Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger zu leistenden Krankengeldes nach vorausgegangenem Bezug von Übergangsgeld für den Zeitraum 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger nahm an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV) teil und bezog hierfür ab dem 16. November 2015 Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 setzte die DRV auf Grundlage der §§ 46 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) das Übergangsgeld ab 16. November 2015 auf 39,79 Euro brutto und ab 1. April 2016 auf 40,83 Euro brutto fest. Dieser Berechnung lagen ausweislich dem dem Bescheid anliegenden Berechnungsbogen ausgehend vom Entgeltabrechnungszeitraum 1. bis 31. März 2014 ein durch die DRV festgestelltes kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 87,33 Euro brutto bzw. ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 57,24 Euro zu Grunde. Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes betrage grundsätzlich 80 Prozent des kalendertäglichen (Brutto-)Regelentgelts (69,86 Euro), jedoch nicht mehr als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt (§§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F.). Die durchgeführte Vergleichsberechnung mit 65 Prozent des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts (kalendertäglich 53,30 Euro) ergab, dass es bei dem Nettoarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld verblieb. Berücksichtigt wurde weiterhin die gesetzliche Anpassung ab dem 1. April 2015 um 2,22 Prozent. Als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Übergangsgeld ergab sich damit ab dem 16. November 2015 ein Betrag von 58,51 Euro (57,24 Euro x 102,22 %). Das Übergangsgeld wurde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB IX a.F. mit 68 Prozent hieraus ermittelt auf 39,79 Euro. Ab dem 1. April 2016 wurde eine weitere Anpassung um 2,63 % berücksichtigt, woraus sich als Berechnungsgrundlage ab diesem Zeitpunkt der Betrag von 60,05 Euro ergab (58,51 Euro x 102,63 %) sowie hieraus ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 40,83 Euro (68 % x 60,05 Euro).
Am 23. August 2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2). Am 30. August 2016 brach er die Fortbildungsmaßnahme bei der DRV ab. In der Folge bezog der Kläger vom 31. August 2016 bis zum 19. Februar 2018 Krankengeld von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28. November 2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Krankengeld 31,79 Euro brutto (27,97 Euro netto) täglich betrage. Mit E-Mail vom selben Tage erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Berechnung. Das Übergangsgeld betrage 65 Prozent des kalendertäglichen Arbeitsentgelts (in Höhe von 87,33 Euro), mithin 56,76 Euro. Hiervon gälten 80 % als (für die Krankengeldberechnung zu berücksichtigende) beitragspflichtige Einnahmen (Berechnungsgrundlage für das Krankengeld damit: 45,41 Euro). Das tägliche Bruttokrankengeld betrage 70 Prozent hiervon, mithin 31,79 Euro (87,33 Euro x 65 % x 80 % x 70 %).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurück. Hierbei hielt sie an ihrem Berechnungsweg fest.
Der Kläger erhob am 15. Mai 2017 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Das Krankengeld berechne sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V aus 70 vom Hundert des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebenden kalendertäglichen Betrages. Dieser Betrag berechne sich gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege, wobei mit dem Begriff des Regelentgelts entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 das zuletzt erzielte regelmäßige Bruttoarbeitseinkommen bzw. -entgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, gemeint sei. Zu rechnen sei also 87,33 Euro x 80 % x 70 %. Der Krankengeldanspruch betrage damit kalendertäglich 48,90 Euro. Die insofern anderslautende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Mai 2009 (Az. B 1 KR 16/08 R), in der dieses das nach dem Bezug von Übergangsgeld bezogene Krankengeld mit 80 vom Hundert von 70 vom Hundert vom Nettoarbeitsentgelt berechnet hatte (das dort gemäß § 46 Abs. 1 Hs. 1 a.E. SGB IX a.F. der die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld gebildet hatte), sei nicht eindeutig und beziehe sich auf eine andere Problemkonstellation.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, dass das Krankengeld 70 vom Hundert von 80 vom Hundert des Betrages, der dem Übergangsgeld zu Grunde liege, und damit hier des Nettoarbeitsentgelts betrage. Hierzu berief sie sich auf die auch vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009. Unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung nach § 50 SGB IX a.F. sei damit als Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes ab dem 31. August 2015 der Betrag von 58,51 Euro und ab dem 1. April 2016 der Betrag von 60,05 Euro zugrunde zu legen. Dem Kläger sei daher ab dem 31. August 2016 ein Bruttokrankengeld in Höhe von 33,62 Euro zu gewähren und ab 1. April 2017 in Folge der Dynamisierung in Höhe von 34,61 Euro.
Mit fünf Bescheiden vom 23. Juli 2020 setzte die Beklagte das tägliche Krankengeld des Klägers sodann vom 31. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und erneut vom 1. Januar 2017 an in Höhe von 33,62 Euro (29,58 Euro netto), vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 34,61 Euro (30,41 Euro netto), vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 34,61 Euro (31,37 Euro netto) und vom 1. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 in Höhe von 34,61 Euro (31,39 Euro netto) fest.
Mit Urteil vom 13. Januar 2022 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes in den Bescheiden vom 23. Juli 2020 zutreffend festgesetzt. Die Bescheide vom 23. Juli 2020 seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Unstreitig hätten im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld nach §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) beim Kläger vorgelegen. Hinsichtlich der Höhe des hieraus resultierenden Anspruchs gälten für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V – wie den Kläger – zunächst die Regelungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach betrage das Krankengeld 70 vom Hundert des kalendertäglichen Betrages, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V gälten für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Dabei sei das Übergangsgeld von der DRV zutreffend nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F. (entspricht §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 67 SGB IX n.F.) auf Grundlage des zuletzt erwirtschafteten Nettoarbeitsentgelts berechnet worden. Dieses sei damit auch im Rahmen des § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V als das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Regelentgelt anzusehen. Dabei berufe sich die Beklagte aus Sicht des Gerichts zutreffend auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 (Az. B 1 KR 16/08 R). Dort sei das Übergangsgeld des Versicherten ebenfalls nicht aus dem Regelentgelt im Sinne des §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F., sondern gemäß § 48 SGB IX a.F. (§ 68 SGB IX n.F.) auf der Grundlage von 65 vom Hundert des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts berechnet, und dieser Betrag dann der Berechnung des Krankengelds zugrunde gelegt worden. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts sei zu folgen, denn nur so finde der Relativsatz aus § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V („Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt“) auch bei Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. oder aus dem Nettoarbeitsentgelt nach § 46 SGB IX a.F. einen Anknüpfungspunkt. Die Höhe der Krankengeldberechnung, wie sie die Beklagte mit den Bescheiden vom 23. Juli 2020 vorgenommen habe, sei daher zutreffend und die Klage demnach abzuweisen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 16. März 2022 zugegangene Urteil hat der Kläger am 14. April 2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe das Krankengeld rechtsfehlerhaft zu niedrig berechnet. Richtigerweise sei bei der Berechnung nicht vom letzten Netto-, sondern vom letzten Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Dieses sei gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf 80 vom Hundert zu kürzen und sodann das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V mit 70 vom Hundert hieraus zu berechnen. Der korrekte Rechenweg laute mithin: 87,33 Euro x 80 % x 70 % = 48,90 Euro. Nur so spiegele sich das zuletzt erwirtschaftete Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen angemessen in der Krankengeldleistung wider. Eine Rechtsgrundlage für eine weitere Kürzung gebe es nicht. Das Sozialgericht sei in seinem Urteil der BSG-Entscheidung vom 5. Mai 2009 gefolgt, obwohl die dort gewählten Formulierungen nicht eindeutig seien und das Verfahren eine andere Fallkonstellation zum Gegenstand gehabt habe. Zutreffend sei demgegenüber der bereits erstinstanzlich diskutierte Berechnungsweg, den auch das SG Berlin in einer Entscheidung vom 15. September 2017 (Az. S 51 KR 997/14) gewählt habe. Danach sei der in § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V verwendete Begriff des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege, im Sinne der Legaldefinition in § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. zu verstehen, nach welcher das Regelentgelt das regelmäßig erzielte (Brutto-) Arbeitsentgelt oder (Brutto-) Arbeitseinkommen sei, soweit es der Beitragsberechnung unterliege. Andernfalls werde der Kläger – oder jeder andere arbeitsunfähige Arbeitslose, der sich zu einer beruflichen Reha-Maßnahme bereit erkläre trotz des Risikos, während dieser erneut AU zu werden, für seine Bereitschaft, eine durch die DRV geförderte berufliche Maßnahme zu beginnen, finanziell bestraft bzw. müsse das Risiko eingehen, im Falle der Erkrankung während der Maßnahme auf erhebliche Entgeltersatzleistungen zu verzichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2017 sowie der fünf am 23. Juli 2020 ergangenen Änderungsbescheide zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 in Höhe von kalendertägliche mindestens 48,90 Euro brutto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts, ihren eigenen Widerspruchsbescheid sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Vorliegend sei das Übergangsgeld auf Grundlage des Nettoarbeitsentgelts errechnet worden. Dieses stelle damit das Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege, dar (§ 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Auch das Krankengeld errechne sich damit aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V gekürzt auf 80 %, gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V weiter gekürzt auf 70 %.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2022 die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten, so wie sie zur Überprüfung durch das Gericht standen, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar ist die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 28. November 2016 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 noch von einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage ausgegangen. Zutreffend hat sie aber mit Änderungsbescheiden vom 23. Juli 2020 die Höhe des dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kalendertäglich zustehenden Krankengeldes korrigiert und auf der Berechnungsgrundlage von 80 vom Hundert seines letzten Nettoarbeitsentgeltes – und nicht, wie von dem Kläger vertreten, 80 vom Hundert des letzten Bruttoarbeitsentgeltes – berechnet. Ein Anspruch auf höhere Krankengeldzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 steht dem Kläger demnach nicht zu.
Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, im Fall des Krankengeldbezuges im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. §§ 46 ff. SGB IX a.F.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitskommen maßgebend war. Die Regelung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, auch auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V pflichtversicherte Mitglieder wie den Kläger anwendbar. Die durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) in die Vorschrift eingefügte Textpassage „aus Arbeitseinkommen“ ist insofern einschränkend auszulegen. Denn § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V soll – abgesehen von den Fällen des § 47b Abs. 1 und 2 SGB V – alle Versicherten mit Krankengeldanspruch erfassen, die „nicht Arbeitnehmer“ sind und für die sonst keine besondere Regelung zur Berechnung des Krankengeldes vorhanden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R -, juris, Rn. 9 ff.). Hierzu gehören auch Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB V. Dieser Anspruch liefe regelmäßig leer, wenn der Begriff des Arbeitseinkommens in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V eng im Sinne des § 15 SGB IV als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgelegt würde (BSG, a.a.O.). Der Gesetzesbegründung ist indes nichts dafür zu entnehmen, dass die Erweiterung des Wortlauts der Vorschrift einen Ausschluss ganzer Versicherungsgruppen von dem Bezug von Krankengeld intendierte, die zuvor auf dieses einen Anspruch hatten. Die in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ausgesprochene Bezugnahme auf das Arbeitseinkommen gilt mithin nur für selbständig Erwerbstätige. Für alle anderen Versicherten, die – wie der Kläger – nicht Arbeitnehmer sind und auch nicht zuletzt selbständig erwerbstätig waren, gilt wie auch vor der Wortlauterweiterung als Regelentgelt im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 1 KR 16/08 R -, juris, Rn. 15).
Für Personen, die – wie der Kläger – als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtig sind, bestimmt § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V hierzu, dass als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert „des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt“, anzusetzen sind. Streitig zwischen den Beteiligten ist, was hierunter zu verstehen ist.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Regelungen zur Berechnung des Übergangsgeldes finden sich in §§ 46 ff. SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.; danach §§ 66 ff. SGB IX). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sind der Berechnung des Übergangsgeldes 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde zu legen, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX a.F. berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des in § 46 Abs. 1 Satz SGB IX a.F. erwähnten Regelentgelts aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (Bemessungszeitraum, Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen, Umgang mit Wertguthaben etc.), trifft § 47 SGB IX a.F. § 48 Satz 1 SGB IX a.F. wiederum sieht von § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. abweichend vor, dass das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt wird, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt (Nr. 1), Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist (Nr. 2) oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt (Nr. 3). Ist die Berechnungsgrundlage damit ermittelt, bestimmt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB IX a.F., ob sich das Übergangsgeld mit 75 oder mit 68 vom Hundert hieraus berechnet.
Die §§ 46 ff. SGB IX a.F. kennen mithin einen Begriff des Regelentgelts, der dem des zuletzt erzielten regelmäßigen (Brutto-)Arbeitsentgelts bzw. (Brutto-)Arbeitseinkommens entspricht, soweit dieses der Beitragsberechnung unterlag (§§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F.). Dieses Regelentgelt bildet aber nur in einem Teil der Fälle tatsächlich die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld; teils errechnet sich dieses auch – wie im Falle des Klägers – aus dem zuletzt erzielten regelmäßigen Nettoeinkommen, § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 a.E. SGB IX a.F., teils gemäß § 48 SGB IX a.F. aus 65 vom Hundert des geltenden tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Dennoch wird der in § 235 SGB V verwendete Begriff des Regelentgelts in der Kommentarliteratur mit dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. (heute § 66 SGB IX) verwendeten Regelentgeltbegriff gleichgesetzt und für die Beitragserhebung gemäß § 235 SGB V mithin allein auf das (ggf. gemäß § 47 SGB IX a.F. bereinigte) regelmäßig erzielte Bruttoentgelt bzw. -einkommen abgestellt, ohne dass dies allerdings erläutert würde (vgl. nur Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 8. Auflage 2022, § 235 Rn. 2; Vossen, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 119. EL Juni 2023, § 235 Rn. 5; L. Buhr, in: Hänlein/Schuler, SGB V, 6. Auflage 2022, § 235 Rn. 2; Peters, in: jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 235 SGB V [Stand: 16.12.2021], § 235 Rn. 22.).
Hiervon abweichend hat das Bundessozialgericht in der schon erstinstanzlich in Bezug genommenen Entscheidung vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R - der dort vorgenommenen Berechnung des Krankengeldes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Pflichtversicherten nicht 80 vom Hundert des nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F. zu bestimmenden Regelentgelts, sondern 80 vom Hundert des im dortigen Fall für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. einschlägigen Anteils von 65 vom Hundert des tariflichen Entgelts zu Grunde gelegt (BSG, a.a.O., juris, Rn. 2). Diese 65 vom Hundert des tariflichen Entgelts hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung – in Abweichung von der Legaldefinition in § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. – nicht nur als den Bemessungsbetrag, sondern auch als „das Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde lag“, bezeichnet und festgestellt, dass aus 80 vom Hundert eben hieraus (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V) das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu berechnen sei (BSG, a.a.O., Rn. 15 f.). Insbesondere widerspräche es – so das Bundessozialgericht – dem Sinn und Zweck des Krankengeldes, durch eine Kontinuität der Bemessungsgrundlage zu bewirken, dass Leistungsempfänger gegebenenfalls Übergangsgeld in Höhe von (nur) 68 vom Hundert von 80 vom Hundert des zuletzt maßgeblichen Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bezögen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2, Hs. 1 SGB IX a.F.) und bei sich anschließender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein hierzu höheres Krankengeld nach einem Satz von 70 von Hundert des maßgebenden Betrages (BSG, a.a.O., Rn. 13). Entsprechendes gilt aus Sicht des Senats dann erst recht für Fälle wie den vorliegenden, in denen das Übergangsgeld sich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. aus dem zuletzt erwirtschafteten Nettoentgelt berechnet und die Differenz zwischen diesem und dem Krankengeld also noch erheblich höher ist (so im Falle des Klägers mit 48,90 Euro kalendertäglichem Krankengeld gegenüber 39,79 Euro kalendertäglichem Übergangsgeld).
Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Nur bei dieser Auslegung findet der in § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorhandene Relativsatz („Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt“) auch bei einer Berechnung des Übergangsgeldes nach dem Nettoeinkommen und insbesondere nach § 48 SGB IX a.F. einen Anknüpfungspunkt (genauso SG Oldenburg, Urteil vom 5. April 2018 – S 63 KR 163/16 -, juris, Rn. 31; a.A. SG Berlin, Urteil vom 15. September 2017 – S 51 KR 997/14 -, juris, Rn. 38 ff.). Nur hierdurch können mit § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V zudem jene Fälle sinnvoll erfasst werden, in denen ein Regelentgelt im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. nicht ohne Weiteres feststellbar ist, beispielsweise, weil – wie im Falle des § 48 Satz 1 Nr. 2 SGB IX a.F. – Einkommen überhaupt nicht erzielt worden ist.
Der Senat übersieht hierbei nicht, dass der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts die Berechnungsgrundlage für die gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus dem Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt abweichend von der hier zu § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V favorisierten Auslegung bestimmt hat (vgl. den Terminbericht 43/23 zum Urteil vom 24. Oktober 2023 - B 12 R 1/22 R -).
Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Übergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Hierbei ist – so der Zwölfte Senat ausweislich des Terminsberichts – auf den die Sozialversicherung grundsätzlich prägenden Grundsatz der Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitsentgelt abzustellen. Im Falle der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. sei daher für die Beitragserhebung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf das ungekürzte tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt und nicht lediglich auf 65 vom Hundert hieraus abzustellen. Der in § 48 Satz 1 SGB IX a.F. genannte Faktor von 65 vom Hundert diene lediglich der leistungsrechtlichen Berechnung des Übergangsgeldes; wegen der die Sozialversicherung grundsätzlich prägenden Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitsentgelt sei er im Rahmen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Dies weitergedacht dürfte im Falle der leistungsrechtlichen Berechnung des Übergangsgeldes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. für die Beitragsberechnung im Rahmen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ebenfalls auf das (gemäß § 47 SGB IX a.F. bereinigte) tatsächliche Brutto-, nicht das tatsächliche Nettoeinkommen abzustellen sein.
Auch wenn die Entscheidung des Zwölften Senats die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Renten- und nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist doch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beitragsberechnung aus dem Übergangsgeld in beiden Versicherungssystemen jedenfalls prinzipiell nach denselben Grundsätzen ausgestalten wollte. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die in § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgenommene Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf 80 vom Hundert des Regelentgelts mit demselben Gesetz erfolgte, mit der das SGB VI und mit ihm die Regelung des § 166 SGB VI in das Sozialgesetzbuch aufgenommen wurden. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 235 SGB V heißt es hierbei, dass „mit dem Wirksamwerden der Regelung für die Beiträge der Träger von Sozialleistungen zur Rentenversicherung zum 1. Januar 1995 auch deren Beitragszahlung zur Krankenversicherung auf der Basis von 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Entgelts erfolgen“ solle (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesregierung vom 10. März 1989 – BR-Drs. 120/89, S. 211). Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin selbst in diesem Punkt eine Parallelführung der beiden Regelungen; umso mehr ist denkbar, dass dies auch für den allgemeinen Grundsatz der Beitragsberechnung nach dem Bruttoeinkommen galt und § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend parallel auszulegen sind.
Zugleich betrifft § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aber die Renten-, nicht die Krankenversicherung. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI weist auch keine dem § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V identische Formulierung auf, da er von dem der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen spricht, während § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegenden Regelentgelt abstellt. Beide Vorschriften betreffen zudem die Berechnung der Beiträge zur jeweiligen Versicherung, nicht die Berechnung der hieraus resultierenden Leistungen – hier des streitgegenständlichen Krankengeldes. Nach alledem erachtet der Senat es daher für zutreffend und überzeugend, den oben dargestellten, für eine restriktivere Berechnung des Krankengeldes sprechenden Argumenten zu folgen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zugelassen.