L 37 SF 222/23 EK BA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 222/23 EK BA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt auch für die Beigeladene des Ausgangsverfahrens mit der Erledigung des Ausgangsverfahrens unabhängig von der Kenntnis des Beigeladenen hiervon. 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt als Beigeladene Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zuletzt gemeinsam unter dem Aktenzeichen (Az.) S 143 BA 324/18 geführten Verfahren.

 

Zu dem Verfahren S 143 BA 324/18 war mit Beschluss vom 15. März 2021 das Verfahren S 198 BA 325/18 verbunden worden.

 

Klägerin des Verfahrens zum Az. S 143 BA 324/18 war die B V GmbH (BVG). Sie wandte sich gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 01. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018, mit dem die DRV festgestellt hatte, dass die Beigeladene (= Entschädigungsklägerin) ihre Tätigkeit als Redakteurin für die BVG vom 04. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.  

 

Klägerin des Verfahrens zum Az. S 198 BA 325/18 war die BVZ BM Vermarktung GmbH (BVZ). Sie wandte sich ebenfalls gegen einen Bescheid der DRV vom 01. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018, mit dem die DRV festgestellt hatte, dass die Beigeladene (= Entschädigungsklägerin) ihre Tätigkeit als Redakteurin für die BVZ vom 01. Januar 2015 bis zum 31. August 2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.     

 

Die BVG und die BVZ wurden von denselben Bevollmächtigten (Bev.) vertreten.

 

Im Einzelnen lag dem Ausgangsverfahren S 143 BA 324/18 folgender Sachverhalt zugrunde:

 

03.09.2018

Klageeingang, Registrierung zum Az. S 169 BA 324/18

11.09.2018

- Eingangsbestätigung

- Anforderung der Klageerwiderung

- Festsetzung des vorläufigen Streitwertes

24.09.2018

Eingang der Klageerwiderung

27.09.2018

- Weiterleitung der Klageerwiderung an die Bev. der BVG zur Kenntnis

- Anforderung der Adressen der beizuladenden Sozialversicherungsträger von der DRV

18.10.2018

Eingang der angeforderten Adressen und Weiterleitung an die Bev. der BVG zur Kenntnis

04.12.2018

Anforderung der Gerichts- und Verwaltungsakten zum Az. S 198 BA 325/18 von der 198. Kammer

11.12.2018

- Eingang der angeforderten Gerichts- und Verwaltungsakten

- Beiladungsbeschluss: Beiladung der Klägerin, der Bundes­agentur für Arbeit (BA), der Barmer und der Barmer-Pflegekasse

- Anfrage bei der DRV, ob sie die kontoführende Rentenversicherungsträgerin der Klägerin ist

08.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der DRV

09.01.2019

Telefonische Mitteilung der DRV, dass die Adresse der Klägerin im Beiladungsbeschluss falsch angegeben worden sei

10.01.2019

- Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei den Bev. der BVG, der Barmer und der Barmer-Pflegekasse

- Mitteilung der DRV, dass sie die kontoführende Rentenversicherungsträgerin ist

24.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der BA und bei der Klägerin

30.01.2019

Eingang einer Stellungnahme der BA

13.02.2019

Telefonische Information durch die Klägerin, dass im Beiladungsbeschluss ihre Adresse falsch angegeben worden sei

15.02.2019

Eingang eines Schriftsatzes der Bev. der Klägerin

11.03.2019

Berichtigung des Beiladungsbeschlusses: Korrektur der Adresse der Klägerin

18.03.2019

Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bei den Beteiligten des Ausgangsverfahrens

12.04.2019

Eingang der Stellungnahme der Bev. der BVG zur Klageerwiderung der DRV

24.04.2019

Weiterleitung der Stellungnahme an die DRV und die Bev. der Klägerin zur Stellungnahme und an die übrigen Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

06.05.2019

Eingang einer (kurzen) Stellungnahme der DRV (Schriftsatz vom 25.04.2019)

13.05.2019

Weiterleitung der Stellungnahme der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

11.06.2019

Eingang der Stellungnahme der Bev. der Klägerin zur Stellungnahme der Bev. der BVG (Schriftsatz vom 06.06.2019)

19.06.2019

Weiterleitung der Stellungnahme der Bev. der Klägerin an die Bev. der BVG zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis

20.08.2019

Erinnerung der Bev. der BVG (Frist: 3 Wochen)

10.09.2019

Eingang der Stellungnahme der Bev. der BVG

18.09.2019

Weiterleitung an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme

03.03.2020

Sachstandsanfrage der Bev. der Klägerin

09.03.2020

Rechtlicher Hinweis mit der Anregung an die DRV, einen Änderungsbescheid zu erlassen

18.03.2020

Eingang einer Stellungnahme der Bev. der Klägerin zum rechtlichen Hinweis des SG

23.03.2020

Übersendung eines Änderungsbescheides vom 16.03.2020 durch die DRV (Schriftsatz vom 16.03.2020)

27.03.2020

Eingang eines Schriftsatzes der Bev. der Klägerin, mit dem eine Verbindung mit dem Verfahren S 198 BA 325/18 angeregt wird (Schriftsatz vom 23.03.2020)

30.03.2020

Übermittlung des Änderungsbescheides vom 16.03.2020 durch die Bev. der BVG (Schriftsatz vom 27.03.2020)

04.06.2020

- Übermittlung der Schriftsätze vom 16.03.2020, 18.03.2020 und 27.03.2020 an die jeweils übrigen Beteiligten zur Kenntnis

- Verfügung „WV EF (s. Ew)“

03.12.2020

Verfügung E-Fach

01.01.2021

Information der Beteiligten des Ausgangsverfahrens über die Fortführung des Verfahrens in der Zuständigkeit der 143. Kammer

10.03.2021

Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einer Verbindung mit dem Verfahren S 198 BA 325/18

12.03.2021

- Mitteilung des Vorsitzenden der 198. Kammer, dass keine Einwände gegen eine Verbindung bestehen

- Stellungnahme der Bev. der Klägerin und der Bev. der BVG, dass Einverständnis mit der beabsichtigten Verbindung besteht

15.03.2021

Verbindungsbeschluss

18.03.2021

Zustellung des Verbindungsbeschlusses bei der DRV, den Bev. der Klägerin und der BA

19.03.2021

Zustellung des Verbindungsbeschlusses bei der Barmer und der Barmer-Pflegekasse

25. bzw. 26.03.2021

Ladung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2021

06.04.2021

Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass sie keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden werden

07.04.2021

Anfrage bei den Bev. der BVG nach der ladungsfähigen Anschrift der BVG

14.04.2021

Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der BVG durch die Bev.

21.04.2021

Ladung der BVG unter der von den Bev. angegebenen Adresse

18.05.2021

- Mündliche Verhandlung

- Übergabe des Protokolls an die Beteiligten

- Verfristung in Erwartung einer Äußerung der dortigen Kl. zur Einsicht in Beitragsbescheide

25.05.2021

Bitte der Bev. der BVG und BVZ Betriebsprüfungsbescheide aus dem Jahr 2018 zu übersenden und Fristverlängerung zu gewähren

02.06.2021

Übermittlung von Bescheiden an die Bev. der BVG und BVZ, Gewährung der beantragten Fristverlängerung und Übermittlung des Schriftsatzes vom 25.05.2021 an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis

04.06.2021

Eingang einer mehrseitigen Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 20.05.2021)

11.06.2021

Weiterleitung des Schriftsatzes vom 20.05.2021 an die Bev. der BVG und BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

23.06.2021

Erinnerung der Bev. der BVG und BVZ (Frist: 3 Wochen)

26.07.2021

Eingang einer Stellungnahme der DRV zu durchgeführten Betriebsprüfungen sowie Übersendung von Bescheiden des Betriebsprüfungsdienstes (Schriftsatz vom 19.07.2021)

27.07.2021

Übermittlung des Schriftsatzes der DRV an die Bev. der BVG und BVZ mit der Bitte um Mitteilung, falls datenschutzrechtliche Einwände gegen die Verwendung des Schriftsatzes und der Bescheide der DRV erhoben werden

28.07.2021

Anforderung von im Schriftsatz der DRV genannter Bescheide vom 09.05.2021 durch die Bev. der BVG und BVZ

02.08.2021

Anforderung der Bescheide vom 09.05.2021 von der DRV

09.08.2021

Mitteilung der DRV, dass Bescheide vom 09.05.2021 nicht existieren und (erneute) Übermittlung der Betriebsprüfungsbescheide vom 25.06.2018

10.08.2021

Weiterleitung der Mitteilung der DRV mit Anlagen an die Bev. der BVG und BVG zur laufenden Stellungnahme

26.08.2021

Sachstandsanfrage der Bev. der Klägerin

31.08.2021

Anrufversuch bei den Bev. der BVG und BVZ mit der Bitte um Rückruf

28.10.2021

- Information der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, dass Termine zur Beweisaufnahme am 18. und 19.01.2022 geplant sind; Aufforderung, Verhinderungen mittzuteilen sowie ggf. weitere Zeugen zu benennen

- Anfrage der BA, ob auf ihre Teilnahme an den Terminen verzichtet werden kann

29.10.2021

Mitteilung der Bev. der BVG und BVZ, dass eine Terminswahrnehmung möglich ist

03.11.2021

Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass eine Teilnahme an den Terminen nicht beabsichtigt ist

09.11.2021

Mitteilung der DRV, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Terminierung bestehen

10.11.2021

Übermittlung des Schriftsatzes der Barmer an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

11.11.2021

Übermittlung der Mitteilung der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

17.11.2021

Schriftsatz der Bev. der Klägerin mit kurzen Ausführungen in der Sache

22.11.2021

Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der Klägerin an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis

30.08.2022

Eingang der Verzögerungsrüge durch die Bev. der Klägerin sowie kurze Ausführungen in der Sache (Schriftsatz vom 29.08.2022)

09.09.2022

Weiterleitung des Schriftsatzes vom 29.08.2022 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme 

12.09.2022

Mitteilung der DRV, dass das Verfahren für entscheidungsreif gehalten wird

13.09.2022

Weiterleitung der Mitteilung der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

20.09.2022

Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass zur Verfahrensdauer keine Angaben gemacht werden können

23.09.2022

Weiterleitung der Mitteilung der Barmer an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

21.10.2022

Erinnerung der DRV und BA an die Stellungnahme zum Schriftsatz der Bev. der Klägerin vom 29.08.2022

28.10.2022

Mitteilung der BA, dass keine Stellungnahme beabsichtigt ist

01.11.2022

Weiterleitung der Mitteilung der BA an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

07.11.2022

Mitteilung der Bev. der BVG und BVZ, dass keine Stellungnahme zur Verzögerungsrüge beabsichtigt ist, und im Übrigen Verweis auf die ausgetauschten Schriftsätze (Schriftsatz vom 04.11.2022)

08.11.2022

Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der BVG und BVZ vom 04.11.2022 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

06.01.2023

Ausführliche Stellungnahme der Bev. der BVG und BVZ in der Sache (Schriftsatz vom 06.01.2023)

11.01.2023

- Weiterleitung der Stellungnahme vom 06.01.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme

- Stellungnahme der DRV zur Stellungnahme der Bev. der BVG und BVZ vom 06.01.2023

12.01.2023

Weiterleitung der Stellungnahme der DRV vom 11.01.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme

17.01.2023

Stellungnahme der Bev. der Klägerin

18.01.2023

Weiterleitung der Stellungnahme der Bev. der Klägerin an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

26.01.2023

Eingang einer weiteren Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 24.01.2023)

06.02.2023

Stellungnahme der Barmer

07.02.2023

Weiterleitung der Schriftsätze vom 24.01.2023 und vom 06.02.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

13.03.2023

Rücknahme der Klage durch die Bev. der BVG und BVZ in dem „Rechtsstreit BVG & Co. KG ./. Deutsche Rentenversicherung Bund“

14.03.2023

Weiterleitung des Schriftsatzes vom 13.03.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

17.03.2023

Eingang einer Nachfrage der DRV, ob die Klage für die BVZ aufrechterhalten wird

20.03.2023

Weiterleitung der Nachfrage an die Bev. der BVG und BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

24.03.2023

(ausdrückliche) Klagerücknahme auch für die BVZ

28.03.2023

- Information der übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens über die Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits; Information der Bev. der Klägerin per Fax

- Aufforderung an DRV und Bev. der BVG und BVZ zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen

 

Im Einzelnen lag dem Ausgangsverfahren S 198 BA 325/18 folgender Sachverhalt zugrunde:

 

03.09.2018

Klageeingang, Registrierung zum Az. S 198 BA 325/18

10.09.2018

- Eingangsbestätigung

- Anforderung der Klageerwiderung

- Festsetzung des vorläufigen Streitwertes

24.09.2018

Eingang der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 18.09.2018)

26.09.2018

- Aufforderung der DRV, die weiteren Träger der Sozialversicherung mitzuteilen

- Weiterleitung der Klageerwiderung an die Bev. der BVZ zur Stellungnahme

18.10.2018

Mitteilung der Adressen der beteiligten Sozialversicherungsträger durch die DRV

23.10.2018

Weiterleitung der Mitteilung an die Bev. der BVZ zur Kenntnis

26.10.2018

Fristverlängerungsantrag der Bev. der BVZ

31.10.2018

Gewährung der beantragten Fristverlängerung

05.12.2018

Anforderung der Gerichts- und Verwaltungsakten durch die 169. Kammer (Az. S 169 BA 324/18)

07.12.2018

- Übersendung der angeforderten Akten an die 169. Kammer

- Erinnerung der Bev. der BVZ an die Stellungnahme zur Klageerwiderung (Frist: 4 Wochen)

07.01.2019

- Rücklauf der Akten

- Beiladungsbeschluss

16.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei den Bev. der BVZ

17.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der DRV und der Barmer

18.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der Klägerin

21.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der Barmer-Pflegekasse

30.01.2019

Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der BA

31.01.2019

Anzeige der Vertretung der Klägerin durch ihre Bev.

01.02.2019

Kurze Stellungnahme der BA

15.02.2019

Kurze Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 14.02.2019)

20.02.2019

Übersendung der Stellungnahmen an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

20.03.2019

Aufforderung der Bev. der BVZ zum Schriftsatz der Bev. der Klägerin vom 14.02.2019 Stellung zu nehmen

12.04.2019

Stellungnahme der Bev. der BVZ

25.04.2019

Weiterleitung der Stellungnahme von 12.04.2019 an die DRV zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur freigestellten Stellungnahme

06.05.2019

Eingang der kurzen Stellungahme der DRV (Schriftsatz vom 26.04.2019)

09.05.2019

Weiterleitung des Schriftsatzes vom 26.04.2019 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

11.06.2019

Eingang der Stellungnahme der Bev. der Klägerin zum Schriftsatz der Bev. der BVZ vom 26.04.2019 (Schriftsatz vom 07.06.2019)

14.06.2019

Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der Klägerin vom 07.06.2019 an die Bev. der BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 

14.08.2019

Erinnerung der Bev. der BVZ (Frist: 3 Wochen)

10.09.2019

Stellungnahme der Bev. der BVZ

12.09.2019

Weiterleitung der Stellungnahme vom 10.09.2019 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis

08.11.2019

Verfügung E-Fach

09.03.2021

dem Vorsitzenden der 143. Kammer wird elektronisch Akteneinsicht gewährt

11.03.2021

Information durch den Vorsitzenden der 143. Kammer, dass eine Verbindung beabsichtigt ist

12.03.2021

Mitteilung an den Vorsitzenden der 143. Kammer, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Verbindung bestehen

15.03.2021

Verbindungsbeschluss der 143. Kammer

 

 

Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 machten die Bevollmächtigten der Klägerin unter Angabe des Aktenzeichens S 143 BA 324/18 gegenüber dem Präsidenten des SG einen Verzögerungsschaden geltend. Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 drückte dieser im Namen des Landes Berlin für die unangemessen lange Verfahrensdauer sein Bedauern aus und führte im Übrigen aus, dass das Schreiben vom 13. September 2023 versehentlich in die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens gelangt und von dort nicht weitergeleitet worden sei.

 

Am 27. September 2023 hat die Klägerin Entschädigungsklage beim Landessozialgericht eingereicht. Diese ist dem Beklagten am 02. November 2023 zugestellt worden.

 

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, dass in zwei Statusfeststellungsverfahren bereits 2018 Klagen eingereicht worden und die Angelegenheiten schon vor dem 18. Mai 2021 entscheidungsreif gewesen seien. Es werde deshalb ein Verzögerungsschaden für 28 Monate, mithin ein Betrag in Höhe von 2.800,00 Euro für angemessen gehalten.

Die Klage sei nicht verfristet. Für die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) komme es auf die Kenntnis der Klägerin an .

Zudem könne sich der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Frist berufen, da es der im Ausgangsverfahren zuständige Richter versäumt habe, den Schriftsatz vom 13. September 2023, mit dem vorprozessual eine Entschädigung geltend gemacht worden sei, an den Präsidenten des SG weiterzuleiten.  

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt gemeinsam unter dem Aktenzeichen S 143 BA 324/18 geführten Klageverfahren eine Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Die Klage sei wegen Verfristung gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG unzulässig. Das Ausgangsverfahren S 143 BA 324/18 sei durch Klagerücknahme spätestens am 24. März 2023 beendet worden, die Entschädigungsklage jedoch erst am 27. September 2023 beim Landessozialgericht eingegangen. Es könne dahinstehen, ob die Klagerücknahme nicht sogar bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2023 erklärt worden sei. Es komme auch nicht auf die Kenntnis der Klägerin von der Klagerücknahme an, da das Gesetz ausdrücklich auf den Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung abstelle. Unschädlich sei ferner, dass die Klägerin nach Klagerücknahme durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens weitere Anliegen an das SG gerichtet habe, da der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet gewesen sei. 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage hat keinen Erfolg.

 

I. Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden ist. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Eine andere Erledigung in diesem Sinne stellen Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigterklärung dar (BT-Drs. 17/3802, S. 22). 

 

Die Klägerin hat die sechsmonatige Klagefrist durch Erhebung der Entschädigungsklage am 27. September 2023 nicht gewahrt. Die Klagefrist lief (spätestens) am Montag, dem 25. September 2023 ab.

 

Das Ausgangsverfahren endete (spätestens) mit der Klagerücknahme durch die BVZ am 24. März 2023, nachdem die Klage der BVG bereits am 13. März 2023 zurückgenommen worden war. Durch eine Klagerücknahme ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Wirkung tritt mit dem Zugang der Erklärung bei Gericht ein (BeckOK SozR/Hintz, SGG, § 102, Rn. 2). Dass nach der Klagerücknahme am 24. März 2023 noch eine Streitwertfestsetzung vorgenommen werden musste, ändert nichts an der Erledigung des Ausgangsverfahrens bereits am 24. März 2023. Bei dem der Hauptsacheerledigung auf sonstige Weise nachfolgenden Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) handelt es sich um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BSG, Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 23 ff., juris). Das Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung ist nicht Teil des vorangegangenen, auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens der Hauptsache. Vielmehr wäre im Fall der Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens ein eigener Entschädigungsanspruch geltend zu machen.   

 

Damit begann die sechsmonatige Klagefrist nach § 64 Abs. 1 SGG am 25. März 2023 und endete gemäß § 64 Abs. 2, 3 SGG am Montag, dem 25. September 2023, da das Fristende mit dem 24. September 2023 auf einen Sonntag fiel. 

 

Unerheblich ist, dass die Klägerin als Beigeladene des Ausgangsverfahrens erst am 28. März 2023 Kenntnis von der Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme erlangte. Denn die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn zu laufen (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG, Rn. 178; Krauß in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 198 GVG, Rn. 64, juris). Dieses Verständnis der Norm folgt schon aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, der allein auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens abstellt, und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 22, wird zu § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG u.a. ausgeführt, dass es sich um eine absolute Ausschlussfrist handelt, „die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt. Die Frist soll dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen.“ Dieser Intention liefe eine Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG entgegen, welche auf die Kenntnis von der Erledigung des Verfahrens abstellte, da der Zeitpunkt der Kenntnis unter Umständen deutlich nach dem Zeitpunkt der Verfahrenserledigung liegen kann.

 

Entsprechend hat auch das BSG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020, Az. B 10 ÜG 1/19 R, für die Berechnung der Klagefrist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Klagerücknahme und nicht auf die Kenntnis der im Ausgangsverfahren beigeladenen Entschädigungsklägerin hiervon abgestellt. In dem vom BSG entschiedenen Fall war die Klage durch einen Schriftsatz des Bevollmächtigten des (verstorbenen) Klägers am 29. August 2016 zurückgenommen worden. Ausgehend davon bejahte das BSG die Wahrung der Klagefrist durch Erhebung der Entschädigungsklage am 27. Februar 2017, ohne den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Entschädigungsklägerin zu thematisieren.  

 

Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist kommt nicht in Betracht. Bei der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (so schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/3802, S. 22, siehe oben), bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/17 R, Rn. 22; Urteil vom 10.07.2014, B 10 ÜG 8/13 R, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

 

Ebenso wenig spielen bei der Frage, ob die Klagefrist eingehalten ist, Aspekte von Treu und Glauben eine Rolle. Soweit die Klägerin insofern ausführt, dass der Beklagte sich auf Grund seines vorprozessualen Verhaltens aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Frist berufen könne, verkennt sie zum einen, dass die Einhaltung der Klagefrist von Amts wegen zu prüfen ist und ihre Versäumung keine Einrede des Beklagten begründet. Zum anderen ist ohnehin nicht erkennbar, wie das vorprozessuale Verhalten des Beklagten die Klägerin an der Klageerhebung gehindert haben könnte. Anders als etwa der Abschluss des Widerspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 78 SGG) ist der Abschluss des vorprozessualen Verfahrens nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. Vielmehr kann sich die sofortige gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs, ohne vorher außerprozessual an den Beklagten herangetreten zu sein, allein bei der Frage, ob für die Entschädigungsklage Prozesskostenhilfe zu gewähren ist und bei der Kostenentscheidung auswirken. 

 

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

 

III. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.  

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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