L 12 P 5/23

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
1. Instanz
SG Stade (NSB)
Aktenzeichen
S 12 P 47/21
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 12 P 5/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21.12.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.8.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten (noch) über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom Mai 2017 bis Juni 2020 in Höhe von 2.477,06 € zuzüglich Zinsen.

Die Klägerin ist ein privatwirtschaftliches Krankenversicherungsunternehmen, das auch eine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit anbietet. Der 1943 geborene, berentete Beklagte war bei der Klägerin in der Vergangenheit entsprechend privat pflegeversichert.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht (AG) H. am 21.8.2020 einen dem Beklagten am 25.8.2020 zugestellten Mahnbescheid über 3.044,06 € (Hauptforderung) wegen der genannten Versicherungsbeiträge. Nach (Gesamt-)Widerspruch des Beklagten vom 29.8.2020 gab das AG das Verfahren mit Verfügung vom 23.6.2021 an das Sozialgericht (SG) Stade ab.

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage u.a. geltend gemacht, der Beklagte sei in dem genannten Zeitraum seiner aus dem Versicherungsvertrag 41379402 resultierenden Verpflichtung zur Zahlung der jeweils fälligen Versicherungspräminen nicht vollständig nachgekommen. Im weiteren Verlauf hat sie den Rechtsstreit nach zwischenzeitlichen Teilzahlungen des Beklagten teilweise für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat, nachdem er das Bestehen des Versicherungsvertrages zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, im weiteren Verfahren geltend gemacht, der Krankenversicherungsvertrag sei von der Klägerin wegen fehlender Beitragszahlungen bereits „in den 90iger Jahren“ gekündigt worden; damit sei auch die Pflegeversicherung „entfallen“. Das Kündigungsschreiben habe er selbst gesehen, könne es aber heute nicht mehr vorlegen. „Diese Dinge“ seien damals von seiner Frau verwaltet worden.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG im Übrigen eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) I. vom 21.4.2022 eingeholt, wonach für den Beklagten von der Rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Mit Urteil vom 21.12.2022 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 29.8.2023 hat das SG der Klage in der (zuletzt aufgrund weiterer Teilzahlungen des Beklagten) von der Klägerin noch geltend gemachten Höhe von 2.477,06 € nebst Zinsen und kaufmännischen Mahnkosten in Höhe von zusätzlichen 2,50 € entsprochen. Ein Versicherungsvertrag sei zwischen den Beteiligten nach Einführung der privaten Pflegeversicherung wirksam geschlossen worden. Die Kündigung dieses Vertrages habe der Beklagte demgegenüber nicht belegen können. Selbst wenn der Beklagte eine entsprechende Kündigungserklärung gesehen haben wolle, sei damit noch nicht der wirksame Zugang dieser Erklärung bei der Klägerin belegt. Im Übrigen sprächen aber auch die vom Beklagten zunächst jahrzehntelang pünktlich entrichteten Prämien, ein Tarifwechsel im Jahr 2006 sowie die auch zuletzt vom Beklagten fortgesetzten Teilzahlungen auf die private Pflegeversicherung gegen den Vortrag des Beklagten.

Gegen dieses ihm am 23.12.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.1.2023 Berufung eingelegt, die er indes trotz wiederholter Erinnerungen des Senats nicht begründet hat.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen im gesamten Verfahren sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21.12.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.8.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung nach Lage der Akten für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen hat.

II.

Der Senat konnte über die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG); ihrer Zustimmung bedurfte es nicht.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte kann sich auch zur Überzeugung des Senats aus den bereits vom SG aufgezeigten Gründen nicht mit Erfolg gegen die von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Beitrags- bzw. Prämiennachforderung in Höhe von 2.477,06 € für den streitigen Zeitraum wenden. Da er zudem mit den streitigen Zahlungen in Verzug ist, ist er der Klägerin auch zur Erstattung des ihr hieraus entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine fehlerhafte Berechnung der streitigen Forderungen ist nicht erkennbar.

Aus dem Berufungsverfahren ergeben sich keine Aspekte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Berufung ist vom Beklagten bereits trotz wiederholter Aufforderungen nicht begründet worden, sodass nicht ersichtlich wird, weshalb er die (noch) angefochtenen Entscheidungen für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat hat aber auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gefunden, die die erstinstanzliche Entscheidung des SG (nach dem Berichtigungsbeschluss vom 29.8.2023) oder der Kläger in dem noch streitigen Umfang als unzutreffend erscheinen lassen würde. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen daher insgesamt auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 21.12.2022 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.8.2023) Bezug, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

_________________________

Rechtskraft
Aus
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