Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land eine weitere Entschädigung in Geld von mindestens 500 Euro wegen unangemessener Dauer einer vor dem SG Berlin (Ausgangsgericht) geführten Untätigkeitsklage.
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Im Februar 2020 erhob die Klägerin gegen den damaligen Beklagten eine Untätigkeitsklage vor dem Ausgangsgericht auf Bescheidung ihres Widerspruchs gegen einen die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ablehnenden Bescheid von September 2019. Nach wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten wies das Ausgangsgericht im März 2020 auf einen bereits im Dezember 2019 ergangenen Abhilfebescheid hin und verfügte eine Wiedervorlage auf Ende April 2020 mit dem Hinweis "Corona". Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hielt an seiner Behauptung fest, Widerspruch für die Klägerin eingelegt zu haben, und rügte die unterbliebene Kostenentscheidung durch den damaligen Beklagten. Im August bzw Oktober 2020 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die Klägerin erhob im Dezember 2021 Verzögerungsrüge. Im März 2022 verurteilte das Ausgangsgericht den damaligen Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs und zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Das Urteil wurde den Beteiligten im April 2022 zugestellt.
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Im Anschluss hat die Klägerin beim LSG als Entschädigungsgericht Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage in Höhe von mindestens 1400 Euro beantragt. Das Ausgangsgericht sei 20 Monate untätig geblieben. Unter Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten stehe ihr die geltend gemachte Entschädigung zu. Daraufhin hat der Beklagte im Mai 2022 eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro anerkannt.
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Nach Bewilligung von PKH in Höhe von 600 Euro hat die Klägerin im August 2022 Entschädigungsklage erhoben und eine weitere Entschädigung in mindestens dieser Höhe beantragt. Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe keine weitere Entschädigung zu. Das Ausgangsverfahren sei für die Klägerin von unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen und weise eine allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit und Komplexität auf. Es sei in 17 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. Etwaige während der ersten Corona-Welle in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen gerichtlicher Inaktivität im Sitzungsbetrieb oder im allgemeinen Geschäftsstellenablauf seien generell keine dem Ausgangsgericht zuzurechnenden Verzögerungszeiten; im Fall der Klägerin seien ohnehin nur die Monate April und Mai 2020 von gerichtlichen Verzögerungen betroffen gewesen. Abzüglich der dem Ausgangsgericht für eine Untätigkeitsklage zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten verbleibe eine Überlänge von elf Kalendermonaten. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung scheide zwar aus. Wegen der unterdurchschnittlichen Bedeutung des Ausgangsverfahrens und der nicht ersichtlichen Nachteile für die Klägerin sei aber eine Halbierung des gesetzlichen Pauschbetrags angemessen. Die sich danach ergebende Entschädigung von 550 Euro sei durch die vom Beklagten bereits gewährte Entschädigung von 800 Euro mehr als erfüllt (Urteil vom 20.1.2023).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ihr stehe noch ein Anspruch in Höhe von mindestens weiteren 500 Euro zu. Es sei ihr mit der Klage (zunächst) um die Bescheidung ihres Widerspruchs gegangen und erst "nach Rechtshängigkeit der Untätigkeitsklage" um die Kosten des erfolgreichen Widerspruchs. Diese seien für sie nicht von unterdurchschnittlicher Bedeutung. Denn sie sei auf Sozialhilfe angewiesen. Sie habe ein Interesse daran gehabt, dass ihr Bevollmächtigter zeitnah vergütet werde, weil dieser seine nach erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens fällig gewordene Honorarforderung nicht auf unbestimmte Zeit aufgeschoben hätte. In Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs erschließe sich nicht, weshalb den Gerichten während der ersten Corona-Welle zwischen März und Mai 2020 generell keine Verzögerungszeiten zuzurechnen seien. Schließlich sei auch die Halbierung des Pauschbetrags mangels eines insoweit erforderlichen Ausnahmefalls nicht gerechtfertigt.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 146 SO 174/20 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung von mindestens weiteren 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II
9
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Entschädigungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin über die vom Beklagten anerkannten 800 Euro hinaus kein weiterer Anspruch auf Geldentschädigung wegen unangemessener Dauer der vor dem Ausgangsgericht geführten Untätigkeitsklage nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG zusteht.
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A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Entschädigungsgerichts, mit dem es einen Anspruch auf weitere Entschädigungszahlung wegen überlanger Dauer des vor dem Ausgangsgericht geführten Verfahrens verneint hat. Die Klägerin hat den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nach ihrem schriftsätzlich gestellten Antrag zulässig auf nur noch "mindestens" weitere 500 Euro begrenzt (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Antrags BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 5 RdNr 14 mwN).
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B. Die zulässige Entschädigungsklage der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht kein weiterer Anspruch auf Geldentschädigung über die bereits vom Beklagten geleisteten 800 Euro hinaus zu.
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Nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG (in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <ÜGG> vom 24.11.2011, BGBl I 2302) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
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Zwar hat die Klägerin nach § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG wirksam Verzögerungsrüge erhoben (dazu unter 1.). Das Ausgangsverfahren weist auch eine entschädigungspflichtige Überlänge von elf Monaten auf (dazu unter 2.). Offenbleiben kann, ob dafür Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 GVG als durch Geldentschädigung ausgereicht hätte. Jedenfalls ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Entschädigungsgericht den nach § 198 Abs 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Pauschbetrag gemäß § 198 Abs 2 Satz 4 GVG auf die Hälfte abgesenkt hat (dazu unter 3.). Aufgrund der vom Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten Geldentschädigung verbleibt für die Klägerin kein darüber hinaus gehender Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Überlänge des Ausgangsverfahrens (dazu unter 4.).
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1. Die Klägerin hat beim Ausgangsgericht am 23.12.2021 wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Eine solche Besorgnis der Verzögerung lag aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines verständigen Rügeführers hier vor (vgl hierzu näher BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 28 f). Denn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge im Dezember 2021 dauerte das Verfahren bereits 22 Monate, und dem Ausgangsgericht lagen seit etwa 14 Monaten die Einverständniserklärungen der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor, ohne dass eine Entscheidung für die Klägerin absehbar war.
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2. Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen (zB BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 41720 § 198 Nr 21, RdNr 15 ff).
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Hiervon ausgehend weist das Ausgangsverfahren eine Verfahrensdauer von 27 Kalendermonaten auf (dazu unter a). Zu Recht hat das Entschädigungsgericht dem Ausgangsgericht eine Inaktivitätszeit von 17 Kalendermonaten zugerechnet (dazu unter b). Abzüglich einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von sechs Kalendermonaten für die Untätigkeitsklage verbleibt eine entschädigungspflichtige Überlänge von elf Kalendermonaten (dazu unter c).
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a) Die im ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung zu ermittelnde Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens beträgt nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts 27 Kalendermonate. Der Zeitraum vom Eingang der Untätigkeitsklage im Februar 2020 bis zur Zustellung des Urteils des Ausgangsgerichts an die Beteiligten im April 2022 umfasste 27 Kalendermonate (vgl § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG). Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat miteinzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils abgeschlossen wurde (vgl BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 30 mwN).
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b) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Entschädigungsgericht im Rahmen des zweiten Schritts der Angemessenheitsprüfung zu Recht nach Maßgabe des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien und der Prozessführung des Ausgangsgerichts 17 Kalendermonate gerichtlicher Inaktivität angenommen.
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Zutreffend ist das Entschädigungsgericht von einer nur unterdurchschnittlichen Bedeutung (dazu unter aa) und einem allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens ausgegangen (dazu unter bb). Das Entschädigungsgericht hat Inaktivitätszeiten des Ausgangsgerichts im Juli, November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 bis Februar 2022 festgestellt. Diese 17 Monate der Inaktivität des Ausgangsgerichts stehen zu Recht zwischen den Beteiligten außer Streit. Weitere Inaktivitätszeiten des Ausgangsgerichts sind nicht anzunehmen, und zwar weder die Monate April und Mai 2020 während der ersten Welle der Corona-Pandemie noch der September 2020 (dazu unter cc). Da die vorgerichtliche Entschädigungszahlung des Beklagten den Anspruch der Klägerin ohnehin bereits erheblich übersteigt (dazu unter 4.), würde allerdings auch die Annahme einer weiteren Verzögerung um drei Monate der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
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aa) Das Entschädigungsgericht hat dem Ausgangsverfahren eine nur unterdurchschnittliche Bedeutung beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bedeutung eines Gerichtsverfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und des von ihm geltend gemachten materiellen Rechts sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen ausgewirkt hat (vgl BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 41720 § 198 Nr 18 RdNr 34; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 29).
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Von diesen Maßstäben ausgehend war nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts (§ 163 SGG) die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin äußerst gering. Denn der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage im Februar 2020 mit Bescheid von Dezember 2019 dem geltend gemachten materiellen Anspruch der Klägerin entsprochen, sodass es - wie das Entschädigungsgericht zu Recht ausgeführt hat - im Kern nur noch um die Kosten des streitigen Widerspruchsverfahrens ging. Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, haben aber im Regelfall nur eine untergeordnete Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 41720 § 198 Nr 18 RdNr 41; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 41720 § 198 Nr 2 RdNr 31-33). Dass sich der Zeitablauf bzw die Dauer des Ausgangsverfahrens dennoch nachteilig auf die konkrete Verfahrensposition und die geschützten Interessen der Klägerin ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar war die Klägerin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Sie behauptet aber selbst nicht, dass der Prozessbevollmächtigte ihr gegenüber bereits Honorarforderungen für seine Tätigkeit in dem streitigen Widerspruchsverfahren geltend gemacht hatte. Dass sie solche Forderungen auch noch nach erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu befürchten hatte, erschließt sich im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 Abs 1 SGB X nicht.
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bb) Ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden ist die Annahme einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens durch das Entschädigungsgericht. Im Kern ging es im Ausgangsverfahren - wie oben bereits erwähnt - nur noch um die Frage, ob der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind. Allerdings hatte das Ausgangsgericht jedenfalls im Rahmen dieser Fragestellung inzident auch darüber zu entscheiden, ob der Bewilligungsbescheid von Dezember 2019 von Amts wegen oder auf den Widerspruch der Klägerin hin ergangen war. Ob die materiell-rechtlichen Prämissen der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage insoweit zutreffend waren, hat auch das Revisionsgericht im Entschädigungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 41720 § 198 Nr 18 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 41720 § 198 Nr 3, RdNr 36; BGH Urteil vom 15.12.2022 - III ZR 192/21 - BGHZ 236, 10 - juris RdNr 28).
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cc) Das Entschädigungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls revisionsrechtlich nicht angreifbar weitere Inaktivitätszeiten des Ausgangsgerichts verneint. Das betrifft zunächst die Monate April und Mai 2020 während der ersten Welle der Corona-Pandemie. Verzögerungen von Sozialgerichtsverfahren während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 sind generell nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen und können damit keinen Entschädigungsanspruch begründen (s hierzu BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dies gilt auch für den Monat September 2020, in dem das Ausgangsgericht auf seine Anfrage von August 2020 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Stellungnahme der Klägerin abgewartet hatte (sogenannter "Stellungnahme-Monat"; vgl hierzu BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 41720 § 198 Nr 22, RdNr 30).
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c) Bei der zu treffenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ist das Entschädigungsgericht im dritten Prüfungsschritt zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 41720 § 198 Nr 16, RdNr 33). Zutreffend ist das Entschädigungsgericht von einer entschädigungspflichtigen Überlänge des Ausgangsverfahrens von elf Kalendermonaten ausgegangen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dem Ausgangsgericht - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz (Verfahren) zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 41720 § 198 Nr 21, RdNr 21 mwN). Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und gar keine, eine kürzere oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (zB BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 41720 § 198 Nr 10 RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 41720 § 198 Nr 4 RdNr 56).
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Von diesen Maßstäben ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Entschädigungsgericht dem Ausgangsgericht im Fall der Klägerin für das Verfahren der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG (nur) sechs Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden hat. Für ein solches Verfahren ist - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nur eine regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten angemessen (gegen eine Differenzierung zu anderen Klageverfahren BFH Urteil vom 16.11.2022 - X K 1, 2/21 - juris RdNr 36, der auch bei finanzgerichtlichen Untätigkeitsklagen typisierend davon ausgeht, dass das Finanzgericht erst gut zwei Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnen muss, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen). Der vom BSG aus der typischen Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgeleitete Orientierungswert für die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten lässt sich nicht vollständig auf das regelmäßig einfacher strukturierte Verfahren der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG übertragen. Diese ist lediglich darauf gerichtet, eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch herbeizuführen, ohne dass wesentliche gerichtliche Ermittlungen erforderlich oder materiell-rechtliche Fragestellungen zu klären sind (vgl auch Kellner, NZS 2024, 320 mwN). Das Gericht muss nur feststellen, ob ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung vorliegt, insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde (BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 31500 § 88 Nr 1 - juris RdNr 28). Macht diese nicht (schlüssig) einen Hinderungsgrund geltend, kann sie ohne Weiteres zur unverzüglichen Bescheiderteilung verurteilt werden. Stellt das Gericht einen zureichenden Grund für die bisherige Nichtbescheidung fest, hat es das Verfahren gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 SGG auszusetzen.
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Zudem zielt die Untätigkeitsklage mit einer bei Nichtbescheidung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts sechsmonatigen und bei Nichtbescheidung eines Widerspruchs dreimonatigen Wartefrist (§ 88 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGG) auf die Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens ab und stellt damit - ebenso wie eine Entschädigungsklage im gerichtlichen Verfahren - eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit iS von Art 13 EMRK gegen unangemessene Verzögerungen im behördlichen Verfahren dar (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 - juris RdNr 24; BFH Beschluss vom 26.7.2021 - X S 18/12 <PKH> - juris RdNr 5). Vor diesem Hintergrund würde eine regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten dem Zweck der Untätigkeitsklage zuwider laufen. Denn (auch) diese dient der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes iS von Art 19 Abs 4 Satz 1 GG mit der besonderen Zielsetzung, den Bürger vor der Beeinträchtigung seiner Rechte durch Untätigkeit einer Behörde zu schützen. Mit der Untätigkeitsklage wird das in § 9 Satz 2 SGB X geregelte behördliche Verfahrensbeschleunigungsgebot zum klagbaren Recht, indem diese Klageart nach Ablauf einer angemessenen Frist eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit eröffnet (vgl Claus in Schlegel/Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 88 RdNr 7 mwN). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für ein solches Verfahren keine angemessene gerichtliche Bearbeitungszeit mehr zu berücksichtigen wäre. Auch für Verfahren der Untätigkeitsklage kann eine von der chronologischen Reihenfolge abweichende Priorisierung und Kategorisierung erforderlich sein, sodass eine regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten angemessen ist. Besondere Einzelfallumstände, die eine Abweichung von dieser regelhaften Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die Untätigkeitsklage im vorliegenden Ausgangsverfahren rechtfertigen könnten, hat weder das Entschädigungsgericht festgestellt, noch haben die Beteiligten solche geltend gemacht.
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3. Offenbleiben kann, ob im Fall der Klägerin eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgereicht hätte (§ 198 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 GVG). Jedenfalls ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Entschädigungsgericht den in § 198 Abs 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Pauschbetrag nach § 198 Abs 2 Satz 4 GVG von jährlich 1200 Euro und damit monatlich 100 Euro Entschädigung auf 50 Euro halbiert hat.
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Nach § 198 Abs 2 Satz 4 GVG kann von dem in § 198 Abs 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nach oben oder nach unten abgewichen werden, wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Allerdings eröffnet § 198 Abs 2 Satz 4 GVG diese Möglichkeit nur unter besonderen Umständen, dh in Ausnahme- oder atypischen Sonderfällen (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 41720 § 198 Nr 16, RdNr 50; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 41720 § 198 Nr 9, RdNr 39-41; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 41720 § 198 Nr 5 RdNr 53 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/3802 S 20). Das zu beurteilende Ausgangsverfahren muss sich infolgedessen durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren abheben (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - aaO; BGH Urteil vom 6.5.2021 - III ZR 72/20 - BGHZ 230, 14 - juris RdNr 18). Dabei kann der legitime Zweck der Pauschalierung zur Entlastung der Gerichte nur bei einer Beschränkung auf objektive Gesichtspunkte erreicht werden (BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - aaO, RdNr 51). Hierzu gehören neben einer nur kurzzeitigen Verfahrensverzögerung auch eine äußerst geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - aaO, RdNr 39-41), die sich ihrerseits wiederum ua in einem sehr geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Ausgang des überlang dauernden Verfahrens widerspiegeln kann (vgl OLG Hamm Urteil vom 10.8.2016 - 11 EK 5/15 - juris RdNr 42). Letzteres war hier der Fall. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Überlänge des Ausgangsverfahrens nicht nur kurzzeitig gewesen ist. Allerdings war die Bedeutung des Verfahrens für sie - wie oben ausgeführt - äußerst gering. Denn zum einen hatte der Beklagte ihrem materiellen Anspruch bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage entsprochen, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich der Zeitablauf bei der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation auf wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Klägerin nachteilig ausgewirkt hätte.
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4. Damit verbleibt für die Klägerin bei elf Monaten der Inaktivität des Ausgangsgerichts ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Überlänge des Ausgangsverfahrens in Höhe von 550 Euro (11 x 50 Euro), der aufgrund der bereits geleisteten Entschädigung des Beklagten in Höhe von 800 Euro erfüllt ist.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.
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D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Sie ergibt sich aus der von der Klägerin mit der Revision geltend gemachten Entschädigungssumme.