Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nachfolgend: Grundsicherung).
Der 1952 geborene Kläger erlitt nach eigenen Angaben im Juli 1984 einen Verkehrsunfall. Von der Versicherung des Unfallgegners erhielt er in der Vergangenheit Entschädigungsleistungen. Wegen des Erhalts höherer Leistungen führte der Kläger Zivilverfahren u.a. beim Landgericht H1, die nicht den von ihm gewünschten Ausgang hatten. Nach Angaben des Klägers sei sein beruflicher Werdegang als Textilmustergestalter und CEO zweier mittelständischer Unternehmen durch die Unfallfolgen zerstört worden. Auf verschiedenen Internet-Plattformen äußert sich der Kläger seit Jahren zu seinen Erfahrungen in den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten und zu Fragen des Zusammenlebens von Menschen u.a. Im Jahr 2018 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab (vgl. Bl 21/37 VA); nach seinen Angaben gebe er diese alle zwei Jahre ab.
1987 heiratete der Kläger seine 1961 geborene Ehefrau, die von Beruf Krankenpflegerin ist und zum Lebensunterhalt der Familie durch ihr Erwerbseinkommen beitrug. Aus der Ehe gingen die Söhne J1 (geb. 1998, erwerbstätig als Heilerziehungspfleger, vgl. Angaben des Klägers Bl. 90 VA), D1 (geb. 1990, zunächst erwerbstätig als Feinwerkmechaniker, vgl. Angaben des Klägers, Bl. 11, 90 VA und später Bezug von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung und Aufstockung mit Gelegenheitsverdiensten, Bl. 46 SG-Akte) und L1 (geb. 1992, erwerbstätig als Konstruktionsmechaniker bei der Firma D2, vgl. Angaben des Klägers Bl. 11, 90 VA, Bl. 46 SG-Akte) hervor. Die Ehe wurde 2020 geschieden (vgl. Beschluss Amtsgericht - Familiengericht – H1 vom 19.05.2020 - 4 F 53/19 -, Bl. 42 ff. VA). Dabei wurden Renten- und Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf den Kläger übertragen. Regelungen zu einem Zugewinnausgleich und zu einem Geschiedenen-Unterhalt wurden bei der Scheidung selbst nicht getroffen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts H1 vom 19.05.2020), weil nicht geltend gemacht (vgl. Auskunft der Anwaltskanzlei W1 vom 14.10.2020, Bl. 100 VA, Angaben des Klägers Bl. 125 VA).
Der Kläger wohnte im Jahr 2020 mit seinen Söhnen D1 und L1 in einer von ihm - dem Kläger - und seinem Sohn L1 angemieteten Wohnung in der H2 Straße in H1 (Staffelmiete; Grundmiete bis 31.12.20: 650,00 €, zzgl. Betriebskostenvorauszahlung 300,00 € zzgl. Verwaltungskosten 19,00 €, gesamt: 969,00 €; Grundmiete 01.01.2021 bis 31.12.2022: 670,00 € monatlich zzgl. Betriebs- und Verwaltungskosten; vgl. Mietvertrag Bl. 47/56 ff. VA; unterzeichnet vom Kläger und seinem Sohn am 30.01.2020 und vom Vermieter am 01.02.2020, vgl. Bl.47 VA). Die Zahlung der monatlichen Miete an den Vermieter nahm der Sohn des Klägers, L1, vor (vgl. Umsatzauszüge des Girokontos des Sohnes für die Monate März bis September 2020, Bl. 95/98 VA).
Am 22.05.2020 beantragte der Kläger die Gewährung von Grundsicherung.
Die AOK, bei der der Kläger bis zur Scheidung über seine Ehefrau familienversichert war, ging zunächst von einer baldigen Klärung des weiteren Versicherungsschutzes im Rahmen des Grundsicherungsverfahrens aus. Mit Schreiben vom 08.10.2020 (Bl. 101 VA) bescheinigte die AOK, dass der Kläger dort seit 01.06.2016 im Rahmen der Familienversicherung versichert sei. Ein Ende der Familienversicherung wurde in diesem Schreiben nicht bestätigt. Mit Schreiben vom 14.03.2022 (Bl. 171 VA) machte sie gegenüber dem Kläger für eine freiwillige Versicherung einen Beitragsrückstand von 3.961,75 € und laufende Beiträge von 209,34 € monatlich (bei einer Ratenzahlung des Rückstands zzgl. 66,03 €) geltend.
Auf Veranlassung der Beklagten beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente bei der DRV und einer Versorgung durch die VBL. In diesem Zusammenhang eröffnete der Kläger ein - zuvor nicht vorhandenes - eigenes Girokonto. Der Kläger bezog ab 01.10.2020 - bei einem seit 28.09.2017 bestehenden Leistungsfall - von der DRV eine Altersrente von monatlich 569,30 € (Bl. 127 VA). Von der VBL bezog er ab 01.10.2020 eine Betriebsrente von 84,48 € monatlich und ab 01.07.2021 von 85,32 € monatlich (Bl. 140 VA).
In dem sich über mehrere Jahre erstreckenden Verwaltungsverfahren bestanden zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu den notwendigen Angaben und den vorzulegenden Unterlagen, insbesondere zur Erforderlichkeit einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung einschließlich der Angaben zu den in der Miete enthaltenen Kosten für Haushaltsstrom, der Art der Warmwasseraufbereitung sowie Angaben zu der Beteiligung des Klägers an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Anforderung mit Schreiben vom 30.06.2020, Bl. 9/10 VA und vom 18.09.2020, Bl. 92 f. VA, telefonische Auskunft des Beklagten gegenüber Kläger dazu am 05.10.2020, Bl. 94 VA, Anforderung von Unterlagen mit Schreiben vom 20.10.2020, Bl. 108 VA, mit Schreiben vom 04.11.2020, Bl. 111 VA, Schreiben vom 0202.2021, Bl. 123 VA, mit Schreiben vom 01.04.2021, Bl. 134 VA, mit Schreiben vom 28.04.2021, Bl. 138 VA).
Im Juni 2021 übersandte der Kläger eine von ihm selbst, nicht jedoch vom Vermieter ausgefüllte und unterzeichnete Mietbescheinigung für die Wohnung in der H2 Straße in H1 (Bl. 142 VA: Kaltmiete 650,00 €, Nebenkosten 319,00 €, Sammelheizung).
Mit Email vom 27.07.2021 (Bl. 144 VA) teilte der Kläger mit, dass er „vor kurzem“ 500,00 € an seinen Sohn L1, der die Mietzahlungen erledige, überwiesen habe. Er werde in den nächsten Tagen nochmal 500,00 € überweisen. Wieviel ihn monatlich „treffen“ werde, würden sie entscheiden, „nach Kenntnis dessen, was (ihm) zur Verfügung stehen wird, sobald der Beklagte entschieden“ habe (Bl. 144 VA). Haushaltsstrom werde separat an den Energieversorger in Höhe von monatlich 109,00 € gezahlt. Er werde seit langem von seiner Ex-Frau und seinen Kindern unterhalten aufgrund seiner Zusicherung, dass er diese Schuld abtragen werde, sobald ihm dies möglich sei. Er sei selbständig tätig, verdiene aber kein Geld damit. Falls Ausgaben angefallen seien, seien die von seiner Familie bezahlt worden unter Maßgabe eines Ausgleichs nach Möglichkeit.
Mit Schreiben vom 10.08.2021 (Bl. 145 VA) forderte der Beklagte den Kläger auf, die vorrangig gegen die Ex-Frau bestehenden Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
Zum 01.11.2021 fand ein gemeinsamer Umzug in ein angemietetes Reihenhaus im J2-Weg in H1 statt (Gesamtmiete 1.150,00 €, davon Grundmiete 1.050,00 € und Betriebskostenvorauszahlung 100,00 €, vgl. Mietvertrag vom 08.10.2021 Bl. 163 ff. VA). Gas-, Wasser- und Stromversorgung werden mit den Versorgungsunternehmen direkt abgerechnet (Bl. 165 VA). Im Mietvertrag werden als Mieter der Kläger und seine Söhne D1 und L1 genannt. Unterschrieben ist der Mietvertrag mieterseitig nur von zwei Personen, wobei ein Abgleich dieser Unterschriften mit jener des Klägers in seinem Antrag vom Mai 2020 (Bl. 5 VA) zeigt, dass der Kläger den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat. Zum 01.06.2022 zog auch der Sohn J1 dort ein (vgl. Angaben des Klägers Bl. 173 VA). Nach Angaben des Klägers vom 15.12.2022 (Bl. 185 VA) hätten seine Söhne D1 und L1 das Haus gemietet, er selbst habe mit dem Vermieter kein Vertragsverhältnis.
Mit Bescheid vom 12.09.2022 (Bl. 158 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung von Grundsicherung wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 159 VA). Mit Schreiben vom 30.11.2022 (Bl. 173 VA) gab er an, dass die Mietzahlungen für die Wohnung in der H2 Straße überwiegend durch seine Ex-Frau und seine Söhne L1 und D1 erfolgt seien, dies mit der gegenseitigen Verpflichtung, die Kosten je nach finanzieller Möglichkeit gerecht untereinander aufzuteilen; diese Beteiligung/Zahlungsverpflichtung sei auch von ihm mitgetragen. Seitdem er und seine Söhne die Wohnung im J2-Weg bewohnten, hätten sie folgende Kostenverteilung beschlossen: er trage 40 % und seine Söhne D1 und L1 jeweils 30 % aller anfallenden Kosten, die in Verbindung mit der Miete und dem Unterhalt entstünden; seit dem Einzug des Sohnes J1 sei die Vereinbarung wie folgt angepasst worden: er trage 31 %, während jeweils 23 % „auf die anderen Unterstützer“ entfielen. Seine Ex-Frau habe ihre finanzielle Unterstützung für ihn durch die Trennung eigentlich beenden wollen, unterstütze ihn aber, weil er schon seit vielen Jahren keinerlei Einnahmen habe und bislang auch keine Unterstützung vom Staat erhalten habe, aber weiterhin unter der Voraussetzung einer Rückzahlung, sobald ihm dies möglich sei.
Mit Email vom 05.12.2022 (Bl. 174 VA) teilte der Kläger mit, dass für die Wohnung im J2-Weg folgende Beträge für Gas (12.01.2022: 444,00 €; 26.01.2022: 223,00 €; 01.04.2022: 46,81 €; 02.05. und 01.06.2022: je 127,00 €; 01.07.2022: 2x 178,00 €; 01.09. und 04.10.2022: je 178,00 €; 02.11.2022: 231,00 €) und für Wasser (27.05.2022: 465,66 €; 01.07., 01.09. und 02.11.2022: je 137,00 €) an die Stadtwerke gezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 07.12.2022 (Bl. 177 VA) forderte der Beklagte den Kläger auf, Zahlungsnachweise für die Unterkunftskosten im J2-Weg, die Abrechnung der Stadtwerke nebst aktueller Abschlagsrechnung, aktuelle Rentenbezugsmitteilungen der Alters- und Betriebsrente (Erhöhungen?) und Nachweise über die aktuelle Kranken- und Pflegeversicherung nebst Beitragshöhe sowie, falls vorhanden, die schriftliche Rückzahlungsvereinbarung mit der Ex-Frau vorzulegen und mitzuteilen, in welcher Höhe die Ex-Frau ihm freiwillig Unterhalt bezahlt habe.
Der Kläger legte die Strom-Jahresrechnung der E1 vom 02.12.2022 (Zeitraum 04.11.2021 bis 03.11.2022) vor (Bl. 180/182 VA), laut der eine Nachzahlungsverpflichtung von 390,43 € besteht und der neue Abschlag ab 04.01.2023 185,00 € beträgt. Weiter teilte er mit Schreiben vom 15.12.2022 (Bl. 185 VA) mit, dass er die Jahresabrechnung der Stadtwerke vorlege, sobald er sie habe. Weiter fragte er den Beklagten, „aufgrund welcher Vermutungen“ dieser annehme, seine „Söhne könnten ihre Mietvertragspflichten nicht erfüllen“, dass er - der Beklagte - Zahlungsnachweise verlange. Der Vermieter sei vollumfänglich zufrieden gestellt. Er selbst - der Kläger - könne keinen Mietanteil zahlen, weil er nur eine bescheidene Rente erhalte, momentan 602,32 € Altersrente und 86,17 € Betriebsrente. Aus dem Schreiben der AOK vom 14.03.2022 gehe der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hervor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2023 (Bl. 188/190 VA), dem Kläger zugestellt am 05.01.2023 (Bl. 191 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Die Darlegungslast hierfür trage der Kläger. Die Rente der DRV und Versorgung der VBL würden zur Deckung des Regelbedarfs eines Alleinstehenden ausreichen. Der Kläger habe keine Mietbescheinigungen der Vermieter eingereicht. Er habe mitgeteilt, von seiner geschiedenen Frau unterstützt zu werden, sich jedoch geweigert, konkrete Angaben zu machen. Insbesondere sei seine Weigerung, von ihr Unterhalt zu verlangen bei angeblich freiwilligen Zahlungen nicht nachvollziehbar. Ein Rückzahlungsverlangen der Ehefrau sei aufgrund einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung nicht glaubhaft. Die bisherige Bedarfsdeckung des Klägers sei unklar geblieben. Zweifel an tatsächlich vom Kläger zu leistenden Kosten der Unterkunft hätten nicht ausgeräumt werden können. Er habe nicht nachgewiesen, dass er einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt (gewesen) sei.
Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Er hat von einer schuldlosen Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz durch den Verkehrsunfall im Jahr 1984 berichtet und Vorwürfe gegen einen Richter am Landgericht H1 erhoben. Schließlich sei er von Verwandten und Freunden und auch von Personen, denen er Ratschläge erteilt habe, unterstützt worden. Seine Ehefrau habe ihn in der Vergangenheit mit mindestens 1.500,00 € monatlich unterstützt. Anders als sie sei er trotz regelmäßiger Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen nicht in Privatinsolvenz gegangen. Die Beantragung von Sozialhilfe hätte er als Niederlage empfunden. Er sei stattdessen im Internet aktiv geworden und habe dort viele Botschaften erhalten. Erst als er Strafzahlungen wegen ausstehender Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr habe aufbringen können, habe er entsprechend des Rats des Gerichtsvollziehers erstmals Sozialhilfe beantragt, wegen der damals noch bestehenden Ehe aber keine erhalten. Seine Beratertätigkeit habe oft keine Honorare erbracht und nach einem Hochwasserschaden im Jahr 2008 sei ihm die Luft ausgegangen. Vor diesem Hintergrund habe er nach der Scheidung im Jahr 2020 erneut Grundsicherung beantragt. Wie lange es noch dauern werde, bis sein „Konfliktmanagement-Wissen“ genug Geld ermögliche, stehe in den Sternen.
In der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger und sein Sohn L1 anwesend gewesen sind, hat der Kläger ergänzt, er gebe immer wieder die eidesstattliche Versicherung ab. Sein Unternehmen habe er ohne Konkurs abgewickelt. Aus dem Verkehrsunfall erhalte er keine Versicherungsleistungen mehr. Insgesamt habe die Versicherung an ihn ca. 1,1 Millionen DM gezahlt. Seinen Kindern und seiner Frau könne nicht länger zugemutet werden, ihn zu unterstützen. L1 J3 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er und seine Brüder würden den Kläger unregelmäßig unterstützen. Seine Mutter zahle seit dem Umzug in das Reihenhaus keinen Unterhalt mehr.
Mit Urteil vom 24.07.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich für den streitgegenständlichen Zeitraum - der sich unter Beachtung des § 44 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf die Zeit vom 01.05.2020 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, dem 24.07.2023, belaufe - nicht davon habe überzeugen können, dass der Kläger einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung habe.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 SGB XII hätten Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können, Anspruch auf Grundsicherung.
Zu den eigenen Kräften und Mitteln gehörten, wie sich § 2 Abs. 1 SGB XII entnehmen lasse, auch Leistungen anderer, insbesondere von Angehörigen. Unerheblich sei dabei der Rechtsgrund der Leistung. Sie könnten auf Vertrag, Gesetz oder einer bloßen sittlichen Pflicht beruhen. Ob auf die erbrachte Leistung ein Anspruch bestehe, sei unerheblich. Selbst ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen (§§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) minderten oder deckten den Bedarf des Hilfebedürftigen. Darlehen, die von vornherein mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, seien allerdings als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei existenzsichernden Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Zum hier einschlägigen notwendigen Lebensunterhalt gehörten nach § 42 SGB XII der maßgebliche Regelsatz (Nr. 1), angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 2 i.V.m. § 32 SGB XII) und die angemessenen Kosten der Unterkunft (Nr. 4 i.V.m. § 42a SGB XII).
Lebe die antragstellende Person zusammen mit volljährigen Kindern in einer Mietwohnung, sei für die Bestimmung des Bedarfs für Unterkunftskosten gemäß § 42a SGB XII maßgeblich, ob sie selbst vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sei. Sei dies der Fall, seien die (angemessenen) Unterkunftskosten regelmäßig nach der sog. Kopfteilmethode unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität aufzuteilen. Bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten, sei ein nach der sog. Differenzmethode pauschaliert ermittelter Bedarf in Ansatz zu bringen und zwar selbst dann, wenn der Wohnraum kostenfrei zur Verfügung gestellt werde.
Der Kläger erfülle im streitgegenständlichen Zeitraum (s.o.) vom Alter und seinem Aufenthaltsort her die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung.
Die Hilfebedürftigkeit, d.h. die Unfähigkeit des Klägers, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten, sei jedoch nicht nachgewiesen.
Dabei lege das Gericht den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers wie folgt zugrunde:
A) Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2020
Der Regelbedarf habe 432,00 € betragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lasse sich aus dem Schreiben der AOK vom 14.03.2022 lediglich schätzen, dass ein Bedarf in der Größenordnung von 210,00 € bestanden haben könnte. Von den Kosten der Unterkunft für die in diesem Zeitraum auch vom Kläger angemietete Wohnung in Höhe von 996,00 € seien als Anteil des Klägers nach der Kopfteilmethode 1/3, also 332,00 € als dessen Unterkunftsbedarf in Ansatz zu bringen - wobei das Gericht hier eine Prüfung der Angemessenheit dahingestellt lasse. Aus diesen Zahlen ergebe sich ein Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt von 974,00 €.
B) Zeitraum 01.01. bis 31.10.2021
Aufgrund der Erhöhung des Regelbedarfs auf 446,00 € ergebe sich bei im Übrigen wie im Zeitraum A) angewandten Zahlen ein notwendiger Lebensunterhalt von 988,00 €.
C) Zeitraum 01.11. bis 31.12.2021
Der Regelbedarf betrage 446,00 €. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden weiter mit 210,00 € in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gehe das Gericht auf der Grundlage der Angaben des Klägers davon aus, dass er selbst nicht Mieter des Reihenhauses geworden sei, sondern ohne vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten bei seinen Söhnen wohne. Danach seien bei der Bedarfsberechnung pauschalierte Unterkunftskosten nach der Differenzmethode zugrunde zu legen. Das Gericht wende zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten hinsichtlich Miete und kalter Nebenkosten im Z1-kreis in ständiger Rechtsprechung die Wohngeldtabellenwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % an. Für H1 gelte die Mietenstufe 3. Die angemessenen Kosten für einen 3-Personen-Haushalt betrügen nach der Anlage 1 Wohngeldgesetz (WoGG) inklusive des Sicherheitszuschlags 675,40 € und für einen 2-Personen-Haushalt 567,60 €. Für Miete und kalte Nebenkosten sei die Differenz dieser beiden Beträge von 107,80 € in Ansatz zu bringen (= 15,1% von 675,40 €). Die Heizkosten, die das Gericht auf der Grundlage der vom Kläger am 05.12.2022 für das Jahr 2022 gemachten Angaben auf 180,00 € monatlich einschätze, seien in Höhe von 15,1%, das seien 27,18 € in Ansatz zu bringen. Zusammen ergebe sich somit ein pauschalierter Unterkunftsbedarf von 134,98 €. Der notwendige Lebensunterhalt werde mithin auf 790,98 € geschätzt.
D) Zeitraum 01.01. bis 31.05.2022
Im Vergleich zum Zeitraum C) ergebe sich durch die Erhöhung des Regelbedarfs auf 449,00 € bei sonst gleichbleibenden Zahlen ein notwendiger Lebensunterhalt von 793,98 €.
E) Zeitraum 01.06. bis 31.12.2022
Mit dem Einzug des dritten Sohnes seien die Unterkunftskosten nach der Differenzmethode wie folgt zu berechnen: Höchstbetrag für einen 4-Personen-Haushalt = 787,60 € abzüglich dem Höchstbetrag für einen 3-Personen-Haushalt = 675,40 € ergebe eine Differenz von 112,20 € (= 14,25% von 787,60 €). Hinzu komme der Heizkostenanteil von 25,65 € (14,25% von 180,00 €). Die nach der Differenzmethode in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten beliefen sich somit auf 137,85 €; zuzüglich des Regelbedarfs (s. D) und der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (s. A) ergebe sich ein notwendiger Lebensunterhalt von 796,85 €.
F) Zeitraum 01.01. bis 27.04.2023
Im Vergleich zum Zeitraum E) ergebe sich durch die Erhöhung des Regelbedarfs auf 502,00 € bei sonst gleichen Zahlen ein notwendiger Lebensunterhalt von 849,85 €.
In der nachfolgenden Tabelle würden den dargelegten - z.T. auf Schätzungen beruhenden - Beträgen zum notwendigen Lebensunterhalt die bekannten Renten- und Versorgungseinkommen des Klägers gegenübergestellt und der jeweils offene Betrag ermittelt:
Zeitraum |
Lebensunterhalt |
Rente/Versorgung |
offen |
A1 (05/20 bis 09/20) |
974,00 € |
0 € |
974,00 € |
A2 (10/20 bis 12/20) |
974,00 € |
650,00 € |
324,00 € |
B (01/21 bis 10/21) |
988,00 € |
650,00 € |
338,00 € |
C (11/21 bis 12/21) |
790,98 € |
650,00 € |
140,98 € |
D (01/22 bis 05/22) |
793,98 € |
650,00 € |
143,98 € |
E1 (06/22) |
796,85 € |
650,00 € |
146,85 € |
E2 (07/22 bis 12/22) |
796,85 € |
688,49 € |
108,36 € |
F (01/23 – 27.4.23) |
849,85 € |
688,49 € |
161,36 € |
Davon, dass in Höhe der in der Tabelle als „offen“ dargestellten Beträge eine Hilfebedürftigkeit des Klägers bestanden habe, habe sich das Gericht nicht überzeugen können.
Für die Zeiträume A und B stehe für das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers und seines Sohnes L1 fest, dass die geschiedene Ehefrau, die als Krankenpflegerin über Erwerbseinkommen verfüge, dem Kläger auch ohne schriftliche, rechtliche Festlegung Geschiedenen-Unterhalt gewährt habe. L1 habe dies für die Zeit bis zum Umzug ausdrücklich bejaht. Das Gericht teile die Auffassung des Beklagten, dass die Behauptung, die Zahlungen der Ehefrau seien zurückzuzahlen - also nur darlehensweise erfolgt -, aufgrund einer fehlenden schriftlichen Dokumentation der konkreten Unterhaltszahlungen und einer schriftlichen Fixierung einer Rückzahlungsvereinbarung nicht glaubhaft sei. Die Unterstützung der Ehefrau sei - wie oben ausgeführt - unabhängig vom zugrundeliegenden Rechtsgrund als Einkommen zu berücksichtigen. Auch eine an sich gegebene „Befreiung“ von Unterhaltsverpflichtungen nach § 94 Abs. 1a SGB XII für Angehörige, die über kein Jahreseinkommen von über 100.000 € verfügten, spiele bei tatsächlich gewährten Unterstützungsleistungen keine Rolle (dies gelte auch für Unterstützungen des Klägers durch seine Söhne s.u.).
Einzuräumen sei, dass die Höhe der Unterstützung durch die Ehefrau des Klägers nicht genau bekannt sei. Da der Kläger aber angegeben habe, dass ihn seine Ehefrau in der Vergangenheit schon einmal mit 1.500 € monatlich unterstützt habe, gehe das Gericht davon aus, dass ihre Unterstützung in den Zeiträumen A und B die dort als offen dargestellten Beträge ganz oder zumindest in Kombination mit weiteren Unterstützungsleistungen, die der Kläger nach eigenen Angaben von seinen Kindern, Verwandten, Freunden und Personen, denen er Ratschläge erteilt habe, erhalten habe, abdeckten.
Nicht entscheidungserheblich sei, dass noch eine Reduzierung der „offenen“ Beträge in den Zeiträumen A2 bis F durch einen im Raum stehenden Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss für Krankenversicherungsbeiträge von der DRV nach § 106 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Raum stehe.
Auch für die Zeiträume C bis F gehe das Gericht von einer Abdeckung der „offenen“ Beträge durch Unterstützung v.a. der Ehefrau, aber auch der Söhne und Dritter aus. Zwar habe L1 in der mündlichen Verhandlung für diese Zeit Unterstützungsleistungen seiner Mutter verneint. Der Kläger habe hingegen im Schreiben vom 30.11.2022, also lange nach dem Umzug, angegeben, dass ihn seine Ehefrau noch immer unterstütze. Davon gehe auch das Gericht aus.
Das Gericht habe, obwohl es z.T. mit geschätzten Zahlen argumentiere, weitere Ermittlungen nicht für erforderlich gehalten. Für das Gericht stehe angesichts der Überschaubarkeit der dargestellten offenen Beträge fest, dass keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe und vorliege.
Soweit dies den Kläger nicht überzeuge, stehe es ihm frei, dies durch nachvollziehbare Angaben und durch die Vorlage von Unterlagen zu belegen. Dazu gehörten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) tabellarische Aufstellungen der Unterstützungsleistungen/Zahlungen der Ehefrau, der Kinder und Dritter, lückenlose Kontoauszüge des Klägers, Beitragsbescheide der Kranken- und Pflegekasse, die Rentenbescheide und Bescheide der VBL sowie Belege hinsichtlich der umstrittenen Geltendmachung eines Geschiedenen-Unterhalts und eines Zuschusses der DRV für Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger hat am 08.09.2023 gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 08.08.2023 zugestellte Urteil Berufung zum SG eingelegt, dass die Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die von ihm „bereits konkret und beklagte Willkür des auslösenden Spruchkörpers, die leider ohne Erwiderung geblieben (sei), Grund für die Einlegung dieses Rechtsmittels und zugleich Begründung (seiner) Berufung“ sei. Zuvor hatte er mit an das SG adressiertem Schreiben vom 23.08.2023 das Protokoll zur mündlichen Verhandlung angefordert und mitgeteilt, dass die Urteilsbegründung nicht erkennen lasse, warum das Gericht in der Verhandlung keine Aufklärung zu den von ihm zu Beginn genannten Tatsachen ermöglicht habe, dass es nur wenige wesentlichen Voraussetzungen zum Erhalt von Sozialhilfe gebe und aus dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem Beklagten nicht hervorgehe, welche konkreten Pflichten er versäumte, zu erfüllen. Nach Übersendung des Protokolls hat der Kläger mit an das SG adressiertem Schreiben vom 30.08.2023 mitgeteilt, dass „offensichtlich kein Verfahrensprotokoll erstellt worden (ist), das den Vorschriften unseres Rechtsstaates entspricht und den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck erfüllen kann, obwohl (er) dem Gericht ausführliche, nachvollziehbare Hinweise dazu übermittelt hatte und dem Spruchkörper klar sein müsste, dass das Schriftstück, das ihm als Protokoll nun verspätet vorgelegt wurde, (ihn) bei der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zum Beseitigen richterlicher Fehlleistungen während der mündlichen Verhandlung weiteren Willkürakten zuständiger Gerichte ausliefern wird, weil das Wesentliche nicht festgehalten worden ist, ohne dass die Urteilsfindung und -begründung zu Spekulationen einlädt (…). Die Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, warum das Gericht in der Verhandlung die von mir zu Beginn begehrte Erörterung versagt hat (…).“. Weiter hat er mit Schriftsatz vom 10.10.2023 vorgetragen (Bl. 25, 28 Senats-Akte), dass es „am einfachsten und kostensparendsten wäre, das Berufungsverfahren würde schriftlich stattfinden, was ich hiermit vorsorglich beantrage“.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2023 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Mit Schreiben vom 02.01.2024 sind die Beteiligten auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den vom SG zutreffend festgestellten streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen dargelegt und gestützt auf das Gesamtergebnis der vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen und getätigten Angaben ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht erfüllt, weil trotz seiner Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Hierbei hat es zutreffend in den jeweiligen Zeitabschnitten die der Anspruchsprüfung zugrunde zu legenden und nachgewiesenen Bedarfe und ebenso das auf diese anzurechnende - zum Teil nachgewiesene, zum Teil vom Kläger lediglich angegebene - Renteneinkommen berücksichtigt. Ebenso zutreffend hat es dargelegt, dass der Kläger dennoch in Höhe der so errechneten offenen Beträge nicht hilfebedürftig war, weil die Bedarfe in dieser Höhe durch Unterstützungsleistungen der Ex-Frau, der Söhne und Dritter gedeckt wurden und keine rechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers insoweit bestehen.
Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit der Kläger den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem SG moniert hat, weist der Senat darauf hin, dass das Protokoll die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 122 SGG i.V.m. §§ 159 bis 165 Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Insbesondere sind nur wesentliche Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen, nicht hingegen jeglicher Sachvortrag. Soweit der Kläger behauptet hat, dass das SG nicht „das Wesentliche“ im Protokoll festgehalten habe, hat er schon nicht vorgetragen, was das seiner Auffassung nach sei. Auch hat er nicht vorgetragen, welches konkrete Verhalten des SG er als willkürlich betrachtet. Dass das Verfahren nicht den von ihm erstrebten Ausgang genommen hat, ist keinesfalls willkürlich.
Soweit der Kläger sich im Unklaren darüber zu sein scheint, welche Pflichten er versäumt hat, weist der Senat darauf hin, dass jeder Antragsteller seinen Bedarf, seine Einkommensverhältnisse und auch Zuwendungen Dritter - im Falle behaupteter Rückzahlungsverpflichtungen auch Einzelheiten hierzu - darzulegen und nachzuweisen hat, dies für jeden Kalendermonat. Das SG hat in den Gründen des Urteils ausführlich dargelegt, welche Nachweise der Kläger beizubringen hat (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: tabellarische Aufstellungen der Unterstützungsleistungen/Zahlungen der Ehefrau, der Kinder und Dritter, lückenlose Kontoauszüge des Klägers, Beitragsbescheide der Kranken- und Pflegekasse, die Rentenbescheide und Bescheide der VBL sowie Belege hinsichtlich der umstrittenen Geltendmachung eines Geschiedenen-Unterhalts und eines Zuschusses der DRV für Krankenversicherungsbeiträge).
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Urteils auf Basis der vorhandenen Erkenntnisse und teils zugunsten des Klägers die Bedarfsberechnung vorgenommen. Es ist zumindest in den Monaten Mai 2020 bis Oktober 2021 von einem höheren Bedarf für Kosten der Unterkunft ausgegangen, weil es für den Zeitraum Mai 2020 bis Dezember 2020 statt der mietvertraglich geregelten Gesamtmiete von 969,00 € (ein Drittel hiervon: 323,00 €) eine solche von 996,00 € (ein Drittel hiervon: 332,00 €) und für den Zeitraum Januar 2021 bis Oktober 2021 statt der mietvertraglich geregelten Gesamtmiete von 989,00 € (ein Drittel hiervon: 329,00 €) eine solche von 996,00 € (ein Drittel hiervon: 332,00 €) in die Bedarfsberechnung eingestellt hat. Weiter hat das SG zugunsten des Klägers als Bedarf der Kosten der Unterkunft den auf ihn entfallenden Kopfteil der mietvertraglich vereinbarten Gesamtmiete berücksichtigt ohne Prüfung der Angemessenheit dieser Kosten. Die Kosten des Haushaltsstroms sind vom Regelbedarf erfasst und daher nicht separat als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es den normierten Regelbedarf zutreffend und auch die einzig vom Kläger durch Vorlage des Schreibens der AOK vom 14.03.2022 nachgewiesenen monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 209,34 € (SG: 210,00 €) in die Bedarfsberechnung eingestellt. Da der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten im Verwaltungsverfahren keine weiteren Beitragsrechnungen bzgl. der monatlichen Beiträge für die Zeit von Mai 2020 bis März 2022 als auch für die Zeit danach vorgelegt hat, konnten keine anderen Beiträge bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Da der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren auch bis auf den ersten Rentenbescheid der DRV Bund und die erste Mitteilung der VBL über die Gewährung der Rente keine weiteren Unterlagen über die Höhe/Anpassung der Renten - zumindest die gesetzliche Altersrente wird jährlich zum 01.07. erhöht - vorgelegt hat, hat das SG zugunsten des Klägers bis zu seiner Mitteilung im Dezember 2022 für den Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2022 die Altersrente in der Höhe zugrunde gelegt, wie sie sich aus dem Rentenbescheid ergibt und erst ab Juli 2022 - aufgrund der jährlichen Rentenanpassung - die vom Kläger im Dezember 2022 mitgeteilten Rentenhöhe. Gleiches gilt für die von der VBL gewährte Rente.
Auch der Senat konnte sich unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aus den vom SG in seinem Urteil genannten Gründen, die er sich zu eigen macht, nicht davon überzeugen, dass der unter Berücksichtigung dieser derzeit allein möglichen Berechnung errechnete offene Betrag ungedeckt und der Kläger insoweit hilfebedürftig ist. Dem stehen die vom Kläger benannten Unterstützungsleistungen seiner Ex-Frau und seiner Söhne entgegen. Da er trotz Aufforderung des Beklagten im Verwaltungsverfahren weder die Höhe der Unterstützungsleistungen näher dargelegt hat noch eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung vorgelegt bzw. zu einer Rückzahlungsvereinbarung auch nicht näher vorgetragen hat, kann zu seinen Gunsten nicht von einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden. Denn eine solche setzt - auch unter sich nahestehenden Personen, Verwandten und geschiedenen Eheleuten - zumindest mal voraus, dass konkret festgehalten ist, in welcher Höhe wann Unterstützungsleistungen erfolgt sind und in welcher Höhe und wann sie zurückzuzahlen sind. Der Kläger hat keinem dieser Gesichtspunkte hinreichend konkret vorgetragen, obwohl er hierzu vom Beklagten aufgefordert wurde.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.