ein Persönliches Budget zu vereiteln.
Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf vorschussweise Gewährung der Leistungen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses ergebe sich aus § 42 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger einen Vorschuss bezahlen, der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehe, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Geldleistungen bestehe und zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend sei unstreitig, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets bestehe. Nachdem die kalkulierten Kosten angemessen seien, sei das Ermessen des Antragsgegners dahingehend auszuüben, dass jedenfalls Leistungen in dieser Höhe zu erbringen seien. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, weshalb es zudem eines Antrages auf Vorschuss nicht bedürfe. Vorliegend könne dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner habe einen Vorschuss zu gewähren, nachdem ein entsprechender Antrag gestellt worden sei (§ 42 Absatz 1 Satz 2 Satz 2 SGB I). Zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit hat die Antragstellerin teils geschwärzte Kontoauszüge ihres Budgetkontos (KSK H1, Konto-Nr. xxxxx172) der Monate April bis Mitte Juli 2024 vorgelegt und vorgetragen, dass sich hieraus ergebe, dass die aktuell gewährte Budgetleistung nicht ausreiche, um ihren Bedarf zu decken. Ihre Versorgung sei nicht umfassend sichergestellt und zudem akut gefährdet. Sie habe keine ausreichende Anzahl an Assistenzkräften, um ihre Versorgung zu gewährleisten.
Aus den Kontozügen ergibt sich am 15.07.2024 ein Kontostand von -427,83 €, außerdem Lohnabbuchungen für drei Assistenzkräfte im Juni 2024 sowie Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sowie teilweise Rückbuchungen und sonstige Zahlungseingänge aus Einkommen/Unterhalt.
Das SG Heilbronn hat mit Beschluss vom 24.07.2024 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei, da die Antragstellerin derzeit nicht mittellos sei. Denn der Antragsgegner bewillige ihr seit Mai 2022 ein unbefristetes Gesamtbudget in Höhe von insgesamt monatlich 3.455,70 €, wobei in der Vergangenheit die bewilligten Leistungen nach Abrechnung durch die Antragstellerin und den Antragsgegner teilweise schon gar nicht vollständig verbraucht worden seien. Zudem habe der Antragsgegner bereits signalisiert, zukünftig im Rahmen des persönlichen Budgets eine Geldleistung sogar in Höhe von monatlich 4.720 € zu gewähren, sofern die Antragstellerin eine entsprechende Zielvereinbarung unterschreibe. Im Übrigen gehe aus den antragstellerseits vorgelegten, teils geschwärzten Kontoauszügen hervor, dass das Konto der Antragstellerin zuletzt lediglich einen geringen Fehlbetrag i.H.v. 427,83 € aufgewiesen habe.
Der Prozessbevollmächtigte hat noch am selben Tag (24.07.2024) gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt mit dem Begehren, der Antragstellerin einen „Vorschuss auf das zu gewährende Persönliche Budget in Höhe von monatlich 9.246,95 €“ zu gewähren. Die veränderte Kalkulation vom 28.06.2024 ergebe sich aus einer Anpassung der Kosten an die Tarifverträge sowie dem Umstand, dass sich die Antragstellerin in der Kalkulation vom 20.07.2023 zu ihren Ungunsten verrechnet habe. Denn bei den Ausfällen (Krankheit/Urlaub) sei lediglich eine Fünf-Tage-Woche zugrunde gelegt worden und nicht eine Sieben-Tage-Woche. Bei der Kürzung und Berechnung der Ausfallkosten in der Kalkulation vom 20.07.2023 durch den Antragsgegner unterliege dieser einem Denkfehler, da nicht der Tagessatz anzusetzen sei, sondern der Stundensatz x hypothetische Schichtdauer von 8 Stunden x Anzahl der Ausfalltage x Anzahl der Mitarbeiter. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes hat er auf die Rückbuchungen auf den Kontoauszügen verwiesen und vorgetragen, dass das Einkommen oder Vermögen gerade nicht ausreiche, den Bedarf zu decken. Die Antragstellerin könne ihren Verpflichtungen aus den Beschäftigungsverhältnissen, die sie im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells eingegangen sei, nicht nachkommen. Es sei nicht erkennbar, warum nicht zumindest der vom Antragsgegner unstreitig gestellte Bedarf i.H.v. 4.720,00 € monatlich gewährt werde. Im Übrigen seien bereits von den Sozialversicherungsträgern Vollstreckungsandrohungen erfolgt.
Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu entsprechende Belege der Vollstreckungsbehörde vorgelegt. Die Vollstreckungsmaßnahmen hat die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge zwischenzeitlich abgewendet durch Zahlung der ausstehenden Beträge, wie sie vorgetragen hat, aus privat gewährten Darlehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat außerdem Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen der für die Antragstellerin tätigen Assistenzkräfte für die Monate Dezember 2023 bis Juli 2024 vorgelegt.
Hieraus ergibt sich, Folgendes:
Bis 15.05.2024 war die Arbeitnehmerin (AN) C.F. (Personalnr. xx) in einem sozialversicherungspflichtigen (Kranken-/Pflegekasse m3 BKK) M4 für die Antragstellerin tätig. Diese erhielt einen Stundenlohn i.H.v. 14,63 €.
Seit 01.05.2022 ist der AN P.H. (Personalnr. xx) in einem geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen (Kranken-/Pflegekasse K1) Beschäftigungsverhältnis für die Antragstellerin tätig. Dieser war mit Ausnahme des Januar 2024 (40 Stunden) in einem monatlichen Umfang von 30 Stunden für die Antragstellerin tätig und erhielt einen Stundenlohn von 15,54 € zzgl. Sonntagszuschlägen für 6 Stunden und Feiertagszuschlägen für 20 Stunden im Dezember 2023 bzw. zzgl. Sonntagszuschlägen für 20 bzw. 30 Stunden in den Monaten Januar bis Juli 2024 zzgl. Feiertagszuschlägen von 20 Stunden für den Monate Januar 2024, je 10 Stunden für die Monate März und April 2024 und 30 Stunden für den Monat Mai 2024.
Die AN J.F. war vom 17.04.2023 bis 31.03.2024 für die Antragstellerin in einem geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Kranken-/Pflegekasse K1) mit einem Umfang von 24 bis 28 Stunden pro Monat zu einem Stundenlohn von 15,48 € beschäftigt (Personalnr. xxx) und ist seit 01.04.2024 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Kranken-/Pflegekasse A1; Personalnr. xxx) für die Antragstellerin in einem Umfang von 96 Stunden bis 120 Stunden pro Monat zu einem Stundensatz von 15,48 € tätig. Außerdem erhielt und erhält sie Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (letzteres im April 2024 für 24 Tage, Mai 2024 11 Tage, Juli 2024 24 Tage). Mit Beitragsbescheid/Mahnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom 07.08.2024 hat die A1 von der Antragstellerin die Zahlung des ausstehenden Gesamtrückstands i.H.v. 1.049,93 € gefordert.
Weiter ist eine Abrechnungsübersicht über das Persönliche Budget bzw. die Aufwendungen der Antragstellerin für die Zeit vom 29.12.2023 bis 31.08.2024 übersandt worden, wonach sich Ende August 2024 ein Minus von 5.594,56 € ergibt. Aufgeführt sind u.a. Lohnzahlungen an AN mit der der Personalnr. xxx (bislang hier nicht bekannt) sowie neben der an AN mit der Personalnr. xxx auch an einen AN mit der Personalnr. xxx (die zuvor die AN mit der Personalnr. xxx hatte).
Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten und leistet das Budget in Höhe von monatlich 4.720,00 € bislang nicht, da es - auch unter Berücksichtigung der vom Vorsitzenden der 9. Kammer des SG Mannheim geäußerten Rechtsauffassung - den Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung im Rahmen des Persönlichen Budgets für zwingend notwendig erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da der Antragsgegner bislang trotz des von ihm festgestellten erhöhten Assistenz-Wochen-Stunden-Bedarfs von 43 Stunden noch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt über die Bewilligung eines diesem Bedarf entsprechenden Persönlichen Budgets erlassen hat, somit auch noch keine Anfechtungsfristen abgelaufen sind und auch kein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht. Der Bescheid über die Ablehnung der Vorschussgewährung ist im Übrigen ebenfalls nicht bestandskräftig.
Die Beschwerde ist jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets für die Beschäftigung von Assistenzkräften im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells gem. § 99 i.V.m. § 29 SGB IX.
Auch steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Assistenzbedarf zwischenzeitlich von zunächst 31,5 Stunden pro Woche auf einen Umfang von 43 Stunden pro Woche gestiegen ist. Dieser höhere Wochenstundenbedarf wurde vom Antragsgegner Anfang des Jahres 2023 (Januar/April) festgestellt. Eine Veränderung der Bedarfslage ergab sich in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 nicht (vgl. Bedarfsfortschreibung vom 01.09.2023). Auf Grundlage dieses vom Antragsgegner festgestellten Wochenstunden-Assistenzbedarfs nahm die Antragstellerin zunächst ihre Kostenkalkulation vom 20.07.2023 und sodann vom 28.06.2024 vor.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Höhe des unter Berücksichtigung eines (unstreitigen) Wochenstunden-Assistenzbedarfs von 43 Stunden zu gewährenden Persönlichen Budgets.
Nach Überzeugung des Senats sind der Antragstellerin zumindest im Eilverfahren vorläufig weitere 1.264,30 € monatlich - mithin ein Persönliches Budget i.H.v. insgesamt 4.720,00 € monatlich - zu gewähren.
Der Antragsgegner hat im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens bereits zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, ein Persönliches Budget i.H.v. 4.720,00 € monatlich (insgesamt) zu gewähren und macht diese Gewährung allein von der Unterzeichnung einer entsprechenden Zielvereinbarung durch die Antragstellerin abhängig.
Allein in dieser Höhe hat die Antragstellerin - zumindest bislang - die anfallenden Kosten für die notwendige Assistenz in der Kalkulation vom 20.07.2023 schlüssig dargelegt und daher glaubhaft gemacht. Zwar machte sie mit dieser Kalkulation monatliche Kosten i.H.v. 5.893,39 € geltend. Indes kürzte der Antragsgegner - nach summarischer Prüfung bislang zu Recht - diese Kosten auf monatlich (aufgerundet) 4.720,00 €, da sowohl die ausfallbedingten Kosten für Krankheit und Urlaub als auch die Regie- und Verwaltungskosten ihrer Höhe nach nicht nachvollziehbar sind und die Antragstellerin trotz Aufforderung des Antragsgegners im Vorfeld und auch zu zuletzt nicht schlüssig dargelegt hat, woraus sich deren Höhe ergibt.
Der Senat legt dem Betrag von monatlich 4.720,00 € dieselbe Kostenkalkulation, wie der Antragsgegner (gekürzte Kalkulation vom 20.07.2023, vgl. ausdrücklich Bl. 53. ff. SG-Akte) zugrunde.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen hat, der Antragsgegner sei bei der Kürzung der ausfallbedingten Kosten für Krankheit und Urlaub einem „grundlegenden Rechenfehler“ unterlegen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn in ihrer Kalkulation vom 20.07.2023 setzte die Antragstellerin selbst für 1,1 Vollzeitkräfte einen Tagessatz i.H.v. 99,76 € (errechnet aus einem 43-Stunden-Wochen-Bedarf und einem Tariflohn i.H.v. 16,25 € je Stunde für das Jahr 2023) an. Daher rechnete der Antragsgegner zu Recht für die geltend gemachten 15 Ausfalltage für Krankheit und für die geltend gemachten 30 Ausfalltage für Urlaub mit einem Tagessatz von je 99,76 €. Der vom Prozessbevollmächtigten dargelegte Rechenweg (Stundenlohn x 8 [hypothetische Schichtdauer] x Ausfalltage x Anzahl Mitarbeiter) würde einen höheren Assistenz-Stundenbedarf berücksichtigen (täglich 8 Stunden > auf eine Woche/7 Tage gerechnet: 56 Stunden) als der von beiden Beteiligten unstreitig zu berücksichtigende Assistenz-Stundenbedarf von 43 Stunden pro Woche, mithin 6,14 Stunden pro Tag (wie auch in der Kalkulation selbst dargestellt) und damit im Ergebnis zu einem höheren Tagessatz (130,00 €) und einer doppelten Berücksichtigung der 1,1 Vollzeitkräfte führen. Aufgrund genau dieser Erwägungen kann der Senat mitunter auch die ausfallbedingten Kosten für Krankheit und Urlaub für die „Kraft 1“ und die „Kraft 2“ in der Kalkulation vom 28.06.2024 nicht nachvollziehen.
Der Senat verkennt nicht, dass in der Kalkulation vom 20.07.2023 noch der Tariflohn für das Jahr 2023 angesetzt ist und zwischenzeitlich im Jahr 2024 der Tariflohn für 2024 anzusetzen wäre. Dass der Tariflohn dem Grunde nach zu berücksichtigen ist, wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Er hat ihn auch bislang in der Vergangenheit berücksichtigt (und auch in der Kalkulation vom 20.07.2023 nicht gekürzt). Indes blieb dem Senat im hiesigen Verfahren der Ansatz des (höheren) Tariflohns für das Jahr 2024 - wie von der Antragstellerin in ihrer Kalkulation vom 28.06.2024 dargestellt - aus folgenden Gründen verwehrt: Die Antragstellerin setzte in dieser Kalkulation nunmehr 1,2 Vollzeitkräfte statt wie zuvor 1,1 Vollzeitkräfte an und gruppierte diese in unterschiedliche Stufen der Entgeltgruppe 5 (die Vollzeitkraft mit 39 Wochen-Stunden in Stufe 2, die Teilzeitkraft mit 4 Wochen-Stunden in Stufe 3) ein, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, auf welcher tatsächlichen Grundlage (höhere Qualifikation?) die unterschiedlichen Einstufungen beruhen und ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, warum eine Erhöhung der benötigten Vollzeitkräfte (von 1,1 auf 1,2) erfolgte. Selbst eine Berechnung der monatlich anfallenden Kosten für Assistenzpersonal durch den Senat mit dem Tariflohn der Entgeltgruppe 5 Stufe 2 aus 2024 für 1,1 Vollzeitkräfte blieb dem Senat verwehrt, da auch die weitere Berechnung in der Kalkulation vom 28.06.2024 nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Denn die Antragstellerin setzte in dieser neuen Kalkulation nunmehr auch einen höheren Assistenz-Stunden-Bedarf für feiertags und sonntags (nunmehr je 14 Stunden statt wie zuvor 6,14 Stunden), Heiligabend und Silvester (nunmehr je 8 Stunden statt wie zuvor 6,14 Stunden) und samstags (nunmehr 8 Stunden, zuvor gar nicht) und infolgedessen höhere Zuschläge (die wiederum aus dem Tariflohn errechnet werden) an, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, auf welcher Grundlage nunmehr für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 von einem höheren Assistenz-Stunden-Bedarf an diesen Tagen bei gleichbleibenden 43-Wochenstunden-Assistenz-Bedarf ausgegangen wird und ohne Anhaltspunkte dafür, ob diese Zuschläge bei der Vollzeitkraft oder der Teilzeitkraft anfallen. Dies alles hätte die Antragstellerin darzulegen.
Die Kalkulation vom 28.06.2024 dürfte zudem fehlerhaft sein, weil die Antragstellerin für die geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft („Kraft 2“) mit einem zeitlichen Tätigkeitsumfang von 4 Wochen-Stunden sowohl ausfallfallbedingte Kosten für Krankheit und Urlaub in einem zeitlichen Umfang wie für eine Vollzeitkraft (Krankheit: nunmehr 20 Tage gerechnet auf eine 7-Tage-Woche, Urlaub: 30 Tage) als auch Sozialversicherungsbeiträge in allen Versicherungszweigen sowie die Umlagen U1 und U2 in voller Höhe wie für eine Vollzeitkraft ansetzte. Für den geringfügig, nicht versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber aber lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (in 2024 je 5 %) und eine geringere U1/U2 als auch (nur) eine einheitliche Pauschsteuer abzuführen. Zudem haben geringfügig Beschäftigte, die nicht fünf (oder mehr) Tage pro Woche arbeiten, nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Die Teilzeitkraft mit einem 4-Wochen-Stunden-Umfang kann denknotwendig nur an maximal 4 Tagen pro Woche (max. je Tag 1 Stunde) tätig werden, entsprechend wären die Urlaubstage zu reduzieren. Auch wären für krankheitsbedingte Fehlzeiten keine ganzen Tage kostenmäßig ansetzbar, sondern nur der Stundenlohn für die Anzahl der ausgefallenen Stunden (also bis max. 4 Stunden pro Woche).
Die Regie- und Verwaltungskosten sind in den Kalkulationen der Antragstellerin vom 20.07.2023 und 28.06.2024 i.H.v. ca. 1.000,00 € monatlich bislang ebenfalls nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Entstehung nachvollziehbar. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass Regie- und Verwaltungskosten auch in dieser Höhe angemessen sein können. Denn § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sieht vor, dass das Persönliche Budgets so bemessen werden müsste, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Die Höhe dieser Kosten/der Bedarf an Verwaltungskosten (Budgetverwaltung) dürfte jedenfalls u.a. auch von den intellektuellen Fähigkeiten wie auch der Art der Ausbildung der/des Unterstützungsbedürftigen abhängen (vgl. dazu auch SG Marburg - Beschluss vom 08.09.2023 - S 9 SO 27/23 ER - juris, Rn. 64) und daher im vorliegenden Fall nicht irrelevant sein, dass die Antragstellerin erfolgreich Soziale Arbeit studiert hat und mit dem von ihr geführten Unternehmen andere Betroffene zum Persönlichen Budget berät. Vor diesem Hintergrund wäre von der Antragstellerin zumindest eine Auflistung der anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Organisation der Budgetassistenz zur besseren Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten von ca. 1.000,00 € darzulegen, dies umso mehr, als bis zur Kalkulation vom 20.07.2023 nur Kosten für das Lohnbüro i.H.v. monatlich 20,00 € geltend gemacht und auch abgerechnet wurden.
Nach Auffassung des Senats können zumindest im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig zu gewährende Eingliederungshilfeleistungen im Form des Persönlichen Budgets auch ohne den bisherigen Abschluss einer Zielvereinbarung zugesprochen werden.
Zwar wird die Frage, ob der fehlende Abschluss einer Zielvereinbarung der Bewilligung des höheren Budgets entgegensteht, in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX schließen der Leistungsträger nach Abs. 3 und die Leistungsberechtigten zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Nach § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX wird im Falle der Kündigung der Zielvereinbarung der Verwaltungsakt aufgehoben.
Eine Regelung für das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung sieht das Gesetz nicht vor. Insofern sind die Rechtsfolgen einer fehlenden Zielvereinbarung noch weitgehend ungeklärt. Das BSG hat bislang - zur alten, bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage - entschieden, dass der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem gesetzlich geregelten Mindestinhalt allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget ist (BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 27). Es hat zwar ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen (Rechtsfolgen) sich für den Anspruch auf ein Persönliches Budget ergeben, wenn wegen des Streits um den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt. Indes hat das BSG zur alten Rechtslage ausgeführt, dass einem Anspruch auf ein höheres Budget nicht entgegensteht, dass in einer zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarung auch Abreden über die Höhe des Persönlichen Budgets enthalten sind (BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 28). Eine (abgeschlossene) Zielvereinbarung band die Beteiligten daher nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem Persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe zugrunde lag (BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 28) und war daher gem. § 56a SGG gerichtlich überprüfbar (vgl. auch Eicher in jurisPR-SozR 21/2023 Anm. 4 unter C und Eicher, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 5). Denn das Gesetz hatte - und hat nach wie vor - das Persönliche Budget mittlerweile als Rechtsanspruch ausgestaltet und der Bestand eines Rechtsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis kann nicht - so das BSG (Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 25, 28) - davon abhängen kann, mit welchem Inhalt zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Soweit das SG Mannheim (Urteile vom 22.05.2024 - S 9 SO 306/23 -, juris Rn. 33 ff. und S 9 SO 1473/23 -, juris, nicht rechtskräftig) der Auffassung ist, dass durch das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei, weil die Zielvereinbarung nun nicht mehr nur in der einfach-gesetzlichen Rechtsverordnung (Budgetverordnung), sondern in einem Parlamentsgesetz verankert sei und daher die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - keinen Bestand mehr haben könnten, sondern der Abschluss einer Zielvereinbarung vielmehr materielle Anspruchsvoraussetzung sei (unter Darstellung des Meinungsstandes, wonach auch dies zum Teil weiterhin für ungeklärt gehalten wird), wird dies vom hiesigen Senat im Rahmen des Rechtsmittels überprüfen zu sein (Berufung gegen das Urteil des SG Mannheim S 9 SO 1473/23 anhängig im 2. Senat des LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 1654/24; kritisch zur Entscheidung des SG Mannheim u.a. Eicher, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 5 unter D.; Eicher, Sozialrecht aktuell 2024, 54, 55 m.w.N, allgemein kritisch zur Zielvereinbarung als materielle Voraussetzung: Eicher, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 4 unter C; Eicher, jurisPR-SozR 4/2023 Anm. 5 unter D).
Vor diesem Hintergrund und der von der Antragstellerin geäußerten Unsicherheit bzgl. einer etwaigen materiellen Bindung vor allem an die Höhe des vom Antragsgegner in der Zielvereinbarung vom Dezember 2023 festgelegten Persönlichen Budgets steht nach Auffassung des Senats jedenfalls der Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung ab dem Monat der Einleitung des Eilverfahrens nicht entgegen, dass die im Dezember 2023 vom Antragsgegner an die Antragstellerin neu übersandte Zielvereinbarung von letzterer bislang nicht unterzeichnet/abgeschlossen wurde (so auch der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 - L 7 SO 868/24 ER-B, juris Rn. 24; SG Marburg Beschluss vom 08.09.2023 - S 9 SSO 27/23 ER -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 B 66/20 - juris Rn. 22; vgl. zum Meinungsstand dieser Vorgehensweise im Eilverfahren: Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 29 Rn. 39a).
Angesichts der vom BSG - aus Gründen - geäußerten fehlenden materiell-rechtlichen Bindung an die Zielvereinbarung bzgl. der Höhe des geregelten Persönlichen Budgets - jedenfalls nach alter Rechtslage - und angesichts der weiterhin bestehenden Ungeklärtheit der Rechtsfolgen einer fehlenden/nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung - nach neuem Recht - und damit weiterhin bestehender etwaiger Unwägbarkeiten (auch bzgl. des Erlasses eines anfechtbaren Verwaltungsaktes), wäre von der Antragstellerin ggf. zu überdenken, die vom Antragsgegner im Dezember 2023 und sodann erneut im Juni 2024 übersandte Zielvereinbarung, ggf. unter Anpassung des Zeitraums, unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Höhe des Persönlichen Budgets zu unterzeichnen, um zumindest die formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Antragsgegner herbeizuführen und alles weitere in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.
Angesichts des zuvor Ausgeführten kann der Senat offen lassen, inwieweit die im Dezember 2023 und Juni 2024 vom Antragsgegner übersandte Zielvereinbarung, die nunmehr neben den Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) mitumfasst, und inwieweit zudem die von Antragstellerin am 15.07.2024 übersandte und unterzeichnete Zielvereinbarung, die neben der Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege gem. dem SGB XII (§ 103 Abs. 2 SGB IX) und Leistungen der Pflegeversicherung umfasst, mit dem vom Antragsgegner festgestellten Eingliederungsbedarf für die Soziale Teilhabe (43 Stunden pro Woche für Wohnen, Freizeit, Ehrenamt) vereinbar sind.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Antragsgegner als zuständige Behörde für Leistungen der Eingliederungshilfeleistungen, die Antragstellerin zu beraten und sie zu unterstützen (§ 106 SGB IX).
Die Zielvereinbarung hat ebenso wie das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX und das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX den Sinn, den Bedarf und die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Leistungen im Einvernehmen zu bestimmen und die Einzelheiten zu regeln. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht in einem angemessenen zeitlichen Rahmen geklärt werden, ob die Höhe der beantragten Leistung (9.246,95 €) insgesamt erforderlich ist. Aus den zuvor dargestellten Gründen erscheint sie jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel.
Angesichts all dessen wäre zur besseren Nachvollziehbarkeit der Personalkosten u.a. auch die Vorlage der Arbeitsverträge, die die Antragstellerin mit ihren Assistenzkräften geschlossen hat, ggf. geschwärzt bzgl. der persönlichen Daten des jeweiligen Arbeitnehmers bis auf die Initialen der Vor- und Nachnamen, überlegenswert. Dies auch mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bislang die von der Antragstellerin in den Kalkulationen angesetzten Gratifikationen berücksichtigt hat.
Es steht der Antragstellerin frei, dem Antragsgegner eine in sich schlüssige Kostenkalkulation - im besten Falle unter Darlegung des Rechenwegs zur besseren Nachvollziehbarkeit - unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Maßgaben vorzulegen. Nicht auszuschließen ist, dass sich so ein höherer Anspruch auf das begehrte Persönliche Budget (als 4.720,00 € monatlich) begründen ließe.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Vorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung. Besteht ein Anspruch - wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig - auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die einstweilige Anordnung führt zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung, soweit ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Der materielle Vorschussanspruch ist im Vergleich zum Leistungsanspruch in seiner Durchsetzbarkeit verringert, weil die Höhe des Vorschusses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dieses Ermessen darf das Gericht - auch im Eilverfahren - nur eingeschränkt überprüfen, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine einstweilige Anordnung ist in diesen Fällen regelmäßig nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null möglich (Keller in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 30a; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.08.2012 - L 7 AS 589/12 B ER - juris Rn. 12). Eine derartige Ermessensreduzierung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 10.06.2024 lediglich den Vorschuss nach § 42 SGB I i.H.v. von 1.264,70 € beantragt. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners in dieser Höhe besteht nunmehr aufgrund der einstweiligen gerichtlichen Regelung.
Ein Anordnungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen und dargelegt, dass sie die Kosten für die benötigte 43-Stunden-WocheAssistenz nicht aus dem bislang bewilligten Persönlichen Budget decken kann und auch sonst nicht (weiterhin) vorfinanzieren kann. Eine Eilbedürftigkeit ist auch angesichts der angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. ausstehender Sozialversicherungsbeiträge, wenn auch zwischenzeitlich durch Privatdarlehen u.ä. von der Antragstellerin vorfinanziert, glaubhaft gemacht und daher eine vorläufige Regelung im Eilverfahren im tenorierten Umfang geboten. Denn die Androhung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ist der Antragstellerin nicht zumutbar.
Eine vorläufige Leistungsgewährung im Eilverfahren für die Vergangenheit - also vor dem Monat der Antragstellung im Eilverfahren Juli 2024 - kommt nicht in Betracht. Denn insoweit ist nicht glaubhaft gemacht worden, welche in der Vergangenheit ungedeckten Bedarfe bis zur Zeit der Eilantragstellung fortgewirkt hätten.
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Zwar wird der Antragsgegner vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu einer (allein) vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet, dies ist aber durch einen Rückgewähranspruch des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin korrigierbar, sollte es im Hauptsacheverfahren zu einem Obsiegen des Antragsgegners kommen (siehe dazu ausführlich Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragstellerin im Verhältnis zum Unterliegen hinsichtlich der geltend gemachten höheren Leistung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1503/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2324/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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