1. Zur Nachholung der nach Art. 28 BayVwVfG erforderlichen Anhörung.
2. Die Versäumung einer zu kurzen Anhörungsfrist führt nicht zur Präklusion von Vorbringen. Auch das nach Fristablauf eingegangene, aber noch im Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen ist zu berücksichtigen.
3. Um dem Ausländer die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, muss die Leistungsbehörde ihm grundsätzlich aufzeigen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen konkret von ihm gefordert wird, damit er die Anspruchseinschränkung abwenden kann (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung gilt.
4. Kein Anspruch auf Analogleistungen bei fortdauernder Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen um den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Dies stellt ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar.
5. Es widerspricht dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben, einerseits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fortdauernd nicht mitzuwirken und sich andererseits danach darauf zu berufen, dass die Behörde im Bescheid bzw. im Rahmen der Anhörung keine konkreten Mitwirkungshandlungen vorgegeben hat.
6. Der Senat sieht keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG.
7. Es bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Januar 2024 abgeändert sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2022 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2022 bis 31. Juli 2022 Grundleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
II. Im Übrigen werden die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Januar 2024 zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger und Berufungskläger wendet sich zuletzt noch gegen eine Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. höhere Leistungen nach dem AsylbLG in den Zeiträumen vom 01.03.2022 bis 31.07.2022 und 01.09.2022 bis 28.02.2023.
Der nach eigenen Angaben 1982 geborene Kläger und Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am 19.01.2018 nach Deutschland ein. Am 26.02.2018 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 02.05.2018 als unzulässig ablehnte. Die Abschiebung nach Italien wurde gleichzeitig angeordnet, weil Italien gemäß der Verordnung Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) aufgrund der dort erfolgten illegalen Einreise für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sei. Eine für den 19.12.2018 angesetzte Luftabschiebung scheiterte aufgrund von Widerstandshandlungen des Klägers am Flughafen Frankfurt am Main. Nach Ablauf der Überstellfrist lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren mit Bescheid vom 09.01.2020 als unbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Nigeria an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg rechtskräftig mit Urteil vom 10.08.2020 ab. Die Aufenthaltsgestattung erlosch am 23.10.2020; der Kläger ist seitdem vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Regierung von Unterfranken - Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken (ZAB) - erteilte dem Kläger erstmals am 10.11.2020 Duldungen wegen fehlender Reisedokumente nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit 25.02.2021 erhält er Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG. Der Kläger ist der Beklagten gemäß Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 30.01.2019 seit 07.02.2019 in die Gemeinschaftsunterkunft (GU) A, A-Straße, A zugewiesen, wo er bis heute wohnhaft gemeldet ist.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 06.02.2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 07.02.2019 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 320,14 EUR. Im Juni teilte die ZAB der Beklagten mit, dass der Kläger die Abschiebung nach Italien am 19.12.2018 durch Widerstandshandlungen vereitelt habe. Außerdem leitete die ZAB ein Schreiben zur Aufforderung zur Passbeschaffung vom 31.10.2019 und den Bescheid des BAMF vom 09.01.2020 an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 12.07.2021 teilte die ZAB ferner mit, dass Anhaltspunkte für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vorlägen. Des Weiteren wurde der Beklagten ein Aktenvermerk über eine Rückkehrberatung der ZAB vom 16.11.2020, die Abschlussmitteilung des BAMF über das Asylverfahren und eine weitere Aufforderung zur Passbeschaffung an den Kläger vom 10.11.2020 mit Frist bis 10.12.2020 zugeleitet.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.07.2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 06.02.2019 auf. Sie stellte ferner fest, dass der AsylbLG-Leistungsanspruch ab 01.08.2021 bis 31.01.2022 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG eingeschränkt ist. Die Leistungen wurden in Form von monatlichen Wertgutscheinen für Nahrungsmittel, Gesundheitspflege und Hygienebedarf in Höhe von 163,00 EUR bewilligt. Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für diesen die Überprüfung des Bescheides vom 15.07.2021 gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) und neu über die Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.01.2022 zu entscheiden. Weiter beantragte er eine Überprüfung und Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2021.
Den Antrag betreffend den Überprüfungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2021 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2021 ab. Im Überprüfungszeitraum ab 01.08.2021 lägen die Voraussetzungen zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vor. Mit Bescheid vom 29.03.2022 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag erneut ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2022 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.03.2022 im Wesentlichen zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 13.10.2023 ab (S 18 AY 137/22). Die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist durch Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 erledigt worden (L 8 AY 42/23). Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung der nigerianischen Botschaft vom 22.11.2021 übersandt, in der mitgeteilt worden war, dass der Kläger einen Pass beantragt habe, der Antrag jedoch nicht habe bearbeitet werden können, da der Kläger nicht die benötigten Dokumente bei sich gehabt habe.
Einem Vorladungstermin der Beklagten für den 28.10.2021 wegen der Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung war der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11.11.2021 zu der "mit Bescheid vom 15.07.2021" erfolgten Leistungskürzung wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung nachträglich angehört. Er legte mit Schreiben vom 30.11.2021 nochmals den Nachweis über eine Botschaftsvorsprache in Berlin am 22.11.2021 vor.
Die ZAB teilte der Beklagten am 31.01.2022 mit, dass die Gründe für eine Leistungseinschränkung weiterhin vorlägen. Die Beklagte stellte sodann mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2022 fest, dass der AsylbLG-Leistungsanspruch ab 01.02.2022 bis 31.07.2022 gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG eingeschränkt ist. Sie bewilligte monatliche Wertgutscheine für Nahrungsmittel, Gesundheitspflege und Hygienebedarf in Höhe von 163,00 EUR. Im hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29.03.2022 nachträglich zur Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG unter Fristsetzung bis 15.04.2022 an. Es erfolgte keine Äußerung des Klägers. Die Regierung von Unterfranken verpflichtete die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2022, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2022 bis 04.02.2022 Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG der "Regelbedarfsstufe 2" unter Anrechnung bisher für diesen Zeitraum bereits erbrachter Leistungen zu bewilligen. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (Az.: S 18 AY 108/22) und Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 begehrt.
Mit ebenfalls streitgegenständlichem Bescheid vom 22.08.2022 stellte die Beklagte fest, dass der AsylbLG-Leistungsanspruch des Klägers ab 01.09.2022 bis 28.02.2023 gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG weiterhin eingeschränkt ist. Sie bewilligte wiederum monatliche Wertgutscheine für Nahrungsmittel, Gesundheitspflege und Hygienebedarf in Höhe von 163,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 verpflichtete die Regierung von Unterfranken die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 unter Anrechnung bisher für diesen Zeitraum bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (Az.: S 18 AY 12/24) und Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 begehrt.
In beiden Klageverfahren hat sich der Kläger jeweils gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gewandt und höhere Leistungen im gesamten Zeitraum nach § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 begehrt. Eine Absenkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG sei rechtswidrig. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Sie enthalte eine generalisierende Einschränkung und sei daher von vornherein unzulässig. Auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Bezug genommen worden.
Im Übrigen verfolge die Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 3 AsylbLG kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, ferner sei dem Kläger von der Beklagten vor der Leistungsabsenkung keine konkrete Mitwirkungshandlung benannt und keine Aufforderung unter Fristsetzung zur Mitwirkung erteilt worden. Im Übrigen sei die sechsmonatige starre Sanktionsdauer, wie sie in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgesehen sei, nicht mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, da eine Möglichkeit des Betroffenen, die Sanktion durch eigenes Handeln abzuwenden, nicht vorgesehen sei. Die Regelung habe auch nicht zum Ziel, Bedürftigkeit zu vermeiden.
Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Soweit ein derartiger Anspruch nicht bestehen sollte, habe er aber jedenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1. Denn die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG sei ebenfalls evident verfassungswidrig.
Nach Ansicht der Beklagten sei die Leistungseinschränkung rechtmäßig erfolgt, da der Kläger nicht hinreichend an der Passbeschaffung mitwirke. Die Beklagte hat im Übrigen zur Begründung auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10.07.2023 festgestellt, dass der AsylbLG-Leistungsanspruch auch ab 01.09.2023 bis 29.02.2024 gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG weiterhin eingeschränkt ist; sie hat Leistungen in Form von monatlichen Wertgutscheinen in Höhe von 203,00 EUR bewilligt. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim LSG unter dem Az. L 11 AY 35/24 anhängig.
Die Beklagte hat im Klageverfahren S 18 AY 108/22 unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (Az. 1 BvL 3/21) mit angenommenem Teilanerkenntnis vom 06.09.2023 einen Anspruch des Klägers vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 auf Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 und mit Schriftsatz vom 21.09.2023 auch einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 vom 01.02.2022 bis 04.02.2022 anerkannt. Für den Kläger ist der Klageantrag entsprechend angepasst und zuletzt beantragt worden, den Bescheid der Beklagten vom 02.20.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Klageverfahren S 18 AY 4/23 ist für den Kläger beantragt worden, den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2022 bis 28.02.2023 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das SG hat mit Urteilen ohne mündliche Verhandlung jeweils vom 26.01.2024 die Klagen abgewiesen:
Zu S 18 AY 108/22:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, denn der Kläger habe im gesamten streitigen Zeitraum 01.02.2022 bis 31.07.2022 keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Im streitbefangenen Zeitraum bis 31.07.2022 habe der Kläger die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verwirklicht und damit keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Mit Schreiben vom 29.03.2022 sei der Kläger zur beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nachträglich angehört worden. Dabei sei die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund benannt. Diese Aufforderung genüge den Anforderungen an eine rechtmäßige Anhörung, da dem Ausländer durch diese hinreichend klar werde, weswegen die Kürzung beabsichtigt sei. Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung gehe das Gericht nicht davon aus, dass im Rahmen einer Anhörung vor einer Absenkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG die Sozialleistungsbehörde eine konkrete Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung dem Asylbewerberleistungsberechtigten zu benennen habe. Zutreffenderweise habe die Ausländerbehörde die ausländerrechtlichen Mitwirkungshandlungen mit Fristsetzungen vom Kläger angefordert und habe auch deren Umfang bestimmt. Dabei habe die Ausländerbehörde im Übrigen in den dort verwendeten Formularen bereits darauf hingewiesen, dass mangelnde Mitwirkung bei ausländerrechtlichen Pflichten zur Kürzung von Sozialleistungen führen könne. Die erforderliche Anhörung sei mit Schreiben vom 29.03.2022 nachgeholt worden (vgl. Art 45 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Damit sei eine Heilung des ursprünglichen Mangels an Anhörung eingetreten. Im Übrigen sei dem Kläger auch aus den vorangegangenen Anhörungen und Aufforderungen zur Mitwirkung durch die ZAB hinlänglich bekannt, welche Mitwirkung zur Passbeschaffung von ihm gefordert werde, und dass eine Kürzung von Sozialleistungen erfolgen könne, wenn der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen werde, da es sich vorliegend um einen Folgeabsenkungsbescheid handele.
Der Kläger erfülle auch den Absenkungstatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG, denn allein aus vom Kläger zu vertretenen Umständen der mangelnden Passlosigkeit sei im streitigen Zeitraum eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich gewesen. Die andauernde Passlosigkeit des Klägers sei der einzige Grund (monokausal), warum aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Die einzige Mitwirkungshandlung des Klägers hinsichtlich der Passbeschaffungspflicht sei eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft in Berlin am 22.11.2021 gewesen. Diese könne jedoch keine ausreichende Mitwirkungshandlung begründen, denn es handele sich dabei um eine offensichtlich aussichtslose Mitwirkungshandlung. Das SG hat ausgeführt, es sei nach Aktenlage auch davon auszugehen, dass sich der Kläger die für die Ausstellung des Passes benötigten Identitätsdokumente beschaffen könne, denn er habe über seine Familie Kontakte ins Heimatland.
Das SG hat schließlich dargelegt, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 3 AsylbLG habe. Einen Anspruch auf voraussetzungslose Leistungen des Existenzminimums gebe es nicht. Der Gesetzgeber könne diese einschränken, wenn Leistungsempfänger ihre Pflichten nicht erfüllten. Die Absenkungstatbestände knüpften an den Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten an, dies sei ein zulässiger Grund, die Leistungen einzuschränken. Die Leistungseinschränkung knüpfe auch unmittelbar an ausländerrechtliches Fehlverhalten an und sei vom Kläger abänderbar, der es jederzeit durch die Nachholung der geforderten ausländerrechtlichen Mitwirkungshandlung in der Hand habe, die Leistungsabsenkung abzuwenden.
Das SG hat auch keine Bedenken hinsichtlich der erneuten Leistungsabsenkung, die auch richtigerweise auf sechs Monate festgelegt worden sei. Zwar handele es sich um eine zweite Leistungseinschränkung, dies sei nach § 14 Abs. 2 AsylbLG jedoch rechtmäßig. Die Behörde habe auch in diesem Fall eigens geprüft, ob die Voraussetzungen noch vorlägen. Der Kläger habe fortgesetzt seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt. Es bestünden auch keinerlei Bedenken gegen eine wiederholte Verhängung, da der Kläger auch wiederholt und fortlaufend seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Der Kläger habe es selbst in der Hand, die Einschränkung der Sozialleistungen abzuwenden, indem er den gesetzlichen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkomme. Eine Unverhältnismäßigkeit sei daher nicht zu erkennen.
Der gewährte Leistungsumfang entspreche auch dem im Gesetz geregelten Umfang (§ 1a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 AsylbLG). Der Bedarf an Ernährung, Körperpflege und Hygieneartikeln werde in Form von Gutscheinen gewährt.
Hinsichtlich der Regelbedarfsstufe 1 hat das SG auf das angenommene Teilanerkenntnis verwiesen.
Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG stünden dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfülle, denn die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung habe im gesamten streitigen Zeitraum vorgelegen. Somit habe der Kläger die Aufenthaltsdauer beeinflusst im Sinne des § 2 AsylbLG. Zwar sei die Wartefrist von 18 Monaten unstreitig erfüllt, der Kläger könne sich aber nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst in treuwidriger Weise herbeigeführt habe.
Gegen dieses am 31.01.2024 zugegangene Urteil hat der Kläger am 29.02.2024 Berufung zum LSG eingelegt, die unter dem o.g. Aktenzeichen geführt wird.
Zu S 18 AY 4/23:
Im streitigen Zeitraum 01.09.2022 bis 28.02.2023 habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und auch nicht auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, da er in diesem Zeitraum den Anspruchseinschränkungstatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG verwirkliche. Mit Widerspruchsbescheid seien dem Kläger bereits Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in verfassungskonformer Auslegung des § 1a AsylbLG zugebilligt worden, denn als Alleinstehender in einer Gemeinschaftsunterkunft habe der Kläger auch Anspruch auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1.
Mit Schreiben vom 22.08.2022 sei der Kläger zur beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG angehört worden; dabei sei die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund benannt worden. Auch hierzu hat das SG die o.g. Ansicht vertreten, dass im Rahmen einer Anhörung vor einer Absenkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG die Sozialleistungsbehörde eine konkrete Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung dem Asylbewerberleistungsberechtigten nicht zu benennen habe.
Auch im Übrigen entspricht die Begründung des SG der im obigen Parallelverfahren. Das SG hat auch keine Bedenken hinsichtlich der erneuten Leistungsabsenkung, die auch richtigerweise auf sechs Monate festgelegt worden sei. Zwar handele es sich um eine Leistungseinschränkung in Folge, § 14 Abs. 1 AsylbLG, diese sei nach § 14 Abs. 2 AsylbLG jedoch rechtmäßig. Die Behörde habe auch in diesem Fall eigens geprüft, ob die Voraussetzungen noch vorlägen und dies bejaht. Eine Unverhältnismäßigkeit sei insgesamt nicht zu erkennen.
Auch gegen dieses am 31.01.2024 zugegangene Urteil hat der Kläger am 29.02.2024 Berufung zum LSG eingelegt, die zunächst unter dem Az.: L 8 AY 12/24 geführt wurde. Mit Beschluss vom 10.04.2024 sind die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Sie werden unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt.
Es wird jeweils ein Anspruch auf Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 geltend gemacht. Zur Begründung der Berufungen ist für den Kläger ausgeführt worden, dass sich dieser seit 19.04.2019 und damit mehr als 15 Monate ohne weitere Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte. Er habe die Dauer des Aufenthalts auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
Das Vorbringen zur angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a AsylbLG ist unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 12.05.2021 (Az.: 1 BvR 2682/17) erneuert worden. § 1a Abs. 1 AsylbLG enthalte jene generalisierende Einschränkung, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden, die nach der Rechtsprechung des BVerfG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sei. Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums seien nach § 1a Abs.1 AsylbLG von vornherein ausgeschlossen.
Der Wahl und Ausgestaltung des Konzepts der Anspruchseinschränkungen gemäß § 1a AsylbLG fehle eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Eine tragfähige Prognose über die Wirkungen der Anspruchseinschränkungen seien erkennbar nicht vorgenommen worden. Tatsächlich fehle den Anspruchseinschränkungen schon die Geeignetheit, weil sie in der Regel nicht dazu führten, dass das sanktionierte Verhalten unterlassen oder eine unterlassene Mitwirkung nachgeholt werde.
Auch die starre Sanktionsdauer von sechs Monaten (§ 14 Abs. 1 AsylbLG) ohne die Möglichkeit der Betroffenen, die Sanktion durch eigenes Handeln abzuwenden, sei mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies gelte auch für die Beschränkung der Leistungen auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
Darüber hinaus lägen hier aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vor. Eine Aufforderung des Klägers unter konkreter Bezeichnung der geforderten Mitwirkungshandlung und angemessener Fristsetzung sei nicht erfolgt. Die bloße Aufforderung zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde sei hierbei nicht ausreichend, da sie der Warn- und Hinweisfunktion im Hinblick auf die sozialrechtlichen Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nicht genüge.
Ferner könne im Verfahren, das den Zeitraum vom 01.02.22 bis 31.07.2022 betreffe, eine Aufforderung im November 2020, bis zum 10.12.2020 einen Pass vorzulegen, erkennbar die Warn- und Hinweisfunktion für eine Leistungseinschränkung im Jahr 2022 nicht erfüllen. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht einmal ein Anhörungsverfahren durchgeführt habe. Die Anhörung des Klägers sei erst mit Schreiben vom 29.03.2022 nachgeholt worden, also nahezu zwei Monate nach Beginn des Kürzungszeitraums.
Der Kläger habe Anspruch auf Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Eine pauschale Leistungsabsenkung von (mehr als) vier Jahren für alle Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bei nicht rechtsmissbräuchlichem Verhalten sei nicht mehr verfassungsgemäß. Dabei stünden dem Kläger Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 19.10.2022 den § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Nach der Rechtsprechung des BVerfG führe dies bei Asylbewerbern wie dem Kläger, die in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG untergebracht sind, für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt werde.
Sollte der Kläger keinen Anspruch auf sog. Analogleistungen haben, so habe er jedenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1.
Das Bayer. Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) hat mit Schreiben vom 16.01.2024 einen Überblick über die bisherigen Rückführungszeiträume nach Nigeria übermittelt. Diese erfolgten grundsätzlich monatlich mit Ausnahmen vom September 2019, neun Monaten im Jahr 2020, vier Monaten im Jahr 2021, im Januar und Februar 2022 und im April und Oktober 2023. Die Aussetzungen der Maßnahmen beruhten auf verschiedenen Gründen wie z.B. der nicht erteilten Landegenehmigung etc.
Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger die Dauer seines Aufenthalts bereits dadurch rechtsmissbräuchlich beeinflusst, dass er die Luftabschiebung nach Italien am 19.12.2018 durch passiven Widerstand vereitelt habe. Darüber hinaus sei die im Zeitraum vom 05.02.2022 bis 31.07.2022 bzw. vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 verhängte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtmäßig erfolgt. Die erforderliche Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG sei im einen Verfahren (L 8 AY 11/24) mit Schreiben der Beklagten vom 29.03.2022 nachgeholt worden, im anderen (L 8 AY 12/24) sei die erforderliche Anhörung mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2022 erfolgt. Die Beklagte gehe nicht davon aus, dass im Rahmen einer Anhörung vor einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG die Leistungsbehörde dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung zu benennen habe. Es müsse im Rahmen der Anhörung der Hinweis auf die Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten genügen. Vorliegend habe die Ausländerbehörde die ausländerrechtlichen Mitwirkungshandlungen mit Fristsetzungen vom Kläger angefordert und auch deren Umfang bestimmt. Dabei habe sie im Übrigen in den dort verwendeten Formularen bereits darauf hingewiesen, dass mangelnde Mitwirkung bei ausländerrechtlichen Pflichten zur Kürzung von Sozialleistungen führen könne. Die Sozialleistungsbehörde treffe insoweit nur die Pflicht, die mangelnde Mitwirkung ausländerrechtlicher Pflichten selbst festzustellen und hierauf Bezug zu nehmen. Dies sei im vorliegenden Fall erfolgt. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Ausführungen des SG sowie auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid sowie Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Auf Nachfrage des Senats hat sich die Beklagte zur Nachholung der Anhörungen vom 29.03.2022 und 22.08.2022 geäußert. Sie halte die Nachholung einschließlich der gesetzten Fristen für formell rechtmäßig. Hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt des Anhörungsschreibens müsse es genügen, wenn die Anhörung ohne konkrete Handlungsbenennung unter Hinweis auf die Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten erfolge. Der Absenkungstatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG beruhe auf der Verletzung ausländerrechtlicher Pflichten, die aber zuvörderst von der Ausländerbehörde zu prüfen seien, die insoweit auch die erforderliche Kompetenz aufweise.
Für den Februar 2022 hat die Beklagte im Hinblick auf die Auskunft des LfAR ein Teilanerkenntnis vom 29.08.2024 abgegeben, das für den Kläger angenommen worden ist.
Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 03.06.2024 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
a) dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 02.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 02.06.2022 für den Zeitraum 01.03.2022 bis 31.07.2022 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe, hilfsweise nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren;
b) dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 20.12.2022 für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe, hilfsweise nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und im tenorierten Umfang begründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt auch im Berufungsverfahren, das das Klageverfahren S 18 AY 108/22 betrifft, über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); auf die Ausführungen des SG hierzu in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Danach liegt der Streitwert nach Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses zur Regelbedarfs- bzw. Bedarfsstufe 1 statt 2 bei ca. 1.586,00 EUR. Im Verfahren S 18 AY 4/23 beträgt der gekürzte notwendige persönliche Bedarf im Jahr 2022 monatlich 162,00 EUR und liegt damit ebenfalls über 750,00 EUR.
Der Kläger begehrt in beiden, verbundenen Verfahren die Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, hilfsweise von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, ohne Einschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 29.08.2024 ist der Monat Februar 2022 nicht mehr streitbefangen. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).
Die Beklagte gewährt in den noch streitigen Zeiträumen von 01.03.2022 bis 31.07.2022 und 01.09.2022 bis 28.02.2023 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1, jedoch eingeschränkt nach § 1a Abs. 3, 1 AsylbLG. Die Berufung ist (nur) insoweit begründet, als die von der Beklagte für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2022 (im Folgenden zu 1.) verfügte Anspruchseinschränkung rechtswidrig ist. Es besteht jedoch auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII.
Für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 (im Folgenden zu 2.) ist die verhängte Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG allerdings rechtmäßig ergangen, so dass Leistungen nach § 2 und §§ 3, 3a AsylbLG ausgeschlossen sind (§ 1a Abs. 1 AsylbLG). Es bestehen hierzu keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats.
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2022 ist für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig ergangen. Dies betrifft vor allem die Anhörung des Klägers. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellen (vgl. Cantzler, AsylbLG, Kommentar, § 1a, Rn. 82, 139 m.w.N.). Dabei ist es notwendig, dass der Kläger zu einem konkreten Lebenssachverhalt angehört wird. Die Behörde kann den Beteiligten eine angemessene Frist setzen (vgl. BSG NVwZ 1986, S. 596). Als Frist zählt die Zeit zwischen Zugang des Anhörungsschreibens und der Absendung der Stellungnahme ohne Berücksichtigung der Postlaufzeiten (hierzu: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 11. Aufl. 2019, § 28 Rn. 20). Dabei ist eine Frist von 14 Tagen zzgl. Postlaufzeit üblicherweise für Anhörungen als angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 05.10.1995, 2 RU 11/94 - juris).
Die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung konnte am 29.03.2022, mit Fristsetzung bis 15.04.2022, nachgeholt und der Anhörungsmangel damit noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 02.06.2022 gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt werden. Das Schreiben benannte die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund. Auch die gesetzte Frist von 17 Tagen ist als ausreichend anzusehen; eine Äußerung des Klägers ist nicht erfolgt. Dabei kann vorliegend berücksichtigt werden, dass dem Kläger aus den vorangegangenen Verfahren, insbesondere hinsichtlich des ersten Absenkungszeitraums vom 01.08.2021 bis 31.01.2022, bekannt war, was konkret von ihm gefordert wird - nämlich die Bemühung, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Der Bescheid vom 15.07.2021, mit dem die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.02.2019 aufgehoben hat, wurde bestandskräftig.
Die Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (so auch der Senat mit Beschluss vom 29.05.2019, L 18 AY 14/19 B ER - juris Rn. 37). Die Heilbarkeit findet aber jedenfalls ihre Grenzen, wenn die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatliche Funktion nicht mehr erfüllen könnte und deshalb keine hinreichend offene Entscheidungssituation mehr gegeben ist (BVerwGE 66, 297; Schemmer in BeckOK, VwVfG, § 45 Rn. 16). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die erfolgte Absenkung der Leistung für die Leistung vom 01.03. bis 31.07.2022 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist jedoch materiell rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Leistungseinschränkung durch die Beklagte ist § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 AsylbLG. Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Nach § 1a Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können Ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
Der Senat teilt ausdrücklich die Ausführungen des SG, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vorliegen.
Der Kläger kam im gesamten streitigen Zeitraum trotz Aufforderungen der ZAB nicht der ausländerrechtlichen Verpflichtung bei der Passbeschaffung mitzuwirken nach (vgl. § 48 AufenthG). Er war gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt und vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurden nur Duldungen nach § 60a bzw. § 60b AufenthG erteilt; eine Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar (vergleiche Cantzler, a.a.O., § 1 AsylbLG, Rn. 55 m.w.N.). Soweit eine Duldung nach § 60a AufenthG (Duldung für Personen ohne Pass) erteilt wurde, war der Kläger leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, soweit eine Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt wurde, war er leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vgl. Leopold in Grube/Wahrendorf, 7. Aufl. 2020, AsylbLG, § 1 Rn. 53). Die Inanspruchnahme einer Duldung ändert jedoch nichts an der Verantwortung für die Nichtvollziehbarkeit, wenn die Duldung allein aus dem Kläger zu vertretenden Gründen erteilt wurde.
Eine Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG liegt vor, wenn die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden können. Dies muss der Ausländer zu vertreten haben. Für ein Vertretenmüssen muss es sich um Gründe handeln, die in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, was ursächlich die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Folge hat (Leopold, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 61 m.w.N.). Das Verhalten muss geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern. Hiervon ist auszugehen, wenn Ausländer durch ein in ihrem freien Willen stehendes Verhalten die gegen sie gerichteten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich verhindern oder verzögern (Leopold, a.a.O., Rn. 63; Sächs. LSG, Beschluss vom 28.06.2011, L 7 AY 8/10 ER). Eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten stellt einen typischen Anwendungsfall des § 1a AsylbLG dar. Dies gilt auch, wenn der Ausländer über Jahre hinweg nur unzureichende Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternimmt.
Zutreffend hat das SG auf eine derartige mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Passbeschaffung abgestellt. Diese ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten des Klägers ergeben sich aus § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 AufenthG. § 3 Abs. 1 AufenthG enthält eine Obliegenheit des Ausländers, einen gültigen Pass zu besitzen. Dies ist beim Kläger - wohl bis heute - nicht der Fall. Er wurde mehrfach von der Ausländerbehörde zur Mitwirkung aufgefordert. Seine einzige Mitwirkungshandlung war eine Vorsprache am 22.11.2021 bei der nigerianischen Botschaft in Berlin, wobei er ohne Identitätsdokumente erschienen war, so dass ein Pass nicht ausgestellt werden konnte. Weitere Bemühungen des Klägers sind nicht erfolgt.
Über Jahre hinweg hat sich der Kläger offensichtlich nicht um die Beschaffung von Heimreisedokumenten bemüht. Es wäre ihm aber sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, sich die entsprechenden Identitätsdokumente zu beschaffen, sollten sich diese nicht mehr in seinem Besitz befinden. Die Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind daher vom Kläger zu vertreten bzw. fällt die Nichtvollziehbarkeit der Ausreise damit in seinen Verantwortungsbereich. Denn die erforderlichen Ausreisepapiere kann der Kläger nur selbst besorgen.
Das Fehlen von Reisedokumenten war auch für den hier noch streitigen Zeitraum monokausal für den nicht möglichen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Rückführungen nach Nigeria waren in diesem Zeitraum trotz der damaligen Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Darüber hinaus sind anderweitige Gründe, weswegen eine Rückführung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, weder ersichtlich noch vorgetragen.
Mangels einer konkreten Aufforderung durch die Beklagten fehlt es aber an einer Vorwerfbarkeit gegenüber dem Kläger.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.03.2023 (L 8 AY 76/22) ausgeführt hat, gebieten das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen reduzierten Leistungen des AsylbLG nach der Rechtsprechung des Senats eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Beschlüsse vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER und vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris; s.a. Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung zu vermeiden. Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen (BSG vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 17). Nach § 1a AsylbLG zu "sanktionieren" ist nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist.
Ziel der Vorschrift des § 1a AsylbLG ist es, auf den Ausländer einzuwirken, ein von ihm zu vertretendes Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen. Insoweit besteht eine Warn- und Hinweisfunktion, d.h. die Leistungsbehörde muss den Leistungsberechtigten konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 02.02.2022 und der Anhörung vom 29.03.2022 jedoch zwar auf den Grund der Einschränkung, nämlich der Nichtwirkung bei der Passbeschaffung, hingewiesen; dabei konnte sie sich auch auf die Darlegungen und Hinweise der Ausländerbehörde beziehen bzw. diese nochmals darlegen. Sie hat jedoch keine konkrete Mitwirkungshandlung wie z.B. die Beschaffung einer Geburtsurkunde über Kontakte zu seiner Familie in Nigeria bis hin zur Einschaltung eines Vertrauensanwalts benannt. Der Kläger ist auch in diesem Verfahren zumindest seiner Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen als er im November 2021 zur nigerianischen Botschaft nach Berlin gefahren war, um dort vorzusprechen um einen Reisepass zu beantragen. Da er jedoch keine weiteren Dokumente vorlegte bzw. vorlegen konnte, war die Vorsprache erfolglos geblieben.
Der Senat hält daran fest, dass die Beklagte, um dem Kläger die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, ihm hätte aufzeigen müssen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen verlangt wird, damit er die Anspruchseinschränkung abwenden kann. Der bloße Verweis auf Mitteilungen der Ausländerbehörde reicht insoweit nicht aus. Ohne einen Hinweis auf das vom Kläger erwartete Verhalten sind weder die Anhörungsschreiben noch die Bescheide geeignet, ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen zu begründen. Der Senat kann offen lassen, ob dies auch im Falle einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung des Ausländers gilt.
Allerdings hat der Kläger im Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.2022 keinen höheren als den von der Beklagten für diese Zeit bereits grundsätzlich anerkannten Anspruch auf Grundleistungen entsprechend §§ 3, 3a AsylbLG nach Regelbedarfsstufe 1, weil er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Der Begriff des Rechtsmissbrauchs ist im AsylbLG nicht definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet er eine objektive - den Missbrauchstatbestand - und eine subjektive Komponente - das Verschulden. Der Vorschrift des § 2 AsylbLG und damit dem der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Demgegenüber genügt - anders als bei § 1a AsylbLG - nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32).
In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (hier die Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG genügt nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss.
Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist, zum Ausschluss von Analogleistungen (BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32; BSG vom 24.06.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris Rn. 15). Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und Angabe einer falschen Identität (BT-Drucks 15/420, S 121) als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an, es sei denn, sie wären ihrerseits eine Reaktion auf oder eine vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei dem um Asyl nachgesucht wird, wie etwa eine rechtswidrige Zurückweisung bei der Einreise oder eine rechtswidrige Verweigerung der Einreise.
Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen. Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt nach dem AufenthG die Ausreisepflicht zwar unberührt (§ 60a AufenthG). Eine Pflicht im eigentlichen Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Damit liegt allein in der Nichtausreise des Klägers trotz formaler Ausreisepflicht noch kein Rechtsmissbrauch.
Allerdings sind dabei die Gründe, die dazu geführt haben, dass sich der Ausländer noch in Deutschland aufhält, zu würdigen. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (BSG vom 17.06.2008, a.a.O., Rn. 35). Der Kläger hat nicht nur seine Luftabschiebung am 19.12.2018 durch Widerstandshandlungen verhindert, sondern auch im Folgenden durchgehend die von der Ausländerbehörde betriebene Beendigung des Aufenthalts in Deutschland dadurch verzögert, dass er die Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten verweigert hat. Das einmalige Aufsuchen der nigerianischen Botschaft in Berlin ohne weitere Dokumente, die für die Passausstellung erforderlich sind, stellt zumindest auf längeren Zeitraum keine ausreichende Mitwirkung dar. Es liegt nahe, dass dieses nur darauf gerichtet war, Maßnahmen der Ausländerbehörden zur Aufenthaltsbeendigung weiter zu verzögern. Insbesondere hat es der Kläger auch durchgehend unterlassen, gegenüber der Beklagten die im Rahmen der erfolgten Anhörungen gestellten Fragen im Zusammenhang mit der geforderten Mitwirkung bei der Passausstellung oder den Fragebogen auszufüllen. Diese fortdauernde Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen ist ausschließlich darauf ausgerichtet, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, und stellt damit ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar.
Der Kläger hat damit einen Anspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG - Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 1. Da die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtswidrig war, sind dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.07.2022 diese Grundleistungen ohne Einschränkung unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Das Urteil des SG vom 26.01.2024 war deshalb abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2022 aufzuheben.
2.
Die rechtlichen Ausführungen unter 1. gelten zwar grundsätzlich auch für den weiteren Absenkungszeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023. Jedoch kommt der Senat im Rahmen der Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig ist und das SG die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Nachholung der vor Bescheid-erlass am 22.08.2022 noch nicht erfolgten Anhörung des Klägers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Anhörung konnte wirksam mit Anhörungsschreiben vom 22.08.2022 nachgeholt und der Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden.
Unschädlich ist dabei die kurze Äußerungsfrist bis 31.08.2022, also von neun Tagen ab Erstellungsdatum. Nach der Rechtsprechung sind üblicherweise 14 Tage zu gewähren (BSG, Urt. v. 05.10.1995, a.a.O.). Versäumt der Beteiligte die gesetzte Frist, so führt dies nicht zur Präklusion, sondern nur zu dem Recht der Behörde, ohne die Stellungnahme des Beteiligten zu entscheiden (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 28 Rn. 37). Auch das nach Fristablauf bei der Behörde eingegangene Vorbringen der Beteiligten ist zu berücksichtigen (Herrmann in BeckOK, VwVfG, § 28 Rn. 20). Der Widerspruchsbescheid erging vorliegend erst geraume Zeit nach Ablauf der Anhörungsfrist, nämlich am 20.12.2022. Somit ist die zu kurze Frist unbeachtlich; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder die Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde eine Äußerung des Klägers nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt hätte.
Anders als die oben dargelegte Absenkung der Leistung für die Leistung vom 01.03. bis 31.07.2022 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist jedoch die Absenkung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 auch materiell rechtmäßig.
Zwar fehlt es auch hier bei dem Bescheid der Beklagten vom 22.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 an einer konkreten Aufforderung durch die Beklagten zu einer konkreten Mitwirkungshandlung des Klägers. Im Rahmen einer gebotenen Einzelfallbetrachtung ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass dem Verfahren bereits zwei Verwaltungsverfahren mit Anhörungsschreiben, z.B. vom 11.11.2021 und 29.03.2022, vorangegangen sind. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde auch ein Fragebogen beigefügt sowie im Anhörungsschreiben konkrete Fragen an den Kläger gestellt. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht, auch nicht im Rahmen der vorangegangenen Anhörung vom 29.03.2022 und der hier maßgeblichen Anhörung vom 22.08.2022. Erst in einer späteren Anhörung vom 19.01.2023 machte der Kläger am 03.02.2023 Angaben zu den Fragen und vor allem auch zu seiner familiären Situation in Nigeria. Dies ist dem Kläger nach Ansicht des Senats vorzuhalten. Er hat es damit maßgeblich erschwert, dass die Beklagte konkrete, zielführende Mitwirkungshandlungen vorgeben konnte. Es widerspricht dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) und ist daher treuwidrig, einerseits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fortdauernd nicht mitzuwirken und sich andererseits danach darauf zu berufen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid keine konkreten Mitwirkungshandlungen vorgegeben hat.
Dies war allerdings erst im Rahmen der Absenkung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 zu berücksichtigen und nicht auch für den vorangegangenen Zeitraum bis 31.07.2022, da auf die fortgesetzte Unterlassung der Mitwirkung des Klägers abzustellen ist. Vorliegend war der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2021 für den ersten Absenkungszeitraum vom 01.08.2021 bis 31.01.2022 bestandskräftig geworden, so dass die Problematik der Benennung einer konkreten Mitwirkungshandlung erstmals bei der angefochtenen ersten Folgeabsenkung mit Anhörung vom 29.03.2022 rechtlich relevant wurde.
Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich des gewährten Leistungsumfangs. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Dementsprechend wurde der Bedarf des Klägers an Ernährung, Gesundheitspflege und Hygienebedarf in Form von Gutscheinen gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Unterkunft und Heizung werden durch Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft geleistet. Besondere Umstände im Einzelfall für weitergehende Leistungen im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat sieht auch keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG gegeben. Die Absenkung, die hier unmittelbar an ausländerrechtliches Fehlverhalten anknüpft, ist verfassungskonform (so auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 18.11.2018, L 7 AY 4468/16 - juris). Es liegt keine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG in Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. Überdies verlangt auch Art. 20 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU (siehe hierzu unten) ausdrücklich, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - jeweils juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - jeweils juris).
Anders als bei der Anspruchseinschränkung z.B. nach § 1a Abs. 7 AsylbLG wird in § 1a Abs. 3 AsylbLG ausdrücklich ein zu beanstandendes Verhalten des Ausländers und ein Vertretenmüssen vorausgesetzt. Dies entspricht dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), wonach die Kürzung von Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat. Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG: Urteil des Senats vom 09.03.2023 - L 8 AY 110/22 - juris). Insoweit bestehen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 1a Abs. 3 AsylbLG stellt eine anspruchseinschränkende, nicht anspruchsausschließende Regelung dar. Sie knüpft allein an ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an und stellt keine generalisierende Einschränkung dar. Sie gründet auch nicht auf generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten. Die leistungsberechtigte Person hat es hierbei jederzeit selbst in der Hand, dieses Verhalten zu ändern (BSGE 123, 157, SozR 4-3520, § 1a Nr. 2 - juris Rn. 32; Siefert, a.a.O., Rdnr. 39).
Der Gesetzgeber kann Leistungen des Existenzminimums einschränken, wenn Leistungsempfänger grundlegende Pflichten nicht erfüllen. Leistungen können auch unterhalb des Niveaus des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden (BSGE 123, 157, a.a.O.). Die Leistungseinschränkung knüpft vorliegend ab-strakt und konkret unmittelbar an ausländerrechtlichem Fehlverhalten an und ist vom Kläger abänderbar. Der Senat teilt die Ansicht z.B. des LSG Baden-Württemberg (Urt. vom 18.11.2018, a.a.O. - juris Rn. 50), das hierzu auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verweist. Dieser eröffnet auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, SozR 4-4200 § 11 Nr. 3, Rn. 13; s.a. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09 - juris Rn. 13). Sofern die Leistungseinschränkungen an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 29). Der Gesetzgeber darf mithin die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden, ist es von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb des Niveaus des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 30). Der Gesetzgeber ist deshalb verfassungsrechtlich nicht gehindert, ausländerrechtliche Verpflichtungen mit dem Leistungsrecht zu verknüpfen (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 33).
Dementsprechend bestehen insbesondere mit Blick auf Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - sog. Aufnahmerichtlinie (ABL. L 180, 96) - auch keine europarechtlichen Bedenken. Zum einen ist über den Asylantrag des Klägers mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.08.2020 rechtskräftig entschieden, so dass der Kläger nicht "Antragsteller" im Sinne der Aufnahmerichtlinie ist. "Antragsteller" ist nach Art. 2 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie nur ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.
Im Übrigen können nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) der Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu verwiesen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Leistungsgewährung nach dem 31.01.2022 bzw. des insoweit bestehenden Leistungsanspruchs des Klägers (siehe Nr. 1) ist die Leistungsabsenkung als eine erste Leistungsabsenkung gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG zu werten; Absatz 2 greift insoweit nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte stets erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung noch vorliegen. Die Leistungsabsenkung für sechs Monate ist auch nicht unverhältnismäßig und liegt im Ermessen der Beklagten unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Damit findet die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 AsylbLG Anwendung. D.h., dass der Kläger als Leistungsberechtigter zwingend nur noch Leistungen in dem dort beschriebenen Umfang erhält. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG oder Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG sind damit ausgeschlossen. Es gilt damit auch das prinzipielle Gebot der Erbringung von Sachleistungen gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG.
Es war daher wie erfolgt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Berufung des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.