L 4 R 392/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Abteilung
4
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 42/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 392/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.04.2023 wird zurückgewiesen.                       

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

 

Der im 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Ab 1987 übte er verschiedene Beschäftigungen in der Schweiz aus. Seit 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und war bis 2001 zeitweise im Bereich Garten-/Landschaftsbau tätig, anschließend war er bis Ende 2010 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er 2012 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Schnellrestaurant auf. Ab Ende 2018 war er arbeitsunfähig erkrankt, nach Wiederaufnahme der Beschäftigung Anfang 2020 erkrankte er im Januar 2021 erneut arbeitsunfähig. Ergänzend bezieht er Arbeitslosengeld II. Bei ihm ist seit Juni 2020 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

 

Am 27.11.2020 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung bezog er sich auf einen Bericht der Hautärztin T. vom 24.01.2021, in dem als Diagnose ein chronisches kumulativ subtoxisches, teils hyperkeratotisch rhagadiformes, teils dyshidrotisches Handekzem benannt war, sowie eine Bescheinigung der Ärztin für Neurologie und Nervenheilkunde E. vom 05.02.2021, die als Diagnose u.a. eine mittelgradige depressive Episode angab. Die Beklagte zog Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrung und Gastgewerbe (BGN) bei, in denen zur Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen – (BK 5101) u.a. ein dermatologisch-allergologisches Gutachten von J. (vom 20.09.2019) und ein hautärztliches Gutachten von R. (vom 27.10.2018) enthalten waren. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte die Beklagte den Antrag auf Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von V. vom 01.03.2021 mit Bescheid vom 27.04.2021 ab.

 

Der Kläger legte am 31.05.2021 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Arbeitsfähigkeit mit bis zu mehr als sechs Stunden sei nicht mehr gegeben. Er leide unter vielen körperlichen wie psychischen Einschränkungen, so dass eine Arbeitsfähigkeit, gleich welcher Art, nicht gegeben sei; insbesondere lägen immer wieder Ekzeme an den Händen vor, wenn er mit Putz- oder Reinigungsmitteln konfrontiert werde. Die Beklagte wies den Widerspruch nach erneuter Auswertung der vorliegenden Befunde in einer sozialmedizinischen Stellungnahme von V. (vom 09.09.2021) mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 – eingegangen bei den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Eingangsstempels am 29.12.2021 – zurück. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes insbesondere ohne anhaltendem Einfluss von Nässe sowie ohne besondere Hautbelastungen und ohne Hantieren mit Fett, Öl, Lösungs- und Reinigungsmitteln sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

 

Hiergegen hat der Kläger am Montag, 31.01.2022, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Er leide unter massiven Ekzemen an den Händen und könne kaum noch Dinge anfassen, ohne dass solche aufträten. Dies beeinträchtige ihn nicht nur bei jeder zu verrichtenden Arbeit, sondern auch im Alltag. Zudem leide er unter Depressionen, die mit Antriebs-, Konzentrations- und Koordinierungsstörungen einhergingen. Er hat auf eine für die Bundesagentur für Arbeit O. von G. am 05.07.2022 erstellte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme verwiesen, wonach bei fortbestehender Leistungsunfähigkeit nicht zweifelsfrei von einer Wiederherstellung eines ausreichenden Leistungsvermögens innerhalb von sechs Monaten ausgegangen werden könne. Das Gutachten von H. sei nicht nachvollziehbar, soweit es ihm Aggravationstendenzen und einen Versorgungswunsch unterstelle. Zudem sei die Hauterkrankung bei der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, hierzu hat er Bezug auf eine im Verfahren gegen die BGN erstellte Stellungnahme der Hautärztin T. vom 19.02.2023 genommen, in der diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für die Hauterkrankung mitgeteilt hat.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung im November 2020 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren;

 

außerdem weiterhin,

 

ein Sachverständigengutachten durch Herrn Z., psychologischer Sachverständiger, N., L., einzuholen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen, neue Gesichtspunkte ergäben sich nicht. Das Gutachten von H. stütze ihre Auffassung.

 

Das SG hat Befundberichte eingeholt bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin F. (vom 15.03.2022, leichte körperliche Arbeiten täglich sechs Stunden möglich), der Hautärztin T. (vom 23.03.2022, leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich möglich), der Neurologin/Nervenärztin E. (vom 05.04.2022, der Kläger sei nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen) und dem Orthopäden Q. (vom 02.05.2022, aus orthopädischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden möglich); außerdem hat das SG die Akte zum Verfahren des Klägers gegen den Landrat des Kreises Y. wegen der Feststellung einer Schwerbehinderung – S 26 SB 1008/20 – sowie bei der BGN die dort vorliegenden medizinischen Befunde beigezogen.

 

Zudem hat das SG eine Arbeitgeberauskunft bei der X. KG eingeholt (vom 29.03.2022); danach war der Kläger als Mitarbeiter im Rotationssystem eingesetzt, es sei lediglich eine Einweisung an den unterschiedlichen Stationen erforderlich gewesen. Entlohnt worden sei er gemäß der Tarifgruppe 2 des Tarifvertrags für die Systemgastronomie. Der Wert seiner Leistung habe unter der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer gelegen. 

 

Das SG hat von Amts wegen ein psychiatrisch/psychotherapeutisches Gutachten von H. eingeholt, welches dieser am 29.09.2022 nach muttersprachlich geführter Exploration des Klägers erstattet hat. Auf seinem Fachgebiet liege die Diagnose Neurasthenie (vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung) vor. Dabei stehe die Erschöpfungs- und Schmerzsymptomatik im Vordergrund, wobei die Erschöpfungssymptomatik in Form der Neurasthenie als Folgesymptomatik zu den psychosozialen Belastungsfaktoren aufzufassen sei; die notwendige Anpassungsleistung habe der Kläger bisher nicht erbringen können. Von einer depressiven Störung sei hingegen nicht auszugehen. Außerdem lägen ein chronisches kumulativ subtoxisches, teils hyperkeratotisch rhagadiformes, teils dyshidrotisches Handekzem, eine Myopie und Astigmatismus sowie ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen vor. Der Kläger könne körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Die Arbeiten seien in geschlossenen Räumen oder unter Witterungsschutz zu verrichten, zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr und in Wechsel- oder Nachtschicht. Ebenfalls zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten und Leitern sowie das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm. Für das geistige Leistungsvermögen bestünden keine Beeinträchtigungen. Unter diesen Bedingungen könne der Kläger noch täglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Es bestehe eine Aggravationsneigung.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.04.2023 abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. H. habe die beim Kläger vorliegenden Diagnosen überzeugend nach muttersprachlich geführter Untersuchung herausgearbeitet und sei dabei insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass keine schwerwiegende depressive Erkrankung des Klägers vorliege. Mit den diagnostizierten Erkrankungen sei der Kläger nicht daran gehindert, unter Beachtung der beschriebenen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Es lasse sich insbesondere keine zeitliche Einschränkung aus der Hauterkrankung ableiten, denn diese stehe im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sei es zur Abheilung der Ekzeme gekommen. Das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit überzeuge bereits deshalb nicht, weil der Sohn des Klägers als Dolmetscher fungiert habe. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu, da er als Ungelernter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Dem Antrag des Klägers, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, sei nicht nachzugehen gewesen, da der benannte Sachverständige kein Arzt sei. Das Antragsrecht nach § 109 SGG beziehe sich ausschließlich auf Ärzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

 

Gegen das am 14.04.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, 15.05.2023, Berufung eingelegt. Das Gutachten von H. lasse eine gewisse Voreingenommenheit erkennen, da er von Übertreibungen ausgehe und einen Versorgungsgedanken unterstelle. Bei seiner Rentenerwartung sei er jedoch weiter auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Beurteilung der Erkrankung der Hände sei zudem fachfremd für H., von der behandelnden Hautärztin werde diese jedoch mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Es sei unverständlich, dass das SG diesem Gutachten mehr Gewicht beimesse als dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit. Er sei physisch wie psychisch nicht in der Lage, auch nur irgendeine Beschäftigung auszuüben.

 

Der Kläger beantrag schriftlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.04.2023 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt schriftlich,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für Tätigkeiten, für die keine Hautschutzmaßnahmen erforderlich seien, ergäben sich auch aus dem Bericht der Hautärztin keine Einschränkungen.

 

Der Senat hat Befundberichte bei F. (vom 22.08.2023, letzte Untersuchung am 10.05.2022, keine Veränderungen im Gesundheitszustand), der Hautärztin T. (vom 02.09.2023), dem Orthopäden Q. (Eingang bei Gericht am 12.09.2023, keine Behandlung mehr seit Erstellung des Befundberichts für das SG) und der Neurologin/Nervenärztin E. (vom 28.09.2023, keine Veränderungen) nebst Patientenunterlagen eingeholt.

 

Den am 18.12.2023 nach § 109 SGG gestellten Antrag des Klägers, die Neurologin/Nervenärztin E. als Sachverständige zu beauftragen, hat der Kläger am 09.01.2024 zurückgenommen.

 

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22.01.2024, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.01.2024, zu einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte SG Aachen – S 26 SB 1008/20 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

 

B. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

 

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen weder für eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung nachgewiesen sind.

 

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

 

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unter Würdigung des im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens des erfahrenen und dem Senat aus zahlreichen Erwerbsminderungsrentenverfahren als ausgewogen bekannten Sachverständigen H. verneint, der nach eingehender und insbesondere muttersprachlich geführter Untersuchung des Klägers überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser unter Berücksichtigung der festgestellten psychiatrischen Erkrankung noch in der Lage ist, unter bestimmten, näher benannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten zu verrichten. Dass der Kläger die darin beschriebenen Aggravationstendenzen bei Versorgungsbegehren bestreitet, ist subjektiv nachvollziehbar; indes hat H. solche Tendenzen aufgrund von klinischen und testpsychologischen Untersuchungen objektivierbar und schlüssig festgestellt. Zutreffend hat das SG zudem ausgeführt, dass das für die Bundesagentur für Arbeit erstellte Gutachten von G. eine andere Einschätzung nicht begründen kann, denn diesem Gutachten lag nicht die Fragestellung nach den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung mit entsprechender Leistungsbeurteilung zugrunde. Ohnehin ist darin lediglich von einer nicht zweifelsfreien Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten ausgegangen worden; dies hat eine andere Qualität als die – hier notwendige – sichere Feststellung, dass der Kläger (dauerhaft) leistungsgemindert ist. Eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände konnte der Sachverständige nicht feststellen. H. ist daher zu dem schlüssigen Ergebnis gekommen, dass die Leistungseinschränkungen nicht das quantitative Leistungsvermögen beschränken. Dem Antrag nach § 109 SGG ist das SG schließlich zu Recht nicht nachgekommen, da es sich bei dem benannten Sachverständigen nicht um einen Arzt gehandelt hat (vgl. dazu nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 5 m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Der behandelnde Allgemeinmediziner F. hat den Kläger letztmalig im Mai 2022, und damit vor der Untersuchung durch H., gesehen; der Orthopäde Q. hat den Kläger seit dem Befundbericht an das SG aus Mai 2022 nicht mehr behandelt. Die Neurologin E. hat keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes auf ihrem Fachgebiet mitgeteilt. Soweit die Hautärztin T. in ihrem Befundbericht auf ein nummuläres und dyshidrotisches Handekzem verwiesen hat, hat sie selbst im Attest vom 19.02.2023 beschrieben, dass diese Gesundheitsstörungen nur bei intensiver Arbeitsbelastung auftreten; bei arbeitsfreier Zeit komme es zu einer Besserung. Eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Hände bzw. ohne besondere Einwirkungen auf die Hände ist daher auch nach Einschätzung der behandelnden Hautärztin möglich. Die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung, deren Vorliegen der Kläger als Anspruchsteller beweisen muss, sind damit nicht ersichtlich.

 

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Zwar erfüllt er die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, denn er ist vor dem 02.01.1961 geboren. Er ist jedoch nicht berufsunfähig, weil er ausgehend von dem maßgeblichen Beruf des Mitarbeiters in einem Schnellrestaurant und unter Zugrundelegung des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 –, juris, Rn. 20ff.) als Ungelernter zumutbar auf sämtliche Berufe des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).  

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

Rechtskraft
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