Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.11.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Betreuungskosten im Rahmen eines Grundschulbesuches der Klägerin.
Die 1981 geborene Mutter und der 1954 geborene Bevollmächtigte der Klägerin (künftig: Bevollmächtigter) sind verheiratet und leben mit den 3 Kindern, der 2014 geborenen Klägerin, dem 2009 geborenen Bruder und der 2006 geborenen Schwester in einer Mietwohnung in H1 im B1-weg zusammen. Die Klägerin steht mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern seit langem beim Beklagten, mit dem sie bereits eine Vielzahl von sozialgerichtlichen Streitigkeiten ausgetragen haben, im Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Auch für das Jahr 2021 bezogen sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Bevollmächtigte wird als Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als nicht leistungsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt.
In der 2019 zwischen der Mutter und dem Beklagten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung mit dem Maßnahmenziel der beruflichen Weiterbildung der Mutter zur staatlich anerkannten Erzieherin findet sich unter „4. Unterstützung durch das Jobcenter“ folgende Regelung: „Zur Unterstützung Ihrer beruflichen Weiterbildung fördert das Jobcenter Ihre Teilnahme an der von Ihnen ausgewählten Maßnahme Staatlich anerkannte Erzieherin 62xxxxxxxxx beim Träger R1 gGmbH, K1, H1 für die Zeit vom 11.09.2019 bis 28.07.2021. Kinderbetreuungskosten, die Ihnen durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen. Wenn Ihnen entsprechende Kosten entstehen, reichen Sie den ausgefüllten Erklärungsbogen ein. Nach Prüfung durch das Jobcenter erhalten Sie dazu einen gesonderten Bescheid“.
Mit Bescheid vom 24.11.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.12.2020, des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021, des Änderungsbescheids vom 03.03.2021 und zuletzt des Änderungsbescheids vom 19.04.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie den übrigen Mitgliedern ihren Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld in Höhe von zuletzt 1.814,80 € für Januar 2021, 1.548,60 € für Februar 2021, 1.898,60 € für März 2021 und 1.548,60 € für April 2021 bis Dezember 2021.
Mit Bescheiden vom 24.11.2020 (K2) und vom 26.01.2021 (S1) bewilligte der Beklagte Leistungen für Bildung und Teilhabe unter anderem für die Klägerin (Schulbedarfspauschale gemäß § 28 Abs. 3 SGB II, Kostenzusage für das gemeinschaftliche Mittagessen gemäß § 28 Abs. 6 SGB II und Übernahme eines monatlichen Betrags von 15 € für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, § 28 Abs. 7 SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021.
Am 15.01.2021 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerin im Rahmen eines Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe durch einen handschriftlichen Zusatz auf dem Antragsvordruck die Übernahme von Betreuungskosten an der privaten E1-Grundschule in Höhe von monatlich 58 €.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2021 (S 17 AS 867/21) und mit der Begründung ab, eine Übernahme von Betreuungskosten sei im Rahmen von Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht vorgesehen.
Hiergegen legte die Klägerin am 08.02.2021 Widerspruch ein und führte aus, dass sie seit Januar die Notbetreuung in der Schule in Anspruch nehme und an der gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehme. Die Notbetreuung sei notwendig, weil die Mutter und die Geschwister sich in Schule und Ausbildung befinden würden. Der Vater (der Bevollmächtigte) könne aus gesundheitlichen Gründen nicht ständig mit ihr beschäftigt sein. Auch ansonsten benötige sie während der Ausbildung der Mutter eine Betreuung. Die jetzige Schule biete eine Betreuung und werde in Anspruch genommen, zumal sie in Deutsch ihren Wortschatz verbessern müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 wies der Beklagte den Widerspruch (S 17 AS 867/21) gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Betreuungskosten für die Klägerin zurück. Bei den Betreuungskosten würde es sich um Bedarfe handeln, die weder im Rahmen von Leistungen für Bildung und Teilhabe noch überhaupt im Rahmen des SGB II übernommen werden könnten. In Betracht käme allenfalls § 21 Satz 6 SGB II. Die Betreuungskosten würden jedoch keinen unabweisbaren Mehrbedarf in diesem Sinne darstellen, da die Kosten für die notwendige außerschulische Betreuung von Kindern bei Beziehern von SGB II-Leistungen in H1 auf Antrag das Kinder- und Jugendamt der Stadt übernehmen würde.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 29.03.2021 die hier streitgegenständliche Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Mit Bescheid vom 12.07.2021 hat der Beklagte die der Klägerin und den übrigen Mitgliedern ihre Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen ab 01.09.2021 aufgehoben. Die Mutter würde zum 01.09.2021 eine Beschäftigung (Anerkennungsjahr) bei der evangelischen Kirchengemeinde D1 aufnehmen, aus der sie Einkommen erzielen dürfte, welches zu einem teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit führe. Diesbezüglich würde ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ergehen.
Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2021 hat der Beklagte dann der Klägerin und den übrigen Mitgliedern ihre Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen in Höhe von 578,60 € für September 2021 bis Februar 2022 bewilligt und dabei ein Einkommen der Mutter aus der Erwerbstätigkeit ab September 2021 in Höhe von netto 1.300 € (brutto 1.672,02 €) zugrundegelegt.
Die bereits am 01.03.2021 beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.02.2021 erhobene Klage, mit der die Klägerin und die übrigen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen für das gesamte Jahr 2021 geltend gemacht haben (dortiges Aktenzeichen S 17 AS 587/21), hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2022 abgewiesen. Die hiergegen am 09.08.2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung ist vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AS 2275/22 anhängig.
Im hier streitgegenständlichen Klageverfahren hat die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten, Betreuungskosten in Höhe von monatlich 58 € zu bewilligen, begehrt und zu deren Begründung vorgetragen, andere Jobcenter würden die beantragten Betreuungskosten übernehmen, egal welche Schule die Kinder besuchten. Außerdem sei in der Eingliederungsvereinbarung unter 4. eine Unterstützung durch das Jobcenter ausdrücklich vereinbart worden, so dass Kinderbetreuungskosten, die durch die Maßnahmenteilnahme ihrer Mutter entstehen würden, vom Beklagten zu übernehmen seien. Das Jugendamt H1 habe die Übernahme der Betreuungskosten abgelehnt. Die Klägerin hat eine Schulbescheinigung vorgelegt, wonach das Schulgeld 40 € monatlich und das Betreuungsgeld 58 € monatlich betrage.
In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem SG vom 27.04.2021 hat die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt H1 mitgeteilt, der Klägerin würden keine Leistungen gewährt werden, da es sich bei der Grundschule um eine Privatschule und daher nicht um eine förderfähige Schule handeln würde.
Mit Bescheid vom 14.07.2021 (S 17 AS 867/21) hat der Beklagte die Betreuungskosten für die Klägerin zu 2 als Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 16 SGB II für die Zeit von August 2020 bis einschließlich Juli 2021 in Höhe von 12 x 58 €, insgesamt also 696 €, übernommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, da die Mutter ihre Ausbildung im Wege des Anerkennungspraktikums fortführe, seien die Betreuungskosten weiterhin zu übernehmen, was auch für den Fall eines eventuellen Arbeitsvertrags nach Vollendung des Anerkennungsjahres gelten dürfte. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Für eine über den Juli 2021 hinausgehende Förderung durch Übernahme der Kinderbetreuungskosten wäre zunächst einmal ein Antrag erforderlich. Im Übrigen bedürfe es einer Begründung, was denn einer Betreuung der Klägerin durch den Bevollmächtigten entgegenstehe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2022 die Klage abgewiesen. Das SG habe entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht für den Zeitraum der gesamten Grundschulzeit zu entscheiden gehabt, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stets befristet und höchstens für ein Jahr geleistet würden. Da mit dem Aufhebungsbescheid vom 12.07.2021 ab September 2021 eine Zäsur eingetreten sei, habe das SG nur bis zu diesem Zeitraum zu entscheiden. Für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 sei die Klage dabei bereits unzulässig; es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil für diese Monate der Beklagte die Betreuungskosten auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung mittlerweile übernommen habe. Für August 2021 sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 15.11.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 28.11.2022 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe Beweismittel nicht gewürdigt. Die Anmeldung zur Frühförderung mit Förderschwerpunkt Sprache, die Anmeldung zur Sprachförderung, die Maßnahme der Stimm- und Sprachtherapie etc. seien in der Entscheidungsbegründung nicht erwähnt worden. Die Weiterbildungsmaßnahme dauere insgesamt 3 Jahre, was man nicht ignorieren könne. Die Eingliederungsvereinbarung aus 2019 sei nicht eingehalten worden und dürfte insgesamt nichtig sein, da sie nicht den tatsächlichen Sachverhalt und die ganze Weiterbildungsmaßnahme berücksichtige. Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit mit Stand 18.02.2021 seien nicht berücksichtigt worden; diese seien zu befolgen, zumal das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16.09.1998 (B 11 AL 19/98 R) entschieden habe, dass die Kinderbetreuungskosten während einer Teilnahme an einer Voll- oder Teilzeitmaßnahme in Höhe von 150 € monatlich übernommen werden müssten.
Die Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber unbegründet.
Streitgegenständlich ist der Gerichtsbescheid vom 03.11.2022, mit dem das SG einen höheren Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II, begründet mit Betreuungskosten, abgelehnt hat.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund eines im Einzelfall bestehenden, unabweisbaren und besonderen Bedarfs (1), weiterhin eine Berücksichtigung als Bedarf für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II (2) und daneben die Übernahme der Betreuungskosten als Bestandteil der Leistungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme der Mutter der Klägerin (3) in Betracht.
(1)
Soweit die Klägerin einen Mehrbedarf wegen der Kosten der Betreuung geltend macht, ist zu beachten, dass die Gewährung eines solchen Mehrbedarfs allein nicht zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 24.02.2011, B 14 AS 49/10 R, und 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R, beide in juris, auch zum Nachfolgenden). Ist keine gänzliche Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt, sondern – wie hier – lediglich deren Höhe streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen (vgl. § 41 Abs. 3 SGB II) grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Lässt der Bescheid, mit welchem die Gewährung eines Mehrbedarfs abgelehnt worden ist, eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt nicht erkennen, lässt dies – aus der insoweit für die Auslegung maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann – nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Vernünftigerweise ergibt sich für den Bescheidempfänger in diesem Fall vielmehr die Auslegung, die rechtlich die einzig zulässige ist, mithin eine (ablehnende) Regelung des Beklagten über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit beziehungsweise der Gegenwart lagen (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II sind damit neben dem Bescheid vom 25.01.2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.07.2021 auch die Bewilligungsentscheidung mit Bescheid vom 24.11.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.12.2020, des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021, des Änderungsbescheids vom 03.03.2021 und zuletzt des Änderungsbescheids vom 19.04.2021 Gegenstand des Verfahrens und ergibt sich eine Beschränkung auf den Bewilligungszeitraum dieser Entscheidungen, d. h. auf die Zeit vom 01.01.2021 bis einschließlich 31.12.2021.
Die genannten Bescheide und die Frage der Höhe des der Klägerin zustehenden Sozialgelds in diesem Zeitraum sind, ungeachtet der Frage, ob durch den Aufhebungsbescheid vom 12.07.2021 eine Beschränkung auf den Zeitraum bis einschließlich August 2021 eingetreten ist (wie das SG annimmt), bereits Gegenstand der zeitlich früher erhobenen und zwischenzeitlich vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AS 2275/22 rechtshängigen Klage vom 01.03.2021. Die hier streitgegenständliche Klage betrifft insoweit somit denselben Streitgegenstand: höheres Sozialgeld vom 01.01.2021 bis 31.12.2021. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R, juris). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten, hier streitgegenständlichen Klage.
(2)
Bei der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe handelt es sich um einen selbständigen Streitgegenstand (zuletzt BSG, Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 29/16 R, juris), sodass insoweit (nur) der Bescheid vom 25.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 und des Teilabhilfebescheids vom 14.07.2021 streitgegenständlich sind. Dabei ist zu beachten, dass auch Leistungen für Bildung und Teilhabe als Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vergleiche §§ 19 SGB II) nicht zeitlich unbegrenzt geleistet werden, sondern, wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat, entsprechend der Regelungssystematik des SGB II, wie sie in § 41 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB II zum Ausdruck kommt, stets befristet und höchstens für ein Jahr gewährt werden. Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheiden vom 24.11.2020 und 26.01.2021 bereits erfolgten Bewilligungen für Bildung und Teilhabe, beschränkt auf das Kalenderjahr 2021, kann auch den hier streitgegenständlichen Bewilligungsentscheidungen vom 25.01.2021, 19.03.2021 und 14.07.2021 kein über das Kalenderjahr 2021 hinausgehender Geltungszeitraum beigemessen werden.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, werden die geltend gemachten Betreuungskosten in der Grundschule von den in § 28 SGB II geregelten Bedarfen nicht erfasst, weshalb auch ein Anspruch, gestützt auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, ausscheidet. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück § 153 Abs. 2 SGB II).
(3)
Inwieweit eine Übernahme der für die Klägerin zu 2 anfallenden Betreuungskosten – auch nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme und Ablauf des in der Eingliederungsvereinbarung genannten Zeitraums – als Weiterbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 SGB II, § 83 Abs. 1 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in Betracht kommt, kann der Senat offenlassen. Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen von zu übernehmenden Weiterbildungskosten scheidet von vornherein aus, weil es sich hierbei um einen Anspruch der Mutter der Klägerin, nicht aber der Klägerin, handelt, die Klage aber ausdrücklich nur im Namen der Klägerin erhoben worden ist.
Nach alledem bleibt die Berufung insgesamt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 867/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3327/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Saved