1. Der Rechtsgedanke des ab 1. Juli 2017 geltenden § 42a Abs. 3 SGB XII kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung in die bis zum 30. Juni 2017 geltende Fassung des § 35 SGB XII hineingelesen werden.
2. Einzelfall eines Scheingeschäfts (Mietvertrag), das keinen Bedarf hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung auslöst.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2017.
Der 1994 geborene Kläger leidet an Trisomie 21, einer verzögerten intellektuellen Entwicklung, ausgeprägter Sprachapraxie, an einem schweren Herzfehler sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der GdB beträgt 100. Mit Bescheid vom 26. April 2012 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger voll erwerbsgemindert ist und dass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der gesetzliche Betreuer des Klägers legte dem Beklagten einen Untermietvertrag vom 5. Februar 2012 vor. Danach vermietete einer der gesetzlichen Betreuer des Klägers, der Vater, dem Kläger einen Wohn- und Schlafraum sowie Nutzung von Küche und Bad im Erdgeschoss und die Nutzung der Flure im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss. Der Mietzins sollte 409,22 € betragen (Bl. 25 f. Verwaltungsakte VA). Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 erklärte der Ergänzungsbetreuer des Klägers, er sehe sich nicht imstande, einen Mietvertrag mit den gesetzlichen Betreuern des Klägers abzuschließen. U. a. wies der Ergänzungsbetreuer darauf hin, dass ein solcher Vertrag nicht die berechtigten gegenseitigen Ansprüche von Mieter und Vermieter regeln, sondern lediglich zu Lasten der öffentlichen Hand abgeschlossen werden würde. Später legten die Betreuer eine Vertragsurkunde über einen „Mietvertrag für Wohnräume“ vom 10. Januar 2013, geändert am 1. Juli 2018 vor, über „1. OG 2 Zimmer“ und „Mitbenutzung Hauptwohnung“, Mietbeginn 5. Februar 2012, Nettomiete zunächst 153,12 €, Nebenkostenvorauszahlung 60,00 €, ab 1. Juli 2018 Nettomiete 175,96 €, Nebenkostenvorauszahlung 60,00 €, möbliert.
Nach den Angaben des Vaters des Klägers im Erörterungstermin und in einem weiteren Schriftsatz (Bl. 179 d.A.) zu den räumlichen Verhältnisse des Anwesens steht auf dem Grundstück B-Straße in B-Stadt ein Vorderhaus und ein Hinterhaus (Markierungen Bl. 174 d.A.). Das Hinterhaus ist ein Neubau, der im Jahr 2000 fertig gestellt wurde. Das Hinterhaus ist so aufgebaut, dass im Erdgeschoss Wirtschaftsräume sind, im ersten Obergeschoss sind die Schwiegereltern des Betreuers eingezogen, das zweite Obergeschoss habe zunächst der Vater als Arbeitszimmer genutzt, als es dann vollständig ausgebaut war, sind die Eltern des Betreuers dort eingezogen. Die Räumlichkeiten des Klägers sind im Vorderhaus (Skizzen Bl. 169-171 d.A.). Die Wohnsituation dort war zunächst im ersten Stockwerk so angelegt, dass dort der Kläger und seine ältere Schwester gewohnt haben; auch das elterliche Schlafzimmer und ein als Au-pair-Zimmer genutztes Zimmer waren dort gelegen. Mit dem 18. Geburtstag wurden die Räumlichkeiten so umgebaut, dass das früher von der Tochter genutzte Zimmer und das Au-pair-Zimmer mit einer Verbindungstür verbunden wurden und so nebeneinanderliegend als Wohnung genutzt werden konnten. Zudem wurden die Zimmer mit einer eigenen Wohnungsklingel an der Haustür ausgestattet. Das elterliche Schlafzimmer ist an der Stelle verblieben, wo es war. Im Juli 2021 ist der Kläger ausgezogen. Er lebt im Betreuten Wohnen in der A-Straße in A-Stadt. Im Erörterungstermin am 3. Mai 2023 gab der Vater des Klägers an, die beiden vom Kläger genutzten Zimmer seien aktuell ungenutzt. Das hänge auch Überlegungen zur Zukunft des Anwesens zusammen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Betreuer an, er und seine Frau suchten nach Baugrund in der Gegend von D-Stadt und sie hofften, im nächsten Jahr umzuziehen.
Der Mietvertrag vom 10. Januar 2013 nebst Änderungen vom 1. Juli 2018 ist am 6. November 2020 durch den Ergänzungsbetreuer Rechtsanwalt H., E-Stadt, genehmigt worden. Mit Vollstreckungsbescheid vom 16. September 2022 machten die Eltern des Klägers gegenüber dem Kläger Mietzins für Wohnraum ab Februar 2012 bis September 2021 geltend (Bl. 151 der Gerichtsakte).
Den Antrag des Klägers vom XX.XX.2012 (Vollendung des 18. Lebensjahres) auf Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII einschließlich eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2012 (I/149 VA), zugestellt am 26. Juni 2012, unter Hinweis auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, da das Einkommen der Eltern 100.000,00 € jährlich übersteige.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 10. Juli 2012 Widerspruch ein. Bei einer Vorsprache der beiden Betreuer am 4. Oktober 2012 legten diese dar, dass von einem Nettoeinkommen von weniger als 100.000,00 € auszugehen sei; zudem handele es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren nicht weiterverfolgt hatten, teilte der gesetzliche Vertreter des Klägers per E-Mail vom 12. Januar 2018 mit, er wolle das ruhende Verfahren wieder aufnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Februar 2012 bis einschließlich Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von 31.931,92 €. Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII erkannte der Beklagte nicht an. Der Ausschlusstatbestand des § 43 Abs. 2 SGB XII a.F. sei nicht erfüllt. Die Berechnung der Grundsicherung zzgl. des Mehrbedarfs wegen voller Erwerbsminderung und Merkzeichen „G“ für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2018 habe einen Gesamtbetrag an Grundsicherung in Höhe von 31.931,92 € ergeben. Die zugrundeliegenden Berechnungen sowie eine Summentabelle seien in der Anlage beigefügt. In der Akte befindet sich nur eine andere Berechnung als Anlage. Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten bis 30. Juni 2017 nicht anerkannt werden, da ein Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Ein Betreuer könne als Vertreter nicht mit sich selbst als Vermieter einen entsprechenden Mietvertrag abschließen. Ab 1. Juli 2017 könnten insgesamt 214,50 € Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 SGB XII anerkannt werden, die in den Berechnungen berücksichtigt seien. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII könne nicht berücksichtigt werden, da es an der positiven Stellungnahme des Gesundheitsamtes fehle.
Am 26. September 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht vorgetragen, ein wirksamer Mietvertrag sei zustande gekommen. Im Übrigen stützt er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2015 (B 8 SO 10/14 R). Beansprucht werde ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei Zöliakie sowie Fructose-Malabsorption/-Intoleranz.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sei, den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden; dies ist von der Vertreterin des Beklagten angekündigt worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2017 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 153,12 € sowie der Aufwendungen für Heizung.
Der Beklagte hat sich erstinstanzlich auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Februar 2020 abgewiesen. Sie sei nicht begründet. Der Kläger habe für den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Kosten der Unterkunft gegen den Beklagten. Rechtsgrundlage der Widerspruchsentscheidung vom 10. September 2018 bezüglich des Anspruchs auf Unterkunft und Heizung sei § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII, wonach die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII umfassten. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person setze grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten voraus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nicht hilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft, d. h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII bestehe. Danach komme im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in Betracht. Denn weder habe der Kläger im streitigen Zeitraum mit seinen Eltern in einer Einsatz- oder gemischten Bedarfsgemeinschaft gelebt, noch sei er wegen Unterkunfts- und Heizkosten einer zivilrechtlichen Forderung Dritter ausgesetzt gewesen. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern habe keine Einsatzgemeinschaft bestanden. Denn § 19 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 SGB XII sehe bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII grundsätzlich keine Berücksichtigung von Vermögen und/oder Einkommen der Eltern vor; ein Ausnahmefall wegen besonders hohen elterlichen Einkommens (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) habe bei dem Kläger nicht vorgelegen, da elterliches Einkommen von mindestens 100.000,00 € offensichtlich doch nicht vorhanden gewesen sei. Eine reine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II habe ebenfalls nicht bestanden, denn jedenfalls der Kläger gehöre dem Personenkreis des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII an. Auch eine gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen dem dem Leistungsregime des SGB XII unterfallenden Kläger und seinen Eltern habe nicht bestanden. Der Kläger sei keiner rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt. Das Gericht gehe zunächst davon aus, dass ein Untermietverhältnis (§ 540 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) zwischen dem Kläger und seinen Eltern im streitigen Zeitraum nicht bestanden habe. Insofern hätte es tatsächlich des Abschlusses eines Untermietvertrages mit dem Ergänzungsbetreuer bedurft. Dieser habe jedoch ausdrücklich einen Vertragsschluss abgelehnt (Schreiben vom 22. Juni 2012). Vor diesem Hintergrund komme daher als Grundlage für eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Mietkosten lediglich der Mietvertrag für Wohnräume vom 10. Januar 2013 (Bl. 322 ff. VA) in Frage. Abgesehen davon, dass einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung hier das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) entgegenstehe, lasse sich weder aus dem Mietvertrag noch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 2016 – B 8 SO 10/14 R – ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung herleiten. Denn der Sache nach betreffe das Urteil des BSG die Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bei einer atypischen Mietsituation. Regelmäßig bestehe zwischen den Bewohnern einer Wohnung entweder eine Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft oder es seien zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen worden, welche die Kostenfolgen der gemeinsamen Wohnungsnutzung regeln. Da als Bedarf nur die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen seien, reiche für die Leistungsgewährung die tatsächliche Deckung des Grundbedarfs „Wohnen und Wärmen (Heizung)“ nicht aus, wenn und soweit sie für den Leistungsberechtigten nicht mit Aufwendungen verbunden sei. Für diese atypischen Mietverhältnisse, bei denen häufig Verwandtschaftsverhältnisse bestünden, die für die Bedarfsberechnung mangels unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen nicht erheblich seien, habe das Bundessozialgericht lediglich klargestellt, dass wirksame vertragliche Verpflichtungen für die Bedarfsberücksichtigung nicht zwingende Voraussetzung dafür seien, dass sich der tatsächlich die Unterkunft Nutzende einer Kostenbeteiligungsforderung ausgesetzt sähen. Kein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe allerdings, wenn eine leistungsberechtigte Person unter keinem Gesichtspunkt – weder aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen – mit Unterkunftsaufwendungen tatsächlich belastet sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 18/09 R –; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 29/10 R). Bei den sogenannten Verwandtenmietverhältnissen habe die Rechtsprechung für den Regelfall darauf abgestellt, dass ein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag bestünde, der auch im Wesentlichen wie vereinbart tatsächlich durchgeführt werde. Dies rechtfertige bei tatsächlicher Kostenbeteiligung nach dem vorliegenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 10/14 R – nicht den Umkehrschluss, dass eine entsprechende Vereinbarung geschlossen sein müsse; ausreichend aber auch erforderlich sei eine ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Erfüllung auf einer faktischen Einigkeit über diese Beteiligung gründe. Das Urteil des Bundessozialgerichts verlange Leistungsträgern und Gerichten die auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu stützende Bewertung ab, ob eine ernsthafte Erwartung einer Kostenbeteiligung auch dann anzunehmen sei, wenn keine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden sei. Im vorliegenden Fall könne von einer solchen ernsthaften Erwartung der Kostenbeteiligung nicht ausgegangen werden. Dagegen spreche zum einen, dass es im vorliegenden Fall mehrere mietvertragliche Konstruktionen gäbe, deren Ernsthaftigkeit infrage stünde. So existiere etwa ein am 18. Geburtstag des Klägers geschlossener Untermietvertrag vom XX.XX.2012 und eine weitere Mietbescheinigung ohne Datum, die aber ganz andere Daten bezüglich der dem Kläger überlassenen Wohnräume und auch des geschuldeten Mietzinses auswiesen. Sodann existiere noch ein Mietvertrag für Wohnräume (Mustermietvertrag) vom 10. Januar 2013, der zwar entsprechende Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien konstituiere, aber offensichtlich nie aktualisiert worden sei. Entscheidend ins Gewicht falle bei der Frage, dass keine ernsthafte Erwartung des gesetzlichen Betreuers des Klägers an einer Beteiligung der Kosten für Unterkunft und Heizung bestünde, sei jedoch der lang bemessene Zeitraum zwischen Widerspruch (10. Juli 2012) und „Wiederaufnahme“ am 12. Januar 2018. Während dieses Zeitraums sei nach Aktenlage weder faktisch ein Mietzins vom Kläger an seinen gesetzlichen Betreuer geflossen noch sei umgekehrt ein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der gesetzliche Betreuer des Klägers eine ernsthafte Erwartung an ihn gerichtet gehabt habe in Bezug auf eine Kostenbeteiligung.
Das Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 2020 zugestellt worden
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 11. März 2020 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es mehrere mietrechtliche Konstellationen gegeben haben solle. Der Kläger sei zum 18. Geburtstag im Eigenheim der Eltern in seine eigene Wohnung gezogen. Dies sei den Eltern besonders wichtig gewesen, damit der Kläger einen weiteren Schritt in Richtung Selbstständigkeit habe gehen können, was für seine persönliche Entwicklung sehr wichtig gewesen sei. Daraufhin sei ein Untermietvertrag entworfen worden. Dabei habe es sich nur um einen Entwurf gehandelt, was bereits daraus folge, dass es sich um ein Mietverhältnis in einem Eigenheim der Eltern gehandelt habe, also nicht um einen Untermietvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund des Urteils vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 8/14 R – komme es auf eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung nicht an. Es genüge vielmehr, wenn der Kläger faktisch gewillt sei, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen. Es stelle sich zusätzlich die Frage, ob der Kläger auch ohne Ergänzungsbetreuer in der Lage gewesen sei, einen rechtlich wirksamen Mietvertrag mit seinen Eltern abzuschließen. Die lange Verfahrensdauer, die vom Sozialgericht angeführt worden sei, sei aufgrund einer falschen Beratung durch den Beklagten begründet gewesen. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe der Beklagte an seiner Auffassung festgehalten, dass das Einkommen der Kläger brutto wie netto zu behandeln sei und es sich daher um einen Fall des Dritten Kapitels des SGB XII handeln würde, der abschlägig zu entscheiden sei. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Seite habe erst im vierten Quartal 2017 eine Güterichterverhandlung beim Finanzgericht in Kassel stattgefunden, mittels der hieraus resultierenden finalen Steuerbescheide habe sodann zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass das Einkommen der Eltern des Klägers den Grenzwert von 100.000,00 € nicht überschritten habe und dies auch dem Beklagten gegenüber habe glaubhaft gemacht werden können. Mietzahlungen des Klägers an die Eltern seien bislang nicht geflossen, da dem Kläger keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte auf die streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung bislang keine Zahlungen erbracht habe. Der Kläger sei mehrfach schriftlich von seinen Eltern angemahnt worden. Von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sei bewusst abgesehen worden, weil den Eltern bekannt sei, dass der Kläger zurzeit über keine ausreichenden Mittel verfüge. Für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprächen die Gesamtumstände: Der Umzug in die Mietwohnung sei mit dem 18. Geburtstag des Klägers erfolgt. Die Wohnung hätte auch anderweitig vermietet werden können. Die Eltern des Klägers gäben zudem Mieteinnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung an. Diese Thematik sei auch Gegenstand der Güteverhandlung vor dem Finanzgericht gewesen. Die Eltern hätten dem Kläger in dem Zeitraum, als Grundsicherungszahlungen ausgeblieben seien, ein gewisses Budget überwiesen, damit er habe den Umgang mit Geld lernen können. Geleistete Vorschüsse auf die Grundsicherungszahlungen seien dem Vermögen des Klägers wieder entnommen worden, als es zur Nachzahlung gekommen sei. Aufgrund der Falschberatung durch das Schreiben vom 4. April 2012 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren. Auch hinsichtlich des Einkommensbegriffs sei eine fehlerhafte Beratung erfolgt.
Die Beteiligten seien sich einig, dass die Frage eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII getrennt behandelt werden sollte; insoweit sei eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Gießen anhängig; das dortige Aktenzeichen lautete S 18 SO 104/20.
Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2021 – B 8 SO 14/19 R – verwiesen und auf einen anteiligen Anspruch nach § 42a Abs. 3 SGB XII verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 4. Februar 2020 den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2018 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, in Gestalt von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich netto 153,12 € sowie die Aufwendungen für Heizung und Betriebskosten in Höhe von 93,47 € vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, es sei von der Nichtigkeit des Mietvertrages auszugehen. Ungeachtet dessen bestehe kein Anspruch auf rückwirkende Zahlungen. Sofern sich wegen § 141 Abs. 2 BGB Schulden ergäben, lägen die Voraussetzungen des § 36 SGB XII nicht vor.
Hierzu trägt der Kläger vor, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit um die Höhe der damaligen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 26. August 2020 (Bl. 83 d.A.) auf eine mögliche Diskrepanz des Streitgegenstandes zwischen erster und zweiter Instanz hingewiesen. Weitere richterliche Hinweise sind im Erörterungstermin am 3. Mai 2023 ergangen, insoweit wird auf das Protokoll vom 3. Mai 2023 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen, und mit Beschluss vom 31. Juli 2023 über einen Vergleichsvorschlag.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 14. August 2024 wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Der streitgegenständliche Zeitraum ist nach der eindeutigen erstinstanzlichen Antragstellung und dem angekündigten Berufungsantrag auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2017 beschränkt. Darüber hinaus werden nur Kosten der Unterkunft, nicht aber weitere Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 5 SGB XII mit der Berufung geltend gemacht. Letzteres haben die Beteiligten mit Schreiben vom 8. September 2020 und 9. September 2020 übereinstimmend erklärt. Hinsichtlich des Zeitraums kann das Schicksal der Klage für den ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 für das Berufungsgericht offenbleiben, da angesichts der übereinstimmenden Antragstellung in erster und zweiter Instanz dieser Zeitraum nicht beim Berufungsgericht anhängig geworden ist. Es handelt sich insoweit nicht um eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Sozialgericht, dass hierüber nicht entschieden worden ist. Vielmehr entspricht es dem eindeutig erklärten Beteiligtenwillen und der Funktion der Berufung als Mittel zur Korrektur nur bereits ergangener Entscheidungen, dass nur der beantragte und entschiedene Teil der erstinstanzlichen anhängig gemachten Streitgegenstände auch beim Berufungsgericht anhängig wird (vgl. Schreiber, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., 2022, § 143 Rn. 18 m.w.N.).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf ergänzende Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Aufgrund der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 26. April 2012 ist der Kläger dem Personenkreis des Vierten Kapitels des SGB XII zuzurechnen, wovon die Beteiligten nunmehr auch übereinstimmend ausgehen. Als Rechtsgrundlage kommt daher einzig § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in Betracht, wonach die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII umfassen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft – in den Grenzen des Absatzes 2 – in tatsächlicher Höhe erbracht. Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
Von Anspruch erfasst sind grundsätzlich nur tatsächliche Aufwendungen. Ist der Leistungsberechtigte insbesondere einer wirksamen (vgl. §§ 117 Abs. 1, 133 BGB) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf (zum Folgenden: BSG Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 10/14 R – Rn. 16). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden; insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hieraus aber nicht, dass an die Ernsthaftigkeit des Zahlungsverlangens unabhängig von der Wirksamkeit einer Zahlungsverpflichtung in jedem Fall geringere Voraussetzungen an ein Zahlungsverlangen zu stellen sind, wenn nur eine faktische Nutzung in einer solchen Hausgemeinschaft jenseits der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft erfolgt. Denn in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall handelte es sich um die Beteiligung an der Deckung der Aufwendungen für eine Mietwohnung, bei der die Wirksamkeit des Mietvertrages, an dem die dortige Klägerin nicht beteiligt war, außer Streit stand und allein die Frage aufgeworfen wurde, ob aus der Einigkeit, dass diese Mietzinsverpflichtung letztlich alle Mitbewohner trifft, ein tatsächliche Aufwendung entstehen kann. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn – wie hier – innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gesonderte Vereinbarungen über eine Teilnutzung von Räumlichkeiten abgeschlossen werden sollten und deren Wirksamkeit im Streit steht. Dann kann es – je nach tatrichterlicher Würdigung – bei dem Grundsatz verbleiben, dass allein tatsächliche Zahlungen auf eine ernsthafte Forderung bedarfsbegründend sind, wenn eine volljährige hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 29/10 R –, juris Rn. 12 einerseits Rn. 13 andererseits).
Ein Anspruch folgt nach den o.g. Grundsätzen nicht aus einem wirksamen Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Genehmigung des Ergänzungsbetreuers und der Heilung einer etwaigen Formnichtigkeit ist der Senat nicht von der Wirksamkeit des Vertrages vom 10. Januar 2013 und der geänderten Fassung des Vertrages vom 1. Juli 2018 überzeugt. Ob sich der Bedarf aus einem wirksamen Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen ergibt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kann nicht schematisch auf die jeweiligen Elemente eines „Fremdvergleichs“ zurückgegriffen werden. Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (vgl. zusammenfassend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2021 – L 7 AS 1200/21 –, juris). Hieran fehlt es, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger einvernehmlich zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten sollen (fehlender Rechtsbindungswille).
Aufgrund folgender Indizien ist der Senat von einem fehlenden Rechtsbindungswillen überzeugt:
Die beiden Mietvertragsversionen vom XX.XX.2012 und vom 10. Januar 2013 unterscheiden sich hinsichtlich der Nettokaltmiete erheblich (315,75 € einerseits <Bl. T2/14 VA> und 153,12 € andererseits). Dies legt nahe, dass weder Marktwert noch Überlegungen der Leistungsfähigkeit des Mieters für die Preisbildung ausschlaggebend waren. Die zwei Zimmer sind ausweislich der vorgelegten Skizze im 1. Obergeschoss des Vorderhauses so gelegen, dass ein Vermietungswille an fremde Personen oder eine Marktgängigkeit der Zimmer im Übrigen eher fernliegend erscheint. So grenzt eines der zwei Zimmer unmittelbar an das elterliche Schlafzimmer, die beiden Zimmer sind ebenso wie das elterliche Schlafzimmer über ein Treppenhaus zu erreichen. Es fehlt ein eigenes Bad. Dieser Eindruck einer fehlenden Vollständigkeit der beiden Zimmer als Wohnung und der Umstand der Erschließung der vom Kläger genutzten Zimmer und des elterlichen Schlafzimmers über eine gemeinsame Treppe bestätigte sich durch die Inaugenscheinnahme eines Films in der mündlichen Verhandlung. Nach dem Mietvertrag vom 1. Februar 2013 soll der Kläger berechtigt sein, die übrige elterliche Wohnung mit zu nutzen. Konsequent wurden die Zimmer später auch nicht vermietet. Ob hierfür allein Zukunftspläne der Eltern der Grund sind, erscheint zweifelhaft, da die Eltern des Klägers nach wie vor in dem Haus leben. Zu seiner Vermieterrolle hat der Vater und Betreuer des Klägers im Erörterungstermin ausgeführt: „Wenn ich danach gefragt werde, wie ich mit meinem Sohn in meiner Rolle als Vermieter umgegangen bin, ab dem Zeitpunkt, als er eigene Einnahmen aus der Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen hatte, so muss ich dazu etwas weiter ausholen. Zunächst war es so, dass wir als Betreuer uns dahingehend abgesichert haben, dass wir unserem Sohn Naturalunterhalt darlehnsweise gewährt haben, damit hinterher das Sozialamt nicht kommen kann und am Bedarf des Sohnes zweifeln kann. Zu der konkreten Frage, wie ich mich als Vermieter verhalten habe, so war es so, dass in der Zeit, als keine Grundsicherungsmittel geflossen sind, wir unseren Sohn gleichwohl ein gewisses Budget überwiesen haben, damit er den Umgang mit Geld lernen konnte. Das war in etwa in der Höhe wie Grundsicherungsleistungen angesiedelt sind. Ich kann nicht mehr genau sagen, wie dann mit den Geldern umgegangen wurde, die aus der Werkstatt für behinderte Menschen zugeflossen sind. Das waren ja ohnehin nur etwa 100,00 €, wenn ich mich recht erinnere. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Sachverhalt mit den fehlenden Mietzahlungen bei mir steuerrechtlich noch offen ist, d.h., es gibt entsprechende Öffnungsfestsetzungen in den Steuerbescheiden, um im Falle einer Nachzahlung diese Nachzahlung auch als steuerrechtlich relevant für mich anzusehen. Ich möchte weiter darauf hinweisen, dass ich gegen meinen Sohn ein Mahnverfahren bzw. ein Vollstreckungsverfahren angestrengt habe. Es ist natürlich derzeit noch nicht vollstreckt worden.“ Hieraus wird deutlich, dass es bei den Unterhaltszahlungen an den Kläger und etwaigen Zahlungen des Klägers nicht in erster Linie auf einen wirtschaftlichen Gegenwert zur Wohnungsnutzung angekommen ist, sondern darauf, dass der Kläger lernt, mit Geld umzugehen. Auch aus der Absicht, etwaige Mieteinnahmen zu versteuern, wenn sie denn flössen, ist nichts herzuleiten, denn die Einlassungen des Betreuers im Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung sind so zu verstehen, dass bislang eine Versteuerung von Mietzinseinnahmen mangels Einnahmen nicht stattgefunden hat und insoweit auf die Zahlungen durch den Beklagten gewartet wird. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Betreuer, es hätte nichts gebracht, wenn er Einkünfte des Klägers aus den Werkstätten als Mieteinnahmen vereinnahmt hätte. Zum einen hätten diesen Einnahmen die Unterkunftskosten nicht gedeckt, zum anderen wäre dem Kläger das Existenzminimum entzogen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch der lange Zeitraum des faktischen Ruhens des Widerspruchsverfahrens als Indiz gegen einen Rechtsbindungswillen anzuführen, denn wenn es auf die wirtschaftliche Nutzung der zwei Zimmer angekommen wäre, hätten sich die Betreuer und Vermieter zügiger bemüht, ihren Sohn in die Lage zu versetzen, den Mietzins zu zahlen. Welche Rolle hier eine Falschberatung gespielt haben soll, wenn die Betreuer stets auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt haben, erschließt sich dem Senat nicht. Den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Vollstreckungsbescheid gegen den Sohn erwirkt wurde, bewertet der Senat als prozesstaktisch motiviert. Ebenso wie dem Sozialgericht erscheint es dem Senat schließlich äußerst unüblich, dass Eltern von ihrem gerade volljährig gewordenen Sohn, der allein ein unterhalb der Regelleistung oder in der Nähe der Regelleistung liegendes, evident nicht existenzsicherndes Einkommen aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt hat, einen Mietzins verlangen. Die Situation des Klägers ist insoweit einem Kind in Ausbildung vergleichbar, von dem die Eltern vielleicht einen Anteil im Sinne ersparter Aufwendungen für Essen und Trinken beanspruchen, bei denen die Eltern regelmäßig aber das kostenlose Wohnen in der Familienwohnung als Ausbildungs- oder Studienförderung begreifen.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Betreuer allein gegenüber dem Beklagten ein Rechtsgrund für einen Anspruch auf die Zahlung von Unterkunftskosten schaffen wollten, der aber gegenüber dem Kläger nicht gelebt werden sollte. Das Verhalten der Eltern ist dadurch geprägt, die Mietzinszahlungen im Zweifel eben nicht von ihrem Sohn, sondern allein vom Beklagten zu verlangen.
Mithin kommt es weder auf Fragen der formalen Wirksamkeit an noch darauf, ob der Kläger selbst diesen oder einen anderen Vertrag ohne Ergänzungsbetreuer hätte abschließen können.
Auch aus den weiteren Erwägungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 10/14 R – kann der Kläger keine Leistungen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen. Zwar ist – wie oben ausgeführt – eine zivilrechtlich wirksame Zahlungsverpflichtung nicht notwendige Voraussetzung für das Bestehen einer tatsächlichen Aufwendung. Indes folgt aus den obigen Ausführungen zum Scheingeschäft, dass der Kläger sich auch nicht sozial in Höhe der geltend gemachten Mietzinsverpflichtung an den Aufwendungen für die Unterkunft beteiligen will. Im Übrigen könnte sich eine „Einigkeit“ in Bezug auf die Kostenbeteiligung nach der Klarstellung durch das Bundessozialgericht aus dem Jahr 2015 von vornherein nur auf die Kosten anteilig beziehen, denen die ganze Familie ausgesetzt ist, d.h. die Unterhaltskosten des elterlichen Eigenheims. In Bezug auf diese Kosten kann aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, der Rechtsgedanke einer Aufwendung aufgrund rein sozialer Mitverpflichtung nicht soweit abstrahiert werden, dass eine Regelung wie § 42a Abs. 3 SGB XII auch vor dem 1. Juli 2017 als „minus“ im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung in § 35 SGB XII hineingelesen werden kann. Vielmehr ist § 42a Abs. 3 SGB XII als ausdrückliche gesetzgeberische Korrektur der Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 anzusehen (so jurisPK-SGB XII/Bindig (Stand: 1. Mai 2024), § 42a Rn. 3 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9984, S. 28, 93 f.), auf die das Bundessozialgericht auch noch zur Abgrenzung und Präzisierung in der o.g. Entscheidung verweist. Daher galt vor Einführung des § 42a Abs. 3 SGB XII der Grundsatz, dass leistungsberechtigten Personen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die mit nicht hilfebedürftigen Personen in einem Haushalt leben, Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 41 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung nur im Falle tatsächlicher Aufwendungen erbracht werden können, d.h. bei Bestehen einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung oder – wie das Bundessozialgericht in der o.g. Entscheidung aus dem Jahr 2015 präzisiert hat – bei Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung entstehen und von ihm faktisch (mit-)getragen werden, ohne dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung besteht (jurisPK-SGB XII/Bindig (Stand 1. Mai 2024), § 42a Rn. 3). Der Rechtsgedanke des § 42a Abs. 3 SGB XII, einen Anteil nach Differenz und Kopfzahl abstrakt als Bedarf anzuerkennen, war in dieser Rechtsprechung gerade nicht angelegt.
Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf Leistungen bis 30. Juni 2017 kommt ein Anspruch auf Leistungen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 SGB XII nicht in Betracht, da die Vorschrift erst zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.