Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2023 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.925,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) für das in der Hauptsache einvernehmlich erledigte Klage- und Widerklageverfahren.
In dem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus der Klägerin wurde im Zeitraum vom 10.05.2019 bis zum 17.05.2019 eine bei der beklagten Krankenkasse Versicherte stationär behandelt. Für diese Behandlung forderte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 2.810,48 €. Die Beklagte zahlte für die Behandlung nur einen Betrag i.H.v. 1.907,33 €, weil sie der Meinung war, die Klägerin habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Die Klägerin hat am 05.11.2021 Klage beim SG Detmold erhoben und die Zahlung der ausstehenden Vergütung i.H.v. 903,15 € geltend gemacht. Widerklagend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2021 (Eingang beim SG am 23.12.2021) die Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.021,89 € verlangt, weil sie auf der Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Auffassung gewesen ist, die stationäre Behandlung sei in der Zeit vom 11.05.2019 bis zum 17.05.2019 nicht notwendig gewesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens haben die Beteiligten zur Erledigung des Klage- und Widerklageverfahrens einen Vergleich geschlossen.
Mit Beschluss vom 13.03.2023 hat das SG den Streitwert für die Zeit vom 08.11.2021 bis zum 16.12.2021 auf 903,15 € und für die Zeit vom 17.12.2021 auf 1.925,04 € festgesetzt. Die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien für die Zeit ab Erhebung der Widerklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen; § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sei nicht anwendbar (Hinweis auf Beschluss des Senats vom 03.07.2008 – L 16 B 31/08 KR –, Rn. 11, juris).
Hiergegen hat die Klägerin am 23.03.2023 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei auf 903,15 € festzusetzen, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand beträfen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1.021,89 € festzusetzen, da § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anwendbar sei.
Mit Beschluss vom 16.06.2023 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Streitgegenstände der Klage und Widerklage seien nicht identisch. Die Klägerin habe mit der Klage ein „Mehr“ an Vergütung begehrt, als sie erhalten habe. Mit der Widerklage habe die Beklagte ein „Weniger“ der bereits gezahlten Vergütung geltend gemacht.
II.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des SG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und -richtern, nachdem der Berichterstatter das Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG nicht mit.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des mit Beschluss des SG vom 13.03.2023 festgesetzten Streitwerts ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das SG ist mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage für das erstinstanzliche Verfahren zusammenzurechnen sind, so dass der Streitwert insgesamt 1.925,04 € beträgt (hierzu unter 1). Der Beschluss ist jedoch insofern zu ändern, als das SG unzutreffend – aber einer früheren Rechtsprechung des Senats folgend – eine zeitliche Staffelung der Festsetzung des Streitwerts vorgenommen hat. Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf. Der Streitwert nach dem GKG ist nicht nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen (hierzu unter 2).
1. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Betreffen diese Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (Satz 3).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten sind die Werte von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, denn Klage und Widerklage betrafen nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor.
Für die Frage, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand in diesem Sinne betreffen, kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. Hiervon ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsgrundsatz“ auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.06.2013 – I ZR 190/11 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03 –, Rn. 8 f. m.w.N., juris; Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 06.12.2016 – L 1 KR 358/15 –, Rn. 101, juris).
Jedoch greift der Identitätsgrundsatz dann nicht ein, so dass § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anzuwenden ist, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 45 Rn. 5), die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen. Dementsprechend findet eine Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auch in Fällen statt, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend einen Teil der geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt. In solchen Fällen bildet die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 261/12 –, Rn. 5 m.w.N., juris; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008 – I-10 W 114/08 –, Rn. 2 m.w.N., juris). Es geht wirtschaftlich um die Summe von Klage- und Widerklageforderung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.07.2021 – 3 W 30/21 –, Rn. 20 m.w.N., juris).
So verhält es sich hier. In einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung haben die Beteiligten über Krankenhausvergütung i.H.v. 1.925,04 € für die stationäre Behandlung der Versicherten im Zeitraum vom 10.05.2019 bis zum 17.05.2019 und damit über die Summe der mit Klage und Widerklage verlangten Beträge gestritten. Damit ist diese Situation wirtschaftlich mit derjenigen vergleichbar, in der die Beklagte von vornherein nur die nach ihrer Auffassung unstreitige Vergütung i.H.v. 885,44 € gezahlt und die Klägerin sodann mit einer Klage die Zahlung der ausstehenden Vergütung i.H.v. 1.925,04 € geltend gemacht hätte.
2. Entgegen der Auffassung des SG ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren nicht zeitlich gestaffelt festzusetzen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat (Beschlüsse vom 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR –, Rn. 14 ff., juris, und vom 03.07.2008 – L 16 B 31/08 KR –, Rn. 13, juris), hält er hieran nicht länger fest und gibt diese auf.
Der Senat ist befugt, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf diesen Gesichtspunkt zu prüfen und insofern abzuändern. In Bezug auf den Prüfungsumfang ist er nicht an den Vortrag der Beschwerde gebunden. Vielmehr entspricht der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Verfahren über die Streitwertbeschwerde dem des Ausgangsgerichts (Laube in BeckOK KostR, 46. Ed. 01.07.2024, GKG § 68 Rn. 151, beck-online). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Laube a.a.O. Rn. 161, beck-online).
Für die Festsetzung der Gerichtskosten in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197a SGG ist nur der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten, d.h. zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§§ 40, 52 Abs. 1 GKG). Spätere Änderungen der Klageforderung im Verfahren – etwa durch teilweise Rücknahme oder Teilanerkenntnis – sind für die Bestimmung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts unerheblich.
Eine Festsetzung des für Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammengerechneten Streitwerts erst ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit der Widerklage folgt nicht aus § 40 GKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (so zur Klageerweiterung Schindler in BeckOK KostR, 46. Ed. 01.01.2024, GKG § 40 Rn. 12). Rein verfahrensrechtlich handelt es sich zwar bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Für das Kostenrecht maßgeblich ist jedoch – dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend – der Gesamtstreitwert. Dieser bestimmt sich – wie dargestellt – nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG; nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (OLG München, Beschluss vom 28.01.2022 – 11 W 6/22 –, Rn. 9, juris).
Im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach die Festsetzung des (Gerichtskosten-)Streitwerts gemäß § 63 GKG auch für die Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwaltes maßgebend ist, wird vertreten, dass im Fall der Änderung des Streitwerts, insbesondere nach Reduzierung durch Klagebeschränkung, Teilanerkenntnis oder Teilvergleich, ein Rechtsschutzinteresse der betroffenen Beteiligten an einer gestaffelten Streitwertfestsetzung bestehe, sofern diese Beteiligten Rechtsanwaltskosten auszugleichen hätten. Anders als bei der Berechnung von Gerichtskosten im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197a SGG, in dem nach § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 7110 und 7111 KV zum GKG lediglich eine einzige Gebühr als Berechnungsgröße heranzuziehen und allenfalls zu reduzieren sei, berechne sich die anwaltliche Vergütung nach der Konzeption des RVG auch in Verfahren vor den Sozialgerichten aus der Addition verschiedener Einzelgebühren, für deren Höhe in den streitwertabhängigen Verfahren des § 197a SGG derjenige Streitwert heranzuziehen sei, der im Zeitpunkt seines Anfalls maßgebend sei. Sei der Streitwert in einzelnen Verfahrensabschnitten unterschiedlich hoch, sei dies bereits bei der Streitwertfestsetzung nach dem GKG zu beachten (Beschlüsse des Senats vom 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR –, Rn. 14 ff., juris, und vom 03.07.2008 – L 16 B 31/08 KR –, Rn. 13, juris; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2007 – L 5 B 373/06 KNK –, Rn. 7, juris; Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 14.09.2011 – L 2 U 298/11 B –, Rn. 11, juris, und vom 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B –, Rn. 11, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013 – L 4 KR 104/12 B –, Rn. 16, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2016 – L 11 R 5055/15 B –, Rn. 7, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.05.2016 – L 1 KA 3/15 B –, Rn. 28, juris).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest und gibt diese auf.
Das GKG sieht eine Pflicht zu einer nach Zeitabschnitten gestaffelten Festsetzung des endgültigen Streitwerts nicht vor, da diese Festsetzung lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung ist weder mit Blick auf die Festsetzung der Gerichtsgebühren noch unter Berücksichtigung anwaltlicher Gebühreninteressen geboten.
Spätestens seit der Ausweitung des Pauschalgebührensystems (dazu BT-Drs. 15/1971, S. 141 f.) auf die Verfahren aller Gerichtsbarkeiten durch das (Erste) Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) ist das Bedürfnis für eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung im Rahmen des GKG entfallen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 – L 11 KR 1639/20 B –, Rn. 18 m.w.N., juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2022 – L 1 KR 240/19 B –, Rn. 12, juris; LSG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2023 – L 10 KR 427/23 B KH – n.v. und vom 06.02.2024 – L 10 KR 707/23 B – n.v.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2018 – 1 E 996/18 –, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 56/21 –, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022 – I-12 W 5/22 –, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2023 – 10 W 19/23 –, Rn. 14, juris).
Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des endgültigen Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist auch nicht deshalb geboten oder gerechtfertigt, weil im Rahmen der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgebend sein können und sich Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert richten wie die Gerichtsgebühren (so die nunmehr wohl h.M.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2021 – L 9 KR 175/21 B –, Rn. 6, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2022, a.a.O., Rn 14; LSG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2023 – L 10 KR 427/23 B KH – n.v. und vom 06.02.2024 – L 10 KR 707/23 B – n.v.; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16 –, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2019 – 8 W 24/19 –, Rn. 10, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 W 4619/21 –, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2023 – 10 W 19/23 –, Rn. 14, juris).
Zwar ist – wie ausgeführt – nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Abweichend davon eröffnet § 33 Abs. 1 RVG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der gesonderten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (dazu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2022, a.a.O., Rn. 14 ff. m.w.N., juris; OLG Dresden, Beschlüsse vom 16.01.2019 – 8 W 8/19 –, Rn. 9, juris, und vom 19.07.2022 – 12 W 367/22 –, Rn. 4, juris; ebenso Gierke, SGb 2020, 736, 739 f.).
Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Diese Regelung ist (zwar) nur anwendbar, wenn § 32 RVG nicht einschlägig ist. Eine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG kann aber nur in dem Umfang eintreten, in dem der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O., Rn. 16). Eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG scheidet mithin nur dann aus, wenn die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von der gerichtlichen Wertfestsetzung nach dem GKG bereits erfasst worden ist (Thiel/N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021; § 33 Rn. 5). Es erscheint insoweit sachgerecht, die Beteiligten in Fällen unterschiedlicher Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit auf das Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG zu verweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O., Rn. 18; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2022, a.a.O., Rn. 16; LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2023 – L 10 KR 427/23 B KH – n.v. und vom 06.02.2024 – L 10 KR 707/23 B – n.v.).
Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).