Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger war vom 17. November 2014 bis 31. Mai 2015 und vom 1. September 2017 bis 7. November 2017 versicherungspflichtig als Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt. Hierin schloss sich ab 13. August 2018 eine weitere Beschäftigung als (ab 19. April 2019 leitende) Sicherheitsfachkraft bei der W GmbH an. Nachdem die W am 9. April 2020 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, meldete sich der Kläger am selben Tag arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit dem bei der Beklagten zu 1. am 12. Mai 2020 eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2020 begehrte der Kläger eine vorläufige Entscheidung der Beklagten zu 1. über seinen Antrag und erhob am 29. Mai 2020 die Klage S 80 AL 605/20 beim Sozialgericht (SG) Berlin, die vom SG mit Urteil vom 11. April 2022 abgewiesen wurde. Den ebenfalls am 29. Mai 2020 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das SG Berlin mit Beschluss vom 13. August 2020 – S 80 AL 604/20 ER - ab. Auf die beim Arbeitsgericht Berlin erhobene Kündigungsschutzklage (Az. 37 Ca 614/20) schlossen der Kläger und die W einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung am 15. August 2020 geendet habe. Am 13. August 2020 teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit, dass er laut Vergleich mit der W bis 15. August 2020 weiterhin angestellt bleibe und die Arbeitslosigkeit somit ab 16. August 2020 eintrete. Auf diesen mit Wirkung zum 16. August 2020 gestellten Alg-Bewilligungsantrag bewilligte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 25. September 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Oktober 2020 und 28. November 2020 dem Kläger vorläufig Alg ab 16. August 2020 für die Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen (tgl) Leistungsbetrag in Höhe von (iHv) 46,26, bzw. ab 1. Januar 2021 iHv 47,67 €. Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2021 bewilligte die Beklagte zu 1. dem Kläger abschließend Alg für 360 Tage und setzte die Leistungsbeträge für die Zeit vom 16. August 2020 bis 31. Dezember 2020 iHv 46,26 € tgl und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 14. August 2021 iHv 47,67 € tgl fest, wobei für die Zeit vom 16. August 2020 bis 31. August 2020 die Auszahlung eines Betrages iHv tgl 42,87 € bzw. 42,92 € an das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf „wegen § 104 SGB X – Erstattung“ verfügt wurde. Mit seinem Widerspruch vom 23. August 2021 trug der Kläger vor, der Bescheid sei ihm verspätet vorgelegt worden, sodass Ansprüche auf Nebenleistungen, wie das beantragte Wohngeld oder die korrekte Nutzung der Bewerberdatenbank nicht hätten durchgesetzt werden können. Er begehre deshalb, ihm für (weitere) 360 Tage Alg plus Nebenleistungen zu bewilligen und ihm „12 * EUR 240“ für entgangenes Wohngeld zu erstatten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 zurückgewiesen.
Am 28. Oktober 2020 hat der Kläger beim SG Berlin gegen „die Bundesrepublik Deutschland“, vertreten durch den „Leiter/Vorsteher“ der Bundesagentur für Arbeit („Beklagte zu I“) bzw. den Präsidenten des SG Berlin („Beklagte zu II“) bzw. den als für das Unterlassen des Gesetzgebers zuständigen Bundespräsidenten (Beklagte zu III“) die unter dem Aktenzeichen S 62 AL1295/20 registrierte Klage erhoben, mit der er neben der Korrektur verschiedener Alg-Bewilligungsbescheide die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes wegen festzustellender Verstöße gegen das europäische Unionsrecht durch Akteure der Beklagten in den bzw. im Vorfeld der Verfahren S 80 AL 604/20 ER und S 80 AL 605/20 begehrt und einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende der 80. Kammer des SG Berlin gestellt hat. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das SG Berlin mit Beschluss vom 3. Juni 2021 - S 62 AL1294/20 ER – abgelehnt.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 – S 62 1295/20 – hat das SG Berlin das Verfahren wegen des gegen die damalige „Beklagte zu III“ erhobenen Schadenersatzbegehrens im Hinblick auf die beabsichtigte Verweisung an das Landgericht (LG) Berlin vom Verfahren S 62 AL 1295/20 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 62 AL 699/21 gesondert fortgeführt.
Das SG Berlin hat die Klage (Az. S 62 1295/20) mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2023 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Soweit die Vorsitzende der 80. Kammer wegen Befangenheit abgelehnt werde, sei die Klage unzulässig, da dieses Begehren nicht losgelöst von der eigentlichen Sachentscheidung verfolgt werden könne. Soweit der Kläger die Korrektur verschiedener Alg-Bescheide begehre, sei die Klage angesichts dieser pauschalen Ausführungen nicht hinreichend im Sinne des § 92 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmt. Darüber hinaus fehle es auch an einer konkreten Beschwer. Dem Kläger sei mit dem Bescheid vom 25. September 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2020 ab 16. August 2020 ohne Berücksichtigung eines vorläufigen Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers für die Dauer von 360 Kalendertagen vorläufig Alg gewährt worden. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass in den und im Vorfeld der Verfahren S 80 AL 604/20 ER und S 80 AL 605/20 Unionsrecht durch „Handlungsakteure der Bundesrepublik Deutschland“ gebrochen worden sei, sei dieses Begehren allein in den angeführten Verfahren des Klägers mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen oder Rahmen des abgetrennten, gesondert geführten Verfahrens zu verfolgen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus hat er zunächst weitere Sach- und Prozessanträge gestellt, darunter erneut gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundespräsidenten, nunmehr wegen rechtswidrigen Eingreifens „in das Verfahren“. Wegen der Einzelheiten wird auf Berufungsschrift vom 12. Februar 2023 sowie die Schriftsätze vom 12. April 2024, 21. Mai 2024, 8. September 2024, 17. September 2024 und 18. September 2024 verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2023 aufzuheben und seinen Anträgen vom 26. Oktober 2020 (Klageschrift) stattzugeben.
Die Beklagte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (e-Akte und Papierhefter) der Beklagten zu 1. verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. November 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Nachdem der Kläger mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 nur noch die mit der Klageschrift vom 26. Oktober 2020 (Eingang: 28. Oktober 2024) gestellten Sachanträge aufrechterhalten hat und damit die im Verfahren vor dem Landessozialgericht gestellten weiteren Klageanträge, mit denen u.a. die Bundesrepublik Deutschland („Beklagte zu IV“), vertreten durch den Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt, wegen der Verleihung von Orden an rechtsbeugende Richter beklagt worden ist, zurückgenommen hat, bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Senat hat als Berufungsgericht ferner über die mit der Klageschrift vom 26. Oktober 2020 erhobenen Klagen nur insoweit zu entscheiden, als Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. erhoben worden sind. Soweit der Kläger mit der Bezugnahme an seine Anträge in der Klageschrift an seinem Begehren gegen die „Beklagte zu III“ festhält, ist dem Senat eine Entscheidung darüber verwehrt, weil das SG mit dem Beschluss vom 1. Juni 2021 das Verfahren insoweit gemäß § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG abgetrennt und sodann im angegriffenen Gerichtsbescheid über diese Ansprüche keine Entscheidung getroffen hat. Die in das pflichtgemäße Ermessen des SG gestellte Trennung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Nach § 145 Abs. 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, sofern - wie hier - eine Mehrheit von Streitgegenständen vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 41/12 -, juris Rn. 18). Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen. Ein Ermessenfehler liegt nur vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie einem Beteiligten nur Nachteile bringt (vgl. BSG, aaO, Rn. 17 mwN). Als sachlicher Grund für die Trennung drängte sich vorliegend auf, dass für die vom Kläger erhobenen Haftungsansprüche aufgrund legislativen und judikativen Unrechts aufgrund der Rechtswegzuweisung in Art. 34 Satz 2 Grundgesetz die Verweisung an das LG Berlin in Betracht kam (vgl. zu dem im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch: BGH, Urteil vom 11. September 2008 – III ZR 212/17 -, juris Rn. 7f.). Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 („Köbler“) meint, er müsse einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch vor jedem x-beliebigen deutschen Gericht geltend machen können, trifft dies nicht zu. Der angeführten Entscheidung des EuGH ist lediglich zu entnehmen, dass ein Unionsbürger das Recht haben muss, vor einem - also nicht vor jedem - nationalen Gericht Schadenersatz zu verlangen (EuGH, aaO, Rn. 36). Es ist Sache der Mitgliedstaaten hierfür einen geeigneten Rechtsweg zur Verfügung zu stellen, wobei es nicht Aufgabe des EuGH ist, bei der Lösung von (innerstaatlichen) Zuständigkeitsfragen mitzuwirken. Einen wegen Verstoßes gegen Unionsrecht durch die Verfahrenstrennung begangener Verfahrensfehler, welcher auch im Rechtsmittelverfahren beachtlich wäre (vgl. dazu BGH, aaO, Rn. 17), hat das SG mit der Abtrennung des Verfahrens ersichtlich nicht begangen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bedarf es deshalb auch keiner Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung des Unionsrechts nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Demensprechend war der Antrag auf Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 267 AEUV abzulehnen.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren die Vorsitzende der 80. Kammer des SG Berlin wegen Befangenheit ablehnt und die Feststellung begehrt, dass Akteure der Beklagten in den bzw. „im Vorfeld“ der Verfahren S 62 AL 604/20 ER und S 62 AL 605/20 Unionsrecht gebrochen haben, ist die Klage unzulässig. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids (Nrn. 1 und 3).
Die Klage ist schließlich nur zulässig, soweit mit ihr die Korrektur „verschiedener Alg-Bewilligungsbescheide“ begehrt wird. Der Klagebegründung kann noch mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass sich die Klage insoweit auf den auf den Antrag des Klägers vom 13. August 2020 ergangenen Bescheid vom 25. September 2020 (vom Kläger auf den 26. September 2020 datiert, vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 26. Oktober 2020, Bl. 2R der Gerichtsakten) bezieht, und der Kläger unter Bezugnahme auf eine nach seiner Auffassung verspätete Bewilligung des Alg mit dadurch entstandenen Nachteilen eine Verlängerung der Bezugsdauer des Alg nebst einer Wohngeldzahlung begehrt. Der Bescheid vom 26. September 2020 - in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Oktober 2020 und 28. November 2020 - ist durch den endgültigen Bescheid vom 21. Juli 2021, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021, in vollem Umfang ersetzt und damit gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist unbegründet, denn der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. weder einen Anspruch auf eine Bewilligung von Alg über die ihm gemäß § 147 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - bewilligte Dauer von 12 Monaten hinaus noch auf Erstattung von „ausgefallenem“ Wohngeld. Zur näheren Begründung verweist der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1 iVm § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Bescheides vom 21. Juli 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2021.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.