L 12 AS 295/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 202/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 295/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2018, 2019 und 2020.

Der Kläger ist 1955 geboren und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten bis zum 31.01.2021. Er lebt in einem Haus in G1, welches in seinem Eigentum steht.

Bereits am 15.10.2010 schlossen der Kläger und der Beklagte in einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm mit dem Az. S 5 AS 1517/09 den folgenden Vergleich:

Die Beklagte gewährt dem Kläger für Dezember 2008 291,50 € und ab Januar 2009 338,80 € als Bruttokaltmiete. Der geänderte Betrag ab Januar 2009 ergibt sich aus der geänderten Mietpreisstufe für G1 und aus der Anwendung der ab 2009 anzuwendenden neuen Wohngeldtabelle.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Rechtsstreit ist erledigt.


Der Beklagte übernahm in der Folgezeit durchgehend die Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle ohne einen Nachweis über die für die Finanzierung des klägerischen Eigenheims anfallende monatliche Zinsbelastung und die kalten Nebenkosten zu fordern. Für Mai 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.458 € für Heizöl. Der Kläger hatte dem Beklagten eine Heizölbestellung vom 08.02.2019 über die Lieferung von 6.000 Litern Heizöl zum Preis von 4.864,13 € vorgelegt.

Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2019 bewilligte der Beklagte für Januar 2020 bis einschließlich April 2020 endgültig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 828,04 € (inklusive Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 386,10 €). Mit Bescheid vom 17.03.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Mai 2020 bis einschließlich Juli 2020 vorläufig monatlich 828,04 €, wobei die Vorläufigkeit mit der aktuellen Situation aufgrund des Corona-Virus begründet wurde. Mit Bescheid vom 30.04.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für August 2020 bis einschließlich Oktober 2020 vorläufig monatlich 828,04 €, wobei die Vorläufigkeit neuerlich mit der aktuellen Situation aufgrund des Corona-Virus begründet wurde.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom Oktober 2020 hin, in welchem der Kläger monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 500 €, Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von 340 € und jährliche Heizkosten in Höhe von 5.130 € geltend machte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.10.2020 ab dem 01.11.2020 bis einschließlich 31.01.2021 828,04 € monatlich (432 € Regelbedarf, 9,94 € Mehrbedarf Wasserbereitung, 345 € Hauslastkosten und 41,10 € sonstige Nebenkosten). Eine Weiterbewilligung über den Januar 2021 hinaus erfolge nicht, weil der Kläger ab Februar 2021 Anspruch auf Regelaltersrente habe.

Am 08.10.2020 beantragte der Kläger die Bewilligung einer nicht näher bezifferten Brennstoffbeihilfe.

Mit Bescheid vom 13.10.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin eine einmalige Brennstoffbeihilfe in Höhe von 544 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Es seien ihm für die Jahre 2018, 2019, 2020 und bis Februar 2021 monatlich 500 € abzüglich einer Anrechnung von 297 € zu zahlen. Daraus ergebe sich ein Betrag von 2.436 € jährlich, insgesamt 7.308 €.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 bat der Beklagte den Kläger um Vorlage von Rechnungen zum Nachweis von Heizölkäufen im Jahre 2020 sowie Nachweise über die aktuellen Schuldzinsen und Tilgungsraten für das klägerische Eigenheim.

Der Kläger führte daraufhin in einem Schreiben vom 01.12.2020 an den Beklagten aus, die Kosten für das Haus hätten sich seit 2019 nicht geändert. Hinsichtlich der Heizkosten führte er aus: „Das ist ja schon eine Beleidigung, von mir eine Rechnung zu verlangen über Heizöl wobei sie gar nichts bezahlt haben !!! Wo soll die denn herkommen ???? Eine Rechnung liegt nicht vor !!!!!“.
Der Kläger legte den Abfallgebührenbescheid 2020 (107,21 €) mit Fälligkeiten von 53,61 € zum 02.04.2020 und von 53,60 € zum 01.10.2020 und 2 Kontoauszüge aus dem Juli 2020 vor, aus denen Lastschriften zugunsten der D1 Bank AG F1 für „Baufinanzierung“ in Höhe von 179,89 € sowie 320,11 € sowie eine Lastschrift der EnBW für die Strombelieferung in diesem Monat in Höhe von 55 € ersichtlich waren.

Ausweislich eines internen Vermerks empfahl die Widerspruchsstelle unter Beachtung des Vergleichs vom 15.10.2010 für das Jahr 2020 eine angemessene Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle in Höhe von 419,10 € monatlich zu berücksichtigen sowie die maximal angemessenen Heizkosten in Höhe von 814,50 € (45 m² mal 18,10 €) als einmalige Beihilfe für Oktober 2020 unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.

In Umsetzung dieser Empfehlung bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16.12.2020 für den Zeitraum von Januar 2020 bis März 2020 monatlich 861,04 € und für April 2020 914,65 € (Regelbedarf: 432 €, Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 9,94 €, Hauslastanteil: 378 €, Nebenkosten: 41,10 € bzw. im April 2020 94,71 €, 83 VA).

Mit weiterem Bescheid vom 16.12.2020 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von Mai 2020 bis September 2020 endgültig monatlich 861,04 € (Regelbedarf: 432 €, Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 9,94 €, Hauslastanteil: 378 €, Nebenkosten: 41,10 €) und für Oktober 2020 1.458,64 € (Regelbedarf: 432 €, Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 9,94 €, Hauslastanteil: 378 €, Nebenkosten: 94,71 €, Heizkostenanteil 544 €) und mit Änderungsbescheid vom 16.12.2020 zu den bereits bewilligten 544 € weitere 270,50 € für die Beschaffung von Heizöl.

Mit Änderungsbescheid vom 12.12.2020 in Gestalt eines weiteren Änderungsbescheids vom 16.12.2020 bewilligte der Beklagte für November und Dezember 2020 monatlich 861,04 € und für Januar 2021 875,36 € und berücksichtigte dabei eine höhere Hauslast in Höhe von 378 € sowie im Januar 2021 den höheren Regelbedarf von 446 € nebst höherem Mehrbedarf Warmwasserbereitung von 10,26 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.10.2020 wegen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.01.2021 zurück.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 28.12.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.10.2020 wegen der Gewährung der einmaligen Brennstoffbeihilfe zurück.

Am 27.01.2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 28.12.2020 erhoben. Neben Leistungen für Februar 2021 hat er „Kostenbeteiligung an Heizmitteln + der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II“ begehrt. Seine Forderung betrage für 2018, 2019 und 2020 pro Jahr 4.864,13 €, insgesamt 14.592,39 €.

Mit Beschluss vom 02.03.2022 hat das SG den Antrag des Klägers hinsichtlich der Leistungen für Februar 2021 abgetrennt und unter dem Az. S 11 AS 868/22 weitergeführt. Die diesbezügliche
Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2022 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.01.2023 (Az. L 3 AS 1687/22) zurückgewiesen.

Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 16.12.2021 aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die 2020 tatsächlich angefallenen Heizkosten ergeben würden. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass die konkreten Beträge bereits vor einem Jahr, mit Klageerhebung, beziffert worden seien. Er hat Unterlagen über eine Heizölbestellung vom 08.02.2019 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.02.2022 hat das SG bei dem Kläger folgende Nachweise angefordert:
Nachweis über Schuldzinsen und Tilgungsraten im Jahre 2020 sowie Angaben zur Laufzeit der Kredite (kein Kontoauszug, sondern Verträge und Nachweise der Bank)
Angaben zur Immobilie: Kaufdatum, Größe
Nachweis über Umschuldungsbemühungen (Verlängerung der Laufzeit des Kredits etc.)
alle Nachweise über Renovierungs- und Instandhaltungskosten sowie Betriebskosten für das Jahr 2020)
Nachweis über die tatsächlich angefallenen Heizölkosten 2020 (Nachweis mit Rechnung).


Der Kläger hat die Vorlage von Nachweisen abgelehnt, weil das SG keine gesetzliche Grundlage hierzu genannt habe und es sich zum anderen um die Sammlung von personenbezogenen Daten handeln würde, die das SG dann auch noch rechtswidrig an den Beklagten reichen würde. Das SG würde den Kläger mit dieser Anfrage als rechtlos behandeln und sozial stigmatisieren. Auch existiere keine Aufbewahrungspflicht für persönliche Daten. Generell würde das SG wie das Vorzimmer des Beklagten agieren und bestehende Urkunden verfälschen. Das Handeln des SG stelle sich als Beteiligung an der versuchten Tötung eines Bürgers, nämlich des Klägers, dar, weshalb das Vertrauensverhältnis zum SG völlig zerrüttet sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2023 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen.
Die Klage sei unzulässig soweit mit ihr höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2018 und 2019 sowie für Januar bis September 2020 begehrt würden. Der Beklagte habe hierzu mit den angefochtenen Bescheiden eine Verwaltungsentscheidung nicht getroffen, die betreffenden Bescheide seien bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen in den Monaten Oktober 2020 bis Januar 2021. Dieser trage die Beweislast für die geltend gemachten höheren Kosten für Unterkunft und Heizung. Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkret angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung – nicht aufklärbar seien. Zudem habe der Kläger sogar mitgeteilt, er habe kein Heizöl kaufen können und könne aus diesem Grund keine Rechnung vorlegen.

Gegen den dem Kläger am 19.12.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.01.2024 Berufung beim SG eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, die angegebenen Daten und Zahlen seien allesamt erlogen. Diesen „Lügen“ würde die Qualität von Straftaten zukommen. Die Vorsitzende des SG würde ihre Entscheidungen auf die Einflüsterungen der Mitarbeiter des Beklagten stützen.

Der Kläger hat beantragt,

ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für die Jahre 2018, 2019, 2020 und Januar 2021 unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 19.02.2024 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Beteiligten haben keine Einwände erhoben.

Mit Beschluss des Senats vom 28.03.2024 ist die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14.12.2023, über die nach Übertragung durch den Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen war, ist unbegründet.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Januar 2018 bis einschließlich Januar 2021 unter Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Soweit der Kläger daneben ursprünglich Leistungen für Februar 2021 begehrt hat, ist der Rechtsstreit insoweit vom hier streitgegenständlichen Verfahren abgetrennt und rechtskräftig entschieden worden (Gerichtsbescheid des SG vom 09.05.2022, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2023) und hat der Kläger diesen Anspruch im hiesigen Verfahren nicht mehr weiterverfolgt.

Soweit der Kläger höhere Leistungen für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2019 begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn es fehlt an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ausreichend ist zwar, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtsphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig. Die Klagebefugnis ist demgegenüber aber zu verneinen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R, juris). So liegt der Fall hier. Die hier streitgegenständlichen Bescheide – dies sind der Bescheid vom 09.10.2020 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2020, der (Änderungs-)Bescheid vom 13.10.2020 über die Höhe der Brennstoffbeihilfe im Oktober 2020 sowie die Änderungsbescheide vom 12.12.2020 bzw. vom 16.12.2020 über die Höhe der Leistungen ab November 2020 bis einschließlich Januar 2021 bzw. über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Oktober 2020 (Brennstoffbeihilfe) in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28.12.2020 – verhalten sich zu der Frage der Höhe von Leistungen für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2019 nicht. Auch die weiteren Änderungsbescheide vom 16.12.2020 treffen Regelungen ausschließlich ab Januar 2020. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2020 zum Bescheid vom 13.10.2020 bezüglich der Heizkosten für die Jahre 2018 und 2019 auf die früheren Entscheidungen aus dem Jahre 2019 verwiesen wird, handelt es sich bei der gebotenen Auslegung des objektiven Sinngehalts und Würdigung aus Sicht eines verständigen Dritten eindeutig nicht um einen Verfügungssatz, so zutreffend bereits das SG, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung ohne Regelungswirkung.

Auch soweit der Beklagte aus Anlass der Widersprüche gegen den Bescheid vom 09.10.2020 und vom 13.10.2020 zugleich von Amts wegen im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetz­buch (SGB X) für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 höhere Leistungen unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und über den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 anstelle der bislang vorläufig gewährten Leistungen abschließend und gleichfalls unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung entschieden hat, fehlt es an einer zulässigen Klage. Gegen die beiden Bescheide vom 16.12.2020 hat der Kläger bis zum heutigen Tage keinen Widerspruch eingelegt – ein solcher kann insbesondere nicht in der Klageerhebung gesehen werden, die sich ausdrücklich nur gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 28.12.2020 gerichtet hat. Die beiden Bescheide vom 16.12.2020 sind auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden; denn der Änderungsbescheid vom 16.12.2020 für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 wie auch der Bescheid vom 16.12.2020 über die abschließende Feststellung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 haben weder den Bescheid vom 13.10.2020 über die Höhe der im Oktober 2020 zu gewährenden Brennstoffbeihilfe noch den Bescheid vom 09.10.2020 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2020 abgeändert. Dementsprechend haben sich die Widerspruchsbescheide vom 28.12.2020, gegen die sich die Klage des Klägers richtet, auch ausschließlich zu der Höhe der Leistungsgewährung ab Oktober 2020 verhalten. Die beiden Bescheide vom 16.12.20201 für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 und für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.09.2020, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, sind daher mangels Widerspruch in Bestandskraft erwachsen und stehen einem Begehren des Klägers auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 von vornherein entgegen. Im Übrigen sind (höhere) Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 nicht nachgewiesen, weshalb die Klage auch unbegründet wäre (vergleiche nachstehend).

Soweit der Kläger höhere Leistungen für den Zeitraum ab 01.10.2020 bis einschließlich 31.01.2021 unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Leistung begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen keine höheren Leistungen als mit Bescheid vom 09.10.2020 und Änderungsbescheid vom 13.10.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12.12.2020 bzw. vom 16.12.2020 bewilligt zu.


Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 19 ff. in Verbindung mit §§ 7 ff. SGB II. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 09.10.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12.12.2020 bzw. vom 16.12.2020 den Regelbedarf des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum weder Einkommen erzielt noch über leistungsschädliches Vermögen verfügt hat, mit monatlich 432 € bzw. im Januar 2021 mit 446 €, wie auch den Mehrbedarf für Warmwasserbereitung mit monatlich 9,94 € bzw. im Januar 2021 mit 10,26 € zutreffend festgestellt.

Mit
Bescheid vom 09.10.2020 und Änderungsbescheid vom 13.10.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12.12.2020 bzw. vom 16.12.2020 hat der Beklagte für Oktober 2020 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.287,20 € (Hauslast: 378 €, Nebenkosten: 41,10 €, einmalige Müllgebühren: 53,60 €, einmaliger Heizkostenanteil: 814,50 €) und für die Zeit ab 01.11.2020 bis einschließlich 31.01.2021 in Höhe von monatlich 419,10 € (Hauslast: 378 €; Nebenkosten: 41,19 €) übernommen. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht ersichtlich, geschweige denn vom Kläger nachgewiesen. Soweit der Kläger in seinem Weiterbewilligungsantrag monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 500 €, Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von 340 € und jährliche Heizkosten in Höhe von 5.130 € geltend gemacht hat, handelt es sich teilweise um offensichtlich gegriffene Werte, die von vornherein unschlüssig sind und hat der Kläger zu deren Untermauerung keinerlei Nachweise vorgelegt. Trotz wiederholter Anfragen des Beklagten wie auch des SG hat der Kläger für das gesamte Jahr 2020 und Januar 2021 keine Angaben zur konkreten Höhe seiner Kosten für Unterkunft und Heizung gemacht – mit Ausnahme der Müllgebühren, die der Beklagte in den Monaten der Fälligkeit, April 2020 und Oktober 2020, jeweils in voller Höhe übernommen hat. Die Kontoauszüge aus dem Juli 2020, aus denen (zumindest für diesen Monat) Zahlungen für Darlehen zur „Baufinanzierung“ hervorgehen, lassen keine Differenzierung nach Zinszahlung und Tilgung zu und geben auch nicht Auskunft darüber, ob diese Darlehen sich auf das klägerische Eigenheim beziehen und ob die Darlehenszahlungen regelmäßig in dieser Höhe stattfinden. Sie sind daher ungeeignet, um monatliche Kosten der Unterkunft oder wenigstens solche im Monat Juli 2020 zu belegen. Die Aufforderung seitens des Beklagten und auch des SG, konkrete Unterlagen über die Kosten für Unterkunft und Heizung vorzulegen, waren umso mehr gerechtfertigt, als der Beklagte in der Vergangenheit in Fortführung des im Jahr 2010 für den damaligen Bewilligungszeitraum geschlossenen Vergleichs, also ohne Rechtspflicht und entgegenkommenderweise, durchgehend die Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle übernommen hat, ohne jemals einen Nachweis über die für die Finanzierung des klägerischen Eigenheims anfallende monatliche Zinsbelastung und die kalten Nebenkosten zu fordern.

Auf die Nachfragen des SG, mit welchem dieses die konkreten Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahre 2020 und im Januar 2021 zu klären versucht hat, hat der Kläger indes mit einem Befangenheitsgesuch und mit untragbaren Anschuldigungen gegen die Vorsitzende reagiert, nämlich diese sinngemäß als notorische Lügnerin und als kriminelle Erfüllungsgehilfin des Beklagten bezeichnet. Er hat weiterhin vorgebracht, die Anforderung dieser Unterlagen durch den Beklagten bzw. das SG verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben; im Übrigen würden ihm diese Unterlagen auch nicht mehr vorliegen, da er keine Aufbewahrungspflicht habe. Im Hinblick auf die Kosten für die Heizung hat er selbst mitgeteilt, dass über keine Rechnungen verfüge, weil er kein Heizöl habe kaufen können, nachdem der Beklagte ihm zu niedrige Leistungen nach dem SGB II zur Verfügung gestellt habe. Damit sind (weitere) Ausgaben für die Beschaffung von Brennstoff nicht nur nicht nachgewiesen, sondern vom Kläger selbst sogar verneint worden. Genauso wenig ist ersichtlich, welche Zinsen und Tilgungsraten für das Eigenheim des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen sind und welche Nebenkosten der Kläger zu tragen hatte. Letztlich lassen sich auch aus dem Vergleich vor dem SG vom 15.10.2010 unter dem Az. S 5 AS 1517/09 keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung herleiten. Zum einen beanspruchte dieser Vergleich nur für den damals streitgegenständlichen und bereits längst abgelaufenen Bewilligungszeitraum Gültigkeit. Zum anderen hat der Beklagte für den gesamten Zeitraum seit Januar 2020 eine monatliche Bruttokaltmiete von 419,10 € und damit bei weitem mehr als die vor 10 Jahren vergleichsweise vereinbarte monatliche Bruttokaltmiete von 338,80 € gezahlt.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Unterlagen über die Kosten für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Kosten für die Unterkunft und Heizung weder beziffern geschweige denn belegen können. Angesichts seines Vorbringens, ihm würden keine Unterlagen mehr vorliegen und Heizöl habe er in der Vergangenheit gar nicht kaufen können, bzw. seines auch in der mündlichen Verhandlung zutage getreten Unvermögens, solche Kosten überhaupt zu benennen, waren weitere Ermittlungen von Amts wegen auch nicht angezeigt – unbeschadet des Umstands, dass der Kläger solche Ermittlungen als Eingriffe in den ihm zukommenden (Sozial-)
Datenschutz und als Stigmatisierung seiner Person strikt ablehnt. Die Nichterweislichkeit der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur für die Zeit ab Oktober 2020, sondern auch für das gesamte restliche Jahr 2020 geht zulasten des insoweit beweisbelasteten Klägers, wie das SG zutreffend dargelegt hat, und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Damit bleibt die Berufung insgesamt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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