Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beigeladene Arzt während seiner Einsätze für den Kläger bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (im Folgenden: Erstaufnahmeeinrichtung) im Zeitraum von Oktober 2015 bis August 2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Der beigeladene Arzt verpflichtete sich auf der Grundlage einer mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung vom 29.9.2015 (im Folgenden Rahmenvertrag RV) zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen in "freiberuflicher Tätigkeit" in der Erstaufnahmeeinrichtung und in einer Außenstelle im Bedarfsfalle (§ 1 Abs 1 RV). Der Vertrag bestimmt, dass der Beigeladene nicht in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung eingegliedert werde (§ 1 Abs 1 Satz 2 RV) und seine Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege (§ 1 Abs 1 Satz 4 RV). Der Beigeladene verpflichtete sich zur Vorlage seiner Approbationsurkunde (§ 1 Abs 3 RV). Als vertragliche Leistungen wurden insbesondere die ambulante medizinische Versorgung von in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen nach Maßgabe des § 4 AsylbLG (§ 2 Abs 1 RV) sowie die Erstuntersuchungen nach § 62 AsylVfG, § 36 IfSG und den dazu getroffenen Erlassregelungen bestimmt (§ 2 Abs 2 RV). Seine vertraglichen Leistungen wurden "zeitlich nach Vereinbarung" durchgeführt (§ 2 Abs 3 RV). Als Leistungen der Erstaufnahmeeinrichtung wurde insbesondere die kostenfreie Bereitstellung adäquater Räumlichkeiten, medizinischer Ausstattung und des Sprechstundenpersonals geregelt (§ 3 RV). Für die Durchführung von Erstuntersuchungen sowie ambulanten Behandlungen erhielt der Beigeladene Fallpauschalen, die sich an den Gebühren-sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzüglich 25 Prozent für die Gestellung der Praxisinfrastruktur orientierten (§ 4 RV). Die Abrechnung erfolgte gegenüber der Erstaufnahmeeinrichtung anhand von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (§ 4 Abs 2 und 3 RV). Für fahrlässig verursachte Schäden stellte die Erstaufnahmeeinrichtung ihn frei, soweit diese nicht durch ein privates Versicherungsverhältnis abgedeckt waren (§ 5 RV). Eine Kündigung des Vertrags war angesichts der zeitlichen Befristung der Einsätze nicht vorgesehen (§ 7 Abs 1 RV).
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In einer Folgevereinbarung vom 28.12.2015 wurde in § 3 Abs 1 für die vereinbarten ärztlichen Leistungen ein pauschaler Stundensatz iHv 75 Euro geregelt. Die in der vorherigen Vereinbarung enthaltenen Regelungen zu den Leistungen der Erstaufnahmeeinrichtung (§ 3 RV) entfielen.
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Auf dieser Grundlage führte der Beigeladene zwischen Oktober 2015 und August 2019 hauptsächlich ambulante Behandlungen von Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung in der Außenstelle und vereinzelt auch Erstuntersuchungen und Infektionsschutzmaßnahmen durch.
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Die Beklagte stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Arzt bei der Erstaufnahmeeinrichtung seit 1.10.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei, für das Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (Bescheid vom 28.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2018). Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkte sie die Feststellung auf Einsätze an einzeln aufgeführten Tagen (Bescheid vom 16.11.2018).
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Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beigeladene sei nicht völlig weisungsfrei gewesen und in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Dass die Arbeitsläufe zu Beginn der Tätigkeit nicht strukturiert und die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sehr gering gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn ausweislich des Wortlauts des § 3 Abs 1 RV sei der Kläger verpflichtet gewesen, adäquate Räumlichkeiten, Geräte, Inventar, Verbandstoffe uä, sowie Medikamente und Impfstoffe zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und der medizinischen Versorgung kostenfrei bereitzustellen. Sofern dem nicht so gewesen sei, handele es sich lediglich um eine Nichterfüllung vertraglicher Pflichten. Der Beigeladene habe auch kein Unternehmerrisiko getragen (Urteil vom 3.11.2021).
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Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger ein Sicherstellungsauftrag obliege, zu dessen Erfüllung er sich eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beigeladenen bedient habe. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sei vorliegend das "Wie" der Beauftragung und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Auf die "(politische) Dimension des Zustroms von Flüchtlingen" komme es nicht an. Die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen sei "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert gewesen. Für eine Beschäftigung spreche auch die Vorschrift des § 130 SGB IV zur Beitragsfreiheit von Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzte in einem Impfzentrum. Eine Beitragsfreiheit müsse nur angeordnet werden, wenn grundsätzlich eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung vorliege. Bei den Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten in Erstaufnahmeeinrichtungen handele es sich um vergleichbare Tätigkeiten, sodass grundsätzlich von einer Beschäftigung auszugehen sei (Urteil vom 22.3.2023).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 SGB IV iVm § 130 SGB IV und §§ 4, 62 AsylblG sowie § 36 Abs 4 IfSG und § 630a BGB. Der Beigeladene sei selbstständig tätig gewesen, weil er über Inhalt, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit frei habe bestimmen können. Er habe eigenverantwortlich und weisungsfrei ärztliche Leistungen gegenüber den geflüchteten Menschen erbracht. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens komme nicht in Betracht, weil es sich bei dieser nicht um eine medizinische Einrichtung gehandelt habe. Auch die Vergütung des Beigeladenen durch die Erstaufnahmeeinrichtung indiziere keine Eingliederung. Denn die Abrechnung mit Dritten sei im Bereich ärztlicher Leistungen nicht untypisch. Im Verhältnis zum jeweils betroffenen Flüchtling sei der beigeladene Arzt "Behandelnder" im Sinn des § 630a BGB gewesen. Dass für den Einsatz von Ärzten in Erstaufnahmeeinrichtungen keine § 130 SGB IV entsprechende Sondervorschrift erlassen worden sei, lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber insoweit von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 und des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2018 in der Fassung des Bescheids vom 16. November 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene während seiner Einsätze für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Ob die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend bewertet hat, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen.
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1. In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926, und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R BSGE 133, 245 = SozR 42400 § 7 Nr 61, RdNr 12 mwN).
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Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist regelmäßig vom tatsächlichen Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind (BSG Urteil vom 29.7.2015 B 12 KR 23/13 R BSGE 119, 216 = SozR 42400 § 7 Nr 24, RdNr 17). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 10/20 R SozR 42400 § 7 Nr 59 RdNr 22). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG Urteil vom 28.6.2022 B 12 R 3/20 R SozR 42400 § 7 Nr 65 RdNr 12 mwN <Musikschullehrerin>).
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Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren hier anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe auf das Urteil des Senats vom selben Tag (B 12 BA 8/22 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen RdNr 13, 16 ff) Bezug genommen.
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2. Eine Beurteilung anhand dieser Maßstäbe ist aufgrund der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Weisungsunterworfenheit (dazu a) und Eingliederung des Beigeladenen (dazu b) nicht abschließend möglich.
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a) Für die Frage, ob der Beigeladene unabhängig von seiner fachlichen Eigenverantwortlichkeit als Arzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 1/21 R BSGE 133, 57 = SozR 42400 § 7 Nr 60, RdNr 21 mwN) Weisungen unterworfen war, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Rahmenvertrag oder die Einzelaufträge hierfür Spielräume eröffnet haben und diese vom Kläger tatsächlich ausgefüllt wurden. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Senats die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit grundsätzlich auch ohne typische Weisungsabhängigkeit rechtlich allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben kann (vgl zur Weisungsgebundenheit iS von § 106 GewO und dem Verhältnis zum Merkmal der Eingliederung zuletzt BSG Urteil vom 23.4.2024 B 12 BA 9/22 R juris RdNr 20 ff), erübrigt sich dadurch grundsätzlich nicht eine möglichst umfassende Feststellung der als Indizien für und gegen eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit in Betracht kommenden Umstände als Grundlage für die (hier erneut anzustellende) Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl dazu BSG Urteil vom 25.4.2012 B 12 KR 24/10 R SozR 42400 § 7 Nr 15 RdNr 25).
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Soweit vorliegend vom LSG festgestellt worden ist, dass der Beigeladene "zeitlich nach Vereinbarung tätig" (§ 2 Abs 3 RV) wurde, schließt dies einseitige Weisungen iS von § 106 GewO jedenfalls in Bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich aus. Auf welche Weise und durch wen der Ort der ambulanten medizinischen Versorgung (Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle, vgl § 1 Abs 1 RV) und die in der vereinbarten Einsatzzeit zu untersuchenden Personen jeweils bestimmt wurden, bleibt jedoch offen. Die Annahme eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Klägers erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die vom LSG nach § 153 Abs 2 SGG in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des SG, wonach der Beigeladene "nicht in der Auswahl seiner Patienten frei gewesen" sei, könnten für eine einseitige Bestimmung durch den Kläger sprechen; insoweit sind aber keine eindeutigen Feststellungen getroffen.
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b) Soweit das LSG auf die vom SG angenommene Eingliederung des Beigeladenen in den Dienstbetrieb des Klägers Bezug nimmt, fehlen hierzu ebenfalls ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen.
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Auch wenn die Beteiligten ausdrücklich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund Eingliederung begründen wollten, ergeben sich aus dem Inhalt des ursprünglichen Rahmenvertrags dennoch Indizien für das vom LSG gefundene Ergebnis. Dessen vertragliche Be-stimmungen legen nahe, dass der beigeladene Arzt bei seinen einzelnen Einsätzen in prägender Weise in die vom Kläger organisierten Abläufe eingebunden werden sollte, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Denn er sollte seine Tätigkeit persönlich in dessen Räumlichkeiten ausüben und seine Leistungen in der Patientendatei der Erstaufnahmeeinrichtung dokumentieren. § 3 RV sieht zudem als Leistung der Erstaufnahmeeinrichtung die kostenfreie Bereitstellung der Betriebsmittel (Geräte, Inventar, Medikamente etc) und des Hilfspersonals für die Sprechstunden vor. Für eine Eingliederung des Beigeladenen jedenfalls bei der Durchführung der Erstuntersuchungen (§ 2 Abs 2 RV) spricht, dass diesem nach den Vertragsbestimmungen (§ 2 Abs 2 RV) kein nennenswerter Freiraum für eine eigene Gestaltung seiner Tätigkeit verblieb. Auch wird die Annahme einer Eingliederung durch das vereinbarte Vergütungsmodell gestützt. Denn die erbrachten Leistungen sollten nur im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Erstaufnahmeeinrichtung abgerechnet werden (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.6.2024 B 12 BA 8/22 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen RdNr 21).
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Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, wie lange dieser Rahmenvertrag gegolten hat und insbesondere dazu, inwieweit er auch praktisch gelebt wurde. Der angegriffenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beigeladene auf unstrukturierte Arbeitsabläufe und eine unzureichende Infrastruktur des Klägers getroffen ist und ihm wenn überhaupt Betriebsmittel nur in geringfügigem Umfang zur Verfügung gestellt worden sind. Dies lässt die Frage aufkommen, inwieweit angesichts dieser Umstände tatsächlich von Abläufen und einer Organisation gesprochen werden kann, in die der Beigeladene hätte eingegliedert gewesen sein können. Um die entsprechende Annahme der Eingliederung zu stützen, hätte es insoweit näherer Feststellungen zur gelebten Praxis namentlich zur konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Einzeleinsätze, Organisationsabläufe und Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtung (insbesondere auch in der Außenstelle) bedurft.
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Soweit die Vorinstanzen meinen, dass es auf die fehlende Bereitstellung einer ausreichenden Infrastruktur deshalb nicht ankommen könne, weil der Kläger damit ggf selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe (§ 3 RV), macht dies Feststellungen zur tatsächlichen Eingliederung nicht obsolet. Zwar ist eine im Widerspruch zum Vertragsverhältnis stehende Durchführungspraxis grundsätzlich nur dann ausschlaggebend, wenn diese rechtlich zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 11.11. 2015 B 12 R 2/14 R SozR 42400 § 7 Nr 27 RdNr 22; BSG Urteil vom 24.3.2016 B 12 KR 20/14 R SozR 42400 § 7 Nr 29 RdNr 14). Die Verpflichtung des Klägers zur Ausstattung der Einrichtung (§ 3 RV) ist aber bereits in der vom LSG aufgeführten Folgevereinbarung vom 28.12.2015 nicht mehr enthalten. Auch die in § 4 Abs 1 RV noch enthaltene Minderung der Gebührensätze um einen Betrag für die "Gestellung der Praxisinfrastruktur" ist darin entfallen. Feststellungen, ab wann diese geänderten Regelungen in Kraft getreten bzw für welchen Zeitraum sie angewandt worden sind, liegen nicht vor. Soweit sich das Berufungsgericht auf eine weitere Folgevereinbarung vom 4.7.2016 bezieht, bleibt neben dessen Geltungszeitraum auch dessen Inhalt offen. Außerdem wäre zu prüfen, ob nicht schon mit den auf der Grundlage des ersten RV zustande gekommenen Vereinbarungen zu den Einzeleinsätzen (§ 2 Abs 3 RV) auch eine einvernehmliche Anpassung an die Sondersituation verbunden war.
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Dass der Kläger die ärztliche Versorgung nach § 4 Abs 3 Satz 1 AsylbLG sicherzustellen hat, hat für sich genommen keine determinierende Wirkung auf die sozialversicherungs und beitragsrechtliche Rechtslage (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 B 12 KR 20/14 R SozR 42400 § 7 Nr 29 RdNr 28 zum Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer; BSG Urteil vom 24.10.2023 B 12 R 9/21 R BSGE (vorgesehen), SozR 42400 § 7 Nr 70 (vorgesehen), RdNr 24 zum Sicherstellungsauftrag des Notdiensts). Hintergrund dieser Bestimmung war insbesondere der Gedanke, für den vom Gesetz umfassten Personenkreis die freie Arztwahl auszuschließen (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber BTDrucks 12/4451 S 9 zu § 3). Die ggf fehlende tatsächliche Eingliederung des Beigeladenen in die Erstaufnahmeeinrichtung würde deshalb für die statusrechtliche Bewertung nicht unbeachtlich.
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Das LSG muss somit insbesondere ermitteln, ob und ggf ab wann im streitbefangenen Zeitraum an jeweils welchem tatsächlichen Tätigkeitsort des Beigeladenen in Bezug auf die Durchführung von Erstuntersuchungen und die ambulante medizinische Versorgung der dort untergebrachten Menschen eine nennenswerte Organisationsstruktur existiert hat, in die der Beigeladene ggf eingegliedert wurde. Ferner muss es aufklären, ob der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit in erheblicher Weise auf Betriebsmittel der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgreifen konnte sowie ob die Tätigkeit tatsächlich in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Beschäftigten der Erstaufnahmeeinrichtung verrichtet worden ist. Dabei muss insbesondere auch festgestellt werden, ab wann und in welchem Umfang die Verpflichtung des Klägers zur Ausstattung der Einrichtung und die Minderung der Gebührensätze um einen Betrag für die "Gestellung der Praxisinfrastruktur" nicht mehr praktiziert wurden oder entfallen sind. Schließlich muss das LSG erneut prüfen, ob nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Der Regelung zur Beitragsfreiheit von Ärzten in Impfzentren (§ 130 SGB IV) kommt insoweit keine Aussagekraft zu (vgl BSG Urteil vom 12.6.2024 B 12 BA 8/22 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen RdNr 25).
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3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in der streitbefangenen Tätigkeit aus anderen Gründen nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, hat das LSG nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war er nicht wegen Geringfügigkeit iS des § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB VI, § 27 Abs 2 Teilsatz 1 SGB III).
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 iVm § 63 Abs 1 Satz 1 GKG.