Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung weiterer Leistungen.
Die 1970 in M. geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) ist russische Staatsangehörige und lebt nach eigenen Angaben seit 2010 in Deutschland. Im Zeitraum von März 2013 bis August 2014 bezog sie vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), bevor sie an ihren jetzigen Wohnort D. verzog. Seither bezieht sie SGB II-Leistungen vom Jobcenter D.. Seit 2013 ist die Klägerin in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27. März bis zum 30. September 2013, u.a. für den Monat April 2013 in Höhe von 507 € und für den Monat August 2013 in Höhe von 632 €. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Monat April 2013 auf 565,33 €. Dabei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von 183,33 € und führte aus, eine vollständige Übernahme der KdUH sei nicht möglich, da die Klägerin umgezogen sei, ohne eine Zusicherung ihres vormaligen Leistungsträgers einzuholen.
Unter dem 16. August 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Freibetrags von 750 € für notwendige Anschaffungen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2013 ab: Die Gewährung dieser Leistung sei nicht möglich. Bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II handle es sich um einen Freibetrag im Rahmen der Vermögensprüfung.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich die Klägerin mit „2 Bitten“, ihren Aufenthalt von März 2013 bis August 2014 in H. betreffend, an den Beklagten. Der Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag bezogen auf den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 hinsichtlich der (beschränkten) Unterkunftskosten und die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung eines Freibetrags für notwendige Anschaffungen (Bescheid vom 20. September 2013).
Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte der Beklagte die Überprüfung unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab: Aufgrund ihres Antrags sei aus dem November 2017 eine Nachzahlung von Leistungen nur für einen zurückliegenden Zeitraum bis zum 1. Januar 2016 möglich; eine Überprüfung mache daher keinen Sinn. Zudem sei eine Rechtswidrigkeit der Bescheide weder vorgetragen noch erkennbar.
Den dagegen unter dem 11. Dezember 2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück.
Am 9. April 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Sozialleistungsansprüche verjährten erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden seien (§ 45 SGB I). Dies bedeute für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, dass der Überprüfungsantrag im November 2017 fristgerecht gestellt worden sei. Zudem sei der Fristablauf wegen der zwischenzeitlich bestehenden Betreuung gehemmt gewesen, denn die Betreuerin sei in ihre sozialgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten und habe außerdem anhängige Verfahren bei den Sozialgerichten in B. zurückgenommen bzw. blockiert. Sie habe Anspruch auf die begehrten 750 € für notwendige Anschaffungen.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung seines Bescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom 20. September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen für die Monate April und August 2013. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es könne dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte das Recht möglicherweise unrichtig angewandt habe und der Klägerin daher ein Anspruch auf weitere Leistungen in der geltend gemachten Höhe zustehen könnte, denn eine Nachzahlung scheitere an der Fristenregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach würden Leistungen nach Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen seien, die Antragstellung des Leistungsberechtigten an die Stelle der Rücknahmeentscheidung der Behörde. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung. Die Klägerin habe am 15. November 2017 eine Überprüfung der Bescheide beantragt. Daher könnten für Zeiten vor dem 1. Januar 2016 keine weiteren Leistungen mehr gewährt werden. Die geltend gemachten Leistungen für April und August 2013 scheiterten an dieser (zeitlichen) Anspruchsbeschränkung.
Gegen den ihr am 8. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. August 2021 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, im angegriffenen Gerichtsbescheid seien ihre Beschwerden und Bitten nicht bearbeitet worden. Weder seien ihre Unterkunftskosten und der Mietvertrag mit der „T.klinik-H.“ noch die geltend gemachte Leistung von 750 € als Freibetrag für notwendige Anschaffungen geprüft und bewilligt worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 abzuändern sowie den Bescheid vom 20. September 2013 zurückzunehmen und ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Mietkosten im April 2013 und eines Freibetrags in Höhe von 750 € im August 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Klägerin stünden aufgrund der Frist gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X keine weiteren Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 zu.
Die Klägerin hat auf eine Anfrage der Berichterstatterin erklärt, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 28. Februar 2022) hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat ihr das Berufungsverfahren durch Beschluss übertragen hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung seines Bescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom 20. September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II in den Monaten April und August 2013.
Die Ausführung der Klägerin im Berufungsverfahren, das SG habe die im Überprüfungsverfahren angegriffenen Bescheide nicht auf ihre Rechtswidrigkeit geprüft, trifft zu. Dazu war das SG vorliegend jedoch auch nicht verpflichtet, weil nach seinen zutreffenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen bestandskräftigen Bescheide dahinstehen konnte, weil die von ihr begehrte weitere Leistungsgewährung für das Jahr 2013 aufgrund ihres erst im November 2017 gestellten Antrags wegen der durch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X geregelten besonderen Frist für eine nachträgliche Leistungserbringung im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II nicht möglich war.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidung ab, weil er den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des SG – nach eigener Prüfung – folgt. Den Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revision Zulassung sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG)