L 13 An 1933/95

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 An 585/94
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 An 1933/95
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 als

Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Bild entfernt. Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI.

 

Der Kläger, der nach dem Kontospiegel vom 13. Oktober 1993 seit dem 1. September 1979 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, durchlief mit Erfolg seit Januar 1986 beim Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e.V., Landesverband Baden-Württemberg (REFA), in L zur Erlangung des "REFA-Grundscheins" als "REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium“ (vgl. REFA-Grundschein, REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium, vom 21. März 1986) folgende Lehrgänge: Vorbereitungslehrgang Vorstufe zur Grundausbildung vom 13. bis 24. Januar 1986 (90 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 24. Januar 1986), Grundehrgang Abschnitt A vom 27. Januar bis 21. Februar 1986 (155 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 21. Februar 1986) sowie Abschnitt B Bild entfernt.vom 24. Februar bis 21. März 1986 (165 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 11. August 1993). Anschließend nahm er erfolgreich für den "REFA-Fachschein" als "REFA-Fachmann für Fertigungsorganisation, Fachgebiet „Spanende Fertigung“ (vgl. REFA-Fachschein vom 08. Juli 1986), an folgenden Lehrgängen teil: Kostenwesen vom 07. bis 18. April 1986 (80 und Übungsstunden, Bescheinigung vom 18. April 1986), Datenorganisation vom 21. bis 25. April 1986 (40 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 25. April 1986), Statistik vom 28. April bis 07. Mai 1986 (60 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 07. Mai 1986), Planung und Steuerung vom 12. Mai bis 06. Juni 1986 (160 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 06. Juni 1986) sowie "Spanende Fertigung" vom 09. bis 27. Juni 1986 (120 Vortrags- und Übungsstunden, Bescheinigung vom 27. Juni 1986). In der Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 erhielt der Kläger vom Arbeitsamt (ArbA) L Fahrgeld und Lehrstoffbeihilfe. Ab 1. Juli 1986 war er wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem an die Beklagte gerichteten Antrag auf Kontenklärung vom 17. August 1993 legte der Kläger die genannten Bescheinigungen vor und machte die Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung geltend. Mit Bescheid vom 09. September 1993 lehnte die Beklagte die Vormerkung der genannten Zeit als Anrechnungszeit ab, weil diese Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Mit seinem dagegen am 23. September 1993 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die von ihm mit Erfolg besuchten Lehrgänge stünden einer Fachschulausbildung gleich. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 1994, am 15. Februar 1994 zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben, zurück. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI liege nicht vor. Fachschulen seien berufsbildende Schulen, deren Lehrgänge mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzeren Kursen in der Regel insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßten. Die REFA-Ausbildung umfasse Lehrgänge zur Vermittlung von Methoden zur Organisation (Planung, Gestaltung und Steuerung) von Arbeitssystemen in Fertigung, Produktion und Verwaltung. Sie gliedere sich in einzelne kurzfristige Lehrgänge und Seminare. Diese Art der Ausbildung sei keine "Fachschulausbildung“, da jeder Kurs für sich gesehen werden müsse und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllten (Urtei1 des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1981 - L 4 An 84/79 -). Andere als die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB VI genannten Ausbildungszeiten seien keine Anrechnungszeiten. Nicht jede versicherungsfrei gebliebene Ausbildungszeit sei als Anrechnungszeittatbestand zu werten.

Bild entfernt.Mit seiner am 16. März 1994 -zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger folgendes vorgebracht: Aus den vorgelegten Bescheinigungen über die Ausbildung ergebe sich, daß er insgesamt 705 Ausbildungsstunden absolviert habe. Die einzelnen Lehrgänge dürften nicht isoliert betrachtet werden. Tatsache sei, daß die Kurse, ähnlich wie die verschiedenen Ausbildungsfächer in staatlichen Schulen, aufeinander aufbauten und eine einheitliche Ausbildung als Ausbildungsziel aufwiesen. Bin Unterschied zu einer Fachschulausbildung an einer staatlich anerkannten Schule sei nicht ersichtlich. Für die Vormerkung einer Anrechnungszeit könne nicht entscheidend sein, ob die REFA-Ausbildung mit einer Abschlußprüfung, Staatsprüfung oder staatlich anerkannten Prüfung abschließe. Maßgebend sei vielmehr, daß jeder einzelne erfolgreiche Lehrgangsbesuch durch ein Zeugnis bescheinigt worden sei. Von entscheidender Bedeutung sei auch nicht, daß das REFA-Institut in dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis nicht aufgeführt sei, da es sich insoweit nicht um eine abschließende Auflistung der "anerkannten berufsbildenden Schulen" handele. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 08. Dezember 1975 beigezogen und mit Urteil vom 17. Mai 1995 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das seinen Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 06. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 1995 schriftlich beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Durch Unterricht und Vorbereitungszeit während der Lehrgänge sei seine Arbeitskraft voll in Anspruch genommen worden. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Fachschule" decke sich nicht zwingend mit dem Fachschulbegriff im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 08. Dezember 1975. Entscheidend sei für die Beurteilung als Fachschulbesuch, daß er eine zusammenhängende Ausbildung absolviert und diese ihn in die Lage versetzt habe, beruflich weiterführende Qualifikationen zu erwerben. Dies gelte für die Ausbildung zum REFA-Fachmann für "Spanende Fertigung“; auf die Ausbildungsdauer komme es dabei nicht an. Gerade die Tatsache, daß jede Stufe mit einer Abschlußprüfung geendet und die nächste Stufe nur dann habe erreicht werden können, wenn nachgewiesen worden sei, daß die vorherige Stufe erfolgreich abgeschlossen gewesen sei, spreche nicht für eine getrennte Beurteilung, sondern für eine Gesamtbetrachtung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Bild entfernt.das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. vom 07. Februar 1994 zu verpflichten, die Zeit vom

13. Januar bis 27. Juni 1986 als Anrechnungszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer xxx04), die Akte des SG (S 5 An 585/94) sowie auf die Berufungsakte des Senats (L 13 An 1933/95) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 SGG) ist zulässig (§ 143 SGG). Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01. März 1993 geltenden Fassung greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Beim Kläger ist, wie auch das SG zu Recht entschieden hat, die geltend gemachte Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 nicht als Anrechnungszeit vorzumerken.

 

Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf Vormerkung ist § 58 Abs. i Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 1992 (vgl. Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 -) geltenden Fassung des SGB VI. Diese Vorschrift findet nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch auf den hier zu entscheidenden Vormerkungsstreit mit einem Sachverhalt aus dem Jahre 1986 Anwendung. Nach § 58 Abs. 1 Satz I Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten (bis zum 31. Dezember 1991 Ausfallzeiten nach 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht (Buchst. a), eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen (Buchst, b) haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jahren. Diese Norm entspricht weitgehend den früheren, bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen in den §§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG, 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, mit der Abweichung, daß diese Zeiten nur noch bis zu einem Zeitraum von insgesamt sieben Jahren (vgl. zum Übergangsrecht § 252 Abs. 4 SGB VI) zu berücksichtigen sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB VI Rdnr. 38; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI, herausgegeben vom Verband der deutschen Rentenversicherungsträger, § 58 SGB VI Teil B Anm. 3.22). Deshalb können die bisherigen Auslegungsgrundsätze und die ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, zumal der neue Begriff der „Anrechnungszeit“ lediglich verdeutlichen soll, daß diese Zeiten nicht - was immer wieder irrtümlich angenommen wurde ausfallen oder wegfallen, sondern ebenfalls auf die Rente angerechnet werden können. Für die streitbefangene Zeit in Betracht zu ziehen ist, wie vom Kläger auch nur behauptet, allein eine Anrechnungszeit der abgeschlossenen "Fachschulausbildung“.

Zweck der Ausbildungsanrechnungszeiten des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI ist es, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten, daß er durch die im Gesetz genannten Umstände unverschuldet daran gehindert war, eine Bild entfernt.pflichtversicherte Tätigkeit auszuüben und dadurch Pflichtbeiträge zu leisten (BSGE 41, 49; Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200 § 1259 Nrn. 38, 41, 56). Um eine übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Ausbildungen der Art nach und zeitlich begrenzt; als unverschuldet die Entrichtung von Pflichtbeiträgen hindernden, zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten auszugleichenden Umstand anerkennt der Gesetzgeber in der genannten Norm nur diejenige Ausbildung, die über das 16. Lebensjahr hinaus "für den späteren Beruf notwendig" ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 25, 38, 41, Nr. 56 BI. 150). Als von der beruflichen Fortbildung zu trennende notwendige Ausbildung nennt das Gesetz u.a. die abgeschlossene Fachschulausbildung. Dieser im Gesetz nicht definierte Begriff war im wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis verstanden wird (BSGE 35, 52, 53; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 42, 47, 62, 63, 76, 101, 109). Danach (vgl. Niesel, § 58 SGB VI Rdnrn. 52, 53) waren Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannten berufsbildenden Schulen, die u.a. der technischen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeiten voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Diese Auslegung gilt für bis zum 08. Dezember 1975 durchlaufene Ausbildungen (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 76 BI. 204, 101 BI. 272 f., 109 BI. 290). Inzwischen ist nämlich der Fachschulbegriff, der seit längerem im Wandel begriffen war, durch den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 08. Dezember 1975 neu definiert worden. Unter Fachschulen werden seither berufsbildende Schulen verstanden, die den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen und deren Bildungsgänge bei Vollzeitform in der- Regel mindestens ein Jahr und bei Teilzeitform entsprechend länger dauern. Diese neue Definition ist für seither zurückgelegte Ausbildungen heranzuziehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 101 BI. 272, Nr. 109 BI. 290; Niesel, § 58 SGB VI Rdnr. 52). Nach früherem wie nach jetzigem Verständnis liegt eine Fachschulausbildung nur vor, wenn zum einen die Bildungseinrichtung, in der sich die Ausbildung vollzieht, überhaupt als Schule in einem weit gefaßten Sinne qualifiziert werden kann (BSG 2200 § 1259 Nrn. 25, 47, 62) und zum anderen die Ausbildung nach ihrem zeitlichen Umfang dem Bild einer Schulausbildung entspricht (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76). Beides folgt im übrigen auch aus dem Zweck der Anrechnungszeitenregelung und aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff der Fachschulausbildung in § 58 Abs. I Satz I Nr. 4 SGB VI verwendet wird. Wenn dort die Fachschulausbildung neben der Schul- und Hochschulausbildung steht, so bedeutet dies, daß sie diesen Ausbildungen vergleichbar sein muß. Deshalb muß auch durch eine Fachschulausbildung generell eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 9). Immerhin wird an den allgemeinbildenden Schulen, den Berufsfachschulen, den höheren Fachschulen und bei der Mehrzahl der staatlichen sowie staatlich anerkannten Fachschulen der Lehrstoff in festgelegten Zeiträumen aufgenommen und angeboten, ohne daß der Schüler die Möglichkeit hat, die Ausbildung nach Belieben zu betreiben und beliebig lange zu strecken. Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nichtschulischen Ausbildungsformen wie etwa einer betrieblichen Ausbildung ist, sofern sie aufgrund des formalen Status der Bildungseinrichtung nicht vorgenommen werden kann, darauf abzustellen, ob diese dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht. Dazu gehört mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler; sofern die Ausbildung neben dem Unterricht auch andere Formen der Ausbildung wie etwa die Beobachtung oder Übung praktischer beruflicher Tätigkeit umfaßt, muß der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung prägen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76 BI. 205 m.w.N.). was das Erfordernis einer bestimmten Mindestausbildungsdauer angeht, so soll dadurch die Fachschulausbildung von anderen kurzfristigen Maßnahmen der Fortbildung und Weiterbildung wie z.B. Umschulungs-, Meister- oder Ergänzungskursen abgegrenzt werden, die nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Schulausbildung gelten und demzufolge von der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz I Nr. 4 Buchst. b SGB VI nicht erfaßt werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze können die in der umstrittenen Zeit besuchten Bildungsveranstaltungen nicht als abgeschlossene Fachschulausbildung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden.

In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat folgende Feststellungen: Vom 13. Januar bis 21. Januar 1986 unterzog sich der Kläger mit Erfolg dem "REFA-Vorbereitungslehrgang Vorstufe zur Grundausbildung" mit 90 Stunden. Für die Teilnahme an der REFA Grundausbildung Teil A im Rahmen der Ausbildung zum "Sachbearbeiter für Arbeitsstudium" war dieser Besuch des Lehrgangs "Vorstufe zur REFA-Grundausbildung" obligatorisch für Facharbeiter, Gesellen, Gehilfen, die nach Abschluß der Ausbildung ein Jahr Berufspraxis hatten, sowie für Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach fünf Jahren Berufspraxis. Anschließend besuchte der Kläger ebenfalls mit Erfolg vom 27. Januar bis 21. Februar 1986 (mit 155 Stunden) sowie vom 24. Februar bis

21. März 1986 (mit 165 Stunden) den REFA-Grundlehrgang Abschnitt A und Abschnitt B. Daraufhin erlangte er den REFA-Grundschein ("REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium) als REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium. Aufgrund dieses Grundscheins war der Kläger berechtigt, an Lehrgängen der höheren REFA-Ausbildungsstufen teilzunehmen. Dementsprechend besuchte er im Anschluß dann mit Erfolg im Rahmen der REFA-Fachausbildung für Fertigungsorganisation, Fachgebiet „Spannende Fertigung“  vomBild entfernt.

07. bis 18. April 1986 den Lehrgang Kostenwesen (mit 80 Stunden), vom 21. bis 25. April 1986 den Lehrgang Datenorganisation (mit 40 Stunden), vom 28. April bis 07. Mai 1986 den Lehrgang Statistik (mit 60 Stunden), vom 12. Mai bis 06. Juni 1986 den Lehrgang Planung und Steuerung (mit 160 Stunden) sowie schließlich vom 09. bis 27. Juni 1986 den Fachlehrgang "Spanende Fertigung" (mit 120 Stunden). Als berufliche Qualifikation erlangte er nunmehr den REFA-Fachschein (REFA-Fachmann im Gebiet "Spanende Fertigung"). Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und dem REFA-Programm zur beruflichen Weiterbildung, Erstes Halbjahr 1987. Insoweit liegt, selbst wenn die Ausbildungszeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 zusammengerechnet würde, kein Halbjahreskurs vor. Ein einzelner Lehrgang ging jeweils auch nicht über 600 Stunden. Dies trifft auch nicht für die bis zur Erlangung des Grundscheins (Lehrgänge mit insgesamt 410 Stunden) oder für die bis zur Erlangung des Fachscheins (Lehrgänge mit 460 Stunden) besuchten Lehrgänge zu.

Bild entfernt.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen folgendes: Dahinstehen kann zunächst, ob das REFA-Zentrum in L welches die Lehrgänge ausgerichtet hat, von der Organisation und Konzeption des Unterrichts her als (Fach-) Schule im weiteren Sinne anzusehen ist. Nach der 1986 maßgebenden Auslegung liegt eine abgeschlossene Fachschulausbildung im Sinne des Gesetzes schon deshalb nicht vor, weil, selbst eine Vollzeitform unterstellt, die Bildungsgänge insgesamt die Dauer von Bild entfernt.einem Jahr bei weitem nicht erreicht haben.

Auch nach der bis zum 08. Dezember 1975 geltenden Auslegung müßte eine Fachschulausbildung abgelehnt werden. Da bei den vom Kläger während der streitigen Zeit besuchten Lehrgängen die Mindestzahl von 600 Unterrichtsstunden nur aufgrund einer Addition erreicht wird, käme es für die Frage, ob es sich um Lehrveranstaltungen im Sinne einer Fachschulausbildung gehandelt hat, darauf an, ob die Lehrgänge Bestandteile einer einheitlichen eigenständigen und abgeschlossenen Fachschulausbildung waren. Dies wäre zu verneinen: Die zum REFA-Fachmann für Fertigungsorganisation im Fachbereich "Spanende Fertigung" hinführenden Bildungsveranstaltungen sind jeweils eigenständige in sich abgeschlossene Bildungseinheiten. Sie entsprechen dem Prinzip der REFA-Stufenausbildung (vgl. insoweit die nicht veröffentlichten Urteile des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24. November 1982 - L 3 An 369/80 - und vom 25. Juni 1986 - L 3 An 2966/84 welches auf mehreren in sich abgeschlossenen, wenn auch aufeinander aufbauenden Stufen beruht, nämlich den Stufen Vorstufe zur Grundausbildung, Grundausbildung Teil A und Teil B, Lehrgang Datenorganisation, Lehrgang Statistik, Lehrgang Kostenwesen, Lehrgang Planung und Steuerung sowie Fachlehrgang. Deshalb sind auch die einzelnen Lehrgänge in ihrer Dauer so angelegt, daß Arbeitnehmer sie, ohne eine Unterbrechung der Beitragsleistung für einen Monat in

Kauf nehmen zu müssen, aufgrund kurzfristiger Freistellungen besuchen können. In der Praxis ist es demgemäß durchaus üblich, die Kurse nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen zu belegen (vgl. z.B. die Fangestaltungen im Urteil des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24. November 1982 L 3 An 369/80 - oder in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1981 - L 4 An 84/79 daß die in Rede stehenden einzelnen Lehrgänge nicht Bestandteil einer einheitlichen Fachschulausbildung, sondern als eine Zusammenfassung mehrerer selbständiger der Berufsausbildung dienender Lehrgänge anzusehen sind, zeigt sich auch daran, daß nach den einzelnen Lehrgängen Prüfungen abzulegen sind und der jeweilige Abschluß durch Bescheinigungen sowie durch den REFA-Grundschein und den REFA-Fachschein beurkundet wird. Bei der REFA-Stufenausbildung steht mithin im Vordergrund der einzelne Lehrgang, der in der Regel bereits für sich allein dem Teilnehmer eine zusätzliche auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Qualifikation in einem bestimmten, wenngleich enger begrenzten Teilbereich verschafft, was vor allem für die jeweils erlangte Qualifikation aufgrund des Grundscheins sowie des Fachscheins gilt. Dies zeigt eindrucksvoll das REFA-Programm zur beruflichen Weiterbildung (Erstes Halbjahr 1987) zum REFA Sachbearbeiter für Arbeitsstudium. ("REFA-Grundschein") einerseits mit den Abschnitten zu "Struktur der Ausbildung", "Inhalt" sowie "Prüfungen/ Urkunde" sowie zum REFA Fachmann für Fertigungsorganisation ("REFA-Fachschein“) andererseits. Selbst wenn die besuchten Lehrgänge zur Erlangung des Grundscheins einerseits sowie des Fachscheins andererseits je als Bestandteile einer einheitlichen Fachschulausbildung zum REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium bzw. zum REFA-Fachmann für Fertigungsorganisation, Fachbereich "Spanende Fertigung" angesehen würden, folgte hieraus kein anderes Ergebnis, denn mit 420 bzw. 460 Lehrgangsstunden wird die Richtzahl von jeweils 600 Stunden nicht erreicht. Eine sämtliche Lehrgänge zusammenfassende einheitliche Ausbildung, wie sie das BSG beispielsweise für einen Obermeierlehrgang mit anschließendem Meisterlehrgang angenommen hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109; auch BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 111 BI. 301; Niesel, § 58 SGB VI Rdnr. 53), liegt hier jedenfalls nicht vor. Denn hier vermittelte bereits der REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium eine eigenständige berufliche Qualifikation, aufgrund deren die Mitarbeit beim Untersuchen und Gestalten einfacher Arbeitsabläufe an Einzelarbeitsplätzen unter Berücksichtigung ergonomischer, technologischer und arbeitsorganisatorischer Gesichtspunkte möglich war. Der Erwerb des entsprechenden Fachscheins ist zwar Zugangsvoraussetzung für die nachfolgenden Lehrgänge, die dann zur Erlangung des REFA-Fachscheins führen. Der Grundschein ist aber auch ohne die nachfolgenden Lehrgänge denkbar und einsetzbar. Die Erlangung des Grundscheins als REFA-Sachbearbeiter für Arbeitsstudium kann daher nicht lediglich wie eine Zwischen- oder Vorprüfung für den Besuch der nachfolgenden Lehrgänge bewertet werden, die dann schließlich zur Erlangung des REFA-Fachscheins geführt haben. An dem Ergebnis, daß eine Fachschulausbildung in der streitigen Zeit nicht gegeben ist, ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger die Lehrgänge jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang besucht hat. Da der Lehrgangsbesuch selbst keine Anrechnungszeit wegen Ausbildung ist, war nicht zu prüfen, ob die kurzen lehrgangsfreien Zeiträume zwischen den einzelnen Kursen ebenfalls Anrechnungszeiten sein könnten.

Bild entfernt.Ein Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten auch Zeiten sind, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen ArbA als Arbeitslose gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, liegt nicht vor, denn der Kläger, mag er auch als arbeitslos gemeldet gewesen sein, hat nach seiner Angabe in der Zeit vom 13. Januar bis 27. Juni 1986 vom ArbA L lediglich Fahrgeld und Lehrstoffbeihilfe, jedoch kein Unterhaltsgeld oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.Bild entfernt.

Rechtskraft
Aus
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