L 33 R 193/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 1216/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 193/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Volkseigene Betriebe existierten am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, als Rechtssubjekt nicht mehr und hatten mithin auch ihre Eigenschaft als Arbeitgeber im Rechtssinne verloren, wenn sie auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I 1990 S. 107) in eine AG oder GmbH umgewandelt wurden und die Registereintragung der Nachfolge-AG bzw. Nachfolge-GmbH bis zum 30. Juni 1990 erfolgt war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1954 geborene Kläger absolvierte ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. Anschließend wurde ihm von dieser Hochschule das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Diplomingenieur“ zu führen (Zeugnis über den Hochschulabschluss vom 31. August 1979, Diplomurkunde vom 26. September 1979).

 

Zum 1. Oktober 1979 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T ab. Er war dort im Betrieb Schaltgeräte / Elektronik zunächst als Ingenieur für Arbeitsgestaltung (1. Oktober 1979 bis 31. März 1982), sodann als Gruppenleiter „WAO“ (1. April 1982 bis 30. Juni 1983) und schließlich als Gruppenleiter Arbeitsingenieurwesen (ab 1. Juli 1983) tätig.

 

Im Jahr 1990 wurde das Kombinat VEB Elektro-Apparate Werke B-T in die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft umgewandelt; außerdem wurde der VEB Elektro-Apparate-Werke B-T Stammbetrieb (im Folgenden auch als gleichnamiger Stammbetrieb bezeichnet) in die Elektro-Apparate-Werke B GmbH umgewandelt. Die entsprechenden Umwandlungserklärungen wurden am 11. Juni 1990 von Vertretern des Kombinats / des volkseigenen Betriebs und der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vor einem Notar abgegeben.

 

Die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft und die Elektro-Apparate-Werke B GmbH wurden anschließend in das Register des Stadtbezirksgerichts B-M eingetragen; als Tag der Eintragung ist der 22. Juni 1990 bzw. der 27. Juni 1990 vermerkt.

 

Am 3. Juli 1990 wurden sowohl das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T als auch der gleichnamige Stammbetrieb „von Amts wegen“ aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht. Im Januar 1991 bzw. im Dezember 1990 wurden die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft und die Elektro-Apparate-Werke B GmbH von dem beim Stadtbezirksgericht B-M geführten Register in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg umgeschrieben.

 

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 1990.

 

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 22. September 2003 ab, die im Streit stehende Beschäftigungszeit des Klägers als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der VEB Elektro-Apparate-Werke B-T sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Der Kläger sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.

 

Am 14. Oktober 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Feststellung und Überführung seiner Zusatzversorgungsanwartschaften.

 

Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, den sie als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wertete, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2020 zurück.

 

Am 22. Juni 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Rechtsfähigkeit des VEB Elektro-Apparate-Werke B-T erst mit der Eintragung der Löschung in das Register der volkseigenen Wirtschaft am 3. Juli 1990 geendet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten beide Betriebe, also der VEB und die GmbH, parallel existiert. Damit habe er bis zum 30. Juni 1990 im VEB Elektro-Apparate-Werke B-T gearbeitet. Dem Handelsregisterauszug sei zu entnehmen, dass es sich bei der Eintragung der Elektro-Apparate-Werke B GmbH um eine Rückdatierung handle. Es sei zu vermuten, dass dies geübte Praxis war, da die „Umfirmierung“ aller volkseigenen Betriebe zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht machbar gewesen sei. Fraglich sei auch, ob die Elektro-Apparate-Werke B GmbH in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 1990 wirtschaftlich tätig gewesen sei. Er habe weder eine Eröffnungsbilanz zum 27. Juni 1990 noch eine Abschlussbilanz über diese Periode in Mark der DDR gefunden. In dem ihm vorliegenden Bericht über die bei der Elektro-Apparate-Werke Berlin GmbH vorgenommene Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 fänden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH vor dem 1. Juli 1990. Die Umwandlung des VEB Elektro-Apparate-Werke B-T in eine Kapitalgesellschaft sei innerhalb des Betriebs nicht kommuniziert worden. Mit ihm sei kein Überleitungsvertrag nach § 53 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB DDR) abgeschlossen worden. Auch habe er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb am 31. Dezember 1990 keinen Vertrag mit der Elektro-Apparate-Werke B GmbH abgeschlossen. Seine Gehaltsabrechnungen seien ebenfalls unverändert geblieben. Erst mit der Ankündigung von Kurzarbeit am 3. August 1990 habe er erfahren, dass er nunmehr für die Elektro-Apparate-Werke B GmbH arbeite.

 

Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Kläger unter anderem einen Bericht der Treuarbeit AG Wirtschaftsprüfergesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft B vom 11. März 1991 über die bei der Elektro-Apparate-Werke B GmbH vorgenommene Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, eine Mitteilung über die Umstellung der Zusammensetzung des Gehalts (eines Kollegen des Klägers) vom 29. Juni 1990 sowie Brutto-/Nettolohnnachweise vom 9. Juni und 7. Juli 1990 vorgelegt.

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2022 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22. September 2003 und Feststellung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 nach § 44 Abs. 2 SGB X und § 8 AAÜG zustehe. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, weder einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt habe noch Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Dem Kläger stehe auch kein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zu, da jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Der Kläger sei am Stichtag (30. Juni 1990) weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Arbeitgeber des Klägers sei an diesem Tag nicht mehr der VEB Elektro-Apparate-Werke B-T gewesen. Der VEB Elektro-Apparate-Werke B-T Stammbetrieb sei am 27. Juni 1990 in die Elektro-Apparate-Werke B GmbH umgewandelt worden. Darüber hinaus sei das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T bereits am 22. Juni 1990 in die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Nach § 7 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) sei die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. AG in das Register wirksam geworden und sei der vor der Umwandlung bestehende Betrieb erloschen. Das Erlöschen des Betriebs sei gemäß § 7 Satz 4 UmwVO von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen gewesen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH am 27. Juni 1990 nicht alle nach § 6 Abs. 2 UmwVO erforderlichen Unterlagen (insbesondere Gründungsbericht und Eröffnungsbilanz) vorgelegen haben sollten, sei mit der Eintragung die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vollzogen gewesen. Die Eintragung wirke konstitutiv. Formmängel würden geheilt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem VEB nicht erloschen sei, weil keiner der Beendigungstatbestände nach dem AGB DDR (§§ 47 bis 56 AGB DDR) einschlägig sei. Die Vorschriften besagten nichts für den Fall des Erlöschens der juristischen Person des bisherigen Arbeitgebers. § 7 Satz 2 UmwVO regele als Spezialvorschrift die Rechtsnachfolge, wodurch der VEB als ursprünglicher Vertragspartner des Werktätigen durch die GmbH im sonst unverändert fortbestehenden Arbeitsrechtsverhältnis ersetzt werde.

 

Gegen das ihm am 5. April 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Mai 2022 eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Registereintragung der Kapitalgesellschaft mit einem Rechtsverstoß behaftet sei. Wenn – wie das Sozialgericht meine – eine Heilung dieses Verstoßes überhaupt eingetreten sein sollte, so wäre diese jedenfalls erst nach dem 1. Juli 1990 erfolgt.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 22. September 2003 zurückzunehmen und die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und beruft sich auf diverse – von ihr im Einzelnen zitierte – landessozialgerichtliche Entscheidungen.

 

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte weitere Betriebsunterlagen zum Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T sowie zum gleichnamigen Stammbetrieb vorgelegt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2020 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22. September 2003 und Anerkennung der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

I. Die vom Kläger erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 22. September 2003 richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozial­leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht be­günstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

 

Da sich § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur auf solche Verwaltungsakte bezieht, die – anders als der die Ablehnung einer Feststellung regelnde Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 22. September 2003 – unmittelbar Ansprüche auf Sozialleistungen betreffen, kann sich der vom Kläger verfolgte Rücknahmeanspruch nur aus Abs. 2 des § 44 SGB X ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 5 RS 1/16 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 21, juris Rn. 12).

 

II. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X sind indes nicht erfüllt. Die Beklagte hat es mit dem zur Überprüfung stehenden Bescheid vom 22. September 2003 zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversi­cherung erforderlich sind. Den Inhalt dieser Mitteilung hat sie gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG dem Berechtigten durch Bescheid bekanntzugeben. Die Mitteilung hat unter anderem die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie die hieraus tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu enthalten (vgl. näher hierzu Steiner, SGb 2009, 8 ff.).

 

2. Allerdings hat der Versorgungsträger in dem Verfahren nach § 8 AAÜG diese Daten nur dann festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

 

Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1. August 1991 in Kraft trat (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz – vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

 

Der Kläger ist von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst.

 

a) Einen Anspruch auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der Kläger schon deshalb nicht erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Anwartschaft ab dem 1. August 1991, weil er in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, juris Rn. 15).

 

b) Der Kläger hat auch nicht „aufgrund der Zugehörigkeit“ zu einem Zusatzversorgungssystem eine „Anwartschaft“ auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme der DDR (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17; BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 4/10 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 und Nr. 19) erworben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann von einer „Zugehörigkeit“ zu einem Versorgungssystem nicht nur dann gesprochen werden, wenn durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist, sondern auch dann, wenn nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein „Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage“ bestanden hätte. Abzustellen ist dabei auf die Sachlage am 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (vgl. ausführlich zu dieser Stichtagsregelung BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, juris Rn. 16).

 

Ob nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage – eine fingierte Versorgungsanwartschaft – bestand, beurteilt sich nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems, die gemäß Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 zu – sekundärem – Bundesrecht geworden sind (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, juris Rn. 22). Dies sind hier die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, juris Rn. 31; BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 4/10 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 und Nr. 19, jeweils juris Rn. 22), die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen,

 

  1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

 

  1. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

 

  1. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

 

Der Kläger erfüllt – wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend erkannt haben – die betriebliche Voraussetzung zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht.

 

Bei der Prüfung, ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, ist darauf abzustellen, wer Arbeitgeber des Versicherten im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 5 RS 1/16 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 21, juris Rn. 13). Arbeitgeber des Klägers war ab dem 1. Oktober 1979 das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T. Mit eben diesem Betrieb hatte der Kläger den Arbeitsvertrag abgeschlossen.

 

Das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T existierte allerdings am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, als Rechtssubjekt nicht mehr und hatte mithin auch seine Eigenschaft als Arbeitgeber im Rechtssinne verloren. Es war bereits am 22. Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft – die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft – umgewandelt worden, die im Wege der Universalsukzession (auch) in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten war. 

 

Zum selben Ergebnis würde man gelangen, wenn man als ursprünglichen Arbeitgeber den VEB Elektro-Apparate-Werke Stammbetrieb ansehen wollte. Dieser existierte am 30. Juni 1990 ebenfalls nicht mehr. Der Stammbetrieb war am 27. Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft – die Elektro-Apparate-Werke B GmbH – umgewandelt worden, auf die als Rechtsnachfolgerin (auch) die Arbeitgebereigenschaft überging.

 

Dass es sich bei den somit am Stichtag 30. Juni 1990 allein existierenden Rechtsträgern – der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft und der Elektro-Apparate-Werke B GmbH – weder um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB noch um gleichgestellte Betriebe nach § 1 Abs. 2 der 2. DB handelte, liegt auf der Hand.

 

Der Senat folgt mit seiner Entscheidung den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2012 (L 16 R 404/10) und 19. März 2008 (L 3 R 407/07). Das Landessozialgericht hatte in diesen Entscheidungen die Frage, ob das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T bzw. der gleichnamige Stammbetrieb bereits vor dem 30. Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden war, bejaht – und dementsprechend die betriebliche Voraussetzung verneint.

 

Die Umwandlung der volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften erfolgte seinerzeit auf der Grundlage der UmwVO. Nur wenn die entsprechende Wirtschaftseinheit bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt war, kam das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz – TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) zur Anwendung und richtete sich die Umwandlung nach den Vorschriften eben dieses Gesetzes (§ 11 TreuhG; vgl. auch BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, juris Rn. 36). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Umwandlung des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T in die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung des gleichnamigen Stammbetriebs in die Elektro-Apparate-Werke B GmbH waren jeweils bereits vor dem 30. Juni 1990 wirksam vollzogen worden.

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwVO bestimmte, dass Betriebe in eine GmbH oder in eine AG umzuwandeln waren. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UmwVO bedurfte es zur Umwandlung einer notariell zu beurkundenden Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebs und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile. Die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft war nach § 6 Abs. 1 UmwVO beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in des Register anzumelden, welches gemäß § 6 Abs. 3 UmwVO nach Vorlage der beizufügenden Dokumente (vgl. § 6 Abs. 2 UmwVO) die Eintragung in das Register vornahm.

 

§ 7 UmwVO enthielt Bestimmungen zum Wirksamwerden der Umwandlung, zur Rechtsnachfolge und zum Erlöschen. Danach wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam (§ 7 Satz 1 UmwVO). Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs (§ 7 Satz 2 UmwVO). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwVO). Das Erlöschen des Betriebs war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 7 Satz 4 UmwVO). Damit regelte § 7 UmwVO eine Universalsukzession, die insbesondere auch den Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf die Kapitalgesellschaft bewirkte (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 5 RS 1/16 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 21, juris Rn. 14, 16 und 27).

 

Ausgehend hiervon wurde die Umwandlung mit der Eintragung der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. der Elektro-Apparate-Werke B GmbH in das Register des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte am 22. Juni 1990 bzw. am 27. Juni 1990 – mithin vor dem 30. Juni 1990 – wirksam (§ 7 Satz 1 UmwVO). Zum selben Zeitpunkt erloschen das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und der gleichnamige Stammbetrieb (§ 7 Satz 3 UmwVO); sie verloren damit ihre Fähigkeit, weiter als Arbeitgeber zu fungieren. Im Wege der Universalsukzession gingen alle Rechte und Pflichten auf die Kapitalgesellschaften über (§ 7 Satz 2 UmwVO). 

 

Keine andere Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass das Erlöschen des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und des gleichnamigen Stammbetriebs erst am 3. Juli 1990 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Diese Eintragungen erfolgten, wie sich sowohl aus der einschlägigen Vorschrift (§ 7 Satz 4 UmwVO) als auch aus dem Eintragungsvermerk selbst ergibt, von Amts wegen. Ihnen kam keine konstitutive Wirkung zu, denn die Betriebe waren zuvor bereits nach § 7 Satz 3 UmwVO erloschen.

 

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. die Elektro-Apparate-Werke B GmbH tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt als dem 22. Juni 1990 bzw. dem 27. Juni 1990 in das beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte geführte Register eingetragen wurden. Soweit der Kläger eine Rückdatierung der Eintragungen vermutet, hat er keine Tatsachen genannt, die seine Vermutung stützen könnten. Seine pauschale Behauptung, es sei geübte Praxis im Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gewesen, Eintragungen zurückzudatieren, ist nicht geeignet, im hier konkret zu beurteilenden Fall eine Rückdatierung zu belegen oder auch nur weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG) in diese Richtung zu rechtfertigen. 

 

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Anmeldung der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. der Elektro-Apparate-Werke B GmbH zur Eintragung in das beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte geführte Register seinerzeit unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgt sein könnte. Die Anmeldung zur Eintragung in das Register setzte, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beifügung unter anderem einer Eröffnungsbilanz voraus (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UmwVO). Es deutet allerdings nichts darauf hin, dass diese im vorliegenden Fall gefehlt haben könnte. Im Gegenteil: In den von der Beklagten überreichten Betriebsunterlagen findet sich das Schreiben des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T vom 12. Juni 1990, mit dem die Anmeldung des Stammbetriebs zur Eintragung in das Register erfolgte. In dem Schreiben wird unter Hinweis auf § 6 UmwVO auf die beigefügten Unterlagen – darunter explizit auch die Eröffnungsbilanz – Bezug genommen. Des Weiteren wird in dem Gründungsbericht der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft ausdrücklich auf eine Eröffnungsbilanz verwiesen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein ernsthafter Zweifel daran, dass seinerzeit Eröffnungsbilanzen erstellt und vorgelegt und dass die Kapitalgesellschaften auch im Übrigen ordnungsgemäß zur Eintragung in das Register angemeldet wurden, zumal die Registereintragung gemäß § 6 Abs. 3 UmwVO die Vorlage aller in § 6 Abs. 2 UmwVO genannten Dokumente voraussetzte und die Mitarbeiter des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte andernfalls die Registereintragung abgelehnt hätten. Selbst wenn jedoch nicht alle nach § 6 Abs. 2 UmwVO erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben sollten, wäre die Umwandlung in Kapitalgesellschaften mit der Eintragung im Register wirksam vollzogen gewesen, da die Registereintragung konstitutiv wirkt und etwaige Formmängel geheilt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – L 16 R 404/10 –, juris Rn. 25 m. w. N.).

 

Der Bericht der Treuarbeit AG Wirtschaftsprüfergesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Berlin vom 11. März 1991 über die bei der Elektro-Apparate-Werke B GmbH vorgenommene Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dem Bericht werden keine Umstände genannt, die auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten beim Vollzug der Umwandlung hindeuten oder sonst deren Wirksamkeit in Frage stellen könnten. Vielmehr heißt es auf Blatt 12 des Berichts ausdrücklich: „Das Inventar, die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. […]. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln im übrigen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung […] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kapitalgesellschaft.“

 

Der Bericht der Treuarbeit AG Wirtschaftsprüfergesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Berlin vom 11. März 1991 lässt auch nicht den Rückschluss zu, die Kapitalgesellschaften hätten sich vor dem 1. Juli 1990 nicht wirtschaftlich betätigt. Wie bereits oben dargelegt, traten die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. die Elektro-Apparate-Werke B GmbH mit der Eintragung in das Register des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte am 22. Juni 1990 bzw. am 27. Juni 1990 die Rechtsnachfolge des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T bzw. des gleichnamigen Stammbetriebs an. Von diesem Zeitpunkt an war ihnen die wirtschaftliche Tätigkeit der bisherigen Wirtschaftseinheit zuzurechnen, weil das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft des Kombinats bzw. des Stammbetriebs sowie der in Rechtsträgerschaft befindliche Grund und Boden (vgl. zu den Begriffen „Fondsinhaberschaft“ und „Rechtsträgerschaft“ im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft der DDR BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, juris Rn. 34) in ihr Eigentum übergegangen waren.

 

Es bedarf keiner Klärung, ob der Kläger und / oder seine Kollegen Kenntnis von der Umwandlung des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und des gleichnamigen Stammbetriebs in Kapitalgesellschaften hatten. Die Umwandlung wurde, wie bereits oben ausgeführt, gemäß § 7 Satz 1 UmwVO mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam, ohne dass es hierbei auf die Kenntnis der Belegschaft ankam. Unerheblich ist ferner, dass sich die Umwandlung, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Brutto-/Nettolohnnachweisen vom 9. Juni und 7. Juli 1990 ergibt, nicht sogleich in einer Änderung der äußeren Gestalt der Gehaltsbescheinigungen niederschlug. Der Aussteller der Brutto-/Nettolohnnachweise ist ohnehin nicht erkennbar; schon deshalb sind Rückschlüsse auf den dahinter stehenden Rechtsträger nicht möglich. Schließlich rechtfertigt die Mitteilung über die Umstellung der Zusammensetzung des Gehalts (des Kollegen des Klägers) vom 29. Juni 1990 keine andere Beurteilung. Zwar weist diese als Aussteller noch den VEB Elektro-Apparate-Werke B-T aus, obwohl zu diesem Zeitpunkt sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb bereits erloschen waren. Es ist allerdings keineswegs ungewöhnlich, dass die tatsächlichen Abläufe in einem Betrieb bei einem Wechsel des Rechtsträgers nicht sofort, sondern erst allmählich umgestellt werden können. Die Verwendung eines falschen Briefkopfes in der Mitteilung vom 29. Juni 1990 mag für den betroffenen Mitarbeiter Anlass geboten haben, sich die Umstellung der Zusammensetzung seines Gehalts noch einmal von dem richtigen Rechtsträger bestätigen zu lassen. Sie führt aber nicht zum Wiederaufleben eines bereits erloschenen Rechtsträgers.

 

Anders als der Kläger behauptet, handelt es sich bei den von der Beklagten eingereichten Betriebsunterlagen nicht lediglich um Entwürfe, sondern um Kopien bzw. Abschriften. Es besteht aus Sicht des Senats allerdings kein Anlass daran zu zweifeln, dass diese die Originale richtig wiedergeben.

 

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei kein Überleitungsvertrag nach
§ 53 AGB DDR abgeschlossen worden, dringt er auch mit diesem Argument nicht durch. §§ 47 ff. AGB DDR regelten die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Befristung, Änderungsvertrag, Aufhebungs- und Überleitungsvertrag sowie fristgemäße Kündigung bzw. fristlose Entlassung. Die Vorschriften besagen nichts für den Fall des Erlöschens der juristischen Person des bisherigen Arbeitgebers. Vielmehr regelte § 7 Satz 2 UmwVO als Spezialvorschrift diese Rechtsnachfolge, wodurch der volkseigene Betrieb als ursprünglicher Vertragspartner des Werktätigen durch die GmbH  bzw. die AG in dem sonst unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnis ersetzt wurde, ohne dass es eines Überleitungsvertrags bedurfte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2019 – L 12 R 759/17 –, juris Rn. 30).

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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