Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 9. Juli 2024 gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist als Streitwertbeschwerde als dem einzig denkbaren Rechtsbehelf anzusehen.
Über sie entscheidet nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter. Nach § 1 Abs. 5 GKG gehen bezüglich Erinnerung und Beschwerde die Regelungen des GKG den für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Sie ist unstatthaft, weil jedenfalls der erforderliche Beschwerdewert nicht 200,-- € übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Denn das Sozialgericht hat den Streitwert auf die niedrigste Gebührenstufe (Streitwert von 0,01 € bis 500,-- €) festgesetzt, § 34 Abs. 1 S. 1 GKG. Niedrigere Gebühren entstünden deshalb in keinem Falle.
Dass das SG das vorliegende Verfahren (Klage auf 20,-- € für Rauchmelder) getrennt von den anderen gleichzeitig erhobenen geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 ausdrücklich drei Klagen eingereicht und damit nicht eine einzige mit lediglich verschiedenen Anträgen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).