Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Heiz- und Klimaanlage in Höhe von 1.343,50 €, auf ein Gardenarollo nebst dessen Installation in Höhe von 99,00 €, auf einen Biomülleimer nebst dessen Installation in Höhe von 70,00 €, auf einen Duschsparkopf in Höhe von 26,99 € und auf eine Sockelleiste in Höhe von 15,12 € hat.
Der 1953 geborene Kläger ist schwerbehindert und es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, BL, H und RF anerkannt. Der Kläger bezieht seit 1. Februar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er bewohnt eine Dachgeschosswohnung (48 Quadratmeter, Drei-Zimmer-Wohnung) im Haus seiner Schwester, P1 (im Weiteren P. genannt). Diese Wohnung wird ihm mietfrei zur Verfügung gestellt. Am 20. Juli 2016 schlossen der Kläger und P. (künftige Eigentümerin) und ein H1 (Erbe von P. sowie Vertreter seiner Erbfolger) eine Vereinbarung über ein Wohnrecht zugunsten des Klägers mit folgendem Inhalt (Bl. 29 LSG-Akte):
„Es wird vereinbart, dass Herr B1 ein lebenslanges Wohnrecht im Dachgeschoss des Anwesens W1, B2 erhält, nebst Mitnutzung der Waschküche und des Kellerraumes hinten rechts, sowie der angebauten Garage und Freifläche. Die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr und Schönheitsreparaturen hat der Berechtigte zu tragen. Der Verkauf des Anwesens W1, B2 darf nur mit Einwilligung des Berechtigten B1 veräußert werden.“
Im Weiteren schlossen der Kläger und P. am 3. Juli 2018 (Bl. 27 LSG-Akte) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
„P1, W1, B2
Zur Vorlage bei Gericht und Behörden bestätige ich, dass mein Bruder, Herr B1, in meinem Haus im W1, B2 wohnt. Er muss keine Miete entrichten, es ist jedoch quasi mietvertraglich geregelt, dass er für Kosten innerhalb der überlassenen Wohnung für Infrastruktur wie z.B. Erneuerung von Armaturen, Lampen, Heizung, Warmwasserversorgung, etc., selbst aufkommen muss. Ebenso hat er auf seine Kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Bedarfsabhängige anteilige Hausnebenkosten muss er ebenfalls entrichten.“
Diese Vereinbarung war vom Kläger und P. unterschrieben. Schließlich schlossen der Kläger und P. am 25. Januar 2021 eine „ergänzende mietvertragliche Zusatzvereinbarung“ mit folgendem Inhalt (Bl. 28 LSG-Akte):
„In Anbetracht der langwierigen Streitigkeiten um die Kostenerstattung defekter Infrastruktur in der Dachgeschosswohnung W1, B2, welche Frau P1 Herrn B1 unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird zu der „mietvertraglichen Vereinbarung“ vom 3. Juli 2018 noch ergänzend festgehalten: Frau P1 stellt die Dachgeschosswohnung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung. Die Wohnung, ca. 48 Quadratmeter Wohnfläche, war mit einer Einbauküche mit funktionierenden Geräten sowie einer voll funktionsfähigen Infrastruktur wie z.B. Heiz-Klimagerät, Warmwasseraufbereitung, mit elektrischen Rolladenhebern, Sonnenschutzrollos, Fliegengitterrollos an Dachfenstern und Fliegengittern an den übrigen Fenstern und einer zentral angeordneten Gasofenheizung ausgestattet. Darüber hinaus mit allen erforderlichen elektrischen Leitungen, Steckdosen und Schaltern. Da die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist Herr B1 verpflichtet, sämtliche vorhandene Infrastruktur auf seine Kosten zu warten und sollte diese defekt werden, zu ersetzen. Schönheitsreparaturen sind, soweit gesetzlich zulässig, von Herrn B1 auf eigene Kosten durchzuführen. Außerdem ist Herr B1 verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, da aufgrund seiner Behinderung nicht auszuschließen ist, dass ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung entstehen kann.“
Am 9. Juni 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Heiz- und Klimageräts (Bl. 133 u. 149 Verwaltungsakte -VA-). Er teilte mit, dass Kostenvoranschläge in Auftrag gegeben worden seien. Die Notwendigkeit der Klimaanlage begründete er insbesondere mit gesundheitlichen Gründen sowie der Bewohnbarmachung der Wohnung. Im Sommer würden dort Temperaturen jenseits von 30 °C herrschen. Er sei aufgrund seiner Behinderung gesundheitlich belastet, außerdem müsse er zahlreiche lebensnotwendige Medikamente nehmen, welche kühl gelagert werden müssten. Er berief sich auf die „mietvertraglichen Vereinbarungen“ vom 3. Juli 2018 und 25. Januar 2021.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 (Bl. 137 VA) gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 313,37 € für die Anschaffung und Installation einer Infrarotheizung. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Heiz- und Klimagerät lehnte sie ab.
Am 15. Juli 2022 legte der Kläger drei Kostenvoranschläge vor und teilte mit, dass er den Auftrag für den Einbau eines Heiz- und Klimagerätes an den günstigsten Anbieter, die Firma S1, bereits erteilt habe (Bl. 149 ff. VA). Die Beklagte legte dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2022 aus und beteiligte das Gesundheitsamt zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Klimaanlage. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2022 (Bl. 433 VA) führte dieses aus, Abhilfe könne auf andere Weise geschaffen werden. Die vom Kläger benötigten Medikamente seien im Kühlschrank aufzubewahren.
Am 2. November 2022 legte der Kläger die Rechnung über die Klimaanlage in Höhe von 3.343,50 € vor (Bl. 439 ff. VA).
Bereits am 5. Oktober 2022 hatte er des Weiteren einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Rollo sowie dessen Montage, für einen Biomülleimer inklusive Montage sowie eine Sockelleiste gestellt.
Mit Schreiben vom 22. November 2022 (Bl. 457 VA) hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur beabsichtigten Ablehnung hinsichtlich der Kostenübernahme für das Klimagerät an. Er wurde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens hingewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2023 (Bl. 18 SG-Akte bzw. Bl. 551 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 (Bl. 479 VA) und Bescheid vom 13. Februar 2023 (Bl. 565 VA) lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für ein Gardenarollo und Installation, einen Biomülleimer und Installation, einen Duschsparkopf sowie eine Sockelleiste ab. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2023 zurück (Bl. 142 ff. und 145 ff. VA).
Bereits am 14. März 2023 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, es handele sich um eine mietvertraglich geschuldete Leistung seiner Vermieterin gegenüber, deshalb müsse die Beklagte diese Kosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernehmen. Es handele sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen Leihvertrag. Die mit der Eigentümerin der Unterkunft getroffenen Vereinbarungen seien auch nicht sittenwidrig, sondern sie seien für den Kläger ökonomisch äußerst vorteilhaft. Die Klimaanlage sei erforderlich zur weiteren Bewohnbarkeit der Wohnung, weil im Sommer Temperaturen von über 30 °C herrschten. Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die Wohnung über einen längeren Zeitraum zu verlassen. Die Maßnahme sei auch wegen der lebensnotwendigen Medikamente notwendig gewesen. Diese dürften nicht über 25 °C aufbewahrt werden. Durch das neue Klimagerät komme es zu einer erheblichen Mehrkostenersparnis. Ihm ein Darlehen anzubieten sei grotesk; dieses würde er wahrscheinlich bis an sein Lebensende abzahlen müssen. Durch die Neuanschaffung des Klimagerätes mit seiner erheblich besseren Energieeffizienz verbunden mit den Gardenarollos sei es tatsächlich zu einer signifikanten Reduzierung der Kosten für die Gasheizung gekommen.
Am 28. April 2023 hat der Kläger seinen Klageantrag erweitert um die Kostenübernahme für das Gardenarollo nebst Installation, einen Biomülleimer nebst Installation, einen Sparduschkopf und eine Sockelleiste entsprechend den Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2023. Insgesamt hat er einen Betrag für die Kostenübernahme seitens der Beklagten in Höhe von 3.554,61 € geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Vorliegend bestehe zwischen dem Kläger und P. kein Mietvertrag. Es handele sich vielmehr um eine unentgeltliche Zurverfügungstellung der Wohnung im Sinne eines Leihvertrages. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehe kein Anspruch auf die Installation einer Klimaanlage in einem Mietverhältnis. Dieses gehöre nicht zum Standardequipment in einer Mietwohnung. Bei der Bedarfsberechnung seien die vollständigen Vorauszahlungen für die Kosten der Heizung berücksichtigt worden. Um den Heizbedarf sicherzustellen, habe die Beklagte bereits die Kosten für nachfolgende Neuanschaffungen im Rahmen der Unterkunftskosten bewilligt: Installation Gastherme und Schornsteinverlängerung (928,20 €), Installation Gas-Durchlauferhitzer (2.706,50 €), Anschaffung Gasofen (2.524,67 €), Anschaffung und Installation Infrarotheizung (288,45 €), Überprüfung und Austausch Warmwasserspeicher (515,63 €). Ein weiterer Heizbedarf in Form eines Heiz- und Klimagerätes sei somit nicht erkennbar und könne nicht anerkannt werden. Darüber hinaus stelle die Beschaffung des Heiz- und Klimagerätes die Erneuerung der bereits vorhandenen defekten Geräte dar. Es handele sich um eine Ersatzbeschaffung, für die im Regelbedarf bereits Anteile enthalten seien.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2023, mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2023 und mit Bescheid vom 13. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2023 entschieden habe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Heiz- und Klimaanlage in Höhe von 3.343,50 €, für ein Gardenarollo inklusive Installation in Höhe von 99,00 €, einen Biomülleimer inklusive Installation in Höhe von 70,00 €, einen Duschsparkopf in Höhe von 26,99 € sowie eine Sockelleiste in Höhe von 15,12 € habe, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme der Klimaanlage sei § 35 Abs.1 Satz 1 SGB XII. Danach würden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Voraussetzung sei, dass es sich um tatsächliche Zahlungspflichten handele, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergäben. Bei der Vereinbarung vom 3. Juli 2018 und der sie „ergänzenden mietvertraglichen Zusatzvereinbarung“ vom 25. Januar 2021 handele es sich um keinen Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB. Durch einen Mietvertrag würde der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er habe die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter sei verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die von P. unterzeichnete Erklärung entspräche diesen Vorgaben nicht. Ein Mietvertrag liege damit nicht vor. Zwar komme es nicht darauf an, wie die Parteien einen Mietvertrag bezeichneten; maßgeblich für die Annahme eines Mietvertrages sei nur, dass die Sache gegen Entgelt überlassen werde. Dabei könne das Entgelt auch in der Übernahme der Betriebskosten oder in der Zahlung eines einmaligen Betrages bestehen. Es müsse sich auch nicht um notwendig wiederkehrende, nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen handeln. Ein Mietvertrag über ein Grundstück sei anzunehmen, wenn der Nutzer für den Eigentümer die Instandhaltungskosten sowie die auf dem Grundstück liegenden Lasten übernommen habe. Entscheidend sei vorliegend, dass keine gegenseitige vertragliche Vereinbarung vorliege, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden könne. Selbst wenn man davon ausginge, es liege ein Mietvertrag vor, sei die vertragliche Abwälzung von Instandhaltung und Instandsetzung auf den Mieter in einem Vertrag über Wohnraummiete nicht rechtmäßig. Eine solche Klausel verstoße grundsätzlich gegen § 307 BGB. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter kleine Reparaturen selbst vorzunehmen habe, benachteilige diesen auch dann unangemessen, wenn die Reparaturpflicht gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sei. Im vorliegenden Fall sei kein risikobegrenzter Höchstbetrag festgelegt worden, weswegen die Abwälzung der Instandhaltungskosten auf den Kläger unzulässig sei.
Auch ein Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB liege nicht vor. Durch den Leihvertrag werde der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher hingegen habe keine Pflicht außer zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Leihsache.
Bei der zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffenen Vereinbarung handele es sich somit um einen Vertrag sui generes im Rahmen der Privatautonomie. Dieser Vertrag sei bereits sittenwidrig, zumindest aber sei die sich daraus ergebende Kostentragungspflicht für die Instandhaltung der Wohnung unangemessen und deswegen im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht von der Beklagten zu übernehmen. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Nach seinem Inhalt sei ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es ein sittlich zu missbilligendes Tun oder Unterlassen zum Gegenstand habe. Unter diese Fallgruppe fielen Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt seien, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln. So verhalte es sich vorliegend, denn die ergänzende Vereinbarung vom 25. Januar 2021 sei gezielt aufgrund langwieriger Streitigkeiten um die Kostenerstattung defekter Infrastruktur in der Dachgeschosswohnung der Erklärung vom 3. Juli 2018 hinzugefügt worden. Dies lasse sich der Vereinbarung vom 25. Januar 2021 nach ihrem eindeutigen Wortlaut entnehmen. Damit sei diese Vereinbarung mit der Absicht gefertigt worden, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen. Für einen vernünftig denkenden objektiven Dritten dürfte sich erkennbar geradezu aufdrängen, dass eine solche Regelung gegen die guten Sitten verstoße und nicht rechtmäßig sein könne. Doch selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass die Regelung rechtswirksam sei, sei eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung der Klimaanlage nicht angemessen im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB XII. Prinzipiell könnten auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen als Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übernommen werden. Zwar habe der Gesetzgeber einen dem § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entsprechenden Absatz in das SGB XII nicht eingefügt. Danach würden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den der folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Da die Interessenlage im SGB XII gleich und kein Grund für eine unterschiedliche Handhabung der Instandhaltung von selbst bewohntem Immobilieneigentum ersichtlich sei, insbesondere auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, könne auch im SGB XII bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum die Regelungen des § 22 Abs. 2 SGB II entsprechend berücksichtigt werden. Grundsätzlich müssten aus Gründen der Gleichbehandlung sowohl Eigentümer als auch Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Unterkunfts- bzw. Heizkosten im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Deshalb seien die Instandhaltungskosten nicht nur bei selbst bewohntem Wohneigentum Gegenstand der Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen seien. Angemessen seien die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur demnach, wenn sie die geltende Angemessenheitsgrenze nicht überstiegen. Bei Mieten beziehe sich diese Angemessenheitsgrenze auf die Gesamtkosten der Unterkunft, die mietvertraglich geschuldet seien. Grundlegende Sanierungsarbeiten und wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, um eine Heizanlage auf einen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Stand zu bringen, seien nicht als notwendige Aufwendungen für die Unterkunft zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall diene die Installation der neuen Klimaanlage nicht dazu, die Wohnung nutzbar zu machen oder die Nutzbarkeit zu erhalten, sondern sie diene der Verbesserung des Standards der Wohnung. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung hänge nicht von der Installation des Klimageräts ab. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass für Leistungsberechtigte in Frage kommende Wohnungen nach deren Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssten, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Die Kosten für die Installation des begehrten Klimageräts seien mithin nicht angemessen und deswegen auch nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 35 Abs.1 SGBXII zu übernehmen.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Kostenübernahme des Gardenarollos inklusive Installation in Höhe von 99,00 €, des Biomülleimers inklusive Installation in Höhe von 70,00 €, des Duschsparkopfes in Höhe von 26,99 € sowie einer Sockelleiste in Höhe von 15,12 € begehre, habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Das Gardenarollo folge dem Schicksal des Klimageräts, da dieses alleine dem Zweck diene, die durch das Klimagerät geschaffene Atmosphäre im Wohnraum zu lenken. Die Installation des Rollos sei damit untrennbar mit dem Einbau des Klimageräts verbunden. Wenn die Kosten für das Klimagerät nicht übernommen werden müssten, gelte dies deswegen auch für das Gardenarollo. Der Duschkopf ebenso wie die Sockelleiste seien bereits vom Regelbedarf im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB XII erfasst und daher nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Biomülleimer könne bei der Beklagten kostenlos bezogen werden; hierauf bestehe ein Anspruch. Die Tatsache, dass der vom Kläger erworbene Biomülleimer automatisch beim Öffnen des Küchenunterschrankes den Deckel öffne, stelle sozialhilferechtlich keinen Grund für eine Übernahme der Kosten dar.
Der Kläger hat gegen das seiner damaligen Bevollmächtigten gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 19. Dezember 2023 zugestellte Urteil am 17. Januar 2024 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, entgegen der Auffassung des SG seien die Inhalte der Vereinbarungen vom 3. Juli 2018 und 25. Januar 2021 lange vor Bezug von Leistungen durch die Beklagte entstanden. Bei der Vereinbarung vom 25. Januar 2021 handele es sich nicht um eine nachträgliche sittenwidrige Vereinbarung zu Lasten der Beklagten, denn es werde darin lediglich die Vereinbarung vom 3. Juli 2018 präzisiert. Bereits im Juli 2016 sei zunächst schriftlich ein Wohnrecht formuliert worden. Diese Vereinbarung stamme aus einem Zeitraum, bevor P. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei. Weil bei der vorgenannten Erklärung zum Wohnrecht für den Kläger Schenkungssteuer angefallen wäre, sei im August 2016 die Vereinbarung vom 20. Juli 2016 aufgehoben und durch eine mündliche Vereinbarung ersetzt worden. Bei der mit P. getroffenen Vereinbarung handele es sich um eine „Wohnrechtsvereinbarung“. Die beantragte Kostenübernahme sei insbesondere für den Einbau des Klima- und Heizgerätes bezüglich § 35 SGB XII als angemessen zu betrachten. Es handele sich nicht darum, eine alte, noch funktionierende Anlage auf einen neueren technischen Stand zu bringen; es sei um den Ersatz eines defekten Gerätes gegangen. Eine Reparatur des alten Gerätes sei nicht möglich gewesen. Durch die Installation des Heiz- und Klimagerätes sei es zu einem deutlich verminderten Gasverbrauch gekommen. Die Temperaturen in der Wohnung im Sommer seien nur durch ein Klimagerät so im Rahmen zu halten, dass es zu gesundheitlich erträglichen Temperaturen komme. Die in der Wohnung aufbewahrten Medikamente seien wegen der Multimorbidität derart umfangreich, dass sie im Kühlschrank nicht unterzubringen seien. Die Kostenübernahme für einen Biomülleimer betreffend sei darauf hinzuweisen, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Biomülleimer aufgrund der bestehenden Behinderung des Klägers nicht geeignet sei. Wegen der geringen „Bewegungsfläche“ in der Küche sei vorprogrammiert, dass er über diesen Biomülleimer stolpern werde. Bei der beantragten Kostenübernahme handele es sich um einen „Einbau-Biomülleimer“, der in der Einbauküche fest installiert sei; beim Öffnen der Tür werde der Biomülleimer herausgezogen und dabei der Deckel geöffnet. In diesem könne ein 30-Liter-Biomüllsack eingebracht werden, welcher nicht in den von der Beklagten angebotenen Biomülleimer passe.
Der Kläger hat zudem ein Schreiben vom 21. Dezember 2023 (Bl. 30 LSG-Akte) vorgelegt, welches von P. stammen soll, von ihr nicht unterschrieben und worin erklärt wird, dass die Erklärung vom 3. Juli 2018 mit der Erläuterung vom 25. Januar 2021 bereits voll inhaltlich mündlich zwischen ihr und dem Kläger im August 2016 vereinbart worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Sozialhilfeträger zuständig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2023, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Heiz- und Klimagerät in Höhe von 3.341,50 €, für den Einbau eines Gardenarollos in Höhe von 99,00 €, für einen Biomülleimer und dessen Installation in Höhe von 70,00 €, für einen Duschsparkopf in Höhe von 26,99 € und für eine Sockelleiste in Höhe von 15,12 €, insgesamt 3.554,61 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest und das Urteil des SG vom 7. Dezember 2023 für zutreffend. Soweit der Kläger erstmals eine Vereinbarung vom 20. Juli 2016 vorlege, wonach ein Wohnrecht vereinbart worden sei, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die Ausführungen des Klägers dazu bezögen sich auf ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB. Mangels Grundbucheintragung komme jedoch vorliegend allenfalls ein schuldrechtliches Wohnrecht in Betracht. Typische Verträge dafür seien ein Mietvertrag oder die Leihe. Vorliegend gehe das SG von einem Vertrag sui generes aus. Das SG sei bezüglich der Vereinbarung vom 25. Januar 2021 der Auffassung, sie verstoße gegen die guten Sitten. Diesbezüglich ergäbe sich keine andere rechtliche Würdigung aus den früheren Vereinbarungen. Nach der erstmals vorgelegten Vereinbarung vom 20. Juli 2016 sei der Kläger lediglich dazu verpflichtet gewesen, die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr und Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Instandhaltungspflicht sei auf Schönheitsreparaturen begrenzt gewesen. Dass eine weitere anderslautende Regelung im Jahre 2016 geschlossen worden sei, werde bestritten. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung sei nicht unterschrieben und damit rechtlich unbeachtlich. Eine umfassende Kostentragungspflicht für die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung sei unwirksam. Dies sei selbst bei einem dinglichen Wohnungsrecht der Fall. Aber auch bei einem schuldrechtlichen Wohnungsüberlassungsvertrag sei eine solche Regelung unwirksam. Die Regelung enthalte nämlich keinen risikobegrenzenden Höchstbetrag. Schließlich wäre selbst bei einer wirksamen Regelung davon auszugehen, dass die Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Klimaanlage unangemessen im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB XII sei. Das Klimagerät diene ausschließlich der Verbesserung des Standards der Wohnung. Nach den regionalen Gegebenheiten gehöre eine Klimaanlage nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen eines einfachen Wohnstandards. Soweit der Kläger auf die gekühlte Lagerung der Medikamente verweise, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem ihm überlassenen Kellerraum über eine Kühl-Gefrierkombination verfüge.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 12. Februar 2024 darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit besteht, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweist, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klagte abgewiesen. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen - § 42a Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB XII, § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 27a Abs. 1 SGB XII - sowie ihrer zutreffenden Anwendung einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für eine Heiz- und Klimaanlage in Höhe von 3.343,50 €, für ein Gardenarollo nebst Installation in Höhe von 99,00 €, für einen Biomülleimer nebst Installation in Höhe von 70,00 €, für einen Duschsparkopf in Höhe von 26,99 € und eine Sockelleiste in Höhe von 50,12 € abgelehnt. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch nach Würdigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren teilt der Senat die Rechtsauffassung des SG, dass die zwischen dem Kläger und P. getroffene Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung im Haus der Schwester, welche der Kläger bewohnt, bezüglich der sich daraus ergebenden „Pflicht“, sämtliche vorhandene Infrastruktur auf seine Kosten zu warten und bei Defekten diese zu ersetzen, sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass es sich bei der Vereinbarung vom 3. Juli 2018 und der Ergänzung dieser Vereinbarung vom 25. Januar 2021 nur um die schriftliche Wiederholung einer bereits im August 2016 mündlich zwischen ihm und seiner Schwester getroffenen Vereinbarung handele, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Vereinbarung nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, diese Kosten gegebenenfalls der Beklagten aufzubürden; im August 2016 habe der Kläger nämlich noch nicht im Leistungsbezug der Beklagten gestanden. Hiervon ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Mit Datum vom 20. Juli 2016 haben der Kläger und seine Schwester (P.) eine Vereinbarung über ein Wohnrecht des Klägers in der fraglichen Wohnung im Haus der Schwester des Klägers getroffen. Danach wurde dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung eingeräumt. Er war ausdrücklich lediglich dazu verpflichtet, die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr und Schönheitsreparaturen zu tragen. Davon in relevanter Hinsicht eindeutig abweichend wurde dann zwischen dem Kläger und P. in der Vereinbarung vom 3. Juli 2018 und in der „ergänzenden mietvertraglichen Zusatzvereinbarung“ vom 25. Januar 2021 vereinbart, dass der Kläger „sämtliche vorhandene Infrastruktur auf seine Kosten zu warten hat und diese bei Defekt zu ersetzen hat“. Weiterhin war der Kläger dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen - soweit gesetzlich zulässig - auf eigene Kosten durchzuführen. Somit steht fest, dass der Kläger ausgehend von der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. Juli 2016 durch die nachfolgenden Vereinbarungen in weit größerem Umfange zur Kostentragung bezüglich „Infrastruktur in der Wohnung und deren Ersatz“ verpflichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt jedoch - nämlich seit 1. Februar 2018 - stand der Kläger bereits im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zwischen dem Kläger und P. war damit einvernehmlich klar, dass die Verpflichtung des Klägers zur genannten Kostentragung aufgrund der bestehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers nur bei der Beklagten als Übernahme der entsprechenden Kosten im Rahmen des Leistungsbezugs sich auswirken konnte. Somit haben der Kläger und P. in der Absicht gehandelt, die „vermeintliche“ Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung entsprechender Maßnahmen letztlich und nur der Beklagten aufzubürden. Das im Berufungsverfahren neue Vorbringen des Klägers, dass die Vereinbarung vom 20. Juli 2016 mündlich durch eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Schwester im August 2016 aufgehoben und ersetzt worden sei, die inhaltlich dem entspräche, was in den schriftlichen Vereinbarungen vom 3. Juli 2018 und 25. Januar 2021 zum Ausdruck komme, überzeugt den Senat nicht. Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - dieses Vorbringen bezüglich einer mündlichen Aufhebungsvereinbarung aus dem August 2016 zur schriftlichen Vereinbarung vom 20. Juli 2016 erstmals im Berufungsverfahren erfolgt und in einem direkten Zusammenhang steht mit der Begründung des SG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023, wonach die Vereinbarungen vom 3. Juli 2018 und 25. Januar 2021 sittenwidrig seien, weil sie in der Absicht eingegangen worden seien, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen, legt der Kläger hierzu ein Schreiben vom 21. Dezember 2023 vor, welches von P. stammen soll, worin inhaltlich wiedergegeben wird, dass die Vereinbarungen vom 3. Juli 2018 und 25. Januar 2021 „voll inhaltlich bereits mündlich zwischen P. und dem Kläger im August 2016 so vereinbart worden seien“. Dieses Schreiben ist jedoch nicht unterschrieben, sodass für den Senat nicht nachvollziehbar ist, wer es verfasst hat. Des Weiteren erfolgt seitens des Klägers oder auch P. nicht ansatzweise eine Begründung dafür, warum innerhalb eines geringen Zeitraumes von wenigen Wochen - Vereinbarung vom 20. Juli 2016 und August 2016 - die entsprechende Kostentragungspflicht des Klägers im Sinne der Benutzung der Dachgeschosswohnung im Haus seiner Schwester in deutlichstem Ausmaße zu Lasten des Klägers erweitert worden sein sollte. Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommene Schreiben von ihm an das Jobcenter B2 vom 8. Dezember 2017 folgt nicht, dass es zu einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwester bereits im August 2016 gekommen ist. In dem genannten Schreiben führt der Kläger aus, dass er „selbst für sämtliche Kosten durch Reparaturen oder Installationen etc. aufkommen müsse“. Dass der Kläger gegenüber dem Jobcenter B2 eine solche ihn treffende Verpflichtung angibt, belegt jedoch nicht, dass es rechtlich wirksam eine solche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Schwester im August 2016 gegeben hat. Der Grund für diese Angabe im genannten Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2017 kann auch darin bestanden haben, das Jobcenter zu entsprechenden Kostentragung zu bewegen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 630/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 264/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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