Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einmaliger Beihilfen zur Anschaffung einer Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten sowie von Bekleidung im Streit.
Der 1993 geborene Kläger befindet sich seit November 2017 in Haft und verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H1 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Vor der Aufnahme in die Haftanstalt war der Kläger in G1 wohnhaft. Er erzielt ein monatliches Einkommen in wechselnder Höhe über seine in der JVA verrichtete Arbeit (in der Zeit von Januar 2023 bis November 2023 i.H.v. insgesamt 4.458,12 EUR netto), wobei nach seinen Angaben ein Betrag i.H.v. 360,65 EUR monatlich gepfändet wird. Zudem erhält er monatliche Zuwendungen durch seine Familie i.H.v. maximal 109,65 EUR.
Am 19. April 2023 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt H1 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die Gewährung einmaliger Bedarfe zur Anschaffung einer Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte sowie zur Anschaffung einer Erstausstattung für Bekleidung. Seine vorhandene Bekleidung passe nicht mehr und sei zum Teil erheblich verschlissen. Eine Sicherung seiner Habe nach Haftantritt habe nicht umgesetzt werden können, da es an geeigneten Lagermöglichkeiten und finanziellen Mitteln gefehlt habe.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 leitete der Landkreis H1 die Antragsunterlagen an den Beklagten weiter, welcher mit Bescheid vom 16. August 2023 Leistungen nach dem SGB XII in der Form der Übernahme der Kosten einer Erstausstattung ablehnte. Bei dem Kläger bestünden keine besonderen Lebensverhältnisse i.S.d. 67 SGB XII, da er weder akut von Wohnungslosigkeit bedroht sei noch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage vorliege.
Am 28. August 2023 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung an, die besonderen Lebensverhältnisse ergäben sich aus der Inhaftierung. Er sei aus eigener Kraft nicht in der Lage, die Kosten für eine Wohnungserstausstattung und für Bekleidung zu übernehmen. Aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folge, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werden müsse. Die pauschale Leistungsablehnung sei daher rechtswidrig und gravierend verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Übernahme von Mietkosten während der Inhaftierung scheide aus, weil die frühere Wohnung längst aufgegeben worden sei und nach Ende der Inhaftierung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung scheide zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls aus, da der Kläger eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße und ein Ende der Inhaftierung und die damit verbundene Notwendigkeit einer Wohnungserstausstattung nicht unmittelbar bevorstehe. Darüber hinaus sei er während der Inhaftierung versorgt. Für die Deckung von Bedarfen des Lebensunterhalts bei Strafhäftlingen seien grundsätzlichen die Justizverwaltungen zuständig. Dieser Bedarf (einschließlich Bekleidung) könne durch Taschengeld, Hausgeld und Sachleistungen nach den Bestimmungen des jeweiligen landesrechtlichen Strafvollzugsgesetz gedeckt werden.
Am 20. Oktober 2023 hat der Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben. Er begehre nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Aufhebung des Verwaltungsakts nebst Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung. Des Weiteren begehre er Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 ff. SGB XII. Zuletzt hat er vorgetragen, ihm gehe es nicht um Hilfen nach einer Haftentlassung, er begehre eine Erstausstattung für seinen Haftraum sowie Privatkleidung, die er in der Haft tragen dürfe. Im Einzelnen fehle ihm folgendes: „Wohnzimmerschrank, Couch, Sessel, Schreibtisch, Drehstuhl, Mehrzweckschrank, Bücherregal, Kleider-Schlafzimmerschrank, Bettgestell, Lattenrost, Matratzenschoner, Federkernmatratze, Steppdecke, Kissen-Set, Bett- und Kissenbezügeset, Bettlaken, Tagesdecken, Nachttisch, Garderobe, Kühlschrank, Spüle, Elektro/Gas-Herd, Küchenunterschrank, Küchenhängeschrank, Küchentisch, Küchenstühle, Besenschrank, Waschmaschine, TV-Gerät, Radio, Wohnzimmeruhr, Staubsauger, Nudelsieb, Teesieb, Kleiderbügel, Wandschränkchen, Flurspiegel, Schuhschrank, Kommode, Reisetasche, Besteckset, Küchenmesserset, Soßenkelle, Bratenwender, Essensbehälter, Verschlussbehälter, Schüsselset, Topfset, Bratpfanne, Käserolle, Kaffeekanne, Thermoskanne, Gläserset, Dosenset, Tellerset, Kaffeeservice, Kompottschalen, Eierbecher, Schneebesen, Messbecher, Mehrzweckpresse, Dosenöffner, Scherenset, Besenset (Kehrschaufel, Besen und Handfeger), Schrubber, Wischpflegeset (Eimer usw.), Wischlappen, Handwaschbürste, Bürstenset, Zahnbürsten und Becher, Toiletteneimer, Wäschekorb, WC-Garnitur, Wäscheständer, Fußabtreter, Geschirrtücher, Frotteehandtücher, Badehandtücher, Nähset, Werkzeugset, Hygieneset, Wohnzimmerlampe, Steh/Leselampe, Flurlampe, Badlampe, Schlafzimmerlampe, Nachttischlampe, Leuchtmittel, Wohnzimmer pauschal, Schlafzimmer, Badezimmer, Rollladen. Unterwäsche, Socken, Lange Hosen, T-Shirts, Hemden, Pullover, Sweatjacke, Wetterjacke, Winterjacke, Unterhemden, Jogginganzug, Joggingschuhe, Straßenschuhe, Schal, Mütze, Badehose, Badeschuhe, Kurze Hosen, Regenjacke, Regenschuhe.“ Die Aufstellung beinhalte teilweise Artikel, welche aktuell vorhanden seien. Insoweit müsse zum Teil aber eine Ersatzbeschaffung getätigt werden. Fehlende Haushaltsgeräte würden nicht entsprechend gesondert aufgelistet.
Das SG hat den Anstaltsleiter der JVA H1, V1, zur Ausstattung des Haftraums des Klägers und seiner Bekleidung schriftlich befragt. Auf Bl. 19 ff. der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII noch aus den §§ 67 ff. SGB XII. Voraussetzung sei, dass bei dem Kläger ein Bedarf bestünde, welcher vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Der Kläger verfüge nach der ausführlichen Auskunft des Anstaltsleiters der JVA H1 über die der Besonderheit der Situation angemessenen Einrichtungsgegenstände, was sich auch aus den der Auskunft beigefügten Lichtbildern entnehmen lasse, als auch über ausreichend Bekleidungsgegenstände, nachdem dem Kläger entsprechende Anstaltskleidung zur Verfügung gestellt werde.
Gegen den ihm am 31. Januar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Februar 2024 Berufung bei dem SG eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Gerichtsbescheid beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil keine aktuelle „Kleiderkarte“ angefordert worden sei. Ebenfalls habe er mit Schreiben vom 2. Januar 2024 umfangreiche Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke benannt, welche für ein menschenwürdiges und angemessenes Existenzminimum notwendig erschienen, eine Auseinandersetzung hiermit fehle gänzlich. Es werde nicht bestritten, dass der Haftraum aktuell durchaus Einrichtungsgegenstände vorweise, diese seien jedoch vielfach unvollständig oder sogar defekt. Ihm werde zudem von der JVA H1 lediglich Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, die Privatkleidung für die Freizeit komme nicht von der Anstalt, sondern sei seinerseits eingebracht worden und nun teilweise verschlissen bzw. nicht mehr vorhanden. Das Verfahren sei daher noch nicht entscheidungsreif gewesen. Die Amtsermittlungspflicht sei gravierend missachtet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2023 zu verurteilen, ihm Leistungen für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung sowie für die Anschaffung von Kleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere habe der Kläger im Hinblick auf die Bekleidung keinen Bedarf, der über den Beklagten zu decken sei, nachdem ihm im Rahmen des Strafvollzuges durch die Haftanstalt fortlaufend neue Kleidung zur Verfügung gestellt werde. Hierzu gehöre auch Freizeitkleidung. Wie sich aus der Stellungnahme der JVA H1 ergebe, verfüge der Kläger über die zulässige Menge an Bekleidung in seiner Haftzelle und habe zusätzlich in der Verwahrkammer Tauschwäsche für sich gelagert, so dass sich kein Bedarf für weitere neue Bekleidung erkennen lasse. Darüber hinaus erhalte der Kläger monatlich ca. 400,00 EUR Arbeitslohn sowie eine monatliche Überweisung, die ihm als Sondergeld zur Verfügung stehe. Dieses Einkommen habe der Kläger vorrangig einzusetzen. Weiter werde die Grundausstattung des Haftraumes über die JVA gewährleistet. Die Ausstattung unterliege zudem Sicherheitsvorschriften, so dass nicht jede Art von Ausstattung zugelassen werden könne. Wie sich aus der Stellungnahme der JVA H1 ergebe, verfüge der Kläger über alle zugelassenen Einrichtungsgegenstände. Diese seien funktionsfähig und in einem ordentlichen Zustand. Ein Anspruch auf weitere Einrichtungsgegenstände bestehe deshalb nicht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Schreiben des Klägers vom 20. März 2024, Schreiben des Beklagten vom 25. März 2024).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vom 26. Januar 2024, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 143 SGG statthaft, weil die Berufungsausschließungsgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B – juris Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 26. September 2013 – B 14 AS 148/13 B – juris Rdnr. 3). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist auf die Einlegung der Berufung abzustellen (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; hierzu BSG, Beschluss vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 58/14 B – juris Rdnr. 6). Zwar hat der Kläger vorliegend weder bei dem SG noch in der Berufungsinstanz einen bezifferten Antrag gestellt, in diesem Fall muss das Gericht jedoch den Wert ermitteln (vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rdnr. 26). Der Wert der Beschwer ist für die Statthaftigkeit der Berufung dabei anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits zu schätzen (§ 202 SGG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung [ZPO]). Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist im Zweifel bei verständiger Auslegung davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht werden (Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Beschluss vom 17. Juli 2013 – L 4 AS 40/12 – juris Rdnr. 14). Der Senat geht vorliegend ohne Weiteres davon aus, dass der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten ist. Der Schätzung liegen dabei die vom Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2024 genannten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke zu Grunde.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben der erstinstanzlichen Entscheidung – der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2023, mit welchem der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung sowie die Anschaffung von Kleidung abgelehnt hat. Soweit der Kläger zunächst noch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beantragt hatte, hat er dieses Begehren bereits mit dem Klageverfahren nicht weiterverfolgt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Gerichtsbescheid des SG vom 26. Januar 2024 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung sowie für die Anschaffung von Kleidung, weder als einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII noch als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers zutreffend abgewiesen.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach § 98 Abs. 4 SGB XII gelten für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Absätze 1 und 2 des § 98 SGB XII sowie die §§ 106 und 109 SGB XII entsprechend. Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört jedenfalls der Strafvollzug, wie vorliegend gegeben, sowie die Untersuchungshaft. Bei Personen, die sich weiterhin in einer solchen Einrichtung aufhalten, ist für die örtliche Zuständigkeit § 98 Abs. 2 SGB XII entsprechend anzuwenden; die in § 98 Abs. 4 SGB XII ebenfalls vorgesehene entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 SGB XII bezieht sich auf die Personen, deren Unterbringung bereits geendet hat („aufgehalten haben“; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2018 – L 8 SO 69/15 – juris Rdnr. 24; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 [Stand 7. Januar 2020], § 98 Rdnr. 47).
Der Kläger, der weiterhin in der JVA H1 inhaftiert ist, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Inhaftierung in G1 und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, welcher als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII [AGSGB XII]) für die begehrten Leistungen auch sachlich zuständig ist (vgl. § 2 AGSGB XII i.V.m. § 8 SGB XII).
Der Kläger ist auch nicht grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil er eine gerichtlich angeordnete Freiheitsstrafe verbüßt. Die Frage, ob einem Gefangenem eine Sozialhilfeleistung gewährt werden kann, ist im Einzelfall danach zu beurteilen, ob der Zweck oder/und die Eigenart des Vollzugs die Hilfeleistung ausschließen, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck auch während der Freiheitsentziehung erreicht werden kann und schließlich, ob der geltend gemachte Bedarf anderweitig, etwa durch den Vollzugsträger, gedeckt wird, denn Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 4. November 1976 – V C 7.76 – juris zur Blindenhilfe; dieser Rechtsprechung folgend u.a.: Verwaltungsgerichtshof [VGH] Bayern, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 12 Zc 98.3518 – juris Rdnr. 17; Oberverwaltungsgericht [OVG] NRW, Beschluss vom 6. November 2008 – 12 A 2587/07 – juris Rdnr. 9). Aus dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass derjenige keine Sozialhilfe erhält, der sich allein durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), kann der Kläger, der grundsätzlich erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist, wegen der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nicht erhalten, da er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befindet.
Dem Kläger steht hiernach gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung noch für die Anschaffung von Kleidung zu, weil die entsprechenden Bedarfe bereits nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bzw. dem Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (JVollzGB) durch den Vollzugsträger zu decken sind und gedeckt werden.
Gemäß § 16 JVollzGB Buch 3 (III) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Bekleidungsordnung für Gefangene und Untergebrachte in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg (VwV Bekleidungsordnung) hat der Vollzugsträger den Inhaftierten in ausreichendem Umfang Kleidung zur Verfügung zu stellen. Gestattet die Anstaltsleitung – wie hier – im Einzelfall das Tragen eigener Kleidung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III), so entsteht allein hieraus noch kein eigener sozialhilferechtlicher Bedarf des Klägers (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 12 Zc 98.3518 – juris Rdnr. 22). Sofern seine eigene Kleidung wegen Verschleißes nicht mehr zur Verfügung stünde – wovon nach der Auskunft der Anstaltsleitung vom 13. Dezember 2023, in der der V1 mitgeteilt hat, der Kläger verfüge über Privatkleidung und Wäsche in mehr als ausreichendem Umfang und habe den Umfang der auf dem Haftraum erlaubten privaten Kleidung und Wäsche voll ausgenutzt, jedoch schon nicht auszugehen ist – kann der Kläger auf das Tragen der Anstaltskleidung verwiesen werden. Nach § 1 Satz 1 SGB XII besteht die Aufgabe der Sozialhilfe darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe muss so beschaffen sein, dass eine soziale Ausgrenzung des Leistungsempfängers ausgeschlossen ist (BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 12 C 08.2140 – juris Rdnr. 6). Die Nutzung von Anstaltskleidung innerhalb der Justizvollzugsanstalt führt im Rahmen seines konkreten Lebensumfeldes, in dem viele Menschen diese Anstaltskleidung tragen – sei es, weil sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dazu verpflichtet sind, sei es, weil sie sich eigene Kleidung nicht leisten können – nicht zur sozialen Ausgrenzung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 – 12 A 2587/07 – juris Rdnr. 18). Das vom Kläger angeführte menschenwürdige Existenzminimum wird daher durch den Vollzugsträger gedeckt, daneben ist für gleichartige Leistungen der Bedarfsdeckung durch Mittel der nachrangigen Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) kein Raum.
Auf die Kleiderkarte des Klägers kommt es schon aus diesem Grund nicht mehr entscheidungserheblich an, so dass der Senat diese – anders als vom Kläger begehrt – nicht beizuziehen brauchte.
Auch im Hinblick auf den Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung ergibt sich nichts anderes.
Gemäß § 9 Abs. 1 JVollzGB Buch 1 (I) sind die Räume für den Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszustatten. Nach Auskunft der Anstaltsleitung vom 13. Dezember 2023 ist der Haftraum mit zwei Tischen, einem Stuhl, einem Schrank, einem Regal und zwei Bilderleisten ausgestattet. Der Haftraum des Klägers sowie die dort befindliche Ausstattung befindet sich – wovon sich der Senat auch anhand der in der Akte befindlichen Fotos überzeugen konnte – in anstaltstypischem, jedoch einwandfreiem und wohnlichem Zustand. Die Ausstattung in Art und Umfang entspricht vollumfänglich dem Zweck der Unterbringung. Es wurde zudem durch die Anstaltsleistung angegeben, dass die Ausstattung im Bedarfsfall zeitnah, nicht zwingend mit neuen, aber mit gut gebrauchsfähigen Teilen ausgetauscht wird, sollte sie verschlissen oder defekt sein. Soweit der Kläger die Übernahme von Kosten für einen Kühlschrank, für eine Waschmaschine sowie für einen Elektro-/Gas-Herd begehrt, ist eine entsprechende Ausstattung aufgrund von Sicherheitsvorschriften nicht möglich. Zudem beschränkt sich der gegebene Platz im Haftraum auf acht Quadratmeter inkl. Waschbecken und WC. Allerdings kann der Kläger die Gemeinschaftsküche (inkl. Herd mit vier Platten und Backofen, Arbeitstisch, Spüle und Kühlschrank mit Kühlfächern) nutzen und hat dort auch ein ihm zugeordnetes Kühlfach. Sowohl die Anstaltskleidung als auch die Privatkleidung kann wöchentlich zum Waschen abgegeben werden. Die Reinigung erfolgt über eine externe Wäscherei. Die Kosten hierfür trägt die Anstalt.
Nach § 15 JVollzGB III dürfen Gefangene ihren Haftraum zudem in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Hierdurch dürfen die Übersichtlichkeit des Haftraums sowie die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden. Allein der Umstand, dass Häftlingen die Möglichkeit einräumt wird, eigene Hausratsgegenstände im Haftraum aufzubewahren und zu gebrauchen, begründet jedoch – wie schon bei der Privatkleidung – keinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf beim Kläger, solche Gegenstände anzuschaffen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 12 Zc 98.3518 – juris Rdnr. 21).
Unter Zugrundelegung der Auskunft des V1 vom 13. Dezember 2023 ist nach alledem kein Bedarf ersichtlich, der nicht bereits durch den Vollzugsträger gedeckt werden würde. Soweit der Kläger die hierin erteilten Angaben lediglich pauschal bestreitet, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.