Eine Kostenübernahmeerklärung mit dem Inhalt, dass diese "kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet", scheidet mangels Rechtsbindungswillens des Grundsicherungsträgers als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch eines Wohnheimbetreibers gegen den Grundsicherungsträger aus.
Bei einer Kostenübernahmeerklärung handelt es sich lediglich um eine Information über das grundsätzliche Bestehen eines die Wohnheimkosten einschließenden Hilfeanspruchs des Wohnungslosen sowie über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme der Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Wohnheimbetreiber zu rechtfertigen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 2.524,40 Euro für die Unterbringung von Wohnungslosen.
Die Klägerin betreibt gewerblich unter der Anschrift R-R-Straße in B eine Obdachlosenunterkunft. Ihr werden von den Jobcentern und Bezirksämtern wohnungslose Personen zugewiesen.
Zu einem Tagessatz von jeweils 25,92 Euro bewohnten in der Zeit
- vom 07. August 2018 bis 31. August 2018 Herr W K
- vom 01. September 2018 bis 22. September 2018 Herr AB
- vom 01. August 2018 bis 30. September 2018 Herr T St
die Unterkunft. Diese hatten jeweils einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten gestellt.
Der Beklagte hatte den Antragstellern vorab an die Klägerin adressierte Kostenübernahmeerklärungen ausgestellt, welche sie bei der Klägerin vorlegten. In diesen erklärte der Beklagte für Herrn W Kin der Zeit vom 07. August 2018 bis zum 31. August 2018, für Herrn A B in der Zeit vom 23. August 2018 bis zum 22. September 2018 und für Herrn T St in der Zeit vom 01. August 2018 bis zum 04. September 2018 die Kostenübernahme von täglich 25,92 Euro.
Des Weiteren enthielten alle Erklärungen wortgleich u.a. folgende Ausführungen:
„“
Nach weiterer Prüfung versagte der Beklagte gegenüber Herrn K die Leistungen ab dem 01. August 2018, lehnte einen Leistungsanspruch des Herrn B ab dem 01. August 2018 ab und gewährte Herrn St für August 2018 nach Anrechnung von Einkommen Wohnheimkosten (lediglich) in Höhe von 274,96 Euro unter Zugrundelegung eines Eigenanteils in Höhe von 528,56 Euro. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Mit Rechnung vom 04. September 2018 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Aufenthalt von Herrn K in der Zeit vom 07. August 2018 bis 31. August 2018 insgesamt 648,00 Euro geltend. Mit weiterer Rechnung vom 04. September 2018 wurden für den Aufenthalt von Herrn St im August 2018 insgesamt 803,52 Euro geltend gemacht. Außerdem stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnungen vom 02. Oktober 2018 für den Aufenthalt von Herrn St in der Zeit vom 01. September 2018 bis 04. September 2018 103,68 Euro und in der Zeit vom 05. September 2018 bis 30. September 2018 673,92 Euro in Rechnung. Ebenfalls mit Rechnung vom 02. Oktober 2018 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung von 570,24 Euro für den Aufenthalt von Herrn B in der Zeit vom 01. September 2018 bis zum 22. September 2018 geltend.
Der Beklagte beglich lediglich einen Teil der Rechnung vom 04. September 2018 über 803,52 Euro in Höhe von 274,96 Euro. Im Übrigen informierte er die Klägerin darüber, dass die übrigen Kosten mangels Leistungsbezugs nicht übernommen würden.
Am 31. Dezember 2021 hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Mitte Klage erhoben, von wo aus die Klage mit Beschluss vom 30. März 2022 an das Sozialgericht Berlin verwiesen worden ist.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass sich der Zahlungsanspruch aus § 415 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe. Die Kostenübernahmebescheinigungen stellten nicht nur verpflichtende Selbstbindungen des Beklagten, sondern darüber hinaus Schuldübernahmen im Sinne des § 415 BGB dar. Zwischen den Hilfeempfängern und der Klägerin sei unter Berücksichtigung der Kostenzusage des Beklagten ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Aus den Kostenübernahmeerklärungen gehe eindeutig hervor, dass der Beklagte die Kosten für die Beherbergung eines Hilfeempfängers in der Einrichtung zu dem jeweiligen Tagessatz für den genannten Zeitraum übernehme.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kostenübernahmeerklärungen um einen Hinweis zur zahlungstechnischen Abwicklung im Fall der Leistungsberechtigung der Untergebrachten ohne Rechtsbindungswillen handele. Es fehle eine gesetzliche Befugnis für eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zugunsten der Klägerin.
Die Kostenübernahmeerklärung stelle auch keinen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar, welcher zum Erlass eines darauf aufbauenden Verwaltungsaktes über die Auszahlung von Kosten für die Unterkunft eines Obdachlosen in einem Wohnheim berechtige, weil das SGB II keine Sachverschaffungspflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten begründe.
Weiter sei die Kostenübernahmeerklärung auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Leistungsträger des SGB II und dem Wohnheimbetreiber. Dies scheitere schon am Schriftformerfordernis des § 56 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zudem ergebe sich aus der Erklärung eindeutig, dass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet werden sollte.
Mangels Rechtsbindungswillens sei auch die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen.
Durch die Formulierung, dass der Anspruch auf Kostenübernahme nur solange existiere, wie bei den Wohnungslosen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II existiere, sei außerdem deutlich gemacht worden, dass das Jobcenter mit den zugesagten Zahlungen ausschließlich seine gesetzliche Verpflichtung als Grundsicherungsträger gegenüber dem Hilfebedürftigen erfüllen wolle.
Das Risiko des Unterkunftsbetreibers, auf Grund von Fehlern im Grundverhältnis zwischen dem (vermeintlich) Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger die entstehenden Unterkunftskosten nicht ersetzt zu bekommen, sei vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass den Wohnheimträgern in der überwiegenden Zahl der Fälle ein potenter und zuverlässiger Zahler gegenüberstehe.
Darüber hinaus scheide ein öffentlicher-rechtlicher Erstattungsanspruch aus, weil es bereits an einer rechtsgrundlosen Bereicherung beim Beklagten fehle. Diesen treffe kein Pflicht zur Wohnraumbereitstellung, von der er durch den Wohnheimbetreiber befreit worden sei.
Ein Aufwendungsersatz aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass der Beklagte nicht Verpflichteter im Sinne des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Berlin sei.
Schließlich hätten die in den Kostenübernahmeerklärungen genannten Auszahlungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, was der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 07. Dezember 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei, weil zwischen den Beteiligten kein Schuldverhältnis bestehe. Die Auslegung der Kostenübernahmescheine ergebe, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine eigene Schuld habe begründen wollen. Dies folge schon aus der Formulierung, dass durch die Kostenübernahmeerklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet werde. Der übrige Inhalt der Kostenübernahmeerklärungen lasse keine andere Auslegung zu. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2021 (Az. L 1 AS 562/18) verwiesen.
Gegen den am 08. Dezember 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 09. Januar 2023 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass es sich bei den Kostenübernahmeerklärungen um öffentlich-rechtliche Zusagen handele (Verweis auf KG, Urteil vom 29.12.2017, 21 U 82/17). Der Beklagte habe sich für den zwischen der Klägerin und dem Leistungsempfänger abgeschlossenen Beherbergungsvertrag verbürgt. Dies sei die entscheidende Voraussetzung dafür gewesen, dass sich die Klägerin bereit erklärt habe, mittellose obdachsuchende Personen zu übernehmen.
Der Hinweis in der Kostenübernahmeerklärung, dass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. den Jobcentern und der Klägerin begründet werde, stehe der Annahme eines solchen nicht entgegen, da er nicht geeignet sei, die zivilrechtlichen Vertragsgestaltungsregeln auszuhebeln. Es handele sich um ein rechtliches Nullum. Jedenfalls bei Austausch der jeweiligen Leistungen müsse von einem Vertrag ausgegangen werden. Durch die Kostenübernahmeerklärung trete der Beklagte in das Zivilrechtsverhältnis in Form eines Beherbergungsvertrages zwischen der Klägerin und dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger ein. Der Ausschluss eines Vertragsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem bedeute damit nur, dass diese keinen eigenen Beherbergungsvertrag abschlössen. Die Kostenübernahmeerklärungen stellten damit wirksame Schuldübernahmen im Sinne des § 415 BGB dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.524,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine Klageerwiderung. Zusätzlich führt er aus, dass einem Schuldbeitritt gemäß § 415 BGB der fehlende Rechtsbindungswille entgegenstehe. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung des KG vom 29. Dezember 2017 (Az. 21 U 82/17) zugrundeliegenden.
Mit Schriftsätzen vom 18. März 2024 bzw. vom 04. April 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 153 Abs. 2 SGG).
I. Die Berufung ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch, den sie auf die Kostenübernahmescheine stützt, ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Rechtsinhalt dieser etwaigen Ansprüche maßgeblich durch das SGB II geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZB 20/20, Rn. 13 ff., juris). Denn eine Kostenübernahme der hier umstrittenen Art setzt nicht nur ein Vertragsverhältnis zwischen Wohnheimbetreiber und Obdachlosem, sondern auch die Hilfebedürftigkeit des Obdachlosen voraus. Eine Kostenübernahmeerklärung gilt, soweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille des Leistungsträgers zu entnehmen ist, längstens für die Dauer der Hilfebedürftigkeit und wird zugleich durch den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang dieser Hilfebedürftigkeit der Höhe nach begrenzt. Diese Akzessorietät rechtfertigt die Annahme, dass der Grundsicherungsträger mit der – von der Klägerin behaupteten – Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht verlassen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen Leistungsversprechens gewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZB 20/20, Rn. 26, beide zitiert nach juris).
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.524,40 Euro hat.
1. Die Kostenübernahmeerklärungen scheiden als Anspruchsgrundlage aus. Es kann dahinstehen, ob sie als Willenserklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 53 SGB X oder als Zusage, d.h. eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen, zu werten wären. Denn jedenfalls hat sich der Beklagte durch die Kostenübernahmeerklärungen nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet. Es fehlt am Rechtsbindungswillen des Beklagten gegenüber der Klägerin.
Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte in den Kostenübernahmescheinen gegenüber der Klägerin keinen Willen zur rechtlichen Bindung zum Ausdruck gebracht. Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind nach den Grundsätzen des § 133 BGB auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei allerdings auch die äußeren Umstände einzubeziehen sind. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986, 4 C 28.84, Rn. 12; Urteil vom 02.09.1999, 2 C 22/98, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010, L 34 AS 615/09, Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
Eine Auslegung der Kostenübernahmeerklärung ergibt bei objektiver Würdigung, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung übernehmen wollte. Denn in dem Kostenübernahmeschein heißt es unmissverständlich, dass „durch diese Erklärung (…) kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet“ wird. Ein verständiger Empfänger musste und konnte diese Erklärung nur so verstehen, dass der Erklärende sich ihm gegenüber nicht rechtlich binden wollte. Soweit die Klägerin meint, dass die vorgenannte Erklärung in dem Sinne zu verstehen sei, dass der Beklagte lediglich den Abschluss eines Beherbergungsvertrages mit der Klägerin habe ausschließen wollen, lässt der Wortlaut der Erklärung eine derartige einschränkende Interpretation nicht zu.
Auch die Interessenlage der Beteiligten gebietet zur Überzeugung des Senats keine andere Auslegung. Weder das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Beklagten noch das vom Beklagten verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden eine Unterkunft durch Kostenübernahme zu sichern, reichen für die Annahme aus, dass der Beklagte mit seiner Erklärung, dass er die Kosten für den Wohnungslosen übernehme und sie unmittelbar an die Klägerin überweise, eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber der Klägerin begründen wollte. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, wonach der Beklagte den Wohnheimbetreiber im Wesentlichen über das grundsätzliche Bestehen eines die Wohnheimkosten einschließenden Hilfeanspruchs des Wohnungslosen (unter der Voraussetzung der fortbestehenden Hilfebedürftigkeit) und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung nach Rechnungslegung direkt an den Wohnheimbetreiber, informieren wollte. Eine derartige Auslegung schließt die Gefahr aus, dass ein leistungsberechtiger Wohnungsloser die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Wohnheimbetreiber weiterleitet. Sie trägt damit dem Interesse des Wohnheimbetreibers ebenso Rechnung wie dem vom Leistungsträger verfolgten Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, Rn. 19, juris).
Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Wohnheimbetreiber gegenüber abgegebene Kostenübernahmeerklärung beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Leistungsanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wohnheimbetreiber (vgl. BVerwG, aaO; nachfolgend auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.03.1998, 4 L 580/97. Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2000, 22 A 5519/98, Rn. 12 ff., jeweils zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall bestehen aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte für die vom BVerwG beschriebenen „besonderen Umstände“, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin begründen wollen. Soweit dies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, (Beschluss vom 09.03.2016, Az. L 15 AY 23/15 B ER) in einem Fall der Beherbergung eines Asylbewerbers unter Hinweis auf das staatliche Interesse, die Unterbringung sicherzustellen, bejaht hat, überzeugt dies nicht, weil es sich hierbei nur um die allgemeine Interessenlage, nicht jedoch um einen besonderen Grund handelt. Im Übrigen war im dortigen ebenso wie in dem vom KG (Urteil vom 29.12.2017, 21 U 82/17) entschiedenen Fall das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber – verpflichtet, für eine Unterbringung des Asylbewerbers zu sorgen. Hingegen trifft den SGB II-Leistungsträger keine Verpflichtung, für die Unterbringung der Leistungsberechtigten zu sorgen oder Unterkünfte für diese bereitzustellen. Der Beklagte ist allein zur Übernahme der angefallenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II verpflichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2021, L 1 AS 562/18, Rn. 22; SG Berlin, Urteil vom 21.01.2008, S 119 AS 744/07, Rn. 22f., beide zitiert nach juris).
2. Des Weiteren existiert auch keine gesetzliche Grundlage, auf welche die Klägerin ihren Zahlungsanspruch stützen könnte. Insbesondere begründet § 22 Abs. 7 SGB II keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Leistungsträger (BSG, Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 38/17 R, Rn. 28 ff., juris).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. oder 2 SGG liegen nicht vor.