Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.07.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von der Beklagten, über einen von ihm eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Unter Vorlage eines von seinem behandelnden Arzt T1 (nervenärztliche Gemeinschaftspraxis) ausgefüllten Formulars „Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“ beantragte er wegen rezidivierender schwerer Episoden, einer reaktiven depressiven Psychose und sozialer Phobien eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Er schlug die R1 in K1 vor. Deren Station IX könne simultan sowohl seine endokrinologischen als auch die psychosomatischen Probleme behandeln.
Mit Bescheid vom 15.04.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Für das Beschwerdebild des Klägers seien die Möglichkeiten der Behandlung am Wohnort ausreichend. In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens. Der MDK (B1) erstellte am 10.12.2020 ein Gutachten unter Zugrundelegung des Rehabilitationsantrags, einer Selbstauskunft, des Widerspruchsschreibens und eines Leistungsauszugs der Beklagten und konnte die Notwendigkeit der beantragten stationären Rehabilitation aus medizinischer Sicht nachvollziehen. Als medizinisches Profil wurde „Psychosomatik mit einer Dauer von drei Wochen“ angegeben. Die Beklagte half dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte ihm mit Bescheid vom 22.12.2020 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der A1 Fachklinik A2 für längstens drei Wochen.
Der Kläger hielt sich dort vom 15.09.2021 bis 01.10.2021 auf. Im Reha-Entlassungsbericht vom 05.10.2021 wurde ausgeführt, dass das Reha-Setting in dieser Klinik für den Kläger nicht passe, auf ärztliches und psychologisches Anraten hin sei er vorzeitig entlassen worden. Er sei hiermit nicht einverstanden gewesen und habe beim Entlassgespräch rechtliche Schritte angedroht. Es sei eine geriatrische oder gerontopsychiatrische stationäre Behandlung zu empfehlen, mit der der Kläger jedoch nicht einverstanden sei, weil er sein Alter bei 30 Jahren sehe.
Der Kläger bemängelte in der Folgezeit ausführlich und mehrfach die fehlende Eignung der Klinik, was zu einem Abbruch der Maßnahme geführt hätte. Die Leistung sei nicht, auch nicht teilweise erbracht worden. Die Beklagte müsse eine neue stationäre Maßnahme zeitnah bis spätestens 01.03.2022 für mindestens sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik bewilligen. Damit die Beklagte nicht erneut eine falsche Klinik auswähle, beschrieb der Kläger Kriterien zur Behandlung. Er habe die R2 vorgeschlagen, es gebe aber ggf. auch noch andere geeignete Kliniken. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger den Reha-Entlassungsbericht und eine Verordnung von medizinischer Rehabilitation mit den Diagnosen Depression, Somatisierungsstörung, Bulimie, Adipositas, Diabetes Typ 1, COPD, Polyarthrose und Wirbelsäulensyndrom vom 08.10.2021 vor.
Die Beklagte bat den MDK erneut um Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 27.10.2021 führte U1 aus, nach den vorliegenden Unterlagen sei die notwendige Akutdiagnostik bzw. Akutbehandlung noch nicht abgeschlossen. Hier wäre wie von der Klinik empfohlen eine gerontopsychiatrische weitere Abklärung und Diagnostik empfehlenswert. Eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor. Es müsse von einer negativen Rehabilitationsprognose ausgegangen werden.
Am 29.10.2021 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 4 KR 2562/21 ER) Er begehrte die Feststellung der Notwendigkeit einer psychosomatischen Rehabilitation und dass Leistungen nach § 40 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Beklagten nicht erbracht worden seien. Er beantragte auch die Verpflichtung der Beklagten, eine geeignete psychosomatische Rehabilitation stationärer Art mit einer Mindestdauer von sechs Wochen zu erbringen, ggf. mit Neben-/Mitbehandlung der internistischen Problematik mit Fristsetzung zur Vermeidung weiterer Untätigkeit, und die weitere Verpflichtung der Beklagten, mit mindestens einer stationären psychosomatischen Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V zu schließen, die entsprechende Leistungen in Form von Einzeltherapien, Gruppentherapien, erlebnispädagogischen Therapien u.ä. in ausreichendem Umfang erbringen könne. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen habe, sei rechtlich das Vorverfahren bereits abgeschlossen. Dennoch erbringe die Beklagte die Leistung nicht. Die Beklagte habe zwar einen Versorgungsvertrag mit der A2-Klinik geschlossen, diese sei aber nicht geeignet. Der Kläger wiederholte und vertiefte den bisherigen Vortrag zur fehlenden Eignung der A1 Fachklinik A2. Eine Rehabilitationsfähigkeit liege vor.
Mit Bescheid vom 03.11.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Zur Begründung bezog sie sich auf die Ausführungen des MDK.
Gegenüber dem SG nahm der Kläger im Rahmen des Verfahrens S 4 KR 2562/21 ER hierzu Stellung und führte abschließend aus: „Falls noch notwendig: Es wird Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wird sowohl auf das Eilverfahren (AeA) als auch auf das Hauptsacheverfahren (Untätigkeit) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden“. Dieses Schreiben leitete das SG an die Beklagte zur Bearbeitung des Widerspruchs weiter.
Mit Beschluss vom 16.11.2021 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages begehre, sei der Antrag unzulässig, es fehle die Antragsbefugnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.11.2021 Beschwerde (L 11 KR 3586/21 ER-B) beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Mit Beschluss vom 14.12.2021 wies das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG zurück. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.09.2017, L 11 KR 3371/17 ER-B, juris Rn. 16) sei bei der Entscheidung über die Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu berücksichtigen, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob ein Anspruch auf stationäre Reha-Leistungen bestehe oder nicht, Anspruch auf Krankenbehandlung als Sachleistung hätten. Da deshalb die Behandlung akuter Krankheiten stets gesichert sei, entstünden Versicherten durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - von (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen wie z.B. einer Anschlussheilbehandlung abgesehen - keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Am 21.12.2021 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage zum SG (S 11 KR 3088/21) erhoben. Er hat vorgetragen, dass die dreimonatige Bearbeitungsfrist, über seinen Widerspruch zu entscheiden, bereits abgelaufen sei. Die Beklagte sei bis dato rechtswidrig untätig geblieben. Nachdem sein Eilverfahren vor dem SG und LSG wegen fehlender Eilbedürftigkeit - was er bestreite - erfolglos geblieben sei, sei nun sehr schnell ein Hauptsacheverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durchzuführen. Aus seiner Sicht sei die A1 Fachklinik A2 nicht für die Behandlung seiner Beschwerden geeignet. Er habe den Reha-Antrag bereits im Januar 2020 gestellt, die überlange, von der Beklagten verschuldete Wartezeit verschlechtere seine Problematik.
Auf Mitteilung des Klageeingangs hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr völlig unklar sei worum es dem Kläger gehe. Sie bitte um Vorlage des angefochtenen Bescheids. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass eine Rehamaßnahme schlussendlich durchzuführen sei. Einen Bescheid hat das klägerische Schreiben vom 28.01.2022 nicht genannt. Auch auf die nochmalige Anforderung des SG vom 03.02.2022 hat der Kläger keinen streitgegenständlichen Bescheid vorgelegt. Er hat ausgeführt, dass sich die Untätigkeitsklage gegen den erneuten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten bezüglich der Durchführung einer stationären psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme richte. Diese Maßnahme sei bereits in der Adventszeit 2020 beantragt, aber bis heute nicht durchgeführt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2022 hat das SG die Untätigkeitsklage des Klägers abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger die Entscheidung über seinen Widerspruch auf den Reha-Antrag aus Dezember 2020 beziehe, sei dieser Antrag als unzulässig abzuweisen, denn dem Widerspruch sei im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 22.12.2020 abgeholfen und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der A1 Fachklinik A2 für längstens drei Wochen bewilligt worden. Eine Untätigkeitsklage mit der Begründung, die Beklagte habe innerhalb der vorgesehenen dreimonatigen Frist nicht über seinen Widerspruch entschieden, könne daher nicht erfolgreich sein. Sofern sich der Antrag des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 09.11.2021 (erhoben gegenüber dem SG im weiteren Verfahren S 4 KR 2562/21 ER) gegen den Bescheid vom 03.11.2021 richte, sei dieser ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Sei ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so sei die Klage gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.12.2021 sei die Klage, mit der der Kläger die Untätigkeit der Beklagten rüge und die Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch begehre, (noch) unzulässig gewesen, denn die Sperrfrist des § 88 SGG von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs sei noch nicht abgelaufen gewesen. Da der Kläger im gerichtlichen Verfahren weder den streitgegenständlichen Bescheid noch den Widerspruch hierzu vorgelegt habe, habe das Gericht lediglich aufgrund interner Beiziehung der Parallelverfahren ersehen können, dass der Kläger offensichtlich im Verfahren S 4 KR 2562/21 ER am 09.11.2021 gegenüber dem Gericht Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2021 erhoben habe. In einer weiteren Untätigkeitsklage vom 08.04.2022 (S 11 KR 704/22) habe der Kläger hingegen explizit den Ablauf der Sperrfrist gerügt und seinen klägerischen Antrag damit begründet, dass die Beklagte nicht rechtzeitig über seinen Widerspruch vom 09.11.2021 entschieden habe. In diesem Verfahren habe die Beklagte den klägerischen Anspruch ohne weitere Verzögerung am 12.04.2022 anerkannt und über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.11.2021 durch Widerspruchsbescheid am 19.04.2022 entschieden. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2022 eine Verwaltungsentscheidung erlassen habe, habe sich jedoch das auf Beseitigung der Untätigkeit gerichtete mutmaßliche Hauptsachebegehren des Klägers erledigt. Damit sei dessen Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen. Mit Erledigung liege nunmehr keine rechtliche Beschwer mehr vor. Indem er an seinem Klageziel weiter festhalte, habe er zu erkennen gegeben, dass er der Erledigung des Rechtsstreits nicht durch eine verfahrensbeendende Prozesserklärung Rechnung tragen wolle. Insoweit komme sodann alleine eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der weiteren Rechtsverfolgung in Betracht (so auch Thüringer LSG 23.08. 2016, L 6 KR 1311/14, juris Rn. 18). Eine anderweitige Untätigkeit sei für das Gericht nicht zu erkennen.
In einem weiteren - bereits erwähnten - Verfahren vor dem SG (S 11 KR 704/22) hatte der Kläger am 08.04.2022 - parallel zu dem bereits anhängigen Klageverfahren S 4 KR 3088/21 - eine weitere Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben, dass über seinen Widerspruch vom 09.11.2021 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist entschieden worden sei. Hierauf hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt und mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2022 den Widerspruch zurückgewiesen. Das SG hat in der Folge die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2022 abgewiesen. Nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 19.04.2022 sei die Klage unzulässig, denn der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Weiterverfolgung seines Anspruchs. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 08.04.2022 sei die Klage, mit der der Kläger die Untätigkeit der Beklagten rüge und die Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch begehre, zulässig und begründet gewesen. Die Frist des § 88 SGG von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs sei ohne zureichenden Grund abgelaufen. Die Beklagte habe den klägerischen Antrag ohne weitere Verzögerung am 12.04.2022 anerkannt und über den Widerspruch des Klägers am 19.04.2022 entschieden. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2022 eine Verwaltungsentscheidung erlassen habe, habe sich das auf Beseitigung der Untätigkeit gerichtete Hauptsachebegehren des Klägers erledigt. Damit sei dessen Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen. Mit Erledigung liege nunmehr keine rechtliche Beschwer mehr vor. Indem er an seinem Klageziel festgehalte, habe er zu erkennen gegeben, dass er der Erledigung des Rechtsstreits nicht durch eine verfahrensbeendende Prozesserklärung Rechnung tragen wolle. Insoweit komme sodann alleine eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der weiteren Rechtsverfolgung in Betracht (so auch Thüringer LSG 23.08.2016, L 6 KR 1311/14, juris Rn. 18).
Mit Schreiben vom 28.07.2022 hat der Kläger gegen die beiden Gerichtsbescheide des SG in Sachen S 11 KR 704/22 (L 11 KR 2135/22) und S 11 KR 3088/21 (L 11 KR 2136/22) Berufung eingelegt.
Im Verfahren L 11 KR 2135/22 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18.07.2022 (L 11 KR 2135/22) mit Beschluss vom 24.04.2023 als unzulässig verworfen. Der Kläger habe sich mit seiner Berufung allein gegen die Kostenentscheidung des SG gewandt. Insoweit sei die Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen.
Im noch offenen Verfahren L11 KR 2136/22 macht der Kläger weiter und wiederholend geltend, Sozialleistungen seien schnell zu erbringen. Verfahren aus Kostengründen jahrelang vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verschleppen, sei ein Verstoß gegen Art. 2 Grundgesetz (GG). Rechtsstreite seien beschleunigt zu entscheiden. Zwar habe die Beklagte ihm nach Widerspruch eine stationäre Maßnahme bewilligt, allerdings nicht in einer psychosomatischen Klinik, sondern in einer neurologisch ausgerichteten Klinik mit gelegentlichen psychologischen Gesprächen. Dies sei zur erfolgreichen Behandlung seiner Leiden nicht erfolgsversprechend. Die Beklagte habe nach Abbruch der Maßnahme sowohl einen Antrag, die oben genannten Leistungen endlich zu erbringen, abgelehnt und seinem Widerspruch darauf auch nicht abgeholfen. Auch seien die Fristen im Rahmen der Sozialgesetzbücher nach § 88 SGG viel zu lang. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend erfasst worden. Auch die bisherigen gutachterlichen Feststellungen seien völlig unzureichend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Widerspruch zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre früheren Ausführungen. Das SG habe die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungs-, SG- sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die nach den §§ 143,144,151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist form-und fristgerecht sowie im Übrigen statthaft. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Terminsmitteilung ist dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung nicht zur Verhandlung, kann das Gericht nach Lage der Akten (§ 126 SGG) oder aufgrund „einseitiger“ mündlicher Verhandlung entscheiden (BSG 26.05.2014, B 12 KR 67/13 B; BSG 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B; BSG 19.03.1992, 12 RK 62/91, alle in juris).
2. Gegenstand des Rechtsstreites bildet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 09.11.2021, den er im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten anhängigen Antragsverfahrens S 4 KR 2562/21 ER gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021 einlegte. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte seinen Antrag auf erneute Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Mit seiner Untätigkeitsklage hat der Kläger vor dem SG geltend gemacht, dieser Widerspruch sei zu verbescheiden. Zwar hat der Kläger den Bescheid, gegen den sich sein Widerspruch richtet, nicht näher bezeichnet und insbesondere kein Bescheiddatum genannt. Indessen legt der Senat ebenso wie das SG sein Begehren dahingehend aus, dass er mit seiner unmissverständlich als Untätigkeitsklage formulierten Klage in der Sache auf die Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.11.2021 zielt. Denn im Hinblick auf die Rehabilitationsmaßnahme, die der Kläger durchgehend thematisiert, existierten im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Untätigkeitsklage allein der Bescheid vom 03.11.2021 sowie sein Widerspruch vom 09.11.2021. Allein dieser konnte aus Sicht des Klägers Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein. Deshalb ergibt die Auslegung des klägerischen Begehrens - wie vom SG geschildert -, dass sich die Untätigkeitsklage auf eine Verbescheidung des Widerspruchs vom 09.11.2021 gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021 bezieht.
Auszuschließen ist, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage die Anfechtung des Bescheides vom 03.11.2021 und die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen, verfolgt. Denn dies ist bereits Gegenstand der weiteren vom Kläger am 02.05.2022 beim SG (S 4 KR 871/22) erhobenen Klage. Diesbezüglich ist beim Senat die gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 22.03.2023 am 04.04.2023 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung anhängig.
3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Streitgegenstand bereits anderweitig rechtshängig gewesen wäre. Wäre der Streitgegenstand bereits anderweitig rechtshängig, stünde dies der Zulässigkeit einer weiteren Klage entgegen (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Absatz ein S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Ist Rechtshängigkeit in derselben Sache gegeben, läge ein Prozesshindernis für weitere Verfahren vor (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 8). Zwar hat der Kläger im Verfahren vor dem SG S 11 KR 704/22 (L 11 KR 2135/22) ebenfalls eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2021 zu bescheiden, erhoben, indessen war zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung die vorliegende Untätigkeitsklage vom 23.11.2012 bereits erhoben. Dementsprechend war das Verfahren S 11 KR 704/22 möglicherweise unzulässig, weil der dort anhängig gemachte Streitgegenstand bereits Gegenstand des zeitlich früher eingeleiteten Klageverfahrens S 11 KR 3088/21 war. Indessen braucht dies nicht weiter erörtert zu werden, weil das SG die Untätigkeitsklage im Ergebnis zutreffend - wenn auch mit anderer Begründung - als unzulässig abgewiesen hat.
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.11.2021 durch Widerspruchsbescheid vom 19.04.2022 entschieden hat. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit die Hauptsache erledigt ist, weil Streitgegenstand der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung schlechthin ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 88 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Ergeht also im Fall des § 88 Abs. 2 SGG nach Ablauf der Sperrfrist ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist nach h.M. die Hauptsache für erledigt zu erklären (BSG 18.05.2011, B 3 P 5/10 R, SozR 4-3300 § 71 Nr. 2; BSG 04.11.2009, B 8 SO 38/09 B). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Zwar ist anerkannt, dass ein Kläger nach Erteilung des begehrten Bescheides die Klage ändern und als normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortführen kann (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023 § 88 Rn. 13). Insoweit muss aber eine eindeutige Erklärung erfolgen, ansonsten kann die ausschließliche Erklärung, trotz Entscheidung des Klagegegners die Klage nicht für erledigt zu erklären, nicht in die Erklärung einer Klageänderung umgedeutet werden (Diehm in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, § 88, Rn. 93). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat eine entsprechende Erklärung auch nicht sinngemäß abgegeben. Zwar sind Prozesshandlungen auslegungsfähig, sodass maßgeblich der wirkliche Wille und nicht am Wortlaut zu haften ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023 vor § 60 Rn. 11a). Indessen hat sich der Kläger weder im Verfahren vor dem SG noch im Berufungsverfahren in irgendeiner Hinsicht dahingehend geäußert, dass er sein ursprüngliches Klagebegehren nicht mehr aufrechterhalte und stattdessen ein anderes Klageziel verfolge. Trotz Hinweises des SG verlieren sich seine Ausführungen immer wieder in den Hinweisen, über Rehabilitationsanträge sei schnell zu entscheiden und durch die verzögerte Bearbeitung durch die Beklagte würden seine Rechte sowie auch seine Gesundheit verletzt. Dem lässt sich eine Klageänderung, die eine Umstellung der Klage auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage zum Gegenstand hätte, nicht entnehmen.
Dass der Kläger seine Klage nicht ändert, ist - aus Sicht des Klägers - letztlich auch konsequent, denn die Anfechtung des Bescheides vom 03.11.2021 und die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren, verfolgt der Kläger im gesonderten Klage- und Berufungsverfahren (S 4 KR 871/22, L 11 KR 991/23).
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.