Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag (KiZ) für drei Kinder für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. Umstritten ist Auswirkung einer Einmalzahlung im Juni 2019.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern (geb. 2002, 2009 und 2012 – für ein weiteres 1998 geborenes Kind wird kein KiZ beansprucht), mit denen sie im streitigen Zeitraum alleinerziehend in einem Haushalt lebte und für die sie Kindergeld erhielt. Darüber hinaus bezog die Familie Wohngeld iHv 66 €/Monat. Die Klägerin verfügte in den letzten sechs Monaten vor dem streitigen Zeitraum (Bemessungszeitraum) über folgendes, in den genannten Monaten zugeflossenes Brutto-Erwerbseinkommen:
Januar 2019 1.386,96 €
Februar 2019 1.517,71 €
März 2019 1.458 €
April 2019 1.499,92 €
Mai 2019 1.517,90 €
Juni 2019 1.519,98 € zuzüglich Einmalzahlung iHv 705,98 € (netto 436,28).
Hieraus ergibt sich unter Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie unter Abzug von Fahrt- und Versicherungskosten vom laufenden Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv 901,88 €. Die Familie wohnte in einer Mietwohnung, für die Unterkunfts- und Heizkosten iHv insgesamt 864,94 € monatlich zu entrichten waren (Kaltmiete 507,94 €, Betriebskosten 265 €, Heizkosten 92 €). Für die Kinder wurde im Bemessungszeitraum Unterhaltsvorschuss nach dem UVG iHv jeweils monatlich 355 €, 309 € bzw. 212 € gezahlt. Über anrechenbares Vermögen verfügten die Klägerin oder die Kinder nicht.
Am 02.07.2019 beantragte die Klägerin, die 2016 bereits in einigen Monaten KiZ erhalten hatte, unter Vorlage von Unterlagen zum Einkommen KiZ ab Juli 2019.
Mit Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beklagte ging unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung aus Juni 2019 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen iHv 901,88 € aus. Dieser Betrag übersteige den nach Anrechnung des Einkommens, des Kindergeldes und der Unterhaltleistungen für die Kinder verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 864,11 €. Daher verbleibe kein ungedeckter Restbedarf, weshalb ein Anspruch auf KiZ ausscheide.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.11.2019 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe einkommensmindernde Aufwendungen (Unfallversicherung iHv monatlich 49 €; Riester-Rente iHv monatlich 21 €, Haftpflichtversicherung iHv jährlich 59 €; Hauratsversicherung iHv jährlich 80,87 €) nicht berücksichtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Pauschale für angemessene private Versicherungen bereits berücksichtigt zu haben. Ein Nachweis für die Riester-Rente sei nicht aktenkundig und wirke sich zudem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Alg II-V nicht aus. Hinsichtlich der Unfallversicherung zugunsten der Kinder sei die Notwendigkeit iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht dargelegt (Bezugnahme auf BSG 16.02.2012 – B 4 AS 89/11 R). Die Klägerin hat Versicherungsnachweise vorgelegt.
Auf Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Beklagte eine Probeberechnung vorgelegt, ohne die Einmalzahlung als Einkommen zu berücksichtigen. Diese hatte zum Ergebnis, dass der Klägerin für diesen Fall ab Juli 2019 ein monatlicher Gesamt-KiZ iHv 161 € zustehe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die mit Schriftsatz vom 19.09.2022 vorgelegte Probeberechnung der Beklagten verwiesen.
Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 30.06.2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 verurteilt, der Klägerin KiZ vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 iHv monatlich 161 € zu zahlen. Die Einmalzahlung im Juni 2019 sei gem. § 11 Abs. 3 SGB II erst im Folgemonat als Einkommen zu berücksichtigen.
Gegen dieses ihr am 30.08.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.09.2023 Berufung eingelegt. Die Einmalzahlung sei nicht im Juli 2019, sondern im Juni 2019 als Einkommen zu berücksichtigen. Zudem habe entgegen der Annahme des Sozialgerichts für die Klägerin und Berufungsbeklagte kein Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Juni 2019 bestanden, sodass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II unabhängig davon keine Anwendung finden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht antragsgemäß verurteilt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf KiZ für den streitigen Zeitraum.
Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Anspruch ablehnt. In zeitlicher Hinsicht ist das Klageverfahren nicht auf den Monat Juli 2019 beschränkt, da sich der Ablehnungsbescheid auf den gesamten Antrag bezieht, der wiederum den gesamten Bewilligungszeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 umfasst (§ 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG in der ab dem 01.07.2019 gF). Dementsprechend hat das Sozialgericht prozessual zutreffend eine Entscheidung für den gesamten Bewilligungszeitraum gefällt. Der Streitwert für eine zulassungsfreie Berufung ist erreicht (161 € * 6 = 966 €).
Die Berufung ist begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 6a BKGG in der ab dem 01.07.2019 gF des StaFamG (zur Rechtsentwicklung vergl. Kühl, NZS 2020 S. 362 ff). Die Vorschrift lautete:
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 5 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 4 entspricht, und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. 2Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. 3Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. 4In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 5Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Verzicht.
(2) 1Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. 2Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. 3Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
(3) 1Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. 2Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. 3Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. 4Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. 5Bei der Berücksichtigung des Vermögens des Kindes ist der Grundfreibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. 6Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. 7Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) 1Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt. 2Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. 3Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt. 4Bei der Berücksichtigung des maßgeblichen Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(6) 1Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise gemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf übersteigt. 2Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 3Der Gesamtkinderzuschlag wird um 50 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. 4Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe.
(7) 1Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. 3Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. 4Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) 1Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. 2Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. 3Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. 4Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. 5Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Zwar erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BKGG, da sie für die Kinder kindergeldberechtigt war und über Einkommen verfügte, dass die Mindesteinkommensgrenze iHv monatlich 600 € überstieg. Jedoch wurde nicht iSd § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG durch den KiZ Hilfebedürftigkeit vermieden. Diese Vorschrift setzte nicht nur (wie derzeit gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG in der ab dem 01.01.2020 gF) voraus, dass bei Bewilligung des KiZ keine Hilfebedürftigkeit verbleiben durfte, sondern darüberhinausgehend, dass ohne den KiZ Hilfebedürftigkeit iSd SGB III gegeben wäre. Verfügte die Bedarfsgemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, welches Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschloss, stand KiZ nicht zu (BSG Urteil vom 05.03.2019 – B 4 KG 1/18 B; BSG Urteil vom 26.07.2016 – B 4 KG 2/14 R).
Nach der rechtsfehlerfreien Berechnung der Beklagten überstieg das Einkommen bei Einbeziehung der Eimalzahlung im Juni 2019 mit 901,75 € monatlich den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 894,36 € monatlich, während bei Außerachtlassung dieser Zahlung (monatliches Durchschnitteinkommen dann 829,17 €) der Gesamtbedarf ohne den KiZ nicht gedeckt war. Bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iSd § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG in der o.a. Fassung ist die Beklagte zutreffend vom jeweils maßgeblichen Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 SGB II), dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) und den Unterkunftskosten ausgegangen und hat vom Bedarf der Kinder die Leistungen nach dem UVG und das Kindergeld abgezogen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Im Gegensatz zum angefochtenen Urteil ist die Einmalzahlung zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht im Juli 2019, sondern im Juni 2019 zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG in der Fassung ab dem 01.07.2019. Hiernach ist für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Der Bewilligungszeitraum begann im Juli 2019 (§ 6a Abs. 7 Satz 2 BKGG), weshalb das bis Juni 2019 zugeflossene Einkommen maßgeblich ist.
Die Darlegungen des Sozialgerichts zu § 11 Abs. 3 SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2023 gF treffen nicht zu. Die Vorschrift lautete: „Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.“ Diese Vorschrift ist für den KiZ ab dem 01.07.2019 nicht mehr relevant, da ein Durchschnittseinkommen aus den sechs Monaten gebildet wird, die dem Bewilligungszeitraum vorausgehen. Für die normative Modifizierung des Zuflussprinzips gibt es für den KiZ jedenfalls ab dem 01.07.2019 keinerlei Bedürfnis mehr. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504 S 40) bestätigt, die lautet: „Einmalige Zahlungen im Bemessungszeitraum sind als Einkommen nach § 11 SGB lI zu berücksichtigen. § 11 Absatz 3 Satz 4 SGB lI hat künftig beim Kinderzuschlag keinen Anwendungsbereich mehr. In der Regelung ist die Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf sechs Monate vorgesehen, wenn der Leistungsanspruch ansonsten entfiele. Die durch die Norm bezweckte Aufteilung der einmaligen Zahlung auf sechs Monate wird künftig durch die spezielle Regelung in Absatz 8 Satz 1 erreicht. Danach ist die einmalige Zahlung stets auf die sechs Monate vor dem Bewilligungszeitraum aufzuteilen. Bei einem Folgeantrag ist diese einmalige Zahlung gegebenenfalls als Vermögen zu berücksichtigen“.
Ungeachtet dessen ist § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II vorliegend auch tatbestandlich nicht einschlägig, da die Klägerin im Juni 2019 keine Leistungen – weder KiZ noch Alg II – erhalten hatte.
Die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsbeiträge führen nicht zu einer weiteren Verminderung des zu berücksichtigenden Einkommens, da die Beklagte zutreffend vom Einkommen den Grundfreibetrag iHv 100 € (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) abgesetzt hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Kinder-Unfallversicherung sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 89/11 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.