Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.000 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Fortwirkung einer bereits für eine frühere Tätigkeit erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ im Zeitraum vom 15.12.2008 bis 30.06.2010, hilfsweise die Erteilung einer solchen Befreiung.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und seit dem 06.10.1999 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW. Seit dem 15.12.1999 ist er für die Beigeladene zu 2. tätig. Auf seinen Antrag vom 23.01.2000 befreite ihn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit Bescheid vom 29.05.2000 ab dem 15.12.1999 für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV. In dem Bescheid heißt es u.a.:
„Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
(...)
Auf ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Eingangsdatum des Befreiungsantrages 25.01.00
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der derzeitigen Versicherungspflicht: 15.12.99
Art der Beschäftigung (...) Rechtsanwalt
Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (…) 06.10.99
Versorgungseinrichtung: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW (...) Beginn der Befreiung:
15.Dez.1999
(...)
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen“.
Im März 2009 informierte der Kläger die Beigeladene zu 4. über einen betriebsinternen Positionswechsel. Er sei seit dem 15.12.2008 weiterhin anwaltlich, aber nunmehr als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ für den Konzernvorstand Datenschutz, Recht und Compliance eigenverantwortlich für die Beigeladene zu 2. tätig sei. Der Kläger übersandte eine Stellen- und Funktionsbeschreibung mit Angaben der Beigeladenen zu 2. zu seiner Eigenverantwortlichkeit in den Bereichen „Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung“ sowie den Arbeitsvertrag vom 17.12.2008. Darin heißt es unter
„§ 3 Dauer des Anstellungsverhältnisses
- Dieser Anstellungsvertrag gilt unbefristet.
(…)
- Der Anstellungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in welchem Sie die Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Regelaltersrente erfüllen.“
Die Beigeladene zu 4. leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2009 mit, dass die Befreiungsentscheidung vom 20.05.2000 nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen wirke und sich auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränke. Die neue Tätigkeit ab dem 15.12.2008 sei keine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt. Die vorherige Befreiung könne sich nur dann auf eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und insoweit auch einkommensgerechte Beiträge aus der berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt bzw. von dieser erhoben würden. Dies sei nicht der Fall. Eine rechtsverbindliche Entscheidung habe gem. § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) die Krankenkasse als Einzugsstelle zu treffen.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die für ihn als Einzugsstelle zuständige Krankenversicherung A., die die Befreiung ablehnte. Im sich anschließenden Klageverfahren stellte das SG Düsseldorf (SG) mit Urteil vom 31.01.2014 (S 34 KR 617/10) fest, dass für die streitgegenständliche Tätigkeit keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur GRV bestanden habe. Im Berufungsverfahren (Az. L 5 KR 145/14) schlossen die Beteiligten einen Vergleich des Inhalts, dass die A. die Bescheide aufhebe, der Kläger die Klage zurücknehme und die dort beigeladene hiesige Beklagte über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sachlich-inhaltlich entscheide.
Der Kläger wechselte die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. erneut und war ab dem 01.07.2010 als Leiter des Bereichs „Group Security Policy“ tätig. Mit Bescheid vom 22.11.2010 stellte die Beklagte fest, dass die durch Bescheid vom 29.05.2000 ab dem 15.12.1999 ausgesprochene Befreiung auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. ab dem 01.07.2010 gelte.
Mit Bescheid vom 06.01.2017 stellte die Beigeladene zu 1. den Versicherungsverlauf fest. Der Zeitraum vom 06.10.1999 bis 31.12.2015 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe.
Mit Bescheid vom 09.03.2017 lehnte die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der GRV für die Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ ab. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bestehe nicht wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2., sondern aufgrund der Zulassung zum Rechtsanwalt. Aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Versicherungspflicht von sogenannten Syndikus-Rechtsanwälten könnten seit dem 03.04.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte für zurückliegende Zeiten erteilt werden. Auch die Befreiung durch die BfA vom 29.05.2000 habe keine fortgeltende, erstreckende Wirkung. Sie gelte nur für die konkrete damals zu befreiende Tätigkeit.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass die Beklagte auch für die nachfolgende Beschäftigung ab dem 01.07.2010 festgestellt habe, dass die mit Bescheid vom 29.05.2000 ausgesprochene Befreiung fortgelte. Dies müsse auch für seine Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ gelten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2017 zurück.
Der Kläger hat am 26.11.2017 Klage vor dem SG erhoben und im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortag verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 zu verurteilen, ihn hinsichtlich seiner vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 ausgeübten Beschäftigung als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die ablehnende Entscheidung für rechtmäßig erachtet. Eine Befreiung für die nicht-anwaltliche Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber komme nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 20.01.2023, dem Kläger zugestellt am 13.05.2023, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht erfüllt. Zwar sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Beigeladenen zu 3. und beim Beigeladenen zu 4. gewesen, jedoch nicht wegen der Beschäftigung, für die eine Befreiung begehrt werde. Einen Befreiungsanspruch könne der Kläger auch nicht aus dem Bescheid vom 22.11.2010 betreffend die Befreiung für die Tätigkeit ab dem 01.07.2010 bei der Beigeladenen zu 2. oder dem Bescheid der Beigeladenen zu 1. vom 06.07.2017 herleiten. Auch die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung vom 29.05.2000 lägen nicht vor, da die zu befreiende Tätigkeit nicht infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils wird u.a. ausgeführt:
„Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.“
Der Kläger hat am 29.05.2023 per Fax Berufung eingelegt, sich im Briefkopf als „Z.“ bezeichnet und als Rechtsanwalt unterzeichnet. Der weit gefasste Befreiungsbescheid vom 29.05.2000 gelte als Dauerbescheid für die streitgegenständliche Tätigkeit fort. Jedenfalls aber müsse die mit Bescheid vom 22.11.2010 erklärte Fortgeltung der Befreiung aus dem Bescheid vom 29.05.2000 für die Beschäftigung ab dem 01.07.2010 auch für die streitgegenständliche Tätigkeit gelten. Nach Änderung des § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit Wirkung zum 01.01.2016 würden nun auch Befreiungen für Syndikusanwälte erteilt. Dies müsste auch ihm zu Gute kommen. Zudem könne er sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, da die Beklagte ihm nach ihrer selbst aufgestellten und lange angewandten sogenannten 4-Kriterien-Theorie in der Vergangenheit eine Befreiung hätte erteilen müssen und erteilt hätte, wenn das Verfahren nicht so lange gedauert hätte. Das BSG habe in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 den Vertrauensschutz aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis der Beklagten für bestehende Befreiungen hervorgehoben. Ein Anspruch auf Befreiung für die streitgegenständliche Tätigkeit bestehe auch nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI, da die Tätigkeit als Vorstandsassistenz als karrierefördernde Tätigkeit entsprechend der Ausführungen der beigeladenen Arbeitgeberin von vornherein nur vorübergehend angelegt sei. Bekanntermaßen sei die Tätigkeit als Vorstandssupport keine Lebensaufgabe. Zudem komme eine rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI in Betracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2023 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 aufzuheben und festzustellen, dass er mit seiner Tätigkeit für die X. in dem Zeitraum vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihn für die Tätigkeit für die X. in dem Zeitraum vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die mit Beschluss vom 15.02.2024 zu dem Rechtsstreit Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15.02.2024 hin, dass die Berufung nicht fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingegangen sein dürfte, hat der Kläger am 24.03.2024 den Berufungsschriftsatz in elektronischer Form übersendet und ausgeführt, am Tage der Einreichung sei es ihm aus technisch-organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zum Verfahren L 5 KR 145/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger hat fristgemäß in der nach §§ 153 Abs. 1, 65a i.V.m. § 65d Satz 1 SGG vorgesehenen elektronischen Form Berufung eingelegt. Da er als zugelassener Rechtsanwalt auch unter dieser Bezeichnung als Berufungskläger aufgetreten ist, ist er gem. § 65d Satz 1 SGG verpflichtet gewesen, die Berufungsschrift elektronisch zu übermitteln (vgl. Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 65d SGG [Stand: 07.09.2023], Rn. 23 m.w.N.; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, Juris-PK-SGG, 2. Auflage, § 65d Rn. 11.1). Zwar hat er die Berufungsschrift erst am 24.03.2024 und damit außerhalb der gem. § 151 Abs. 1 SGG geltenden Monatsfrist in elektronischer Form bei Gericht eingereicht. Vorliegend galt für das Einlegen der Berufung jedoch nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils vom 20.01.2023 war fehlerhaft und irreführend, da sie den über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Zusatz „und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird“ enthielt. Nach § 65a Abs. 3 S. 1 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dass ein qualifiziert signiertes Dokument darüber hinaus zwingend über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt werden muss, geht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Die Berufungsschrift ist am 24.03.2024 elektronisch übermittelt und damit innerhalb der nach §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG am Tag nach der Zustellung (14.05.2023) beginnenden und gem. §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG am 13.05.2024 endenden Jahresfrist bei Gericht eingegangen.
Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich des Haupt- (hierzu I.) als auch des Hilfsantrags (hierzu II.) unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 20.01.2023 abgewiesen.
Streitgegenständlich ist nach dem Vorbringen des Klägers bereits in der Klagebegründung – anders als vom SG gefasst - die vom Kläger begehrte Vollkassation des Bescheides vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 verbunden mit der Feststellung, dass die ursprünglich mit Bescheid vom 29.05.2000 erteilte Befreiung auch für die Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ fort gilt. Hilfsweise begehrt der Kläger neben der Anfechtung des Bescheids vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 die Verpflichtung der Beklagten, ihn für die streitgegenständliche Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. Denn bei der Bestimmung des Streitgegenstands ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017 zwei Verfügungen getroffen hat: Einerseits hat sie unter Bezugnahme auf "den Antrag" des Klägers vom 09.03.2009 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 15.12.2008 aufgenommene Beschäftigung abgelehnt. Andererseits hat sie es abgelehnt, die „Weitergeltung“ der ursprünglich in dem Bescheid vom 29.05.2000 erteilten Befreiung auch für die Beschäftigung des Klägers als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ festzustellen.
I.
Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist gem. §§ 54 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG statthaft und zulässig. Der Kläger kann die Anfechtung des Bescheids vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2017 mit der Feststellung der Fortwirkung der Befreiung auch auf die Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“, an der er ein berechtigtes Interesse hat, kombinieren. Die Frage ob für eine bestimmte (konkrete) Beschäftigung Versicherungspflicht in der GRV besteht oder eine früher ausgesprochene Befreiung auch für diese Tätigkeit gilt, hat das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, Rn. 11).
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die mit Bescheid vom 29.05.2000 ab dem 15.12.1999 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 bei der Beigeladenen zu 2. Die Befreiung ist vielmehr durch die Beendigung der vom 15.12.1999 bis 30.06.2010 ausgeübten Tätigkeit erloschen. Sie entfaltet keine Rechtwirkungen hinsichtlich der neuen Beschäftigung, da der Kläger die befreite Tätigkeit zum 14.12.2008 beendet und zum 15.12.2008 die neue Beschäftigung als „Senior-Experte AT Vorstandssupport“ aufgenommen hat.
Bei der Auslegung von Bescheiden über die Befreiung von der Versicherungspflicht ist vom Verfügungssatz des Bescheides auszugehen. Dieser ist unter Heranziehung des in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nach dem wirklichen Willen der Behörde, wie er in dem Bescheid zum Ausdruck kommt und greifbar seinen Niederschlag gefunden hat, festzustellen. Für die Ermittlung des wirklich erklärten Willens sind auch Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Konkretisierung des Inhaltes der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf diese bezieht. Maßstab ist der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urteile vom 13.12.2018, B 5 RE 1/18 R, Rn. 49; vom 22.03.2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 27, vorm 16.06.2021, B 5 RE 4/20 R, Rn. 21 und Beschluss vom 15.12.2020, B 5 RE 11/20 B, Rn. 12).
Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte den Kläger mit dem Bescheid vom 29.05.2000 entsprechend seines Antrags vom 25.01.2000 zur Überzeugung des Senats nur für die am 15.12.1999 begonnene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. als angestellter Rechtsanwalt befreit (zur Antragsbezogenheit in vergleichbarer Fallkonstellation siehe auch BSG, Urteil vom 16.06.2021, B 5 RE 4/20 R, Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Bescheid keine weitergehende Regelung dahingehend, dass die Befreiung unabhängig von dieser konkreten Tätigkeit über deren Aufgabe hinaus weiter gilt und jede weitere berufsspezifische Beschäftigung des Klägers und damit insbesondere diejenige bei der Beigeladenen zu 2. im Zeitraum vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 erfasst. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus dem inhaltlichen Aufbau und seinem äußeren Erscheinungsbild. Der Verfügungssatz folgt direkt nach der Anrede, sodann werden die wesentlichen Einzelheiten der Verfügung - optisch durch Umrahmung hervorgehoben – i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB X bestimmt: Eingangsdatum des Befreiungsantrags, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der derzeitigen Versicherungspflicht, Art der Beschäftigung sowie Beginn der Mitgliedschaft, Identität der Berufsständischen Versorgungseinrichtung und Datum des Beginns der Befreiung. Diese Angaben beziehen sich eindeutig und ausschließlich nur auf die im Befreiungsantrag benannte Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2. ab dem 15.12.1999. Zwar wird die Tätigkeit „als Rechtsanwalt“ bei der Beigeladenen zu 2. nicht näher beschrieben, ist aber durch die Bezugnahme auf den Antrag und die darin enthaltenen, die Tätigkeit konkretisierenden Angaben bestimmbar.
Nichts Anderes ergibt sich aus den übrigen, unterhalb der Umrahmung und oberhalb der Rechtsmittelbelehrung platzierten, nicht visuell hervorgehobenen Erläuterungen:
Bei den Ausführungen im ersten Absatz zur Dauer der Befreiung, sich anschließenden freiwilligen Mitgliedschaften in der zuständigen Versorgungseinrichtung und Berufskammer, zur Erstreckung auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Tätigkeiten oder zur Beendigung der Befreiung erst mit förmlicher Aufhebung handelt sich lediglich um allgemein gehaltene Hinweise, denen der Senat nicht die vom Kläger behauptete Erstreckungsregelung entnehmen kann. Der Hinweis, dass die Befreiung auch für anschließende freiwillige Mitgliedschaften in der Versorgungseinrichtung bei Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gelte, regelt keine automatische Geltung der Befreiungsentscheidung für sämtliche künftigen berufsspezifischen Tätigkeiten (so auch LSG NRW, Urteil vom 28.05.2021, L 4 R 341/20, Rn. 48, derzeit anhängig unter B 12 R 6/22 R; Hessisches LSG, Urteil vom 13.06.2019, L 8 KR 236/17, Rn. 34). Einer solchen Auslegung steht schon entgegen, dass im nächsten Satz ausgeführt wird, die Wirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Darüber hinaus wird durch die Formulierung „Die Befreiung gilt (…) soweit“ zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiungswirkung bei zukünftigen Änderungen zu prüfen wären. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides jedenfalls bestand dafür weder ein Anlass noch lagen Informationen über etwaige spätere Beschäftigungen des Klägers vor.
Auch der im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Passus, die Befreiung erstrecke sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und der Betroffenen insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen, ist lediglich eine allgemeiner Hinweis ohne Regelungscharakter. Darüber hinaus handelte es sich – anders als der Kläger meint - bei der streitgegenständlichen Tätigkeit vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 auch nicht um eine ihrer Eigenart nach oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit (dazu unter II.).
Der Bescheid vom 15.12.1999 entfaltet ab dem 15.12.2008 keine Rechtswirkung mehr. Denn die Befreiung ist mit dem Ende der Beschäftigung als Rechtsanwalt zum 14.12.2008 und Beginn der Beschäftigung als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buches des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X durch anderweitige Erledigung unwirksam geworden (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.2020, B 5 RE 6/19, Rn.15, Urteil vom 22.03.2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 42; Beschluss vom 7.3.2018, B 5 RE 3/17 R). Dennoch ist der Positionswechsel des Klägers hier wesentlich. Ob eine Änderung der Beschäftigung wesentlich ist, ist im Einzelfall auf der Grundlage eines Vergleichs der prägenden Charakteristika der Tätigkeiten unter wertender Gewichtung zu beurteilen und u.a. dann anzunehmen, wenn die Spezifika der Beschäftigung für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen (BSG, Urteil vom 16.06.2021, B 5 RE 4/20 R, Rn. 30). Bei der Bestimmung der konkreten Beschäftigung ist sowohl die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch die gelebte Praxis der Vertragsdurchführung zu betrachten (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R Rn. 15, 24 m.w.N.). Dies zu Grunde legend ergibt sich für den Senat die wesentliche Änderung nicht nur aus den umfassenden inhaltlichen Änderungen bei Aufgabenzuschnitt, Verantwortungsbereich und Zuständigkeit, sondern gerade auch aus dem Umstand, dass es die Beigeladene zu 2. und der Kläger trotz des internen Beschäftigungswechsels für nötig befunden haben, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, der den alten „ersetzt“.
Eine sich auch auf die streitgegenständliche Tätigkeit erstreckende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV kann auch dem Bescheid vom 22.11.2010 nicht entnommen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids. Denn die Beklagte bestätigt darin lediglich, dass die durch Bescheid vom 29.05.2000 ab dem 15.12.1999 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. ab dem 01.07.2010 gelte. Unabhängig davon, dass dies angesichts des Erlöschens der Befreiung nach § 39 Abs. 2 SGB X rechtswidrig sein dürfte, ist die Beschäftigung vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 eindeutig nicht von der Feststellung erfasst. Der Senat kann dem Bescheid über den Wortlaut hinaus in analoger Anwendung des § 133 BGB auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte eine Feststellung zu der Beschäftigung ab dem 15.12.2008 treffen wollte. Denn der Bescheid vom 22.11.2010 hat dem Widerspruch des Klägers gegen die eine Befreiung für die ab dem 01.07.2010 aufgenommene Tätigkeit ablehnende Entscheidung abgeholfen.
Der Vormerkungsbescheid der Beigeladenen zu 1. vom 06.01.2017, der feststellt, die Zeit vom 06.10.1999 bis 31.12.2015 sei keine Beitragszeit, weil Versicherungsfreiheit bestanden habe, regelt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ebenfalls keine Befreiung der streitgegenständlichen Beschäftigung von der GRV. Der Kläger verkennt hierbei die (begrenzte) Funktion des Vormerkungsbescheids, dem lediglich hinsichtlich der Daten („Tatsachen“) – nicht aber deren rentenrechtlicher Bewertung - Beweissicherungsfunktion zukommt. Der Versicherungsträger stellt, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1-3 SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften ist dieser durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die §§ 24 und 48 des SGB X sind nicht anzuwenden. Ein Vormerkungsbescheid enthält keine bindende Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten; darüber wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (BSG, Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97). Unabhängig davon wusste der Kläger nach dem Abschluss des Vergleichs im Verfahren L 5 KR 145/14 und damit bei Erlass des Vormerkungsbescheids vom 06.01.2017, dass die Beklagte über die Frage der Befreiung bezüglich vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 ausgeübten Beschäftigung noch verbindlich zu entscheiden haben wird.
II.
Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die vom 15.12.2008 bis 30.06.2010 bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da der Kläger nicht wegen der streitgegenständlichen Tätigkeit auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgung geworden ist. Sein Begehr lässt sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, den der Kläger damit begründen will, dass die Beklagte ihn wohl bei zeitnaher Entscheidung unter Anwendung der Vier-Kriterien-Theorie noch befreit hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt lediglich ergänzend aus, dass angesichts der Hinweise der Beklagten im Schreiben vom 08.12.2009 auch nicht davon auszugehen war, dass diese den Kläger bei zeitnaher (eigener) Entscheidung für die streitgegenständliche Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit hätte.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt auch nicht nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI in Betracht. Danach erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Es fehlt hier bereits an einer (noch) wirksamen Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI, da die Befreiung vom 29.05.2000 aufgrund des Beschäftigungswechsels zum 15.12.2008 erloschen war. Die Beschäftigung als „Senior Experte AT-Vorstandssupport“ war auch weder infolge ihrer Eigenart noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt. Der Vortrag des Klägers, die Tätigkeit als Mitglied des Stabes im Vorstand sei „keine Lebensaufgabe“ und stets von vorn herein zeitlich begrenzt als „Karrieresprungbrett“ ausgelegt, verfängt nicht. Diese Punkte mögen für die Motivation des Klägers, die Beschäftigung aufzunehmen, eine Rolle gespielt haben, betreffen aber nicht die „Eigenart“ der Tätigkeit selbst. Denn bei der Vorstandsassistenz in einer börsennotierten Aktiengesellschaft handelt es sich bei lebensnaher Betrachtung - anders als z.B. bei Projektarbeit oder Saisontätigkeiten – um eine fortlaufend benötigte und zu besetzende Stelle. Dies kommt auch in der vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck, da der Anstellungsvertrag nach § 3 unbefristet geschlossen war und spätestens erst dann enden sollte, wenn der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Regelaltersrente erfüllte.
Auch die bestehende Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsanwalt ist kein Befreiungstatbestand gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI, der auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden könnte. Denn nur ein bestehender Befreiungsstatus kann auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 8/10 R).
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine etwaige Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht streitgegenständlich ist (vgl. zur Differenzierung der Streitgegenstände bei Befreiungen nach § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI und § 6 Abs. 1 SGB VI: BSG, Beschluss vom 22.03.2018, B 5 RE 12/17 B, Rn. 31 ff.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob die in einem Verwaltungsakt formularmäßig enthaltene Passage "Die Befreiung gilt für die oben genannten und weiteren berufsspezifischen Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (…)" zu einer Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf andere Tätigkeiten führen kann, unter dem Az. B 12 R 6/22 R beim BSG anhängig ist.