Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf eine seit dem 01.10.2002 ausgeübte Beschäftigung. Der am 1962 geborene Kläger ist seit dem 25.04.1991 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm und seit dem 19.04.1991 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Am 17.05.1991 beantragte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezogen auf ein im Antrag aufgeführtes, seit dem 01.11.1990 ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis bei der H. AG in Marl die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 7 Abs. 2 des Angestellten-Versicherungsgesetzes (AVG) für die Zeit ab dem 01.07.1991. Mit Bescheid der BfA vom 11.10.1991 wurde der Kläger antragsgemäß ab dem 01.07.1991 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Der Bescheid enthält unter anderem formularmäßig folgenden Text: “Auf Ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrages 22.05.1991 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 01.11.1990 Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 2 AVG 19.04.1991 Versorgungseinrichtung Beginn der Befreiung Versorgungswerk der Rechtsanwälte 1. Juli 1991 Postfach 8309 antragsgemäß 4000 Düsseldorf 1 Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind. Rechtmittelbelehrung … Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des X Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet - Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind. Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls sie inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen. Sollten für sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten ab Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht entrichtet worden sein, so ist die Erstattung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu beantragen, an die die Beiträge abgeführt worden sind.“ Der Kläger war seit dem 01.10.2002 bei der B.H. GmbH in Mülheim beschäftigt und wurde in folgenden Funktionen für die B.H. GmbH tätig: 01.10.2002 – 31.12.2010 Managing Director B. Italia (entsandt) 01.01.2011 – 30.09.2013 Chief Operating Office B. Europe ab 01.10.2013 Chief Executive Officer B. Europe Mit einem am 08.08.2014 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 SGB VI. Dabei gab er im Antrag an, dass er seit dem 01.10.2002 berufsspezifisch als Managing Director B. Italia bei der B.H. GmbH in Mülheim beschäftigt sei. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der B.H. GmbH vom 25.07.2014, in dem die von dem Kläger wahrgenommen Aufgaben und Funktionen seit dem 01.10.2002 dargestellt wurden. Es wurde ausgeführt, dass dem Kläger in den jeweiligen Funktionen die Führung des Geschäftes unter Einschluss der anwaltlichen Tätigkeit oblegen hätte. Die jeweiligen Einheiten hätten nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sodass die Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Vermittlung von dem Kläger selbst ausgeführt worden seien. Mit Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 wurde der Antrag des Klägers vom 08.08.2014 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 01.10.2002 aufgenommenen Beschäftigungen als Managing Director B. Italia, Chief Operating Officer B. Europe und Chief Executive Officer B. Europe bei der B. H. GmbH in Mülheim abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zwar aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen seiner Beschäftigung bei der B. H. GmbH in Mülheim. Er sei nicht als Rechtsanwalt bei der B. H. GmbH in Mülheim beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden (Syndikusanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen sei daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.09.2014 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Entscheidung der Beklagten über die Befreiung von der Versicherungspflicht weiche von der bisherigen Praxis ab und basiere offensichtlich auf einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes, die dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werde. Da der Kläger die Kriterien erfülle, die bislang ausgereicht hätten, um die Befreiung zu begründen, beantrage er, die Entscheidung über den Widerspruch solange zur Entscheidung auszusetzen, bis eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Hilfsweise beantragte er, ihm Vertrauensschutz für seine bislang ausgeübte Tätigkeit zu gewähren. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2014 mit, dass sie entsprechend der Anregung des Klägers das Widerspruchsverfahren bis zur Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 seitens ihrer Grundsatzabteilung zunächst zurückstellen würde. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 nahm die Beklagte das Widerspruchsverfahren wieder auf und wies darauf hin, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 eine eng am Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientierte Auslegung vorgenommen habe. Danach komme eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen würde. Syndikusanwälte seien jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Nach gefestigter Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwaltes nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Angestelltenverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Die Beschäftigung des Klägers bei der B. H. GmbH in Mülheim führe nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung sei daher ausgeschlossen. Die Beklagte wies darauf hin, dass nach dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Syndikusanwälte, die seit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 keine Möglichkeit mehr hätten, sich nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wieder ein Befreiungsrecht hätten. Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei jedoch die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer, die der Kläger offensichtlich nicht beantragt habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der B. H. GmbH komme außerhalb des nach dem neuen Recht vorgesehenen Verfahrens nicht in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 05.02.2018 geltend, dass der Kläger mit Bescheid der BfA vom 11.10.1991 generell von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 7 Abs. 2 AVG befreit worden sei. Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2017 (L 18 R 852/16) bestünde bei Bescheiden der früheren BfA aufgrund der damals getroffenen Formulierungen in den Befreiungsbescheiden ein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Tätigkeitswechsel fortgelte. Es wurde angeregt, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichtes in dem Revisionsverfahren (B 5 RE 3/17 R) ruhen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 teilte die Beklagte mit, dass unterdessen in mehreren Urteilen des Bundessozialgerichtes entschieden worden sei, dass jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber wirke. Danach entfalte eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt .bei der B. H. GmbH in Mülheim komme daher nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch aus den in den Schriftsätzen vom 24.10.2017 und vom 16.08.2019 genannten Gründen zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.12.2019 Klage erhoben. Der Kläger hat darauf hingewiesen, er habe keinen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und keinen weiteren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, weil er zum 01.07.2015 Mitglied des Vorstandes seines Arbeitgebers geworden sei und aus diesem Grund seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2015 einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Er könne sich insoweit auf den Bescheid vom 11.10.1991 berufen, da er mit diesem Bescheid für die Zeit ab dem 01.07.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei. Die Beklagte sei selbst bis 2010 der Auffassung gewesen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufrecht erhalten bleibe, wenn ein Wechsel des Arbeitgebers stattfinde und die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte weiterhin vorliege. Er habe deshalb auf den Fortbestand seiner Befreiung trotz des Arbeitgeberwechsels vertrauen dürfen. Der Kläger behauptet, er habe sich im Jahr 2002 bei dem Arbeitgeberwechsel telefonisch bei der BfA erkundigt, was er zu beachten habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er die erteilte Befreiung nur dem neuen Arbeitgeber vorgelegen müsse. Zudem habe es seit 2002 mehrfach Betriebsprüfungen bei der Arbeitgeberin des Klägers gegeben, ohne das es Beanstandungen bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Klägers durch den Arbeitgeber gegeben habe. Der Kläger beantragt, 1. der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 02.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2019 wird aufgehoben. 2. Der Kläger wird für seine Tätigkeit bei der B. H. GmbH in Mülheim vom 01.10.2002 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 SGB VI befreit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe für die ab dem 01.10.2002 ausgeübte Tätigkeit bei der B. H. GmbH nicht. Der dem Kläger nach § 7 Abs. 2 AVG erteilte Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11.10.1991 entfalte für das vorliegend streitgegenständliche Beschäftigungsverhältnis bei der B. H. GmbH keine Wirkung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das mit einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Bescheid abzuschließen sei. Dem Befreiungsbescheid vom 11.10.1991 habe die Beschäftigung des Klägers bei der H. AG in Marl zugrunde gelegen, für welche die Befreiung beantragt worden sei. Der Bescheid habe spätestens mit Aufgabe dieser Beschäftigung seine Wirkung verloren. Es liege auch keine schriftliche Zusicherung der Beklagten oder der früheren BfA bezüglich einer Weitergeltung der mit Bescheid vom 11.10.1991 ausgesprochenen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommene Beschäftigung vor. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich auch kein Telefonvermerk über eine im Jahr 2002 erteilte telefonische Auskunft zur Weitergeltung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bezüglich der streitgegenständlichen Beschäftigung. Aus dem Umstand, dass bei früheren Betriebsprüfungen bei der Arbeitgeberin des Klägers keine Beanstandungen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers erfolgt seien, ergebe sich kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien sei. Eine materielle Bindungswirkung ergebe sich nur dann und nur insoweit, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderte Verwaltungsakte festgestellt worden seien. Ein Betriebsprüfungsbescheid, der die Tätigkeit des Klägers konkret erfasst habe, sei nicht ergangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus vergangen Betriebsprüfungen ohne personenbezogene Feststellungen bezüglich der Tätigkeit eines konkreten Arbeitnehmers keine Rechte herleiten. Ein Vertrauensschutz aus den bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführten Betriebsprüfungen lasse sich nicht herleiten. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 und vom 09.12.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2019 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger bezogen auf seine seit dem 01.10.2002 ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. 1) Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die seit dem 01.10.2002 ausgeübte Tätigkeit ergibt sich nicht aus dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 11.10.1991. Die Befreiungsentscheidung vom 11.10.1991 bezieht sich ausschließlich auf die damals vom Kläger seit November 1990 ausgeübte Beschäftigung bei der H. AG. Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit der Auslegung von entsprechenden Formularbescheiden der BfA befasst, welche die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung regeln (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R; BSG Urteil vom 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 R; BSG Urteil vom 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 R; BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18; BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 3/18). Das Bundesozialgericht ist in allen Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungtypus, sondern lediglich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung beziehe. Aufgrund des so zu verstehenden Regelungsgehaltes entfaltet der Verwaltungsakt mit Beendigung der konkreten Beschäftigung keine Rechtswirkungen mehr. Er wird vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam, weil er sich auf andere Weise erledigt hat. Kennzeichnend für Formularbescheide ist, dass sie aus vorformulierten Texten bestehen, die in einer Vielzahl von Fällen im Wesentlichen wortgleich verwendet werden. Das Bundessozialgericht weist zurecht darauf hin, dass sich die Frage nach dem Bedeutungsgehalt eines Formularbescheides nicht nur in dem jeweiligen konkreten Einzelfall stellt, sondern in allen Fällen, in denen der Versicherungsträger einen derartigen Bescheid verwendet (vgl. BSG Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R). Sie kann deshalb nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden, vielmehr besteht ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung von Formularbescheiden. Dies ist der Grund dafür, dass sich das Bundessozialgericht eingehend mit dem Regelungsgehalt der Befreiungsverwaltungsakte der BfA auseinandergesetzt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.01.2021 – L 33 R 750/18 unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 13.12.2008 – B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R). Ausgehend von diesen höchstrichterlich geklärten Grundsätzen ergibt sich auch bezogen auf den gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheid der BfA vom 11.10.1991, dass sich die Befreiungsentscheidung nicht auf die seit dem 01.10.2002 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma B. H. GmbH bezieht. Der Bescheid vom 11.10.1991 ist nach § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er den Kläger ausschließlich von der Rentenversicherungspflicht für die ab dem 01.11.1990 beginnende Beschäftigung bei der H. AG ab dem 01.07.1991 befreit. Dagegen ist der Verwaltungsakt keinem Verständnis dahingehend zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung für die gesamte Zeit der Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen für jede Beschäftigung Geltung entfaltet. Einen Verwaltungsakt und damit einen Verfügungssatz bzw. eine Regelung enthalten allein die umrandeten Ausführungen im Bescheid vom 11.10.1991; die weiteren Erklärungen, insbesondere über die Dauer der Befreiung, sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (vgl. BSG Urteil vom 07.11.1991 – 12 RK 49/89; BSG Urteil vom 30.04.1997 – 12 RK 34/96; BSG Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R; BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch aus ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrages, den Beginn des “Beschäftigungsverhältnisses“ und den Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen, während die Ausführungen zur Dauer der Befreiung und ihrer Geltung bei Mehrfachbeschäftigungen allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise für die individuelle Regelung ausgewiesen werden (vgl. für Bescheide nach § 7 Abs. 2 AVG: BSG Urteil vom 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 R; BSG Urteil vom 05.12.2017 B 12 KR 11/15 R; BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R; BSG Urteil vom 07.12.2000 – B 12 KR 11/00 R; BSG Urteil vom 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R). Der Bescheid vom 11.10.1991 enthält die Regelung, dass der Kläger ab dem 01.07.1991 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit ist. Der weitere Regelungsgehalt, die Tätigkeitsbezogenheit der Befreiung ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 22.05.1991 (Eingangsdatum). In diesem Antrag gab der Kläger unter der Rubrik versicherungspflichtige Tätigkeit, sofern angestellt bei einem Arbeitgeber die Firma H. AG in Marl und als Beginn des derzeitigen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses den 01.11.1990 an. Der damalige Befreiungsantrag betraf somit unzweifelhaft die seiner Zeit ausgeübte Beschäftigung bei der Firma H. AG. Dem am 22.05.1991 vom Kläger mit dem dargestellten Inhalt gestellten Befreiungsantrag hat die BfA mit Bescheid vom 11.10.1991 stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung des Klägers bei der Firma H. AG. Dem gegenüber ist der Bescheid vom 11.10.1991 keinem Verständnis dafür zugänglich, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche erteilt ist. Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des “Beschäftigungsverhältnisses“ bzw. der “Beschäftigung“ lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinne die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinne meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw. einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungsgeber, d.h. einen Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit (BSG Urteil vom 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 R). Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid vom 11.10.1991 die Tätigkeitsbezogenheit der Befreiungsregelung. Die BfA hat in dem Bescheid zum einen darauf hingewiesen, dass die Befreiung bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen nur für die Beschäftigung gilt, auf die die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind. Zum anderen hat sie darum gebeten, “den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen“, falls “sie inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt haben“. Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die Befreiung ausschließlich auf das im Antrag genannte “Beschäftigungsverhältnis“ und nicht auf die Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (BSG Urteil vom 22.03.2018 B 5 RE 5/16 R). Ausgehend von diesem Regelungsgehalt des Bescheides vom 11.10.1991 entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag vom 22.05.1991 genannten Beschäftigung keine Rechtwirkungen mehr. Er ist vielmehr in diesem Zeitpunkt gem. § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (BSG Beschluss vom 07.03.2018 – B 5 RE 3/17 R). Die Ausführungen der BfA zur Dauer der Befreiung nach der Rechtsbehelfsbelehrung erlauben keine Interpretation des Verfügungssatzes im Bescheid vom 11.10.1991 dahingehend, dass die Befreiung unabhängig von der konkreten Beschäftigung auf Dauer wirkt und nur im Falle des “Widerrufs“, d.h. der Aufhebung nach § 48 SGB X endet. Insbesondere angesichts der Antragsbezogenheit des Bescheides beschränkt sich vielmehr die Aussage zur Dauer der Befreiung für die Zeit der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft auf deren Fortgeltung in Abhängigkeit von der Höhe der geleisteten Versorgungsabgaben und lässt die Frage nach der Dauer der Befreiung im Hinblick auf sonstige Voraussetzungen unberührt. Aus denselben Gründen bezieht sich die Erklärung zum Ende der Befreiung durch förmlichen “Widerruf“ der BfA nur auf das Ende der Befreiung unter Berücksichtigung der sonstigen Beendigungstatbestände eines Verwaltungsaktes (BSG Urteil vom 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 R mwN). Eine bestehende Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht aus § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, nach der Personen, die – wie der Kläger – am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit bleiben. Bei der ab dem 01.10.2002 ausgeübten Beschäftigung des Klägers handelt es sich schon deshalb nicht um “dieselbe Beschäftigung“, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei der B. H. GmbH um eine andere Arbeitgeberin als die H. AG handelt und daher auch ein anderes Arbeits- und “Beschäftigungsverhältnis“ zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind nicht erfüllt, weil die darin geforderte “Identität“ zwischen der Beschäftigung des Klägers, die seiner mit Bescheid vom 11.10.1991 erteilten Befreiung zugrunde lag, und der Beschäftigung bei der B. H. GmbH nicht gegeben ist (vgl. BSG Urteil vom 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R). 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund seines am 08.08.2014 (Eingangsdatum) gestellten Befreiungsantrages bezogen auf die seit dem 01.10.2002 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma B. H. GmbH. Der Kläger übte seit dem 01.10.2002 keine befreiungsfähige Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI aus. Diese Vorschrift gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die “Beschäftigung wegen der“ sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt nur in Betracht, wenn ein - und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, d.h. zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer. Der Kläger ist zwar parallel in mehreren Versorgungssystemen einbezogen, doch ist allein deshalb der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht eröffnet. Die Norm ermöglicht es nicht etwa generell, jegliche – faktisch existierende – Doppelversicherung zu vermeiden, sondern erkennt Betroffenen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung allein dann zu, wenn beide Versicherungen rechtlich auf ein und demselben Lebenssachverhalt beruhen und in der Folge gerade deshalb ein mehrfacher Schutz gegen die Risiken von Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod besteht. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nur dann eröffnet, wenn ein – und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen bezogen auf die seit dem 01.10.2002 ausgeübte Tätigkeit nicht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann die ab dem 01.10.2002 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B. H. GmbH dem Berufsfeld des Rechtsanwaltes von vorne herein nicht zugeordnet werden. Das Bundessozialgericht hat in drei Grundsatzentscheidungen vom 03.04.2014 (B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 3/14 R) klargestellt, dass die Erwerbstätigkeit von Syndikusanwälten bei dem jeweiligen Arbeitgeber nicht zum Feld der anwaltlichen Berufstätigkeiten im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehöre. Nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwaltes nach der BRAO werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses. Die im Rahmen der Beschäftigung des Klägers bei der B. H. GmbH erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung. Somit führt nicht ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen. Da es bereits an dieser Grundvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI fehlt, erübrigt sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung (vgl. BSG Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R). 3) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er müsse unter Vertrauensschutzgesichtspunkten so behandelt werden, als wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (B 5 RE 13/14 R) darauf hingewiesen, dass es eine langjährige rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten gegeben habe, für Rechtsanwälte, die in einem Angestelltenverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber standen (Syndikusanwälte), eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (4-Kriterien-Theorie) vorzunehmen. Einen Vertrauensschutz hat das Bundessozialgericht lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen jemand Inhaber einer entsprechenden begünstigenden Befreiungsentscheidung bezogen auf eine zur Zeit ausgeübte Beschäftigung sei. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger ist bezogen auf die seit dem 01.10.2002 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma B. H. GmbH nicht Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung und gehört dementsprechend nicht zu dem Personenkreis, bei dem ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers anzunehmen ist (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2021 – L 33 R 750/18). Der Kläger kann aus den in dem ursprünglichen Bescheid vom 11.10.1991 enthaltenen Ausführungen – insbesondere zum Fortbestehen der Befreiung von der Versicherungspflicht im Falle einer anschließenden, lediglich freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung – keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht betreffen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand seiner durch Bescheid vom 11.10.1991 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht berufen. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht wurden nämlich durch das Rentenreformgesetz 1992 (BGBl I 1989, 2261) umfassend geändert. Dabei wurde im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Der Gesetzgeber räumte dem vor 1992 von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis im Hinblick auf eine Abwägung zwischen deren und dem Interesse der Solidargemeinschaft durch die Regelungen in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI insoweit nur einen auf dieselbe Beschäftigung bezogenen Bestandsschutz ein , der zugunsten des Klägers nicht eingreift (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Die in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI übergangsrechtlich angeordnete Begrenzung der Weitergeltung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung nur für “dieselbe Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit“ gilt in gleicher Weise für Personen, die an diesem Stichtag lediglich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als von der Versicherungspflicht befreit zu behandeln waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können die Wirkungen einer aus Gründen des Vertrauensschutzes anzuerkennenden Befreiung nicht weiter gehen als die Rechtsfolgen einer vor dem 01.01.1992 in einem Verwaltungsakt verfügten Befreiungsentscheidung (vgl. BSG Urteil vom 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R). Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Beklagte ihm gegenüber bei Aufnahme seiner Beschäftigung bei der B. H. GmbH im Jahr 2002 zum Ausdruck gebracht hat, aufgrund der bereits am 11.10.1991 erteilten Befreiung trete bei Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma B. H. GmbH keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Zwar verstößt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R; BSG Urteil vom 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R; BSG Urteil vom 16.06.2021 – B 5 RE 4/20 R). Der Kläger hat jedoch keine Beweismittel vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er bei Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma B. H. GmbH die Auskunft der BfA erhalten habe, dass er keinen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen müsse, weil der Befreiungsbescheid vom 11.10.1991 auch für diese Beschäftigung gelten würde. Der Kläger hat dem Gericht keine schriftliche Äußerung der BfA dieses Inhaltes ihm gegenüber vorgelegt, obwohl er mit gerichtlicher Verfügung vom 20.09.2022 hierzu ausdrücklich aufgefordert worden ist. Der daraufhin erstmalig vorgetragene Umstand, der Kläger habe bei der BfA telefonisch ausdrücklich nachgefragt und die Mitteilung erhalten, er müsse nur die bereits erteilte Befreiung dem neuen Arbeitgeber vorlegen, ist nicht nachgewiesen. In der Verwaltungsakte der Beklagten ist ein Vermerk über eine entsprechende telefonische Anfrage des Klägers und über eine entsprechende Auskunft eines Mitarbeiters der BfA nicht enthalten. Dem Gericht war es auch nicht möglich, weitere Ermittlungen, insbesondere eine Zeugenbefragung der Auskunftsperson der BfA durchzuführen, da weder der genaue Zeitpunkt des Telefonates noch der Name des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin der BfA mitgeteilt wurden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholt aus anderen Verwaltungsverfahren Auskünfte der BfA bezogen auf andere Personen vorgelegt hat, ist damit nicht der Nachweis erbracht worden, dass auch im Falle des Klägers im Jahr 2002 beim Wechsel des Arbeitgebers eine schriftliche oder mündliche Auskunft der damaligen BfA erteilt worden ist, dass es bei Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Firma B. H. GmbH im Hinblick auf den Bescheid vom 11.10.1991 einer erneuten Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bedurfte. Schließlich kann der Kläger auch keinen Vertrauensschutz daraus herleiten, dass bei Betriebsprüfungen, die bei der Firma B. H. GmbH durchgeführt worden sind, nicht beanstandet worden ist, dass für den Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Soweit frühere Betriebsprüfungen bei der Firma B. H. GmbH mit einer sogenannten Prüfmitteilung abgeschlossen worden sind, wonach die durchgeführte Betriebsprüfung “ohne Beanstandungen geblieben sei“, handelt sich schon nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit kann bei in der Vergangenheit abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden, weil es an einem die Beanstandungsfreiheit regelnden Verwaltungsakt gerade fehlt (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2019 B 12 R 25/18 R Rn 36 zitiert nach Juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass möglicherweise noch ein (formaler) Anspruch des Arbeitgebers auf Bescheidung in Frage kommt (vgl. BSG aaO). Im Übrigen gilt weiterhin der Grundsatz, dass sich eine materielle Bindungswirkung nur insoweit ergeben kann, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2019 B 12 R 25/18 R Rn 32 – zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).