Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024 gerichtet ist.
Der 0000 geborene Kläger bezog jedenfalls seit 2017 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.08.2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024. Er berücksichtigte hierbei einen Regelbedarf gemäß der Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 502 € monatlich. Der Kläger erhob am 21.09.2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.08.2023. Zu seinen Gunsten sei ein Regelbedarf i.H.v. 725 € „zuzüglich Stromkosten“ zu bewilligen. Mit Bescheid vom 16.12.2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2024 ab und berücksichtigte nunmehr einen Regelbedarf i.H.v. 563 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Bewilligung von Haushaltsenergie, so dass eine zusätzliche Bewilligung von Stromkosten nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei von einer Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung auszugehen. Der Gesetzgeber versuche, inflationsbedingte Mehrkosten durch „Hilfs- und Entlastungspakete“ abzudecken, was zulässig sei.
Am 08.01.2024 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2023, erhoben (S 43 AS 49/24) und die Bewilligung von PKH beantragt. Der Beklagte sei unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm für die Zeit von Oktober 2023 bis Dezember 2023 Leistungen unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs i.H.v mindestens 725 € monatlich zuzüglich Stromkosten, für die Zeit von Januar 2024 bis September 2024 i.H.v. mindestens 813 € monatlich zuzüglich Stromkosten zu zahlen. Hilfsweise sei der Beklagte zu verpflichten, eine nachvollziehbare, transparente und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprechende Neubemessung vorzunehmen. Ggf. sei der Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Höhe der Regelbedarfe für die Jahre 2023 und 2024 verfassungsgemäß sei. Der bewilligte Regelbedarf führe bei ihm zu einer Bedarfsunterdeckung, weil die inflationsbedingte Preissteigerung bereits bei Lebensmitteln und Energiekosten (Strom) ein drastisches Kaufkraftdefizit bewirke. Es mangele zudem an Methodenklarheit, Transparenz, Plausibilität und Realitätsgerechtigkeit. Es liege ein evidenter Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG vor, nach denen der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein müsse, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke. Evidente Mängel bei der Berechnung des Regelbedarfs entstünden vor allem durch die Bezugnahme auf die „Referenzgruppe der untersten 15%“, die Einbeziehung „verdeckt Armer“, durch „Verunreinigung“ der Statistikmethode mittels fehlerhaften Einbezugs von Warenkorbelementen, durch fehlende Ermittlungen (Energiekosten und Kinderbedarfe) und durch eine insgesamt unzureichende und völlig überholte und veraltete Datengrundlage. Nach der Auswertung eines Verbraucherportals aus München lägen die durchschnittlichen Stromkosten für einen Einpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 kWh trotz „Strompreisbremse“ bei jährlich 641 € und damit 25 % über der dem Regelbedarf zugrundeliegenden Pauschale, die mithin klar unzureichend sei. Gemäß den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts habe die Inflationsrate im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 8,6 % betragen, die Verbraucherpreise für Energie seien dagegen um 24,4 %, die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel um 20,7 % gestiegen. Die vorgenommenen Erhöhungen der Regelbedarfe hätten damit keinen Inflationsbezug mehr. Ergänzend hat der Kläger auf ein verfassungsrechtliches Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze vom 30.09.2021 zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2022, eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 02.11.2022 zum Bürgergeld-Gesetz sowie auf Kurzexpertisen der Paritätische Forschungsstelle zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 und 2024 Bezug genommen. Abschließend bestätige ein von der Partei „Die Linke“ in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Günther, dass die Höhe des Bürgergeldes gegen das „Menschenrecht auf angemessene Ernährung“ und die Höhe der Regelbedarfe gegen Art. 11 Abs. 1 des UN-Sozialpakts verstoße.
Der Beklagte hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Er sei als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden.
Mit Beschluss vom 25.04.2024 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Berechnung des Beklagten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fehlerhaft sei. Die Bedenken des Klägers, dass der Regelbedarf zu niedrig bemessen sei, teile die Kammer nicht und sehe sich nicht veranlasst, eine Vorlage an das BVerfG auch nur in Erwägung zu ziehen.
Am 23.05.2024 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25.04.2024 eingelegt. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 25.04.2024 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere scheitert ihre Zulässigkeit nicht an § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Hier übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands in jedem Fall 750 € (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Regelbedarfen i.H.v mindestens 725 € monatlich zuzüglich Stromkosten für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2023 und i.H.v. mindestens 813 € monatlich zuzüglich Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2024. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der gezahlten Regelbedarfe i.H.v. 502 € bzw. 563 € ein Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. mindestens 2.919 € (3 x 223 € = 669 € zuzüglich 9 x 250 € = 2.250 €)
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger bei summarischer Prüfung in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 21.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2023, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Im Jahr 2023 lag der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) i.V.m. § 28a und 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 502 €, im Jahr 2024 bei 563 € (Regelbedarfsstufe 1). Diesen Betrag hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Das SG ist nicht befugt, dem Kläger höhere Leistungen als die einfachgesetzlich durch den Regelsatz bestimmten zuzusprechen, da es an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden ist. Nach Auffassung des Senats besteht für das SG auch keine Veranlassung, das Klageverfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, denn die Regelbedarfssätze in den streitgegenständlichen Zeiträumen von Oktober 2023 bis Dezember 2023 und von Januar 2024 bis September 2024 waren am Maßstab der Verfassung nicht evident unzureichend.
Für den Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinem Beschluss vom 17.04.2024 – L 2 AS 39/24 B – juris, Rn. 8-13. Dieser hat zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation ausgeführt: „Auch hinsichtlich des Antrags des Klägers, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob die Festlegung der Regelbedarfe für die Zeit ab Januar 2023 verfassungsgemäß ist, hat das SG zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint, weil die Bemessung der Regelbedarfe für 2023 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 38 f. bei juris mwN; dass., Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 55 bei juris). Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 58 bei juris; dass., Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 42 mwN bei juris; dass., Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 59 bei juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Klägers nicht evident unzureichend. Sie beruht auch auf einem schlüssigen Berechnungsverfahren (so auch Landessozialgericht -LSG- Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023 - L 5 AS 356/23 B ER, Rn 31 ff. bei juris) und ist zur Gewährleistung des Existenzminimums als ausreichend anzusehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 18 AS 279/23, Rn. 25 bei juris). Auch unter Berücksichtigung der Inflationsrate und des damit einhergehenden Kaufkraftverlustes führt diese Erhöhung nicht zu evident unzureichenden Leistungen, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelsatzerhöhung auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und den Regelsatz um insgesamt 11,75 % von 449,00 Euro auf 502,00 Euro angehoben hat (vgl. BT-Drucks 20/3873, S. 3). Er hat gerade vor dem Hintergrund der andauernden inflationsgetriebenen Preisentwicklung bei der Einführung des Bürgergeldes und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegelt als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Es gilt nunmehr ein zweistufiges Fortschreibungsverfahren, mit dem neben der bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,45 % geführt hätte, eine "ergänzende Fortschreibung" auf der Grundlage der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im Vergleichszeitraum, dem jeweils 2.Quartal des Kalenderjahres, erfolgt. Diese ergänzende Fortschreibung hat zum 01.01.2023 eine weitere Erhöhung um 6,9 %, also insgesamt eine Erhöhung der Regelsätze um knapp 11,8 %, zur Folge. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung. In dem Regierungsentwurf zum Bürgergeld-Gesetz (BT-Drucks. 20/3878, S. 44) wird hierzu ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren bereits mehrere Einmalzahlungen auf den Weg gebracht wurden, um die außergewöhnlichen Preisentwicklungen abzufedern. Dies sei jedoch angesichts der aktuell schnell steigenden Preise nicht ausreichend, weshalb eine angemessene Erhöhung der Regelbedarfe notwendig sei, da die bisherige Fortschreibung der Regelbedarfe die Inflationsentwicklung erst im Nachgang abbilde. Daher sei es geboten, künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung bei der Fortschreibung der Regelbedarfe stärker zu berücksichtigen, womit auch der im Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 enthaltenen Vorgabe einer zeitnahen Reaktion auf eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen entsprochen werden solle. Mit den seit dem 01.01.2023 geltenden Regelungen der Regelbedarfsfortschreibung ist danach ein geeigneter Mechanismus normiert, der auf aktuell deutliche Preiserhöhungen in die Zukunft gerichtet reagieren kann. Der Gesetzgeber kommt so seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nach, bei stark steigender Preisentwicklung eine zeitnahe Reaktion für existenzsichernde Leistungen zu gewährleisten. Damit soll verhindert werden, dass es zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Entwicklung der Preise von regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen im Vergleich zu der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe längerfristig zu berücksichtigenden Entwicklungen kommt (BT-Drucks. 20/2373, S. 44). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER, Rn. 27 bei juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2023 - L 4 SO 41/23 B ER, Rn. 15 bei juris).
Soweit die Berechnungen des paritätischen Wohlfahrtsverbandes von einem deutlich höheren Existenzminimum ausgehen, ist dies insbesondere darauf zurückzuführen, dass in dieser Berechnung Positionen, etwa für alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, berücksichtigt worden sind, die der Gesetzgeber nicht als Teil des Existenzminimums angesehen hat. Im Rahmen des vom Gesetzgeber angewandten Statistikmodells ist aber die begründete Herausnahme einzelner Positionen, wie beispielsweise alkoholischer Getränke, nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R, Rn. 52 ff. bei juris). Insoweit wird zutreffend darauf verwiesen, dass allein das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden kann und der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, auch solche Bestandteile des Konsumverhaltens als erforderlich zu akzeptieren, die selbst bei einem großen Teil der Bezieher höherer Einkommen als verzichtbar angesehen werden (BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R, Rn. 54 ff. bei juris). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst insoweit auch die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs, sofern die Herausnahme einzelner Positionen nachvollziehbar begründet wird. Davon ist hier auszugehen. Auf die Ausführungen des BSG (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R, Rn. 54 ff. bei juris) wird diesbezüglich Bezug genommen. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang mehrfach betont, dass es nicht die Aufgabe der Gerichte sei zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein müsse. Es ist auch nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 57 bei juris).
Vor diesem Hintergrund kann auch die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Bürgergeldgesetz vom 02.11.2022 keine Verfassungswidrigkeit der ab 2023 geltenden Regelsätze begründen. Es handelt sich dabei um eine politische Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren, in der der Deutsche Gewerkschaftsbund insbesondere eine grundsätzliche Abkehr von dem bisherigen Verfahren zur Berechnung der Regelsätze fordert. Eine Verfassungswidrigkeit dieses Berechnungsverfahrens lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil das BVerfG dieses Berechnungsmodell bereits als verfassungsgemäß angesehen hat. Im Übrigen bringt der Deutsche Gewerkschaftsbund in seiner Stellungnahme selbst zu Ausdruck, dass er die zum 01.01.2023 geplante Änderung des Berechnungsverfahrens zur Fortschreibung als substanziellen Fortschritt einstuft und die damit verbundene Erhöhung von 11,8 % über der prognostizierten Inflationsrate von 9,5 % (Ifo-Institut) liegt.
Das verfassungsrechtliche Kurzgutachten von Prof. Dr. Lenze betrifft, wie der Vorlagebeschluss des SG Karlsruhe, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für 2021 bzw. 2022. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2023 geltenden Regelsätze, die - wie oben ausgeführt - mit einem geänderten Verfahren zur Fortschreibung ermittelt worden sind, haben beide Ausführungen deshalb nur begrenzte Aussagekraft (…) Allein die Anhängigkeit einer Rechtsfrage beim BVerfG lässt im Übrigen noch keinen Schluss auf die Erfolgsaussichten eines Verfahrens zu.“
Diesen Ausführungen schließt der erkennende Senat sich nach eigener Überprüfung vollumfänglich an.
Ausgehend hiervon ergibt sich für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 keine anderweitige Beurteilung. Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ist zum 01.01.2024 auf der Grundlage von § 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024 nach den vorgenannten Maßgaben von 502 € auf 563 €, also um ca. 12,15 %, erhöht worden. Diese Erhöhung liegt weit über der Inflationsrate, die sich zwischen Januar 2024 und August 2024 auf Werte zwischen 1,9 % und 2,9 % belief (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1045/umfrage/inflationsrate-in-deutschland-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahresmonat/). Auch die vom Kläger zur Untermauerung seines Begehrens vorgelegten Stellungnahmen - etwa die Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2024 - wenden sich nicht explizit gegen den Umfang der Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2024, sondern gegen die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandende Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Positionen. So geht auch die Paritätische Forschungsstelle in ihrer Expertise von einer gebotenen Erhöhung des Regelbedarfs zum 01.01.2024 von 725 € auf 813 €, mithin – der gesetzlichen Erhöhung des Regelbedarfs entsprechend – um 12,15 %, aus.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).