Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
G r ü n d e :
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten für Taxifahrten zur Schule in Höhe von 2179,58 Euro als Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII).
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Bei der im Juni 2006 geborenen Klägerin besteht eine angeborene Beeinträchtigung der Gelenkbewegung; die körperentfernten Gelenke in den Armen und Beinen kann sie deshalb nur sehr eingeschränkt bewegen. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und unter Zuerkennung der Merkzeichen aG, G und H pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3. Sie kann Gehstrecken bis zu einem Kilometer zu Fuß nur mit erheblicher Mühe bewältigen und dabei nichts tragen. Öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad kann sie nicht benutzen. Sie lebt gemeinsam mit ihren berufstätigen Eltern und einer Schwester im Kreisgebiet des Beklagten und besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 ein vom Elternhaus 1,1 Kilometer entferntes Gymnasium. In der Schule wurde sie im streitigen Zeitraum durch eine Integrationshelferin unterstützt, nicht jedoch auf dem Schulweg begleitet. Sie erreichte die Schule an jedem Schultag sowohl auf dem Hin- als auch dem Rückweg mit dem Taxi; für die Beförderungskosten wendeten die Eltern im Schuljahr 2017/2018 einen Betrag in Höhe von 2240 Euro auf.
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Vor Beginn des Schuljahrs 2017/2018 beantragte die Klägerin bei der Stadt als Träger der Schule die Übernahme der Taxikosten. Die Stadt bewilligte eine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro pro gefahrenem Kilometer, insgesamt 60,42 Euro (bestandskräftiger Bescheid vom 17.8.2017). Eine vollständige Erstattung der Taxikosten lehnte die Stadt ab, weil die Eltern nicht belegt hätten, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar sei, die Klägerin selbst zur Schule zu fahren.
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Die Übernahme der verbleibenden Kosten als Leistung der Eingliederungshilfe lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 28.8.2017; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 28.2.2018).
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Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Münster hat den Beklagten zur Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 2179,58 Euro verurteilt (Urteil vom 30.4.2021). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.12.2022). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Kinder gelangten typischerweise spätestens mit dem Schuleintritt in eine weiterführende Schule unabhängig von den Eltern zur Schule. Damit könne die Klägerin, die behinderungsbedingt hieran gehindert sei, nicht auf eine Beförderung durch ihre Eltern oder auf Kosten ihrer Eltern verwiesen werden. Es bestehe Anspruch auf eine privilegierte Leistung der Eingliederungshilfe, nämlich Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Die vom Schulträger gewährten Leistungen stünden einer Geltendmachung von Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nur entgegen, soweit entsprechende Ansprüche den Bedarf tatsächlich deckten.
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Der Beklagte macht mit seiner Revision die Verletzung von § 53, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) und des Nachranggrundsatzes (§ 2 SGB XII) geltend. Die Zuständigkeit des Schulträgers für die Schülerbeförderung schließe diejenige des Sozialhilfeträgers als lex specialis aus. Darüber hinaus schließe das LSG aus der Tatsache, dass Kinder spätestens mit dem Eintritt in die weiterführende Schule begännen, den Schulweg allein zurückzulegen, zu Unrecht, dass den Eltern im Fall einer Beeinträchtigung dieser Fähigkeit eine finanzielle Verantwortung hierfür nicht mehr auferlegt werden könne. Beim Vorhandensein zweier PKW sei das ablehnende Verhalten der Eltern auch rechtsmissbräuchlich und somit der Eintritt mit Mitteln der Sozialhilfe nicht geboten.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30. April 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die vom Beklagten angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.
II
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf die ihr für die Hin- und Rückfahrten zur Schule entstandenen Taxikosten als Leistung der Eingliederungshilfe hat.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Fahrkosten abgelehnt hat. Zutreffend wendet sich die Klägerin hiergegen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) gerichtet auf die Erstattung der von ihren Eltern verauslagten Kosten (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 20.4.2016 B 8 SO 20/14 R RdNr 12; BSG vom 28.8.2018 B 8 SO 5/17 R RdNr 10), die sie mit 2179,58 Euro beziffert hat.
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Für die begehrten Leistungen ist der beklagte Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe auf Grundlage der Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) sachlich (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW>) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Da die Erstattung von vor dem 1.1.2020 angefallenen Kosten der Eingliederungshilfe streitig ist, besteht die Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers als Rehabilitationsträger für Leistungen nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Sechsten Kapitel des SGB XII fort (vgl nur BSG vom 28.1.2021 B 8 SO 9/19 R BSGE 131, 246 = SozR 43500 § 57 Nr 1, RdNr 24).
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In der Sache ist Rechtsgrundlage § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RVAltersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII ab 1.1.2018 idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234; im Folgenden: alte Fassung <aF>) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; im Folgenden: aF), die (als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; im Folgenden: aF) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist. Da der Beklagte und auch der Träger der Schule keinen Fahrdienst anbieten und von vornherein nur eine individuell organisierte Schülerbeförderung in Betracht kam, hat sich die Klägerin zu Schuljahresbeginn zu Recht auf die Beantragung einer Geldleistung beschränkt (zur Abgrenzung bereits BSG vom 27.2.2020 B 8 SO 18/18 R SozR 43500 § 54 Nr 20 RdNr 12 mwN).
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Gemäß § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin erfüllt diese persönlichen Voraussetzungen; nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist sie durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX und der daraus folgenden erheblich eingeschränkten Bewegungsfähigkeit (vgl § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO aF) wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.
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Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach § 53, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII aF iVm § 12 Nr 3 Eingliederungshilfe-VO aF alle Hilfen zum Besuch ua eines Gymnasiums, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung der angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl nur BSG vom 25.6.2008 B 11b AS 19/07 R BSGE 101, 79 = SozR 43500 § 54 Nr 1, RdNr 27). Wegen des gewählten Bildungswegs bindet die Entscheidung der Schulverwaltung, die hier erkennbar auf die Zuweisung der Klägerin an das besuchte Gymnasium gerichtet ist (im Einzelnen BSG vom 9.12.2016 B 8 SO 8/15 R BSGE 122, 154 = SozR 43500 § 53 Nr 5, RdNr 23). Ohnehin bestehen auf Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG keine Zweifel, dass die Klägerin das gewählte Bildungsziel erreichen kann (vgl § 12 Nr 3 Halbsatz 2 Eingliederungshilfe-VO); hiervon geht auch der Beklagte aus.
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Damit ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich zu allen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet und erforderlich sind, der Klägerin unter Überwindung der behinderungsbedingt bestehenden Nachteile die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Die streitige Schülerbeförderung hat wie dies Voraussetzung ist (vgl dazu BSG vom 20.9.2012 B 8 SO 15/11 R BSGE 112, 67 = SozR 43500 § 92 Nr 1, RdNr 18) einen finalen Bezug zu dem spezifischen Förderbedarf beim Besuch der Schule; denn Schwerpunkt des Schulwegs ist das Aufsuchen des Lernortes (vgl auch BTDrucks 18/9522 S 259 zu § 75 SGB IX idF des BTHG). Damit gehören Fahrkosten, die für das Zurücklegen des Schulwegs behinderungsbedingt anfallen, zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 10.9.1992 5 C 7.87 Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 8 = NVwZRR 1993, 198) und nicht zu den Hilfen zur sozialen Teilhabe, wie der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat. Dies gilt auch, wenn sonstige Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bei dem gewählten Bildungsweg nicht erforderlich sind.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt die Hilfe nicht abschließend in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers. Zwar bleibt die Schule zuständig für einen so genannten Kernbereich, mithin die Unterrichtsgestaltung selbst, dh die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Leistungen (vgl BSG vom 18.7.2019 B 8 SO 2/18 R SozR 43500 § 54 Nr 18 RdNr 16 mwN). Der Schulweg, für den hier Fahrkosten anfallen, zählt hierzu aber ersichtlich nicht; die Leistungen für die Bewältigung des Schulwegs sind nur flankierend erforderlich, damit die Klägerin das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Organisiert die weiterführende Schule wie hier keinen Schülerspezialverkehr, besteht eine Zuständigkeit des Beklagten für solche Leistungen. Auf die Frage, ob nach Landesrecht ein Anspruch auf (vollständige) Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger bestünde, kommt es im Hinblick auf die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht an. Soweit hier eine teilweise Übernahme tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin dem mit ihrem Antrag bereits Rechnung getragen. Sofern ein weitergehender Anspruch bestünde, ist dies im Verhältnis der Träger untereinander zu klären (vgl BSG vom 18.7.2019 B 8 SO 2/18 R SozR 43500 § 54 Nr 18 RdNr 16). Ohnehin hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass ein Anspruch nach Landesrecht hier nicht besteht.
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Seiner Leistungspflicht kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass es der Klägerin und/oder ihren Eltern möglich und im Einzelfall zumutbar gewesen wäre, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen. Sozialhilfe wird zwar in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und bei Minderjährigen auch von der Leistungsfähigkeit der Eltern geleistet. Für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist aber in § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB XII aF eine Ausnahme normiert, wonach bei den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung die Aufbringung eigener Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zumutbar ist. Um Kosten des Lebensunterhalts handelt es sich bei behinderungsbedingt entstehenden Fahrkosten zur Schule aber nicht. Sie gehören nicht zu den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens, sondern entstehen notwendigerweise durch die besonderen Verhältnisse der Behinderung (vgl BVerwG vom 22.5.1975 V C 19.74 BVerwGE 48, 228 = juris RdNr 24; BVerwG vom 10.9.1992 5 C 7.87 Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 8 = NVwZ-RR 1993, 198). Der Senat hält an der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Fälle fest, in denen die Schule des gewählten Bildungsgangs behinderten wie nichtbehinderten Schülern gleichermaßen offensteht.
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Zwar unterfallen Mobilitätsbedarfe im Grundsatz der allgemeinen Lebensführung. Sie werden dementsprechend in § 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) mit der Abteilung 7 (Verkehr) als fremde Verkehrsdienstleistungen (insbesondere als Kosten für den Öffentlichen Personenverkehr) erfasst und Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und dem Dritten und Vierten Kapitel in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen ggf als Regelleistung erbracht (zu den Konsequenzen im Verhältnis zu Ansprüchen auf Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben BSG vom 12.12.2023 B 8 SO 9/22 R RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Schulbeförderungskosten, die ausschließlich für Fahrten zur Schule und zurück entstehen, sind hiervon aber nicht umfasst. Dies machen die seit dem 1.1.2011 gesondert zu erbringenden Leistungen nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB XII und § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II (jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) deutlich.
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Auch Ansprüche auf Fahrkosten nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB XII und § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II als Teil des so genannten Bildungs- und Teilhabepakets erfassen spezifisch behinderungsbedingte Mehrbedarfe für die Schülerbeförderung indes nicht (zum Ganzen auch Filges in juris-PK-SGB XII, 4. Aufl 2024, Stand 5/2024, § 34 RdNr 46 ff). Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck des Bildungs- und Teilhabepakets zeigen, dass allein behinderungsbedingt entstehende Fahrkosten nach wie vor nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts gehören und sie unabhängig vom Einkommen der Leistungsberechtigten und ihrer Eltern als Leistung der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Leistungen für Fahrkosten zur Schule waren ursprünglich weder im Dritten Kapitel des SGB XII noch nach dem SGB II vorgesehen. Für Kosten der Schülerbeförderung eines Schülers ohne behinderungsbedingte Beeinträchtigungen schieden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf bundesgesetzlicher Grundlage damit aus (BSG vom 28.10.2009 B 14 AS 44/08 R SozR 44200 § 7 Nr 15). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 44200 § 20 Nr 12) sah sich der Gesetzgeber zwar veranlasst, Lücken bei der Schülerbeförderung dann zu schließen, wenn die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen keine Leistungsansprüche für die mit dem Schulbesuch notwendigen Mittel bereithalten (vgl BTDrucks 17/4095 S 30), etwa wenn der Schulweg in Flächenlandkreisen oder größeren Städten nicht in zumutbarer Weise fußläufig oder mit dem Fahrrad bewältig werden könne. Fälle behinderungsbedingter Einschränkungen sind hiervon aber gerade nicht erfasst; es ist nicht ersichtlich, dass mit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets Ansprüche für Schüler mit Behinderungen in Abhängigkeit von ihrer (fehlenden) Bedürftigkeit eingeschränkt werden sollten.
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Die Inanspruchnahme eines Taxis zur Zurücklegung des Schulwegs war auch allein behinderungsbedingt erforderlich. Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung aus eigener Kraft weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zur Schule gelangen konnte. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass die deshalb notwendige Hilfeleistung an die Klägerin durch die Eltern persönlich stattzufinden hatte, sei es wie der Beklagte im Revisionsverfahren meint durch ein Elternteil, das den Rollstuhl 1,1 km zur Schule hin und nach Schulschluss zurück schiebt, sei es durch entsprechende Beförderung im eigenen PKW, beruft er sich auf den Nachranggrundsatz in § 2 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach bleiben Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen unberührt; Dritte werden also nicht dadurch von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Hilfebedürftigen frei, dass der Sozialhilfeträger bedarfsdeckende Leistungen erbringt. Eine solche Prüfung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen der Eltern im vorliegenden Zusammenhang würde aber wie sowohl das BVerwG als auch das BSG bereits entschieden haben den Zweck der Privilegierung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung in § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII konterkarieren, die Eltern von Kindern mit und ohne Behinderung hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (BVerwG vom 2.9.1993 5 C 50.91 BVerwGE 94, 127, 135 f zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>; BSG vom 22.3.2012 B 8 SO 30/10 R BSGE 110, 301 = SozR 43500 § 54 Nr 8, RdNr 27).
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Selbst wenn Fälle der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe auch wegen Fahrkosten denkbar sind (vgl bereits BSG vom 27.2.2020 B 8 SO 18/18 R SozR 43500 § 54 Nr 20 RdNr 16), bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten. Zwar stand beiden Elternteilen ein PKW zur Verfügung. Der Vortrag der Klägerin, dass ihrer Beförderung zur Schule durch einen Dritten nicht Bequemlichkeit zugrunde lag, ist aber ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei Berufstätigkeit beider Eltern und mehrmals wöchentlich erforderlichen Therapien nach Schulschluss und häufigen Klinikaufenthalten der Klägerin ist schwer vorstellbar, wie die Hin- und Rückfahrt zur Schule mit zumutbarem Aufwand anders als durch die Inanspruchnahme eines Dritten hätte geregelt werden können. Da eine Spezialbeförderung nicht zur Verfügung stand, war die Inanspruchnahme eines Taxis erforderlich. Auch der Beklagte hat insoweit keine Alternative aufgezeigt.
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Die Verurteilung des Beklagten durch die Vorinstanzen ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe der angefallenen Kosten steht nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger wegen der Gewährung von Fahrkosten grundsätzlich ein Ermessen hat (§ 17 Abs 2 SGB XII), das die Wahl des Beförderungsmittels und die Höhe der dafür zu erstattenden Kosten umfassen kann (vgl nur BVerwG vom 22.5.1975 V C 19.74 BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6 S 5 ff). Diesen Ermessensspielraum verliert der Sozialhilfeträger, wenn sich Berechtigte die Leistung selbst beschaffen müssen, weil er diese rechtswidrig abgelehnt hat, ohne aufzuzeigen, wie eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann (Ermessensreduzierung auf Null, vgl BSG vom 27.2.2020 B 8 SO 18/18 R SozR 43500 § 54 Nr 20 RdNr 15). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Beförderung durch die Eltern persönlich war wie ausgeführt nicht zumutbar und hat den Anspruch dem Grunde nach nicht ausschließen können. Damit hat der Beklagte auch nicht aufgezeigt, wie eine erfolgreiche Teilhabe zumutbar auch kostengünstiger erreicht werden konnte.
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Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar grundsätzlich einen aktuell bestehenden Bedarf voraus. Dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>) nicht, wenn nach einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfe durch die Behörde der Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe oder durch Dritte zu decken war und die Hilfegewährung erst im Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden muss (vgl nur BSG vom 22.3.2012 B 8 SO 30/10 R BSGE 110, 301 = SozR 43500 § 54 Nr 8, RdNr 26).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.