L 8 SO 34/24 B ER

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 SO 54/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 8 SO 34/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zum einstweiligen Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2024 geändert und die Beschlussformel neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. Januar 2024 wird, unter Abzug der an die P.  Stiftungen seit dem 1. März 2024 und an die Antragstellerin mit dem Persönlichen Budget in Höhe von 4.390,00 € seit dem 1. Juni 2024 bereits geleisteten Zahlungen vom Persönlichen Budget entsprechend dem Bescheid vom 7. März 2022, bis zum 31. Dezember 2024, längstens bis zur Bekanntgabe bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheides zu dem gegen den Bescheid vom 23. Januar 2024 eingelegen Widerspruch, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu einem Viertel zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Ag.) wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Weiteren: Ast.) gegen den Bescheid vom 23. Januar 2024 „in der Fassung des Änderungsbescheides“ vom 26. Januar 2024 „wiederhergestellt“ hat.

Die am ... 1992 geborene Ast. ist als Folge einer Meningitis mit Bildung eines Hirnabszesses im Säuglingsalter insbesondere durch eine spastische Hemiparese und Hemiplegie, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine schwere Dysarthrie sowie eine schwere Intelligenzminderung beeinträchtigt. Bei ihr ist seit dem 10. Januar 1994 ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“, „H“ und „B“ anerkannt. Seit der Reform der Pflegeversicherung bezieht sie Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5, das ihre zur gesetzlichen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellte Mutter monatlich vom Girokonto der Ast. zumindest anteilig auf ihr eigenes Girokonto überweist (zunächst zu einem Drittel, zumindest von Juni 2022 bis Juli 2023 vollständig, ab August 2023 wieder zu einem Drittel).

Zu den Voraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen nach § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) für die Ast. ist von den Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. und H. für den Sozialpsychiatrischen Dienst der Landeshauptstadt M. (im Folgenden: Landeshauptstadt) - ohne Angaben zu bei der Ast. erhobenen Befunden - die amtsärztliche Stellungnahme vom 23. September 2021 erstellt worden. Bei der Befragung seien zudem die Mutter der Ast. und die „Anwältin der Familie Fr. L..“ (nach der für den Termin bei der Begutachtung zu Lasten des Persönlichen Budgets der Ast. gebuchten Rechnung vom 25. Oktober 2021 der im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt M. L. die im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin K. L.  [im Folgenden: der/die Verfahrensbevollmächtigte] - Vorsitzende/r des Bundesarbeitsgemeinschaft Persönliches Budget e.V.) und der „Partner der Mutter“ anwesend gewesen. Die Ast. sei, seit im Jahr 1993 ihr Vater verstorben sei, von ihrer Mutter versorgt worden und lebe nach der Betreuung in verschiedenen besonderen Wohnformen seit dem Jahr 2015 in einer eigenen Wohnung. Die Ast. verbringe die Wochenenden bei ihrer Mutter und „deren neuem Lebenspartner“. Sie verbringe ihre Freizeit „in der Familie“, höre gerne Musik, reite und schwimme und sei insgesamt in der Familie gut integriert. Neben der körperlichen Behinderung bestehe als vorrangiges Leitsymptom die geistige Behinderung, insbesondere eine schwere Intelligenzminderung. In der Zeit vor der Begutachtung hätten sich das Gangbild massiv verschlechtert und die Sturzneigung zugenommen. Die teilweise erheblichen Verhaltensstörungen in der Vergangenheit seien in der Häuslichkeit unter der aktuellen Betreuungssituation weniger ausgeprägt. In der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) träten Verhaltensstörungen je nach Stresssituation weiterhin gehäuft auf. Auch in Zukunft seien krisenhafte Zuspitzungen im Bereich des Verhaltens, insbesondere in Stresssituationen, nicht auszuschließen. In den vorliegenden ärztlichen, therapeutischen und sozialpädagogischen Befundberichten werde gut dokumentiert, dass es in der Vergangenheit bei Aufenthalten der Ast. in stationären Einrichtungen zu erheblichen Verhaltensstörungen gekommen sei. Insbesondere in den Nächten sei es immer wieder zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen, die einer intensiven Betreuung bedurft hätten. Die zunehmenden Verhaltensstörungen seien letztlich der Grund gewesen, dass die Mutter ihre Tochter in die Häuslichkeit zurückgeholt habe. Es sei ebenfalls mehrfach dokumentiert, dass seit dem Bewohnen einer eigenen Wohnung die Verhaltensstörungen der Ast. deutlich vermindert bis gar nicht mehr aufgetreten seien und weniger psychopharmakologische Medikation habe verordnet werden müssen. Der Ast. sei es nicht zuzumuten, in einer besonderen Wohnform zu leben. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es „in so einer Wohnform“ zu einer behandlungsbedürftigen deutlichen Verschlechterung des psychischen Befindens der Ast. kommen werde. Empfohlen werde es deshalb, weiterhin Assistenzleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Häuslichkeit vorzuhalten. Aktuell gebe es einen ungedeckten Bedarf an den Wochenenden, den gegenwärtig die Mutter der Ast. erbringe. Da die Mutter der Ast. selbst psychisch sehr belastet sei und sich in Behandlung befinde, müsse hier durch Einsatz von Fachkräften auch am Wochenende Entlastung geschaffen werden. Aufgrund der Verhaltensstörungen (regelmäßig selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, Unruhe, Aufstehen, Türen schlagen, Ängste, Nägelkauen, Einkoten und Einnässen) und der massiven Verschlechterung der Gehfähigkeit mit Sturzgefährdung müsse die Ast. in der Fördergruppe über die Hälfte der Zeit 1:1, die restliche Zeit 1:2 betreut werden. Es werde deshalb ein Mehrbedarf für die Fördergruppe empfohlen. Zu der amtsärztlichen Stellungnahme wird im Übrigen auf Blatt 811 bis 817 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Stellungnahme lag u.a. das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.  mit Praxis in Sch. vom 7. November 2018 zugrunde, die ausführte, die Ast. befinde sich seit dem Jahr 2013 bei ihr „in einer ambulanten Behandlung“. Diese leide an einer „mittelgradigen“ Intelligenzminderung. Es sei unzumutbar, die Ast. wieder in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Insbesondere sei bei der Ast. „ein intensiver Wunsch nach einer eigenen Wohnung als junge Frau festzustellen“. Die Ast. reichte bei dem Ag. eine Stellungnahme des Medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit Behinderung vom 9. Oktober 2023 ein, in der ausgeführt wird, die Ast. zeige eine deutliche psychophysische und kognitive Minderbelastbarkeit, sodass aus sozialmedizinischer Sicht gegenwärtig eine 1:1-Betreuung im Förderbereich einer WfbM sowie eine individuelle Betreuung im eigenen gewohnten Wohnumfeld mit dem ihr bekannten Betreuungssystem sinnvoll erscheine. Es wird darin auf eine von „ihren Eltern“ initiierte Versorgungsstruktur verwiesen. Offen bleibt, ob dieser Stellungnahme eine Untersuchung/Behandlung der Ast. vorausgegangen ist. In Anbetracht der Verwendung der indirekten Rede lagen der Stellungnahme Angaben der Betreuerin der Ast. und ihres Partners zugrunde. Zu der Stellungnahme wird im Übrigen auf Blatt 1890 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Die Ast. bezieht laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Dem Senat liegt hierzu der Bescheid der Landeshauptstadt vom 29. September 2023 für den Zeitraum bis März 2024 über 1.299,99 € monatlich vor, dem der Regelbedarf (502,00 €), Mehrbedarfe für gehbehinderte voll erwerbsgeminderte Menschen, für Warmwasserbereitung und Mittagsverpflegung (85,34 €, 11,55 €, 72,20 €) und die als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung (628,90 €) zugrunde liegen.

Die Ast. wird im Rahmen der Fördergruppe der WfbM an den P.  Stiftungen mit Mittagsversorgung im Rahmen von Verträgen mit dem Einrichtungsträger im Rahmen eines Persönlichen Budgets versorgt. In der WfbM erfolgte bis Ende des Jahres 2023 eine Betreuung mit einem Betreuungsschlüssel überwiegend 1:1, für zwei Stunden pro Betreuungstrag mit dem Betreuungsschlüssel 1:2. In dem Entwicklungsbericht der Einrichtung für die Ast. vom 19. Januar 2023 werden für den Berichtszeitraum des Jahres 2022 besondere Ereignisse verneint.

Der Ast. werden zur Absicherung der Rund-um-die-Uhr-Pflege durch Assistenten in der eigenen Wohnung seit Juli 2015 im Namen des Ag. Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Ein früheres Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit dem Begehren, den Ag. zu verpflichten, ihr ab Antragseingang bei dem Sozialgericht (19. Dezember 2017) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Kosten im Rahmen eines Persönlichen Budgets für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu zahlen, blieb ohne Erfolg (Beschluss v. 7. November 2018 - L 8 SO 25/18 B ER -, juris). Mit Bescheid vom 23. August 2017 bewilligte die Landeshauptstadt der Ast. im Namen des Ag. Leistungen für eine besondere Pflegekraft gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Höhe von monatlich 3.989,10 € für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 ausgehend von 130 Prozent der Kosten für eine zumutbare stationäre Betreuung.

Die Ast. stellte für verschiedene Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für ihre Betreuung ein. Im Übrigen schloss sie mit B.R. ab dem 15. Juni 2020 einen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin (gekündigt zum 30. April 2021). Sie schloss einen Vertrag mit den P.  Stiftungen über ambulante Betreuungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019, der sich wie die Folgevertrag ab dem 1. Dezember 2019, auf die Nachmittags- und Wochenendbetreuung bezog. Weitere Personen verpflichtete die Ast. im Rahmen von Dienstleistungs- bzw. Honorarverträgen über zusätzliche Betreuungsleistungen nach Bedarf für verschiedene Zeiträume ab dem 1. September 2019. Seit dem 15. September 2022 wird die Betreuung rund um die Uhr circa an der Hälfte der Tage im Rahmen eines Vertrages über eine häusliche Betreuung mit einem Pflegedienst abgedeckt.

Mit Wirkung ab dem 15. Juli 2019 schloss die 1963 geborene Mutter als Betreuerin für die Ast. einen Arbeitsvertrag mit dem 1967 geborenen K.G. über eine Tätigkeit als Krankenpfleger. K.G. war bis Mitte Januar 2018 in B. gemeldet, sodann von Mitte Januar 2018 bis Anfang März 2019 unter derselben Adresse, unter der die Mutter der Ast. seit Januar 2015 wohnt, dann unter der vorherigen Adresse in B. und seit dem 1. Juli 2019 wieder unter derselben Adresse wie Mutter der Ast. K.G. wurde ausweislich der Betreuerausweises spätestens im Dezember 2019 vom Betreuungsgericht für die Ast. zum Ersatzbetreuer für die Ast. mit denselben Aufgabenkreisen wie die Mutter der Ast. bestellt, wovon der Sozialhilfeträger erst im Herbst des Jahres 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Betreuerausweises ging am 26. September 2023 bei der Landeshauptstadt ein.

Der vorgenannte Arbeitsvertrag mit K.G. wurde ab dem 1. März 2020 in Bezug auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 18 auf 15 Stunden verringert und in Bezug auf die Bruttovergütung von 1.140,00 € auf 1.345,00 € angehoben. Nachfolgend wurde bei der Landeshauptstadt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit K.G. zum 31. Oktober 2021 eingereicht. Mit Wirkung ab dem Tag der Unterzeichnung am 15. Februar 2022 schloss die Ast. als „Arbeitgeber“ durch ihre Betreuerin erneut einen Arbeitsvertrag mit K.G. über eine Tätigkeit als „Fachkraft Krankenpflege“ mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer am letzten des Monats fällig werdenden monatlichen Bruttovergütung von 1.800,00 €. Der Vertrag ging - neben weiteren Unterlagen - am 1. April 2022 bei der Landeshauptstadt ein, wobei die Betreuerin den Briefkopf der Ast. und deren Adresse verwendete. Den für Ast. jeweils mit diesem Briefkopf eingereichten Unterlagen sind Zahlungen „Lohn/Gehalt, A. L." mit Wert 28. Februar 2022 in Höhe von 651,13 € und dann für die Folgemonate (nicht vollständig) u.a. für März 2022 in Höhe von 1.319,24 €, für April 2022 in Höhe von 1.760,61 €, für Mai 2022 in Höhe von 2.292,56 € zu entnehmen, zu denen (ebenfalls nicht vollständig) Lohnabrechnungen für K.G. eingereicht wurden. Danach wurden K.G. Abrechnungen für Februar 2022 über 900,00 € brutto/651,13 € netto, für Juni 2022 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 48,50 Stunden Sonntagsarbeit) mit 3.824,18 € brutto/2.635,06 € netto, für Juli 2022 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 27 Stunden Sonntagsarbeit) mit 2.946,65 € brutto/2.096,79 € netto, für August 2022 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 27 Stunden Sonntagsarbeit) mit 2.912,90 € brutto/2.063,04 € netto, für September 2022 über 130,50 Stunden, 101 Überstunden mit diversen Zulagen (u.a. 50 Stunden Sonntagsarbeit) mit 5.611,83 € brutto/3.784,88 € netto, für Oktober 2022 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 31 Stunden Sonntagsarbeit) mit 2.897,22 € brutto/2.047,46 € netto, für November 2022 über 130,50 Stunden, 38,10 Überstunden mit diversen Zulagen (u.a. 21 Stunden Sonntags- und 22 Stunden Feiertagsarbeit) mit 3.906,74 € brutto/2.701,22 € netto, für Dezember 2022 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 10 Stunden Sonntagsarbeit) mit 3.255,60 € brutto/2.277,47 € netto, für Januar 2023 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 9 Stunden Sonntags- und 48 Stunden Feiertagsarbeit) mit 3.426,95 € brutto/2.599,19 € netto (die Lohnabrechnung zu 2.095,52 € netto für Februar 2023 fehlt) und für März 2023 über 130,50 Stunden mit diversen Zulagen (u.a. 15 Stunden Sonntagsarbeit) mit 2.850,59 € brutto/2.023,58 € netto erteilt.

Vom 5. bis zum 31. Mai 2023 war die Ast. im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrages in einer Herberge in B. untergebracht.

Auf den Antrag der Ast. vom 31. Juli 2019 bewilligte ihr die Landeshauptstadt im Namen des Ag. mit Bescheid vom 10. September 2019 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 in Höhe von 4.021,32 € monatlich eine 24-Stunden-Betreuung am Maßstab einer Betreuung der Ast. in einer stationären Einrichtung. Die Beteiligten schlossen unter dem 20. August/2. September 2019 eine entsprechende Zielvereinbarung. Die Ast. machte sodann mit Schreiben vom 7. November 2019 geltend, zur Abdeckung ihres tatsächlichen Bedarfs fehle ein noch zu bewilligender Betrag in Höhe von monatlich 3.941,77 €. Mit Bescheid vom 13. August 2021 bewilligte die Landeshauptstadt der Ast. Leistungen der Eingliederungshilfe für ihre Betreuung in der eigenen Wohnung vom 1. September bis zum 31. Dezember 2021 bis zur endgültigen Feststellung des Hilfebedarfs in Höhe von 4.021,32 € im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Im Rahmen der Erstellung des Gesamtplans vom 1. Oktober 2021 beteiligte die Landeshauptstadt den Reha-pädagogischen Fachdienst, der sich mit Datum vom 1. Oktober 2021 der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2021 anschloss. Mit Bescheiden vom 10. März und 17. August 2022 erfolgte die endgültige Bewilligung von Leistungen eines Persönlichen Budgets für September 2021 bis Februar 2022 mit nach Monaten 6.775,07 €, 7.518,26 €, 6.868,93 €, 6.241,03 €, 6.676,75 € und 5.873,42 €.

Auf der Grundlage einer Zielvereinbarung vom 24. Februar 2022 bewilligte die Landeshauptstadt der Ast. im Namen des Ag. mit Bescheid vom 7. März 2022 ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 17.975,00 € ab dem 1. März 2022 für die Abdeckung ihres individuellen Bedarfs an Pflege, Begleitung und Betreuung im Umfang von täglich insgesamt 24 Stunden durch die von ihr beschäftigten Kräfte. Die Ast. legte gegen diesen Bescheid am 7. April 2022 Widerspruch ein. Die Zielvereinbarung binde sie nicht, sondern stelle nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R -, juris) eine bloße formale Voraussetzung dar. Dadurch, dass hier der Leistungsnachweis die genaue Bezeichnung der Aktivität verlange und auch noch die genaue Höhe der Mittelverwendung verlangt werde, entspreche dies nicht der Entkoppelung als Pauschalbetrag, der keinen Bezug zur konkreten Leistung habe. Im Übrigen seien die geforderten Nachweise bei der bestehenden komplexen Bedarfslage nicht praktikabel. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2022 zurück.

Am 28. Juni 2023 wurde das Gesamtplangespräch zur Fortsetzung der Eingliederungshilfe durchgeführt, im Rahmen dessen von Seiten der beteiligten Sozialhilfeträger der Verdacht mitgeteilt wurde, K.G. sei der Lebensgefährte der Betreuerin der Ast. Bei dem Gespräch teilte diese mit, dass ihre Betreuung jeden Monat 14 Tage rund um die Uhr durch einen Pflegedienst und im Übrigen durch insgesamt vier von ihr angestellte Assistenten abgedeckt werde. Der anwesende K.G. teilte zu der Frage, warum der Pflegedienst die Betreuung der Ast. nicht insgesamt übernehme, mit, dass die Vielschichtigkeit/Abwechslung für die Ast. wichtig sei. Die Frage, ob K.G. ihr Lebenspartner sei, verneinte die Betreuerin der Ast. ausweislich des Aktenvermerks. Der/die ebenfalls anwesende anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte teilte auf den Hinweis, dass nahe Angehörige die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht erbringen dürften, mit, dazu und zur Erbringung von entsprechenden Leistungen durch Partner der Angehörigen gebe es noch keine Rechtsprechung. Zu dem Gesamtplan vom 31. August 2023, in dem festgehalten wird, das übergeordnete Ziel von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets, dem Hilfebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, werde bei der Ast. auch auf lange Sicht nicht zu erreichen sein. Zu dem Gesamtplan wird im Übrigen auf Blatt 1751 bis 1820 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. September 2023 hörte die Landeshauptstadt die Ast. zur Anpassung ihres Hilfebedarfs mit einem bereits umgesetzten Personalschlüssel in der Fördergruppe der WfbM von 1:4 an. Im Nachgang zum Gesamtplangespräch werde im Übrigen um Übersendung des Nachweises über die Bestellung von K.G. zum Ersatzbetreuer, der Dienst- oder Schichtpläne der Assistenzkräfte auszugsweise für das zweite Quartal 2023 und der lückenlosen Stundenzettel über die erbrachten Assistenzstunden von November 2022 bis August 2023 mit Fristsetzung bis zum 4. Oktober 2023 gebeten. Mit Schreiben vom 21. September 2023 meldete sich der/die Verfahrensbevollmächtigte für die Ast. und verwies auf eine ausstehende Erhöhung des der Ast. bewilligten Persönlichen Budgets. Am 28. September 2023 teilte die Betreuerin der Ast. hierzu mit, sie bitte um Erklärung, wo der Zusammenhang zwischen dem festgestellten Bedarf im Gesamtplanverfahren und dem Einreichen der Dienstpläne/Schichtpläne/Stundenzettel der Assistenzkräfte bestehe. Den am 10. Oktober 2023 bei der Landeshauptstadt eingegangenen Unterlagen der Ast. ist die Verwendung des Persönlichen Budgets für die Monate Juli und August 2023 (neben ein- bis dreistelligen Einzelbeträgen von in der Summe 1.352,61 €, u.a. in Höhe von 476,56 € für die Begleitung durch die/den Verfahrensbevollmächtigte/n beim Gesamtplangespräch) im Umfang von 15.493,94 € für Zahlungen von Gehältern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, von 14.910,00 € für die Rund-um-die-Uhrpflege des Pflegedienstes, von 3.321,47 € für die Betreuung in der Fördergruppe der WfbM und 3.240,00 € für den Fahrdienst zur WfbM zu entnehmen. Nach den beigefügten Rechnungen stellte der Pflegedienst die Betreuung der Ast. im Juli 2023 im Umfang von 14 Tagen und im August 2023 im Umfang von 16 Tagen sicher. Lohnabrechnungen oder Stundenzettel legte die Ast. nicht vor. Der Auszug aus der Lohnabrechnung für Juli 2023 betrifft mehrere Personen, u.a. K.G., und weist neben den üblichen Abzügen „Gesetzliche soziale Aufwendungen ohne Angabe“ in Höhe von 1.621,95 € aus. K.G. wäre - nach den hierzu und ergänzend am 17. Oktober 2023 vorgelegten Kontoauszügen - am 28. Juli 2023 1.846,08 € für Juli 2023 und für August und September 2023 kein Lohn überwiesen worden. Hierzu teilte die Ast. am 27. Oktober 2023 mit, dass sich K.G. seit dem 6. Juli 2023 im Krankenstand befinde.

Am 17. Oktober 2023 wurde mit vier Behördenmitarbeitern, der Betreuerin der Ast. und der/dem Verfahrensbevollmächtigten ein „Qualitätssicherungsgespräch“ durchgeführt, zu dessen Ergebnis auf die Gesprächsprotokolle, Blatt 1918 bis 1920 und 1925 bis 1930 der Verwaltungsakte, verwiesen wird. Mit Schreiben vom 24. Oktober und 27. Oktober 2023 wies die Landeshauptstadt die Betreuerin der Ast. auf eine fehlende Schlüssigkeit der Angaben zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Persönlichen Budgets hin, da insbesondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen nicht übereinstimmten. Im Übrigen werde um Angabe des Grundes für die Umbuchung des Pflegegeldes auf das Girokonto der Betreuerin gebeten, die nach den eingereichten Unterlagen nicht in die Pflege eingebunden sei. Nachfolgend wurden diverse Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2022 eingereicht, wobei die Bescheinigung für K.G. fehlt und die vorgelegten Bescheinigungen so kopiert sind, dass die Beträge nicht im Bereich der Kopie liegen.

Für das Amtsgericht M. - Betreuungsgericht - teilte die RinAG B..  der Landeshauptstadt auf deren Anfrage mit gerichtlichem Schreiben vom 9. November 2023 mit, die Betreuerin der Ast. sei dort darauf hingewiesen worden, bei Geschäftsbeziehungen zu ihrer Tochter von deren Vertretung ausgeschlossen zu sein. Die Betreuerin der Ast. habe dort auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, nicht zu beabsichtigen, für die Ast. Arbeitsverträge mit sich selbst bzw. mit „Verwandten/Lebensgefährten“ abzuschließen. Aus den dortigen Akten ergebe sich nicht, dass der Ersatzbetreuer K.G. einen Arbeitsvertrag, finanziert aus den Sozialleistungen der Eingliederungshilfe, mit der Ast. geschlossen habe.

Mit Schreiben vom 29. November 2023 übersandte die Landeshauptstadt der Ast. im Namen des Ag. eine Zielvereinbarung für die Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2024 mit einem Persönlichen Budget in Höhe von monatlich 4.280,00 €. Der Ast. sei es dem Grunde nach zuzumuten, in einer besonderen Wohnform im Rahmen eines Gruppenkontexts betreut zu werden. Der nunmehr festgestellte Leistungsanspruch entspreche dem einer adäquaten Sachleistung im Rahmen einer Tagesstruktur (hier: Fördergruppe an der WfbM) sowie der Betreuung im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer besonderen Wohnform mit Einstufung in der schweren Pflege. Gemäß den Regelungen des § 63b Abs. 6 SGB XII sei das Pflegegeld nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.

Hierzu teilte die Ast. mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 mit, die Arbeitsverträge liefen über den 31. Dezember 2023 hinaus weiter. Mit nicht unterschriebenem anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar „2023“ (gemeint 2024) wurde hierzu ergänzend mitgeteilt, die Unterbringung in einer besonderen Wohnform sei ihr nicht zuzumuten. Ausgangspunkt der Prüfung müsse der Wunsch der Ast. „artikuliert durch die Betreuerin, wie sie wohnen möchte“, sein.

Ihren für den Zeitraum Oktober bis November 2023 übersandten Unterlagen zur Verwendung des Persönlichen Budgets ist der Hinweis auf eine Lohnzahlung an K.G. zu entnehmen, ohne dass dessen Gehaltsabrechnung übersandt wurde. Der Auszug aus der Lohnbuchhaltung ist für eine Person so kopiert, dass der Name der/des betreffenden Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers nicht zu sehen ist.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2024 hob die Landeshauptstadt im Namen des Ag. den Bescheid vom 7. März 2022 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) mit Wirkung ab dem 1. März 2024 auf. Anhand der Überprüfung des Hilfebedarfs der Ast. in der eigenen Häuslichkeit und in der Fördergruppe sei festgestellt worden, dass sich der individuelle Hilfebedarf reduziert habe. Der Bedarf sei anhand des Gesamtplanverfahrens nach den Regelungen des § 117 SGB IX mit dem Ergebnis eines Hilfebedarfs der Gruppe 6 ohne einen individuellen und aktuellen Mehrbedarf geprüft worden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Über die weitere Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. März 2024 erhalte die Ast einen gesonderten Bescheid. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 kündigte die Landeshauptstadt die Zielvereinbarung vom 24. Februar 2022 mit Ablauf des 29. Februar 2024. Ab dem 1. März 2024 ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 4.390,00 €. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (bezeichnet als Bescheid, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben sei) teilte die Landeshauptstadt der Ast. im Namen des Ag. mit, im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2022 ab dem 1. März 2024 werde die sofortige Vollziehung nach den Regelungen des § 86b Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse bestehe vorliegend aus gewichtigen fiskalischen Gründen und dem Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung (die in dem Schreiben dargelegt wird). Die von der Ast. geforderte weitere Leistungsgewährung entspreche weder den aktuell festgestellten Bedarfen entsprechend dem Gesamtplan noch sei diese Leistung gemäß § 104 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB IX als angemessen zu bewerten. Nach Durchführung des Gesamtplans, der Anhörung vom 18. September 2023 und dem Gespräch am 17. Oktober 2023 sei die Ast. auskömmlich über ihre aktuell geprüfte, anzuerkennende Bedarfslage informiert worden. Dieses ist der/dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Februar 2024 übersandt worden. Nachfolgend wurde am 7. Februar 2024 die Verfügbarkeit von freien Kapazitäten in besonderen Wohnformen aktualisiert. Hierzu wird auf Blatt 2247 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der/die Verfahrensbevollmächtigte legte am 8. Februar 2024 „gegen die Bescheide vom“ 23. und 26. Januar 2024 Widerspruch ein. Dem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 26. Januar 2024 fehle der angegebene Rechtscharakter (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 6 AS 102/15 B ER -). Es bestünden Zweifel an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 35 SGB X. Materiell-rechtlich sei „der Bescheid“ rechtswidrig; insoweit wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 9. Januar 2024.

Der von der Ast. mit dem Träger der WfbM geschlossene Vertrag wurde nur noch bis zum 29. Februar 2024 verlängert. In Bezug auf die teilstationäre Betreuung der Ast. in der WfbM, die Gegenstand der Finanzierung aus dem Persönlichen Budget war, übernahm der Ag. seit dem 1. März 2024 die Kosten der Betreuung der Ast. in der Fördergruppe der WfbM im Rahmen von Sachleistungen, die mit dem Einrichtungsträger abgerechnet wurden (Bescheid vom 15. Februar 2024). Mit Bescheid vom 23. Februar 2024 bewilligte die Landeshauptstadt der Ast. im Namen des Ag. im Übrigen Eingliederungshilfe im Rahmen der sozialen Teilhabe als Geldleistung in Höhe von insgesamt monatlich 3.070,00 €. Auch gegen diesen Bescheid legte die Ast. Widerspruch ein.

Nachfolgend ging bei der Landeshauptstadt die nun mit dem Datum vom 14. März 2024 von der Ast. unterzeichnete, ihr vor Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2024 mit Datum vom 15. Dezember 2023 übersandte Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 4.390,00 € ein.

Die Ast. hat am 29. April 2024 vor dem Sozialgericht Magdeburg den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2024 gegen den Bescheid des Ag. vom 23. Januar 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2024 wiederherzustellen. Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 3 SGG lägen vor, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Ag. gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 1. Alt. SGG nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Anordnung des Sofortvollzuges lasse hier keine hinreichenden auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen erkennen. Im Übrigen sei der zu vollziehende Bescheid rechtswidrig. Die falsche Rechtsanwendung ergebe sich hier daraus, dass der Ag. bei der Zumutbarkeitsregelung nach § 104 SGB IX die Bedeutung des Wunsches, außerhalb einer eigenen Wohnung zu leben (§ 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX) nicht berücksichtige. Ihre finanziellen Reserven gingen zur Neige, sodass eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts erforderlich sei. Sie hat sich auf die eingangs in den Gründen aufgeführten medizinischen Stellungnahmen gestützt.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2024 hat die Landeshauptstadt im Namen des Ag. ihre Bescheide vom 15. Februar und 23. Februar 2024 mit Wirkung ab dem 14. März 2024 aufgehoben und der Ast. Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Juni 2024 in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 4.390,00 € monatlich (nach der Zielvereinbarung einschließlich der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe) bewilligt. Am 21. Juni 2024 hat die Ast. im Übrigen hilfsweise geltend gemacht, den Ag. zu verpflichten, ihr ein Persönliches Budget in Höhe von 17.975,00 € für eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Dauer, höchstens jedoch bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, zu gewähren.

Zu den vom Sozialgericht bei dem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit Behinderung und Frau B. eingeholten Befunden wird auf Blatt 139 bis 140 und 151 Bd. I der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2024 die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 23. Januar 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2024 wiederhergestellt. Der Antrag sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2024 sei nach § 86 Halbsatz 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Vollziehbarkeitsanordnung, bei der es sich nicht um einen Bescheid handele, sei nicht formell rechtswidrig. Mit den in der Vollziehbarkeitsanordnung genannten Gründen lasse sich jedoch ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen. Denn nach summarischer Prüfung sei der Aufhebungsbescheid vom 23. Januar 2024 offensichtlich rechtswidrig. In den vorliegenden Befunden sei überzeugend auf die Risiken einer Änderung der aktuellen Wohnsituation der Ast. verwiesen worden. Das ergebe sich vor allem aus der Einschätzung von Frau B.. Es stehe für die Kammer nicht fest, dass der individuelle Hilfebedarf der Ast. sowohl ambulant in der eigenen Häuslichkeit als auch in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen gedeckt werden könne. Damit sei der Bescheid vom 23. Januar 2024 in der Fassung des Bescheides vom 26. Januar 2024 offensichtlich rechtswidrig. Die Ast. habe einen Anspruch auf Auszahlung eines persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt monatlich 17.975,00 € und nicht nur lediglich 4.390,00 € gemäß dem Bescheid vom 22. Mai 2024.

Gegen den ihm am 26. Juni 2024 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Ag. am 9. Juli 2024 Beschwerde bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Ast., da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Sozialgericht bereits eine für den aktuellen Zeitraum geltende Zielvereinbarung unterzeichnet habe. In der Sache werde im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Der Ag. beantragt sinngemäß,

den Beschluss Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2024 aufzuheben und den Antrag der Ast. abzulehnen.

Die Ast. beantragt,

die Beschwerde der Ast. zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Der Ag. stelle den Sachverhalt hinsichtlich einer angeblichen Bestandskraft des Bescheides vom 22. Mai 2024 unzutreffend dar. Sie sei der Auffassung, die nach dem Aufhebungsbescheid vom 23. Januar 2024 erlassenen Bewilligungsbescheide seien als Änderungsbescheide anzusehen. Die Unterzeichnung der Zielvereinbarung habe einen rein formalen Charakter. Maßgebend für die Unzumutbarkeit des Wechsels in eine besondere Wohnform seien nicht nur gesundheitliche Gründe, sondern ihr ausdrücklicher Wunsch. Aus Kurzaufhalten könnten keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte Zumutbarkeit des Wechsels in eine besondere Wohnform gezogen werden. Maßgebend sei die soziale Überforderung, die ein Aufenthalt in einer besonderen Wohnform mit vielen anderen Menschen mit sich bringe, die begrenzten Rückzugsmöglichkeiten und die Einschränkung der freien Wahl der Freizeitmöglichkeiten. Selbst wenn der Bescheid vom 23. Januar 2024 nicht offensichtlich rechtswidrig wäre, müssten Gesichtspunkte einer unbilligen Härte zur Verwirklichung ihrer Grundrechte berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Ag. hat teilweise Erfolg.

Der Senat hat davon abgesehen, den örtlichen Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund beizuladen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dessen Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fortbestehen lässt. Für den Senat ist die sich nach § 97 Abs. 4 SGB XII mit dem Eintritt der Ast. in eine besondere Wohnform ergebende Zuständigkeit des Ag. auch für die zu gewährenden Leistungen zum Lebensunterhalt in tatsächlicher Hinsicht schon nicht hinreichend konkret, sodass auf die besonderen Bedingungen der Beiladung im einstweiligen Rechtsschutz nicht eingegangen werden muss. Erst mit einem tatsächlichen Wechsel wird hier der örtliche Sozialhilfeträger von seiner Leistungspflicht für die Grundsicherung frei.

Das Rechtsmittel des Ag. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist zulässig. Insbesondere ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde des Ag. ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Soweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (d.h. nicht des Widerspruchs) nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG in Angelegenheiten der Sozialversicherung entfällt, werden hiervon die Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht erfasst (vgl. z.B. unter Hinweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 SGG: Richter in JurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand 15. Juni 2022, § 86a RdNr. 41). Im Übrigen regelt § 93 Abs. 3 SGB XII die aufschiebende Wirkung durch Bundesgesetz im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG für den Bereich der Sozialhilfe abschließend und erfasst damit nicht den vorliegenden Sachverhalt. Die aufschiebende Wirkung entfällt im Übrigen nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Die Beschlussformel des Sozialgerichts ist vom Senat u.a. unter dem Gesichtspunkt neu gefasst worden, dass dort die aufschiebende Wirkung „wiederhergestellt“ wird. Ordnet eine Behörde selbst die sofortige Vollziehung an, kann die aufschiebende Wirkung von dem zuständigen Sozialgericht - anders als im Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - (ebenfalls) nur „angeordnet“ werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG betrifft nur die Fälle eines Drittwiderspruchs, nicht aber die vom Sozialgericht zutreffend in den Blick genommene aufschiebende Wirkung, nachdem die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat (vgl. statt aller Richter in JurisPK-SGG, § 86b RdNr. 107). Gegenstand der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist der Widerspruch gegen den belastenden Bescheid, nicht der Verfahrensakt, mit dem die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird. Bei diesem Verfahrensakt, hier dem mit „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 26. Januar 2024, handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um einen Bescheid im Rechtssinne, worauf auch das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG vom Gericht mit Auflagen versehen oder befristet werden. Dabei betrifft diese Regelung auch solche Fälle, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat.

In Bezug auf den Betrag, der für die Betreuung der Ast. in der WfbM vom Ag. ab dem 1. März 2024 als Sachleistung getragen wurde, ist schon ein Rechtschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren von der Ast. nicht hinreichend dargelegt worden, da sie den Vertrag mit dem Träger der WfbM mit Wirkung zum 29. Februar 2024 beendete. Den Rechtszustand ab dem 1. März 2024 hat sie nicht im Einzelnen belegt. Soweit der Ast. nach der von ihr erst im März 2024 unterzeichneten Zielvereinbarung Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Höhe von 4.390,00 € ab dem 1. Juni 2024 geleistet werden, ist dem Widerspruch der Ast. die Grundlage entzogen worden. Unter welchem Gesichtspunkt sie das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht insoweit für erledigt erklärt hat, erschließt sich für den Senat nicht.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Ag. die sofortige Vollziehung in Bezug auf den Verfügungssatz in dem Bescheid vom 23. Januar 2024 ausdrücklich angeordnet und in formaler Hinsicht ausreichend begründet hat.

Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Ag. hier den formalen Begründungsanforderungen genügt, ist diese Prüfung indes davon abzugrenzen, ob die Begründung in der Sache das besondere Vollzugsinteresse trägt. Es fehlt insoweit hier an einem hinreichend belegten besonderen Vollzugsinteresse bis zum 31. Dezember 2024 bzw. dem ggf. früher möglichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sofortvollzug die Ausnahme bildet (vgl. zur entsprechenden Regelung der VwGO z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 M 93/08 -, juris RdNr. 2f.; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, juris).

Für die sofortige Vollziehung der Einstellung der Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets nach Maßgabe des Bescheides vom 7. März 2022 ist hier von der Landeshauptstadt im Namen des Ag. zutreffend die mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erklärte rechtmäßige Kündigung der Zielvereinbarung vom 24. Februar 2022 mit Wirkung zum 28. Februar 2024 in Bezug genommen worden. Daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einstellung der Zahlungen indes nur, sobald der Sachverhalt abschließend in Bezug auf eine geeignete anderweitige Abdeckung des Bedarfs der Ast. ermittelt ist. Daran fehlt es hier zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung. Der rechtmäßigen Einstellung der Leistungen auf der Grundlage des Bescheides vom 7. März 2022 mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2024 steht derzeit keine offenkundig rechtmäßige Bewilligung der ab dem 1. März 2024 bewilligenden Leistungen zur Seite, die erst das Interesse der Ast. im Rahmen des Sofortvollzuges hinreichend absichert. Das Widerspruchsverfahren dient der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit durch den überörtlichen Sozialhilfeträger und ist hier aus Sicht des Senats nicht entbehrlich. Es ist indes davon auszugehen, dass der Ag. die Feststellungen zumindest bis zum 31. Dezember 2024 abschließen kann. Der Umstand, dass eine Entscheidung über den Widerspruch ggf. auch von Seiten der Ast. verzögert werden könnte, lässt die zeitliche Begrenzung als geboten erscheinen.

Aus Sicht des Senats sprechen derzeit überwiegende Gesichtspunkte für eine Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23. Januar 2024. Der Ag. ist für Entscheidungen über die Gewährung von Eingliederungshilfe und die Aufhebung von entsprechenden Bewilligungsbescheiden sachlich und örtlich zuständig (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB IX vom 5. Dezember 2019 [AG SGB IX], GVBl. LSA 2019, 948, § 29 Abs. 3 SGB IX, § 98 Abs. 5 SGB IX). Die Einstellung der Zahlungen aus dem der Ast. mit dem Bescheid vom 7. März 2022 bewilligten Persönlichen Budget ist bereits hinreichend mit der Kündigung der dieser Bewilligung zugrundeliegenden Zielvereinbarung zu begründen. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt nach § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX aufgehoben.

In Bezug auf die Bewilligung eines Persönlichen Budgets auf der Grundlage von § 29 SGB IX sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX „Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab“ nicht als bloßer Programmsatz, sondern dahingehend zu verstehen ist, dass Voraussetzung zumindest der Auszahlung der Mittel aus einem Persönlichen Budget der Abschluss einer Zielvereinbarung ist. Die Qualitätssicherung dient auch dem Wohl des Leistungsberechtigten, ohne dass hierdurch erkennbar dessen Autonomie beschnitten wird. Für die Wirkungskontrolle fehlt es ohne Zielvereinbarung an einem Anknüpfungspunkt. Das von der Ast. für ihre andere Auffassung in Bezug genommene Urteil des BSG vom 28. Januar 2021 (a.a.O.) betrifft nach dem Eingangssatz der dortigen Entscheidung den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2014 und damit nicht die erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Regelung in § 29 SGB IX.

Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese nach § 29 Abs. 4 Satz 4 SGB IX aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Für den Leistungsträger kann nach § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung, nicht einhalten. Dieser Kündigungsgrund ist hier einschlägig.

Der Verwaltungsakte sind bereits seit dem Jahr 2019 deutliche Indizien dafür zu entnehmen, dass das der Ast. bewilligte Persönliche Budget in erheblichem Umfang für die Entlohnung des Lebensgefährten der Mutter der Ast. verwendet wurde, der zum Ersatzbetreuer für die Ast. bestellt ist. Dass es sich bei K.G. um den Lebensgefährten der Mutter handelt, ergibt sich z.B. aus der Abrechnung der Arbeit an einer Vielzahl von Feiertagen und Sonntagen in den Jahren 2022 und 2023. Im Übrigen ergibt sich der Rechtsverstoß auch aus der Rechtsstellung von K.G. als Ergänzungsbetreuer. Aktuell lassen sich für die Zahlungen an K.G. - auch im Rahmen des für die Zeit seit März 2022 vorgelegten dritten Vertragsdokuments - keine Anhaltspunkte erkennen, dass das Persönliche Budget der Ast. insoweit im Rahmen von Zahlungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage verwendet worden ist. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nach Maßgabe des Betreuungsrechts übersteigen die zu Gunsten von K.G. gebuchten Nettolöhne den in dem vorgelegten Vertragsdokument ausgewiesenen Lohn mit einem nicht arbeitsmarkttypischen Verhältnis zwischen vereinbarten Stunden, Überstunden und zuschlagspflichtigen Stunden. Die Abrechnungen für K.G. weichen im Übrigen stark von den Abrechnungen der im Rahmen des Persönlichen Budgets angestellten Arbeitnehmerinnen ab. Derzeit ist für den Senat insoweit nicht sicher auszuschließen, dass die Handhabung des Persönlichen Budgets strafrechtlich relevant ist, da die Ast. wahrscheinlich als Arbeitgeberin für die häusliche Anwesenheit der Bezugsperson ihrer Mutter mit Lohn und Lohnnebenkosten belastet wird. Insoweit ist - neben der Frage der strafrechtlichen Relevanz - nach Maßgabe der uneingeschränkt gewährleisteten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sicherzustellen, dass die Ast. nicht zum bloßen Objekt im Rahmen eines Wunsches Dritter, mit ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wird (vgl. zur Menschenwürde als Höchstmaßstab und tragendem Konstitutionsprinzip die Nachweise bei Bundesverfassungsgericht [Kammer], Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, RdNr. 30 m.w.N.).

Bereits aus den nicht vollständig vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergeben sich weitere Belege für die nicht zweckentsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets der Ast. in erheblichem Umfang. Das betrifft auch die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (vgl. statt aller z.B. Roos/Blüggel in Schütze; SGB X Kommentar, § 63 RdNr. 63; Feddern in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2024, Stand 16. Februar 2024, § 64 RdNr. 13, 20 m.w.N.). Kosten des Verwaltungsverfahrens sind nur in den gesetzlich geregelten Konstellationen - z.B. für Kommunikationshilfen oder Dolmetscher nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 SGB X - erstattungsfähig, indes insoweit Gegenstand einer Abrechnung mit dem Sozialleistungsträger. Für die Entnahme von Verwaltungsverfahren des Sozialhilfeträgers betreffenden Honoraren für Rechtsdienstleistungen aus dem Persönlichen Budget fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt.

Der Senat kann indes abschließend den Hilfebedarf der Ast. und die Möglichkeit ihrer Betreuung in einer zu ihrer Aufnahme bereiten Einrichtung nicht abschließend feststellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit Wirkung ab dem 1. März 2024 enthält keine hinreichenden Ausführungen zu den Grundlagen der aktuellen Feststellung des Hilfebedarfs der Ast. Selbst wenn erhebliche finanzielle Belange die Einstellung des Persönlichen Budgets in der bisher bewilligten Höhe als geboten erscheinen lassen, fehlt es an den erforderlichen medizinischen Anknüpfungspunkten, den zutreffenden Hilfebedarf medizinisch zu untermauern und zu dem bisherigen Hilfebedarf in ein Verhältnis zu setzen. Soweit die Ast. durch ihre/n Verfahrensbevollmächtigte/n wiederholt auf ihre Wünsche abhebt, sind diese im Rahmen dieses Verfahrens bisher zu keinem Zeitpunkt unmittelbar festgestellt und dokumentiert worden.

Maßstab der Prüfung können nach der Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf in § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Vorschriften über die Eingliederungshilfe sein. Die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 99 SGB IX. Der Senat legt die Zielvereinbarung vom 15. Dezember 2023/14. März 2024 zu Gunsten der Ast. dahingehend aus, dass diese Vereinbarung vor dem Hintergrund des laufenden Widerspruchsverfahrens von der Ast. nur hilfsweise unterzeichnet worden ist, um überhaupt über den Betrag in Höhe von monatlich 4.390,00 € verfügen zu können.

Soweit nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage für die Feststellung der von dem Sozialhilfeträger zu leistenden Eingliederungshilfe eine Angemessenheitsprüfung für die Kosten vorzunehmen ist, schließt dies die Prüfung sämtlicher Wohnformen ein. Offenlassen kann der Senat insoweit, ob die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Vergleich zwischen der gewünschten Kostenübernahme und anderen ambulanten und stationären Möglichkeiten der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich der Pflege einzubeziehen sein könnten. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung auch für ambulante Betreuungsformen ein weiteres Spektrum eröffnet, bei dem insbesondere die gemeinsame Betreuung mehrerer Leistungsberechtigter stärker in den Fokus gerückt ist. Neben einer stationären und einer alleinigen ambulanten pflegerischen Betreuung eines Hilfebedürftigen in der eigenen Mietwohnung, die nicht dem ambulanten betreuten Wohnen zuzuordnen ist, kommen diverse andere Formen der pflegerischen Betreuung in Betracht, die deutliche Synergieeffekte beinhalten. Da die Ast. von Montag bis Freitag mit anderen Personen gemeinsam in einer teilstationären Einrichtung, fast die Hälfte der Zeit zu Hause von einem Pflegedienst betreut wird und fast den ganzen Monat Mai 2023 in einer Herberge in B. versorgt wurde, erschließt sich hier für den Senat nicht, unter welchen Gesichtspunkten die Versorgung in einer besonderen Wohnform in örtlicher Erreichbarkeit ihrer Mutter unter medizinischen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Ast. auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen durch eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes beachtlichen wesentlichen Nachteilen ausgesetzt sein könnte, sind aus den Akten nicht erkennbar geworden. Dass die Ast. verbal oder nonverbal den besonderen Wunsch nach einem Wohnen in der eigenen Wohnung, die nicht die Wohnung ihrer Mutter ist, zum Ausdruck gebracht hat, ist nach den Akten nicht belegt. Aus Sicht des Senats wäre auch ihre erhebliche Belastung durch den regelmäßigen Transport von der Wohnung in die WfbM in den Blick zu nehmen.

Die Ast. selbst ist bisher fachärztlich nicht zur Klärung des Sachverhalts in der Weise hinzugezogen worden, dass bei ihr persönlich erhobene Befunde zum Gegenstand der ärztlichen Feststellung geworden sind. Es ist naheliegend, dass die bisherigen ärztlichen Einschätzungen allein die Angaben der Mutter bzw. ihres Lebensgefährten und der/des Verfahrensbevollmächtigten wiedergeben und nicht den richtigen Sachverhalt zu Persönlichkeit, medizinischem Status und Teilhabefähigkeit der Ast. abbilden. Mehrfach dokumentiert ist in den Akten, dass die Ast. bei der Betreuung in Einrichtungen erhebliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat. Dass dies in der Häuslichkeit indes anders ist, ergibt sich nur aus den Darstellungen ihrer Mutter. Sollten diese durch einen Versorgungswunsch der Mutter in ihrer Partnerschaft beeinflusst sein - was aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen ist -, müsste der Ag. dies mit von ihm selbst zu bestimmenden Beweismitteln aufklären. Die bisher eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Einschätzungen dürften bereits unter dem formalen Gesichtspunkt unverwertbar sein, dass diese ohne eine unmittelbare Untersuchung der Ast. erstellt worden sind. Die Hinzuziehung der betroffenen Person auch im Rahmen einer Untersuchung als Grundlage eines Gutachtens ist Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts (vgl. für die Anordnung einer Betreuung: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 BvR 184/13 -, juris). Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die aktenkundig gewordenen Einschätzungen maßgebend durch eine Einschätzung von Frau B. beeinflusst sind, die senatsbekannt (bezogen auf den mit dem 8. Senat mit denselben Berufsrichtern besetzten 3. Senat) Atteste ausstellt, die weder mit den Eintragungen in der Patientenkartei der Ärztin übereinstimmen noch auf der Grundlage eines tatsächlichen regelmäßigen Patientenkontakts erstellt sein müssen. Einzelne Kammern des Sozialgerichts Magdeburg sprechen Einschätzungen dieser Ärztin einen Erkenntniswert vollständig ab. Insoweit wäre insbesondere anhand der Patientenkartei dieser Praxis zunächst zu klären, ob und wann sich die Ast. selbst dort in regelmäßiger Behandlung befunden hat. Ggf. beruht die dortige Anamnese ausschließlich auf den Angaben der Mutter der Ast. Der aktuell vorliegenden amtsärztlichen Einschätzung vom 23. September 2021 kommt zwar ein hoher formaler Beweiswert zu. Es ist nicht Aufgabe des Senats, eigene Bedenken zu positiven Feststellungen zum Umfang der gesundheitlich veranlassten Einschränkung der Ast. in ihrer Teilhabefähigkeit zu erheben und diese an die Stelle von Sachverhaltsfeststellungen zu setzen. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es zu Lasten der Ast. geht, wenn sich unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensgrundsätze und Ausschöpfung aller Beweismittel keine gegen einen Wechsel in eine besondere Wohnform sprechenden Tatsachen feststellen lassen.

Die Höhe des Persönlichen Budgets entsprechend dem Bescheid vom 22. Mai 2024 nach Maßgabe der Zielvereinbarung vom 15. Dezember 2023/14. März 2024 deckt den Bedarf der Ast. für ihre Betreuung in einer besonderen Wohnform indes nur dann ab, wenn sie aus der Fördergruppe genommen würde, was bisher von Seiten des Ag. in den Auswirkungen nicht hinreichend begründet wurde.

Es kann im Übrigen nur im Rahmen einer Hauptsache geklärt werden, ob eine wirksame Mandatierung der/des Verfahrensbevollmächtigten der Ast. durch ihre Betreuerin möglich ist. Diese kann die Ast. in Bezug auf die Bewilligung des Persönlichen Budgets ggf. nicht als Betreuerin vertreten, da ein erheblicher Interessenkonflikt besteht. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat auf der Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG mangels einer Rüge des Ag. den ggf. bestehenden Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen aufzuklären, da als Bevollmächtigte/r ein/e Rechtsanwalt/wältin auftritt.

Der von der Ast. im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Hilfsantrag ist nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem billigen Ermessen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

Rechtskraft
Aus
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