L 19 AS 943/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 1997/22
Datum
-
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 19 AS 943/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf in Form einer mindestens zehnprozentigen Erhöhung des ihm bewilligten Regelbedarfs.

 

Der am 00.00.0000 geborene, alleinstehende Kläger erhält laufend Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Für den Zeitraum von Februar 2022 bis Januar 2023 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 28.12.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.02.2022 und 17.12.2022 neben den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung den monatlichen Regelbedarf i.H.v. 449,- € ab Februar 2022 bzw. für Januar 2023 i.H.v. 502,- €. Mit Bescheid vom 23.07.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einmalzahlung i.H.v. 200,- € als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie aktueller Preissteigerungen.

 

Mit Schreiben vom 31.03.2022 beantragte der Kläger unter Verweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten beim Beklagten „eine mindest 10%tige Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes ab sofort“.

 

Mit Schreiben vom 06.05.2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Höhe des Regelsatzes gesetzlich geregelt sei und nur durch die Bundesregierung geändert werden könne. Der Beklagte könne nicht über den Antrag auf Erhöhung der Regelbedarfe entscheiden. Der Kläger möge sich an die dafür zuständigen Stellen wenden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2022 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass der Regelbedarf für das Existenzminimum nicht ausreiche. Er sei um mindestens zehn Prozent zu erhöhen. Im Übrigen sei der Beklagte für all seine Anträge zuständig, insbesondere wenn es um einen Antrag auf Erhöhung der Lebenshaltungskosten als Mehrbedarf gehe.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte sei für das Begehren des Klägers nicht zuständig. Man sei als Teil der vollziehenden staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz gebunden und dürfe nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abweichen. Sofern der Kläger eine Erhöhung des Regelbedarfssatzes fordere, möge er sich an einen Bundestagsabgeordneten wenden.

 

Am 25.07.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es seit dem Jahr 2021 eine enorme Preissteigerung gegeben habe. Die Lebenshaltungskosten seien insbesondere seit Januar 2022 erheblich gestiegen und der Regelsatz reiche nicht mehr aus. Mit seinem Antrag auf Erhöhung des Regelsatzes um zehn Prozent als Mehrbedarf habe er moderat reagiert.

 

Der Beklagte hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Bei dem angefochtenen Schreiben vom 06.05.2022 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

 

Gegen den ihm am 20.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerin am 14.06.2023 Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt eine Regelsatzerhöhung von mindestens zehn Prozent als Mehrbedarf. Hierfür sei der Beklagte zuständig. Der Mehrbedarf sei auch unabweisbar.

 

Der Kläger beantragt,

 

ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Q. zu gewähren.

 

Der Beklagte verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.

 

 

II.

 

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen.

 

Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit – neben weiteren Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Es muss eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.

 

Bei Anlegung dieses Maßstabes weist die Prozessführung des Klägers nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht auf.

 

Dahinstehen kann, ob die Berufung des Klägers zulässig ist. Jedenfalls ist die Berufung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unbegründet.

 

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel einer Erhöhung des Regelsatzes. Dabei geht der Senat nach Auslegung des Antrags vom 31.03.2022, mit dem der Kläger Leistungen „ab sofort“ geltend macht, und unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon aus, dass der Kläger dies für den laufenden Bewilligungszeitraum ab Februar 2022 bis Januar 2023 und insoweit die Überprüfung des zuvor erlassenen Bewilligungsbescheides vom 28.12.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.02.2022 begehrt.

 

Den insoweit gestellten Überprüfungsantrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2021 abgelehnt. Hierbei handelt es sich – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – zwar um einen Verwaltungsakt, weshalb die Klage zulässig war, jedoch hat der Kläger nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf höhere als die bereits bewilligten Leistungen.

 

Die Höhe der dem Kläger bewilligten Regelbedarfe sind nicht zu beanstanden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II. Danach wird der Regelbedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe (§ 20 Abs. 2 bis 4 SGB II) entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Der Kläger ist alleinstehend und der Beklagte hat ihm entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarf ab Februar 2022 i.H.v. monatlich 449,00 € bewilligt und für Januar 2023 i.H.v. 502,00 €. Die konkreten Regelbedarfe sind auch nicht verfassungswidrig niedrig. Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben ist nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2022 bzw. 01.01.2023.

 

Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (Saitzek in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 48).

 

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Saitzek, a.a.O. Rn 4). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.

 

Die Bemessung der Regelbedarfe im Jahr 2022 und 2023 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 – L 3 AS 1169/22; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2022 B ER – L 2 AS 330/22 B ER, vom 10.02.2022 – L 19 AS 1236/21 B, vom 10.11.2023 – L 21 AS 541/23 B, vom 17.04.2024 – L 2 AS 39/24 B und vom 16.09.2024 – L 7 AS 719/24 B; LSG NRW, Urteil vom 13.12.2023 – L 12 AS 1814/22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23 ; LSG Hessen, Beschluss vom 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ER und vom 24.08.2022 – L 8 SO 56/22 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023 – L 5 AS 356/23 B ER). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 24.03.20211 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).

 

Dies gilt auch für die Bemessung der Regelbedarfe für das Jahr 2022. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 – RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Regelbedarfsermittlung für das Jahr 2022 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden (vgl. Saitzek, a.a.O. Rn. 16a).

 

Soweit der Kläger sich anscheinend gegen die Anwendung des in § 28a Abs. 2 SGB XII festgelegten Mischindexes zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2022 (§ 28a Abs. 1 SGB XII) wendet und geltend macht, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen hinter der im Zeitraum ab Sommer 2021 einsetzenden Inflation zurückgeblieben ist und der Gesetzgeber deshalb gehalten gewesen sei, entgegen den Regeln des § 28a SGB XII einen anderen Fortschreibungsmodus anzuwenden, verstößt die Anwendung des Mischindexes zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2022 nicht gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

 

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des RBEG zum 01.01.2022 sind um 0,76 % erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet worden (vgl. § 1 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021, BGBl. I, 4389). Die niedrige Anpassungsrate von 0,76 % geht maßgeblich auf die niedrige Rate der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung Juli 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) in Höhe von 0,1 % zurück (vgl. Lenze, a.a.O.; siehe auch BR-Drs. 719/21 S. 7f). Die jeweils um sechs Monate verzögerte Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 S. 1 SGB XII hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren. Die Verzögerung von sechs Monaten ergibt sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII. Die Fortschreibung im Folgejahr holt die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07. 2014, a.a.O. Rn. 139).

 

Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah darauf reagieren. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten (BVerfG, Beschluss vom 23.07. 2014, a.a.O., Rn. 144).

 

Der Senat lässt dahinstehen, ob es sich bei der Steigerung des Verbraucherindexes, welcher nicht dem regelbedarfsrelevanten Preisindex entspricht (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9984 S. 77 betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), im Vergleich zum Vorjahresmonats für die Zeit ab dem 01.07.2021 (vgl. Übersicht zum Verbraucherpreisindex für Deutschland abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html) um eine unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt. Nach Darstellung des statistischen Bundesamtes war die Hauptursache für die hohe Inflation die enormen Preiserhöhungen bei den Energieprodukten (vgl. Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes Nr. 438 vom 13.10.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/10/PD22_438_611.html). Erhöhungen der Energiekosten werden, soweit sie vom Bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst sind, in tatsächlicher Höhe übernommen. Regelbedarfsrelevant sind allenfalls die Kosten für Haushaltsstrom.

 

Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € nach § 73 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 23.05.2022, BGBl I, 760) im Juli 2022 nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 20/1768, S. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07. 2022 – L 3 AS 1169/22; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER). Damit hat er zeitnah auf die Entwicklung der Preise reagiert. Gegen die Höhe des Mehrbedarfes nach § 73 SGB II bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal weitere individuelle Bedarfe durch ergänzende Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden können. Derartige weitere, unabweisbare Mehrbedarfe hat der Kläger jedoch weder konkret dargelegt noch bewiesen. Sein Vorbringen erschöpft sich in der allgemeinen Angabe über die inflationsbedingte Verteuerung der Verbrauchsgüter. Des Weiteren hat der Gesetzgeber auf den Anstieg der Energiekosten durch den Entfall der EEG-Umlage seit dem 01.07.2022, mit der Übernahme des Abschlags für Strom und Wärme im Dezember 2022 und der Einführung einer Strom- und Gaspreise ab dem 01.01.2023 (Strompreisbremsegesetz, Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) reagiert. Auch hat er im September 2022 ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Anpassungsmechanismus für die Fortschreibung der Regelbedarfe neu zu regeln. Mithin hat der Gesetzgeber zeitnah auf den Anstieg der Inflation im Jahr 2022 reagiert.

 

Ebenso ist die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Klägers nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelsatzerhöhung auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und den Regelsatz um insgesamt 11,75 % von 449,00 Euro auf 502,00 Euro angehoben hat (vgl. BT-Drucks. 20/3873, S. 3). Er hat vor dem Hintergrund der andauernden inflationsgetriebenen Preisentwicklung bei der Einführung des Bürgergeldes und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegelt als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Es gilt nunmehr ein zweistufiges Fortschreibungsverfahren, mit dem neben der bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,45 % geführt hätte, eine "ergänzende Fortschreibung" auf der Grundlage der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im Vergleichszeitraum, dem jeweils 2.Quartal des Kalenderjahres, erfolgt. Diese ergänzende Fortschreibung hat zum 01.01.2023 eine weitere Erhöhung um 6,9 %, also insgesamt eine Erhöhung der Regelsätze um knapp 11,8 %, zur Folge. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung (BT-Drucks. 20/3878, S. 44). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 17.04. 2024 – L 2 AS 39/24 B).

 

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar,
§ 177 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved