L 2 AS 2600/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1050/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2600/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1973 geborene, erwerbsfähige Kläger erhält seit einigen Jahren Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Er vermietet einzelne Zimmer der von ihm bewohnten ca. 84 qm großen Wohnung an wechselnde Mieter. Der Kläger ist Vater zweier mittlerweile erwachsener in S1 lebender Kinder und zweier minderjähriger Töchter, die jeweils bei ihren Müttern in M1 leben.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 3.12.2019 auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 14.11.2019 hin (vorläufig) Leistungen für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.05.2020. Widerspruch wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2020 sind die Leistungen für diesen Zeitraum neu berechnet worden, weil (vorläufig) höhere Mietkosten sowie ein Einkommen berücksichtigt wurden. Auch hiergegen wurde kein Widerspruch erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 22.04.2020, gegen den ebenfalls kein Widerspruch erhoben worden war, sind die Leistungen dann für Mai 2020 neu berechnet worden, da ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr angerechnet worden ist.

Am 31.03.2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er „melde sich vom Jobcenter und Hartz IV ab, um sich ab dem 01.04.2020 wieder anzumelden“, damit dann sein Erstantrag einfacher, ohne sonderliche Prüfungen und mit voller Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung umgesetzt werde. Am 11.04.2020 übersandte der Kläger dem Beklagten per Mail das Formular „Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März bis 30. Juni 2020“. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.04.2020 den Antrag auf Leistungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 67 SGB II ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2020 zurück. Der Leistungsverzicht des Klägers habe einzig der Umgehung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gedient. Nachdem beim Kläger bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt worden seien, bestehe diese Möglichkeit gemäß § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II auch nicht im vereinfachten Verfahren.

Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim (Az. S 12 AS 1050/20) erhoben und weiter die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt. Zur vollständigen Erledigung jenes Klageverfahrens haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 folgenden (Teil-) Vergleich geschlossen:

„1. Der Beklagte bewilligt in Abänderung der bisher ergangenen Entscheidungen für den Zeitraum ab 01. Dezember 2019 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 642,40 € für Dezember 2019 sowie monatlich 699,60 € ab 01. Januar 2020 bis laufend, jeweils zuzüglich der Heizkosten in bisher bewilligter Höhe. Die hiernach zu erbringende Nachzahlung wird nach näherer Maßgabe des § 44 SGB I verzinst.
2. Der Kläger nimmt dieses Angebot an und die weitergehende Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2020 zurück.
3. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die bereits anfänglich unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1050/20 geführte Klage damit erledigt ist.“


Am 28.04.2020 beantragte der Kläger beim Beklagten einen „ersten unabweislichen Betrag für z.B. Masken und ausgefallene Ertragsmöglichkeiten“ wegen der Coronakrise. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2020 ab. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie Bedarfe des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Seine Zahlung erfolge pauschaliert nach festgesetzten Regelsätzen. Könne im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, könne dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden (§ 24 Abs. 1 SGB II). Die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar.

Hierauf hat der Kläger unmittelbar am 06.05.2020 Klage zum SG Mannheim erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen S 12 AS 1120/20). Auf Hinweis des SG legte der Beklagte die Klage zunächst als Widerspruch aus und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 zurück. Lebensmittel und Hygieneartikel seien in haushaltsüblichen Mengen vom Regelbedarf abgedeckt. Für deren Bevorratung über haushaltsübliche Mengen hinaus gebe es keine Veranlassung, die Versorgungssicherheit in H1 sei in keiner Weise beeinträchtigt. Masken könnten ohne weiteres selbst gefertigt oder durch einen Schal oder ein Halstuch ersetzt werden. Auch könne der Beklagte eine allgemeine erhebliche Preissteigerung im Bereich Lebensmittel, die eine Sonderzahlung notwendig mache, nicht feststellen. Es handele sich somit keinesfalls um einen unabweisbaren Bedarf.

Der Kläger macht zur Begründung seiner hiernach aufrechterhaltenen Klage weiterhin geltend, sein Existenzminimum werde durch den Beklagten nicht gedeckt. Die Ausgestaltung der staatlichen Unterstützung anlässlich der Corona-Pandemie sei sozial ungerecht. Durch die ständig wechselnden Anforderungen z.B. hinsichtlich der zu verwendenden Masken entstünden zusätzliche Kosten. Durch den vielen Stress stiegen auch Kosten für Medikamente, in seinem Fall Zigaretten. Neben Unternehmen wie T1 oder L1 müsse man auch den Armen etwas zusätzlich zugestehen. Abgesehen davon reiche der Regelsatz auch ohne Corona schon nicht aus. Die zwischenzeitlich bewilligte einmalige zusätzliche Zahlung von 150,00 Euro sei viel zu gering.

Am 14.12.2020 hat der Kläger eine weitere Klage beim SG Mannheim erhoben (Az. S 12 AS 3167/20) und geltend gemacht, dass der Beklagte ihm seit über einem Jahr ein zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern unabweisbaren Mehrbedarf nicht ausgezahlt habe. Er nahm dabei Bezug auf den Bescheid vom 21.11.2020, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 15.10.2020 (Leistungszeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021) dahingehend abgeändert worden war, dass ab Januar 2021 aufgrund der Regelsatzanpassung höhere Leistungen bewilligt worden sind, gegen den er auch Widerspruch erhoben habe.

Den Widerspruch gegen diesen Bescheid vom 21.11.2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2021 (Bl. 72 LSG-Akte) als unbegründet zurück. Für den vorliegend strittigen Teilabschnitt Januar bis Mai 2021 sei die künftige Höhe des Mehrbedarfs weder zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids vom 15.10.2020 noch zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids vom 21.11.2020 bekannt und habe daher auch nicht berücksichtigt werden können - auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Die Berücksichtigung der Aufwendungen i. R. des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bleibe - nach Einreichung der erforderlichen Informationen und Nachweise - einem weiteren Änderungsbescheid oder dem abschließenden Bewilligungsbescheid vorbehalten. In der Folge wurden dann, nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Leistungen für die Tochter L2 für die Tage, an denen diese beim Kläger war, bewilligt (vgl. Änderungsbescheide vom 25.02.2021, Bl. 1021, vom 23.03.2021, Bl. 1030, vom 19.04.201, Bl. 1180, vom 31.05.2021, Bl. 1244, vom 02.07.2021, Bl. 1259).

Das SG hat sodann mit Beschluss vom 12.03.2021 die Rechtsstreitigkeiten S 12 AS 1050/20, S 12 AS 1120/20 und S 12 AS 3167/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1050/20 verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 haben die Beteiligten auf Vorschlag des SG zunächst einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte sich verpflichtet hat, in Abänderung der bisher ergangenen Entscheidungen für den Zeitraum ab 01.12.2019 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 642,40 Euro für Dezember 2019 sowie monatlich 699,60 Euro ab 01.01.2020 bis laufend, jeweils zuzüglich der Heizkosten in bisher bewilligter Höhe zu bewilligen und die zu erbringende Nachzahlung nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verzinsen (s.o.). Im Übrigen hat der Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 15.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 zurückgenommen (- S 12 AS 1050/20 -).Der Kläger hat sodann weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab April 2020 zur Deckung des coronabedingten Mehrbedarfs monatlich mindestens 129,00 Euro zu gewähren, ihm weiter einen Mehrbedarf für Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrecht mit seinen Kindern in Höhe von 30,00 Euro sowie ihm ab Dezember 2019 einen um 30 % höheren Regelsatz zu gewähren.

Das SG hat die Klagen aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 06.07.2021 abgewiesen. Soweit der Kläger einen Mehrbedarf zur Deckung der Kosten aufgrund der Coronapandemie begehre, sei die Kläger zwar zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger weiter die Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern begehre, liege entgegen den Ausführungen des Klägers gerade keine Untätigkeit vor, nachdem der Beklagte bereits mehrfach angeboten habe, dass man durchaus bereit sei bei Nachweis höherer Kosten diese zu erstatten. Ob es hier zudem noch eines förmlichen Widerspruchsbescheides bedürfe, könne dahinstehen, da die Klage gerichtet auf Übernahme höherer Fahrtkosten zumindest unbegründet sei. Denn der Kläger verfüge über ein Sozialticket der Stadt H1, das ihm zu einem Preis von 30 Euro im Monat die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der gesamten Metropolregion R1 sowie in westlicher und östlicher Richtung weit darüber hinaus ermögliche. Mit diesem Sozialticket könne der Kläger auch die erforderlichen Fahrten zu seinen Töchtern nach M1 unternehmen. Besondere Mehrkosten speziell für diese Fahrten entstünden ihm daher nicht. Vielmehr stelle das Sozialticket eine Möglichkeit dar, den im Regelbedarf für den Alleinstehenden berücksichtigten Betrag von rund 40 Euro monatlich für den Bedarf im Bereich Verkehr besonders effizient zu decken. Der Erwerb des Sozialtickets stelle sich damit nicht als eine Mehraufwendung dar, die speziell zur Wahrnehmung des Umgangsrechts getätigt würde.
Soweit der Kläger weiter einen generell um 30 % erhöhten Regelbedarf begehre, sei bereits die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft, nachdem der Kläger dieses Begehren grundsätzlich im Wege der fristgemäßen - und nicht erst im Laufe des Klageverfahrens erklärten - Anfechtung der Bewilligungsbescheide über die laufenden Leistungen nach dem SGB II hätte geltend machen müssen. Abgesehen davon sehe die Kammer auch keine rechtliche Begründung für einen solchen Anspruch. Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 (1 BvL7/16) vermöge die Kammer eine solche nicht zu entnehmen.

Gegen das ihm am 23.07.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass die Regelungen im Teilvergleich wohl so bleiben könnten. Nach wie vor gehe es ihm um das Abholgeld der Kinder und um ein höheres soziokulturelles Existenzminimum. Allein im Rahmen der Coronapandemie seien ihm für Masken erhebliche zusätzliche Kosten entstanden. Er benötige einen um 30 % höheren Regelsatz. Was die Mietkosten anbelange sei er durch die vorgenommene Untervermietung zufrieden. Dies sei hier nicht mehr Thema.

Die Berichterstatterin hat am 26.01.2022 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. In diesem Termin erklärte der Kläger nach ausführlicher Erörterung, dass er an der Klage betreffend der Übernahme der Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht mehr festhalte. Auch soweit sich seine Klage auf die Gewährung eines Mehrbedarfs zur Beschaffung von (FFP 2-) Masken beziehe, habe sich diese erledigt. Er begehre aber nach wie vor, einen um 30 % höheren Regelbedarf. In diesem Termin sind die Beteiligten zudem darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Mit Schreiben vom 31.01.2022 und 02.02.2022 hat der Kläger weitere Ausführungen dazu gemacht, warum er den derzeitigen Regelsatz nicht für ausreichend erachte. Denn wenn man mit den Gerichten davon ausgehe, dass eine Kürzung in Form einer Sanktion bis zu 30% des Regelsatzes möglich sei, so müsste eigentlich ein bis zu 30 % höherer Regelsatz, mindestens aber ein Regelsatz in Höhe von 565,71 Euro gewährt werden; dies berechne sich wie folgt: aktueller Regelsatz von 449 Euro, minus 53 Euro für Freizeit etc, was nicht essentiell sei, also 396,00 Euro plus 30 % mögliche Sanktion. In einem weiteren Schreiben vom 25.05.2022 hat der Kläger einen Regelsatz von 530,00 Euro gefordert. Ihm stünden monatlich also etwa 90,00 Euro mehr zu und dies für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis heute.

Der Kläger beantragt zuletzt noch (sinngemäß)

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der ergangenen Bewilligungsbescheide zu verurteilen ihm ab Dezember 2019 einen um 30 % höheren Regelsatz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Der Beklagte hat weiter angegeben, dass dem Kläger mit dem Bescheid vom 27.04.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.07.2021 und vom 27.08.2021 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2021 Arbeitslosengeld II gewährt worden sei. Widerspruch sei gegen diese Bescheide nicht erhoben worden. (Bl. 25 LSG-Akte)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.  



II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Betei-ligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe der zu gewährenden Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 sowie vom 01.01.2021 bis 31.05.2021.

Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens S 12 AS 1050/22 war der Bescheid vom 15.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020. Hiermit hatte der Beklagte den vom Kläger zu Beginn der Covid 19-Pandemie neu gestellten Antrag auf „Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März bis 30. Juni 2020“ abgelehnt. Dieser (Teil des Verfahrens) wurde vollständig durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 06.07.2021 geschlossenen (Teil-) Vergleich sowie die Rücknahme des Verfahrens im Übrigen erledigt und ist damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Streitgegenstand des ursprünglichen Verfahrens S 12 AS 1120/20 war der Bescheid vom 29.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020 mit dem der Antrag des Klägers vom 28.04.2020, ihm einen Mehrbedarf zur Beschaffung von FFP2-Masken (in Höhe von zuletzt beim SG mit mind. 129,00 € beziffert) zu gewähren, abgelehnt worden war. Zum Zeitpunkt des Antrages sind dem Kläger (vgl. Bescheid vom 03.12.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.01.2020 und 22.04.2020, gegen die alle kein Widerspruch erhoben worden war) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bis zum 31.05.2020 gewährt worden. Der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf kann nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2021 - L 7 AS 429/21 B ER -, juris). Den ursprünglichen geforderten Mehrbedarf für FFP2-Masken macht der Kläger inzwischen nicht mehr geltend (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin am 26.01.2022). Der Streitgegenstand dieses Verfahrens beschränkt sich daher nur noch auf einen um 30 % höheren Regelsatz für den Zeitraum ab 01.04.2020, mithin auf 259,20 Euro (129,60 Euro mal zwei).

Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens S 12 AS 3167/20 ist der Bescheid vom 21.11.2020, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2021 sowie der Änderungsbescheide vom 25.02.2021, vom 23.03.2021, vom 19.04.2021, vom 31.05.2021 und 02.07.2021.
Auch hier machte der Kläger zunächst einen Mehrbedarf, und zwar hier den zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen nicht dauerhaft bei ihm lebenden Kindern, geltend. Auch hier konnte der geltend gemachte Mehrbedarf nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung (s.o.). Den ursprünglich geforderten Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in Form der Übernahme weiterer Fahrtkosten macht der Kläger inzwischen nicht mehr geltend (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin am 26.01.2022). Er erhält bereits ein verbilligtes Sozialticket, mit dem er die in der Nähe wohnenden minderjährigen Kinder besuchen bzw. abholen kann. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens beschränkt sich daher auch nur noch auf einen um 30 % höheren Regelsatz für den Zeitraum ab 01.01.2021 bis 31.05.2021, mithin auf 648,00 Euro (129,60 Euro mal fünf).

Somit sind insgesamt streitgegenständlich nach der Verbindung der drei Verfahren durch das SG noch der Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 und vom 01.01.2021 bis 31.05.2021. Der Kläger begehrt für diese beiden Zeiträume nun die Berücksichtigung eines um 30 % höheren Regelsatzes, mithin Leistungen in Höhe von insgesamt 907,20 Euro.

Streitgegenstand ist vorliegend ferner allein der Regelsatz in den angefochtenen Zeiten, nicht allerdings die Höhe der Kosten von Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum. Der Kläger hat den Streitgegenstand durch seine Prozesserklärungen im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wirksam begrenzt. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind demnach nicht Gegenstand des Verfahrens. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine solche Abtrennbarkeit von rechtlich eigenständigen Leistungen und Verfügungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Sozialhilferechts (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff Rn. 19 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, juris Rn. 19; BSG Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R – juris Rn. 13 ff; BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -, BSGE 103, 181-190, SozR 4-3500 § 42 Nr. 2, juris Rn. 13) auch möglich gewesen (vgl. zum Erfordernis abgrenzbarer Streitgegenstände auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 11a).

Soweit der Kläger bereits für die Zeit ab Dezember 2019 einen höheren Regelsatz begehrt, sind diese Zeiträume nicht vom vorliegenden Berufungsverfahren mit umfasst. Gegen den Bescheid vom 03.12.2019, mit dem dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 14.11.2019 hin (vorläufig) Leistungen für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.05.2020 gewährt worden waren, ist ebenso wenig Widerspruch wie gegen die beiden Änderungsbescheide vom 24.01.2020  und vom 22.04.2020 erhoben worden, so dass die Entscheidungen über diesen Leistungszeitraum  (mit Ausnahme der Zeit ab dem 01.04.2020, für den der Kläger einen Mehrbedarf und somit inzident die Überprüfung des Leistungszeitraums ab dem 01.04.2020 beantragt hat, s.o.) bestandskräftig geworden sind und eine Berufung hiergegen unzulässig ist.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des SG vom 06.07.2021 und der Bescheid vom 29.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020 sowie der Bescheid vom 21.11.2020, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2021 sowie der Änderungsbescheide vom 25.02.2021, vom 23.03.2021, vom 19.04.201, vom 31.05.2021 und 02.07.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 und 01.01.2021 bis 31.05.2021 keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigte Regelsatz von 432,00 Euro (im Jahr 2020) bzw. 446,00 Euro (im Jahr 2021) entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Der im Jahr 2020 gültige Regelsatz wurde gemäß § 28a SGB XII aus der für 2018 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 416,00 Euro zunächst zum 01.01.2019 mit einer Veränderungsrate von 2,02% (= dann 424,00 Euro; § 1 Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2019 [RBSFV 2019]) und zum 01.01.2020 um weitere 1,88 Euro (§ 1 RBSFV 2020) fortgeschrieben und auf dann volle Euro in Höhe von 432,00 Euro gerundet. Die Fortschreibung erfolgte in zutreffender Weise, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bis zum 01.01.2020 nicht erfolgt ist.
Die seit dem 01.01.2021 geltenden Regelbedarfe sind aufgrund von Sonderauswertungen der EVS 2018 ermittelt worden. Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz nun 446,00 Euro. Die Regelbedarfsermittlung ist hinsichtlich der Referenzhaushalte und der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Einzelnen im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz [RBEG] im Folgenden: RBEG 2021) vom 09.12.2020 (BGBl. I 2855) enthalten. Diese Neuberechnung beruht auf methodischen Neubewertungen und einer gesetzlich vorgesehenen veränderten Datengrundlage und stellt keine Fortschreibung der bisherigen Werte dar.

Der Beklagte hat bei seiner Leistungsberechnung in den angefochtenen Bescheiden beim Kläger zunächst den jeweils 2020 bzw. 2021 geltenden Regelbedarf zutreffend berücksichtigt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat wie auch das SG derzeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mit Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 73 ff.) entschieden, dass die
Regelleistung nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt ist, und hat hierzu wie folgt ausgeführt:

"2. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genügt den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>; 132, 134 <165, Rn. 79>; oben C I 2 b). Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (a). Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben mag, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt (b). Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen (c). Er stützt sich im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auch auf geeignete empirische Daten (d). Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (e). Die damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung müssen allerdings im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Regelbedarfe bewältigt werden (f). Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Regelbedarf für Kinder und Jugendliche greifen nicht durch (g).“ (juris Rn.89)

„e) Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des Statistikmodells abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen. Die Herausnahme einzelner Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs ist nicht deshalb verfassungsrechtlich angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das Warenkorbmodell prägen, also eine Mischung der Berechnungsmethoden als ‚Methoden-Mix‘ entsteht. Die Berechnung ist damit nicht verfassungswidrig. Die Modifikationen des Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das die Tauglichkeit des Modells für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt. Soweit es erforderlich ist, die mittels des Statistikmodells gewonnenen Ergebnisse etwa aufgrund offensichtlich bedarfsrelevanter Entwicklungen zu überprüfen, kann der Gesetzgeber mit Hilfe der Warenkorbmethode vielmehr auch kontrollierend sicherstellen, dass der existentielle Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Desgleichen kann er auf einzelne Waren bezogene Überlegungen nutzen, um die Verbrauchsdaten der EVS an die Ermittlung der Bedarfe anzupassen. Vorliegend sind die vom Gesetzgeber vorgenommenen Herausnahmen und Abschläge für den entscheidungserheblichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; …“ (juris Rn.109)


Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung die Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung berücksichtigt und gewürdigt und nach intensiver Prüfung die Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet. Die Anpassung der Regelsätze gemäß § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28a Sozialgesetzbuch SGB XII anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (70%) und der Entwicklung der Nettolöhne (30%) hat das BVerfG ausdrücklich als Verfahren zur Anpassung der Regelsätze gebilligt.

Gegenüber dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich auch für den hier streitigen Zeitraum keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung des Regelbedarfs für Alleinstehende ergeben.

Systematisch hat sich dadurch an der Ermittlung des Regelbedarfs nichts geändert, so dass weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2014 (aaO.) zurückgegriffen werden kann, nach der das Verfahren nicht zu beanstanden ist. Die Regelbedarfsermittlung ab 2017 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben hat, sind beachtet worden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2019 – L 2 SO 3632/18 – mit Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 5.2.2018 - L 19 AS 2324/17 B - juris Rn.14; Beschluss vom 06.09.2018 - L 7 AS 195/18 NZB -, juris Rn. 6). Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden können (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2017 - L 4 SO 166/17 B -, juris Rn. 16; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB - juris Rn. 17 zum Regelbedarf 2017; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - L 18 AS 267/18 -, juris Rn. 20).

Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Senat für die Jahre 2020 und 2021 auch nicht erkennen, dass trotz der Fortschreibung bzw. Neuberechnung eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen (vgl. hierzu
BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/121 BvL 12/121 BvR 1691/13  juris Rn. 144; so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - L 7 AS 930/21 B -, juris Rn. 6 und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, juris Rn. 22).

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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