Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein zwischenzeitlich bereits abgeschlossenes Klageverfahren, welches auf Bewilligung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vor dem Sozialgericht (SG) Detmold anhängig gewesen ist.
Das Hauptsacheverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 05.05.2022 im Hinblick auf ein parallel geführtes Verfahren gegen den Träger der Unfallversicherung zum Ruhen gebracht und im Juni 2023 nach dortigem Abschluss von Amts wegen wiederaufgenommen. Nach sodann erfolgter Beweiserhebung durch ein orthopädisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unterbreitete der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2024 dem Kläger einen Vergleichsvorschlag, mit welchem er insbesondere den Leistungsanspruch des Klägers für einen Teil des eingeklagten Zeitraumes anerkannte und die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 1/3 übernahm. Diesen Vergleichsvorschlag nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2024 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
Bereits im Rahmen der Klageschrift vom 27.01.2022 stellte der Kläger zudem einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte er (zusammen mit diversen Belegen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse) auf die zweite, mit gerichtlicher Verfügung vom 21.09.2023 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2023 ausgesprochene Aufforderung des SG mit Schriftsatz vom 02.10.2023 (Eingang am selben Tag). In dem handschriftlich ausgefüllten und durch den Kläger unterzeichneten Formular heißt es, dass er Mitglied des VdK-Gütersloh sowie des Weißen Ringes sei und noch geklärt werden müsse, ob die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung durch diese übernommen würden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.10.2023 unter Fristsetzung von drei Wochen wies das SG darauf hin, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligungsreif sei und der Kläger gebeten werde, eine schriftliche Bestätigung des VdK einzureichen, aus der hervorgehe, dass dieser nicht für das vorliegende Verfahren eintrete. Daraufhin teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2023 mit, dass der VdK die Kosten für die Vertretung für das Verfahren zwar übernehmen würde, er sich aber für eine anwaltliche Vertretung und gegen den VdK entschieden habe.
Daraufhin forderte das SG zunächst unter erneuter Fristsetzung weitere Belege über die Einkünfte des Ehegatten, den Verkehrswert des Kraftfahrzeugs und aktuelle Kontoauszüge an (Verfügung vom 17.11.2023), die der Kläger vorlegte (Schriftsatz vom 14.12.2023). Sodann wies das SG unter dem 26.01.2024 darauf hin, dass eine Mitgliedschaft in einem Verband, der einen Rechtsschutz ermögliche, unter das im Rahmen von § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzende Vermögen falle und eine Unzumutbarkeit dessen Einsatzes erst dann vorliege, wenn beispielsweise das Verhältnis zerrüttet sei. Die erbetene Stellungnahme erfolgte nicht.
Im Anschluss lehnte das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH und Beiordnung seiner Rechtsanwältin mit Beschluss vom 14.03.2024 ab, da der Antrag im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits noch nicht entscheidungsgreif gewesen sei.
Gegen den Beschluss hat sich der Kläger am 09.04.2024 mit der Beschwerde gewandt. Sein Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung seiner Bevollmächtigten sei schon vor der Erledigung der Hauptsache, nämlich nach Einreichung der angeforderten Unterlagen mit Schriftsatz vom 14.12.2023, bewilligungsreif gewesen. Ein weiteres gerichtliches Schreiben habe er nicht erhalten, weitere Unterlagen habe das Gericht nicht angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Akten betreffend das PKH-Bewilligungsverfahren.
II.
Die gegen den Beschluss des SG Detmold vom 14.03.2024 gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zudem nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ausgeschlossen, denn in der Hauptsache hätte die Berufung nicht der Zulassung bedurft. Zudem steht der Beschwerde auch nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG entgegen, da das SG ausweislich der gegebenen Begründung im angegriffenen Beschluss nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH verneint hat.
2. Die Beschwerde ist indes unbegründet, denn der Antrag des Klägers war im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits am 06.03.2024 noch nicht bewilligungsreif.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von PKH (§§ 114 ff. ZPO) mit Ausnahme des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag PKH, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nur für die Zukunft, das heißt für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu bewilligen. Der Wortlaut des § 114 ZPO nimmt mit den Worten "beabsichtigte Rechtsverfolgung" und "Aussicht auf Erfolg" Bezug auf ein zukünftiges prozessuales Geschehen. Folge der Prozesskostenhilfe ist, dass nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der maßgebliche Sinn dieser Beiordnung liegt in der künftigen Prozessführung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen <LSG NRW>, Beschluss vom 22.08.2023, L 9 SO 141/23 B, juris, Rn. 11f; LSG Thüringen, Beschluss vom 11.12.2005, L 2 B 67/05 R, juris). Nach Erledigung der Streitsache ist Prozesskostenhilfe mithin nicht mehr zu bewilligen, auch wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Antragserhebung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, jedoch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlag (LSG NRW, Beschluss vom 20.04.2022, L 11 KR 120/22 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2014, L 16 R 548/14 B PKH, juris, Rn. 10; Gall in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a Rn. 114; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 73a SGG Rn. 13c). Eine Bewilligung kommt stattdessen frühestens zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein formgerechter Antrag gestellt worden ist, der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO auch die vollständige Erklärung der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert (Gall in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a Rn. 24; LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2023, a.a.O., Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 29.07.2024, L 13 SB 390/19 und L 13 VG 36/22 B ER).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG die Bewilligung von PKH vorliegend für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Der PKH-Antrag war im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits am 06.03.2024 noch nicht entscheidungsreif, da noch nicht feststand, ob und ggf. weshalb dem Kläger der Einsatz vorhandenen vorrangig einsetzbaren Vermögens i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zumutbar gewesen ist.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der um PKH nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der mit der Mitgliedschaft im VdK, einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 8 SGG), verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht i.S. von § 115 Abs. 3 S 1 ZPO dar. Dies gilt, solange der Sozialverband im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl. Bundesarbeitsgericht <BAG>, Beschluss vom 5.11.2012, 3 AZB 23/12, juris, Rn. 13f). Das Mitglied eines Sozialverbands muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf Prozessvertretung durch den Verband ausschöpfen. Es kann PKH – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – erst dann bewilligt erhalten, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die (weitere) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94, juris; BSG, Beschluss vom 08.10.2009, B 8 SO 35/09 B, juris; BSG, Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2012, L 6 AS 1448/12 B; BAG, Beschluss vom 5.11.2012, a.a.O.; Reyels, jurisPR-SozR 21/2011 Anm. 6). Letzteres kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem vom Verband gestellten Prozessvertreter der Fall sein (vgl. BAG, Beschluss vom 5.11.2012, a.a.O.; Rn 14; zum Maßstab vgl. Bundesfinanzhof <BFH> Beschluss vom 19.03.2013, XI S 2/13 (PKH), juris, Rn. 11 m.w.N, BSG, Beschluss vom 07.01.2016, a.a.O., Rn. 5f. m.w.N.).
Zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits am 06.03.2024 hatte der Kläger mitgeteilt, dass der VdK die Kosten und seine Vertretung in dem Verfahren übernehmen werde (Schriftsatz vom 14.11.2023). Er habe sich „jedoch für die anwaltliche Vertretung und gegen die des VdK´s entschieden“. Ob und weshalb ihm eine Vertretung durch den VdK unzumutbar gewesen ist, wurde weder vorgetragen noch folgt dies aus der Aktenlage. Da der Kläger als Verbandsmitglied nach den dargestellten Grundsätzen gehalten gewesen ist, zunächst seine satzungmäßigen Rechte auf Prozessvertretung, die als Vermögenswerte im o.g. Sinn anzusehen sind, auszuschöpfen, wäre er – zumal anwaltlich vertreten – gehalten gewesen, die Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der (weiteren) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes sprechen, gegenüber dem SG im Einzelnen darzulegen (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 07.01.2016, a.a.O., Rn. 5f). Dies gilt insbesondere nachdem das SG bereits unter dem 24.10.2024 gebeten hatte, eine Bestätigung für den Nichteintritt des VdK vorzulegen. An einer entsprechenden klägerischen Erklärung fehlt es indes. Eingedenk dessen kann im Ergebnis der Zugang der weiteren Verfügung des SG vom 26.01.2024 dahinstehen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei hypothetischer Annahme einer Bewilligungsreife ab dem 14.12.2023 eine Gewährung von PKH nicht in Betracht gekommen wäre. Denn in diesem Fall wäre der Antrag aufgrund des durch den Kläger vorrangig einzusetzenden vermögenswerten Rechts i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Vertretung durch den VdK abzulehnen gewesen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft im VdK Landesverband NRW hat der Kläger – wie auch für den vorliegenden Fall von ihm selbst bestätigt – das Recht, in Sozialgerichtsverfahren durch Verbandsvertreter vertreten zu werden (vgl. § 3 und § 8 der Satzung des Sozialverbandes VdK Nordrhein-Westfalen e.V. vom 06.09.2022 i.V.m. § 3 der Gebührenordnung des Sozialverbands VdK NRW e. V. zugleich Richtlinie für Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vom 23.06.2022; vgl. BSG, Beschluss vom 07.01.2016, a.a.O., Rn. 5). Gründe der Unzumutbarkeit wurden gerade nicht dargelegt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.