Die Behörde trägt nicht die Kosten einer (erfolglosen) Untätigkeitsklage, wenn sie - auch bei bekannter Vertretung durch einen Rechtsanwalt - den Bescheid an den Betroffenen zustellt.
hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 4. Juni 2024 durch die Richterin am Sozialgericht K. beschlossen:
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war antragsgemäß über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kostentragung richtet sich nach § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung entscheidet das Gericht stets unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rn. 13).
Gemessen an diesen Vorgaben sind Kosten nicht zu erstatten, da die Untätigkeitsklage nicht erfolgreich war. Die Klage richtete sich bereits gegen den falschen Beklagten. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG erlässt der zuständige Träger den Widerspruchsbescheid. Für die Samtgemeinde L. wäre der Landkreis H. der zuständige Träger gewesen.
Darüber hinaus war dem Widerspruch bereits mit Bescheid vom 26. Juli 2023 und damit vor Klageerhebung, dem 10. Dezember 2023, abgeholfen worden. Offenbar hat der für das Widerspruchsverfahren mandatierte Rechtsanwalt Klage erhoben, ohne Rücksprache mit seinem Mandanten zu halten. Dies entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Ausübung des Mandats, da hierdurch Kosten ausgelöst werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nun noch ein Antrag auf Kostenentscheidung durch das Gericht gestellt wird.
Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.