Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung über das Nichtbestehen einer Erstattungsforderung des Beklagten.
Mit Bescheiden vom 16. November 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 abschließend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und teilte mit, dass zuviel erhaltene Leistungen in Höhe von 903,60 € zu erstatten seien. Widerspruch gegen die Bescheide wurde zunächst nicht erhoben.
Ein Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2024 legte der Beklagte als einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 1. Februar 2024 ab. Dem hiergegen seitens des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar 2024 erhobenen Widerspruch half der Beklagte in dem Umfang ab, dass sich die Erstattungsforderung auf 836,67 € reduzierte und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024 im Übrigen als unbegründet zurück. Mit - nach Erlass des Widerspruchsbescheides beim Beklagten eingegangenem - Schriftsatz vom 3. April 2024 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 1. Februar 2024 zurück. Die gleichwohl gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024 beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage (S 15 AS 1164/24) nahm der Kläger nach gerichtlichem Hinweis mit Schreiben vom 20. Mai 2024 zurück.
Zwischenzeitlich hatte die vom Beklagten mit der Forderungsdurchsetzung beauftragte Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R1/Inkasso-Service - den Kläger mit Zahlungserinnerung vom 26. März 2024 darauf hingewiesen, dass u.a. die sich aus dem „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid“ vom 16. November 2023 ergebende Forderung noch nicht beglichen sei. Die Zahlung werde spätestens zum 11. April 2024 erwartet. Sollte der Zahlungstermin erfolglos verstreichen, seien weitere Schritte zu prüfen.
Am 2. Mai 2024 hat der Kläger beim SG Klage erhoben, mit der er beantragt hat, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten - hier aus dem Schreiben vom 26. März 2024 ersichtlich - auch in Höhe von 903,60 € aus dem Bescheid vom 16. November 2023 (gemeint sind wohl 836,67 €, vgl. Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024) nicht bestehe. Der (auch) in dem Schreiben vom 26. März 2024 aufgeführte Bescheid des Jobcenters Landkreis L1 vom 16. November 2023 sei ihm bis heute nicht zugegangen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auch diese Erstattungsforderung sei rechtmäßig.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Feststellung über das Nichtbestehen der der Zahlungserinnerung zugrundeliegenden Erstattungsforderung des Beklagten, welcher als Forderungsinhaber ausschließlich Beteiligter eines entsprechenden Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein könne und insoweit anstelle der Bundesagentur für Arbeit in das Rubrum aufzunehmen gewesen sei. Der Kläger begehre vorliegend die Feststellung, dass die sich aus der Zahlungserinnerung ergebende Forderung - hier soweit sie den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16. November 2023 betrifft - nicht bestehe. Hierin sei eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 SGG zu sehen, die gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage grundsätzlich subsidiär sei. Der Kläger habe die Möglichkeit bzw. habe die Möglichkeit gehabt, den der Forderung zugrundeliegenden Bescheid nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bzw. - im Falle ihrer Bestandskraft - eines Überprüfungsverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Insoweit sei festzustellen, dass der Bescheid vom 16. November 2023 durch den Beklagten im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einer Überprüfung unterzogen worden sei. Die gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene Klage habe der Kläger zurückgenommen, sodass der Erstattungsbescheid vom 16. November 2023 bindende Bestandskraft erlangt habe. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Streitfall mit der begehrten gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden könne. Auch für eine sogenannte vorbeugende Feststellungsklage, die für statthaft erachtet werde, wenn sich der Forderungsschuldner gegen die Vollstreckung schlechthin wende, bestehe vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis. Weder der Beklagte noch die von ihm beauftragte Bundesagentur für Arbeit habe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Juni 2024 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung erhoben. Der Bescheid vom 16. November 2023 sei ihm unbekannt. Es gehe um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten. Bei dem dargestellten Sachverhalt handele es sich um Lügen und Unterstellungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Mai 2024 aufzuheben und festzustellen, dass die Erstattungsforderung des Beklagten aus dem Bescheid vom 16. November 2023 in Höhe von 836,67 € nicht besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Erstattungsforderung, wie sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf 836,67 € reduziert und festgestellt worden sei, für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 14. August 2024 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats hat das SG rechtlich zutreffend die Klage des Klägers, festzustellen, dass die Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 16. November 2023 in Höhe von 903,60 € - zutreffend die Erstattungsforderung in Höhe von 836,67 € wegen der Reduzierung der Erstattungsforderung im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 1. Februar 2024 - als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs.2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1303/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1671/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Saved