Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2024 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass das Verfahren an das Landgericht Berlin II verwiesen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Juni 2024 gegen den genannten Beschluss hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat konnte über sie trotz des Fristverlängerungsantrags des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. August 2024 entscheiden, denn diesem war nicht zu entsprechen. Der Antragsteller hat diesen Antrag damit begründet, dass er die gerichtlichen Schreiben vom 16. August 2024 (in den Verfahren L 17 SV 13/24 ER und L 17 SV 14/24 ER), in dem Gelegenheit zur Äußerung bis zum 22. August 2024 gegeben worden ist, erst am 21. August 2024 erhalten habe. In der Sache hat er die begehrte Fristverlängerung damit begründet, dass er einiges im Internet in einer Rechtsdatenbank nachschlagen müsse, weil seine Entschädigungsansprüche begründet seien. Er brauche Zeit, weil er auch in anderen Sachen Akteneinsicht beim hiesigen Gericht nehmen wolle. Der Verweisung an das Landgericht ist er entgegengetreten. Damit hat sich zum einen seine frühere Erklärung, bis zum 29. August 2024 Akteneinsicht zu nehmen, erledigt. Zum anderen sind keine Gründe dargelegt, die ein weiteres Abwarten hinsichtlich der Klärung der Rechtswegzuständigkeit gebieten. Soweit der Antragsteller Recherchen zur Begründung seiner Ansprüche anstellen will, betrifft dies nicht die Frage des richtigen Rechtswegs. Vielmehr kann er eine Begründung der geltend gemachten Ansprüche noch immer beim Landgericht einreichen und dort Akteneinsicht nehmen. Die Rechtswegzuständigkeit für Amtshaftungsansprüche ist dem Antragsteller im Übrigen aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2023 - L 17 SV 11/23 ER; Beschluss vom 5. Juni 2023 - L 17 SV 3/23 B ER). Da Gegenstand des Verfahrens ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, sind unnötige Verzögerungen zudem zu vermeiden.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Auf diesen wird ergänzend verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antragsteller macht im Schriftsatz vom 27. Januar 2024 (zum Az. S 206 AS 6435/23) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von 5 Millionen Euro geltend. Der somit geltend gemachte Amtshaftungsanspruch fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. Art. 34 Grundgesetz). Mangels Beteiligtenfähigkeit des Sozialgerichts Berlin bzw. seiner Spruchkörper war der Antrag so auszulegen, dass Schadensersatz von dem Gerichtsträger begehrt wird, hier das Land Berlin. Das Landgericht Berlin II ist jedenfalls nach § 18 der Zivilprozessordnung örtlich zuständig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgerichtsgesetz (GVG), wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris-Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller stellt sein Schadensersatzbegehren gegen das Sozialgericht bzw. dessen Spruchkörper nicht als Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Maßgeblich hierfür ist nämlich, ob um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnisses, um Rechte hieraus oder um spezifisch schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gestritten wird (vgl. Steffen Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 183 SGG, Rdnr. 10).
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.