S 19 R 64/23

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19.
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 R 64/23
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 548/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2022 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


T a t b e s t a n d :
Der im Jahre 1969 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er war zuletzt bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im September 2020 als Glaser versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhielt zunächst Krankengeld, dann Leistungen gemäß § 145 SGB III bis 23.06.2023. Ihm wurde ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt, welcher am 16.01.2023 auf 30 herabgesetzt wurde.

Den streitgegenständlichen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 14.12.2021. Diesen begründete er damit, dass er bei der von ihm durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 10.08.2021 bis 31.08.2021 im Parksanatorium A-Stadt an Maßnahmen nur bedingt unter ärztlicher Aufsicht habe teilnehmen können. Der Zustand der mangelnden Belastbarkeit habe sich seitdem nicht gebessert.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18.01.2022 abgelehnt. Dazu wurden ärztliche Unterlagen des behandelnden Internisten bzw. Gastroenterologen Dr. K1, sowie der Rehabilitationsbericht über die Rehabilitationsmaßnahme in A-Stadt prüfärztlich ausgewertet. Laut diesem erfolgte die Entlassung arbeitsunfähig, aber mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Außerdem lag ein Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt zur Behandlung von Magengeschwüren in der D-Klinik in der Zeit vom 24.09.2020 bis 28.09.2020 vor, bei dem ein Nierenzellkarzinom festgestellt wurde, sowie Entlassungsbericht über die Nierenteilresektion im Uniklinikum B-Stadt im Rahmen einer stationären Behandlung vom 25.10.2020 bis 05.11.2020.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2022 zurückgewiesen. Dem lag im Wesentlichen ein Sozialmedizinisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung von Dr. B1 am 10.10.2022 mit der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens auch für mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde. Dabei wurden die Befundberichte der behandelnden Ärzte berücksichtigt. Außerdem war zuvor eine Auskunft bei der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers eingeholt worden.

In der Klage wird vorgetragen, dass die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgreich gewesen sei. Es bestünde weiterhin eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Hinzu komme eine ausgeprägte Erschöpfung mit Müdigkeit und Abgeschlagenheit auch unter Alltagsbedingungen. Eine orale Eisensubstitution nach Anämie wegen gastrointestinaler Blutung habe nichts gebracht. Wegen hyperintensiver Entgleisung habe die Rehabilitationsmaßnahme kurzzeitig sogar für eine stationäre Blutdruckeinstellung in der Zeit vom 14.08.2021 bis 16.08.2021 in der Oberschwaben Klinik B1 unterbrochen werden müssen. Laut Befundbericht von Dr. K2 vom 02.02.2022 werde der Kläger bei der kleinsten Belastung tachykard und hypertensiv. Auch im Hinblick auf die schnelle Erschöpfung habe bislang keine wesentliche Besserung erzielt werden können. Deshalb bestünde ein deutlich reduziertes körperliches Leistungsvermögen bei chronischem Fatigue Syndrom.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R1 berichtet am 13.04.2023 aufgrund zweier Behandlungstermine (06.10.2022 und ein 30.10.2022) von einer Anpassungsstörung mit depressive Reaktion. Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörung läge auf internistischem Gebiet. Es habe keinen Hinweis in der psychiatrischen Untersuchung darauf gegeben, dass die somatischen Symptome durch die psychischen Belastungen aufgrund der Krebserkrankung ausgelöst worden seien.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung auf internistischem Gebiet veranlasst. Die Internistin Dr. L1 kommt in ihrem Gutachten vom 27.06.2023 zu der Einschätzung, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit täglich sechs Stunden und mehr verrichten könne. Die Diagnosen lauten: Kleinzelliges Nierenzellkarzinom im Stadium pT1aNXM0, Therapie: Nierenteilresektion rechts 27.10.2020, kein Anhalt für Rezidiv, normale Nierenfunktionsmarameter (Kreatinin 1,1 mg/dl, GFR 77 ml/min). Fatigue Syndrom. Bluthochdruck, vor allem diastolisch überhöhte Blutdruckwerte, noch unzureichend eingestellt, keine hypertensive Organschädigungsfolgen. Es ließen sich von Seiten der Herz-Kreislauf Situation und auch der funktionell unauffälligen Lungensituation für das berufliche Leistungsvermögen nur qualitative Einschränkungen begründen. Die berufliche Tätigkeit solle überwiegend im Sitzen erfolgen. Es müsse sich um leichte Tätigkeiten handeln, ohne besondere psychische oder physische Belastungen, wie zum Beispiel Sortieren, Montieren, Anreichern, Abnehmen, Reinigen von leichten Teilen. Von dem Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er in seiner Tätigkeit als Glaser (schwere Tätigkeit) arbeitsunfähig und nicht mehr einsetzbar sei, wie es im Rehabilitationsbericht heiße. Er sei aber nicht darauf eingegangen, dass er für körperlich leichte Tätigkeiten noch mit sechs Stunden und mehr für einsatzfähig befunden worden sei. Zu den überhöhten Blutdruckwerten trage sicher auch eine erhebliche innere Anspannung bei, aufgrund der unsicheren beruflichen bzw. finanziellen Situation. Der Kläger verneine aber eine Belastung durch das Tumorgeschehen an sich. Auch seien Schmerzen generell verneint worden. Es sei von ihm und seiner Partnerin ausschließlich auf das ausgeprägte Erschöpfungssyndrom hingewiesen worden. Die Psychiaterin sei nur zweimal aufgesucht worden. Diese gehe von einer erheblichen psychischen Belastung des Klägers aus, da er für sich keine Zukunftsperspektive aufgrund der körperlichen Beschwerdesymptomatik sehe. Bei einer Anpassungsstörung handele sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, speziell einer schweren körperlichen Erkrankung, wodurch die sozialen Funktionen und Leistungen behindert würden. Die Belastung betreffe die Unversehrtheit des sozialen Netzes und des weiteren Umfeldes. Anzeichen seien unterschiedlich, zum Beispiel depressive Stimmung, Angst, Besorgnis oder Mischung von diesen, ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Es bestünde durchaus begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand verbessere, zum Beispiel bei psychotherapeutischer Betreuung und Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung, eine solche Unterstützung solle überlegt werden. Eine weitere fachfremde Untersuchung sei zur Abklärung des beruflichen Leistungsvermögens nicht erforderlich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Kläger u.a. an, bei Herrn A. handele es sich lediglich um eine juristische Person, er sei die natürliche Person, J1.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2022 eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  die Klage abzuweisen
 
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte waren nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Prüfungsmaßstab ist § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1) bzw. voller Erwerbsminderung (Abs. 2), wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 5GB VI). Nach der in Rechtsfortbildung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht (BSG) entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EMRefG) gebilligten (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI) Arbeitsmarktrente ist der Versicherte darüber hinaus auch voll erwerbsgemindert, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, weil der Versicherte keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (Beschluss des Großen Senates des BSG vom 19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, wenigstens sechs Stunden am Tag zumindest leichte Tätigkeit unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. L1 (Internistin, Kardiologie, Sozialmedizin, Betriebs-, Sport-, Verkehrs- und Ernährungsmedizin vom 27.06.2023, das im Wesentlichen im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren erstellten und von der Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. B1 vom 10.10.2022 steht. Die von diesen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Klägers abgegebenen Beurteilungen sind überzeugend, weil sie sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgten Würdigung der anamnestischen Angaben des Klägers, den aktuellen klinischen Untersuchungsbefunden unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Befundberichte ergeben.

Der Kläger leidet demnach an folgenden Erkrankungen:
Kleinzelliges Nierenzellkarzinom im Stadium pT1aNXM0, Therapie: Nierenteilresektion rechts 27.10.2020, kein Anhalt für Rezidiv, normale Nierenfunktionsmarameter (Kreatinin 1,1 mg/dl, GFR 77 ml/min. Fatigue Syndrom. Bluthochdruck, vor allem diastolisch überhöhte Blutdruckwerte, noch unzureichend eingestellt, keine hypertensive Organschädigungsfolgen.

Aus den vorliegenden Erkrankungen resultieren keine quantitativen, aber qualitative Leistungseinschränkungen. Es soll sich um leichte Arbeiten handeln, im Gehen, Stehen und Sitzen, wobei langanhaltendes Gehen und Stehen nicht mehr abverlangt werden soll. Die Arbeit soll in geschlossenen Räumen erfolgen, bei gutem Schutz gegen Kälte, wobei zu vermeiden sind: Schweren und mittelschweres Heben und Tragen, wiederholte Überkopfarbeiten, häufiges Bücken oder Arbeiten in der Vorbeuge, Arbeiten im Knien und in der Hocke sowie häufiges Treppensteigen, ungünstige physikalische Einflüsse wie Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, Lärm, besondere psychische Belastungen wie erhöhter Zeitdruck, höhere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Nachtschicht.

Für die Annahme einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund dieser Leistungseinschränkungen wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung (z.B. Einarmigkeit) oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es ist nämlich nicht von einem von der Rechtsprechung entwickelten sog Seltenheits- oder Katalogfälle (vgl. BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 - juris RdNr 38 mwN) auszugehen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass sich bei den hier festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen um übliche Arbeitsbedingungen handelt.

Die beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Klageerhebung vorliegende Schwerbehinderung ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen, nicht von Belang. Mit der Festsetzung des Grades der Behinderung soll die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft widergespiegelt werden, vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX. Über das Leistungsvermögen für eine einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sagt dies nichts aus. Auch wird eine besondere berufliche Betroffenheit gemäß der Übergangsvorschrift § 241 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 16 BVG bei der Festsetzung des GdB nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat nämlich - anders als im sozialen Entschädigungsrecht - § 30 Abs. 2 BVG nicht einbezogen.

Ob der Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz tatsächlich finden oder durch die Arbeitsagentur vermittelt erhalten kann, ist für die Frage der Rentengewährung ohne Bedeutung. Dies liegt darin begründet, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger trägt, sondern vielmehr die Bundesagentur für Arbeit mitsamt ihren Dienststellen bzw. kommunale Träger im Rahmen der dafür geschaffenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) bzw. des Sozialgesetzbuches Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB II, vgl. auch § 43 Abs. 3, 2. Hs. SGB VI.

Wie Dr. L1 zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Glaser noch ausüben kann. Bei der Tätigkeit als Glaser handelt es sich nicht um eine leichte Tätigkeit. Maßgeblich für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist, ob noch eine leichte Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichtet werden kann. Wenn im Bericht über die Rehabilitation in A-Stadt festgestellt wird, dass das Leistungsvermögen als Glaser auf unter sechs Stunden gesunken ist, so ist das im vorliegenden Fall irrelevant. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 240 SGB VI kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ist.

Es gab für das Gericht keinen Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere die im Raum stehende Fatigue-Symptomatik führt nicht dazu, dass sich das Gericht zu einer weiteren Untersuchung, auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet gedrängt sehen musste. Hier kommt die Aussage der behandelnden Psychiaterin E1 zum Tragen, die unmissverständlich äußert, dass sie den Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet sieht, und nicht davon ausgeht, dass die körperlichen Symptome auf die psychische Belastung zurückzuführen ist. Ebenso unzweideutig ist die Feststellung der medizinischen Sachverständigen Dr. L1, dass keine fachfremde Untersuchung erforderlich ist. Dr. L1 geht zwar von einer erheblichen inneren Anspannung aus, aufgrund der unsicheren beruflichen bzw. finanziellen Situation. Dennoch wird eine Belastung durch das Tumorgeschehen vom Kläger verneint, sodass lediglich von einer Anpassungsstörung ausgegangen wird. Da der Kläger jedoch außer den beiden Terminen bei der Psychiaterin E1 keinerlei Behandlungsbemühungen zur Therapie einer psychischen Störung unternommen hat, ist nicht von einem sehr hohen Leidensdruck aufgrund der vom Kläger beschriebenen Erschöpfungs-Symptomatik auszugehen. Nach alledem waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt, Ermittlungen ins Blaue hinein sind im Übrigen nicht durchzuführen.

Der Kläger ist nach alledem nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Die Klage war hiernach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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