Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2022 aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 20.10. bis 21.12.2014.
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Die Kläger sind tunesische Staatsangehörige. Die 1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der im Jahre 2010 und 2012 geborenen Kläger zu 2) und zu 3). Die Klägerin zu 1) ist auch Mutter eines am 2015 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der drei Kinder (im Folgenden: E) ist ebenfalls tunesischer Staatsangehöriger. Er wohnt seit Jahren in Deutschland und war auch in Deutschland beschäftigt. Ihm wurde 1999 zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und 2008 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Im streitbefangenen Zeitraum ging er weder einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach.
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Die Kläger reisten am 20.10.2014 aus Tunesien mit einem Besuchsvisum, das keine Erwerbstätigkeit gestattete, nach Deutschland ein. Sie zogen zu E in dessen Wohnung. E erhielt im streitbefangen Zeitraum Alg II. Am 31.10.2014 beantragten auch die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Kläger seien als tunesische Staatsangehörige nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (bindender Bescheid vom 10.11.2014). Nachdem die Ausländerbehörde den Klägern am 22.12.2014 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt hatte, bewilligte der Beklagte auch den Klägern Leistungen nach dem SGB II ab diesem Zeitpunkt, zunächst bis zum 21.3.2015, später auch darüber hinaus. Der Antrag der Kläger auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides mit dem Ziel, auch Leistungen für den Zeitraum vom 20.10. bis 21.12.2014 zu erhalten, blieb erfolglos (Bescheid vom 4.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015).
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Das SG hat den Bescheid vom 4.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2015 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 10.11.2014 für den Zeitraum vom 20.10. bis zum 21.12.2014 Leistungen nach dem SGB Il in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 9.12.2019). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 13.12.2022). Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 20.10. bis zum 21.12.2014, denn sie unterlägen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II.
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Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von § 7 SGB II.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
II
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Die zulässigen Revisionen der Kläger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Das SG hat den Beklagten zu Recht gemäß dem Antrag der Kläger verurteilt. Die Kläger haben Anspruch auf Sozialgeld auch für die Zeit vom 20.10. bis 21.12.2014, sodass der Beklagte die rechtswidrige Leistungsablehnung zurückzunehmen und den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu erbringen hat.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 4.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2015, durch den der Beklagte es abgelehnt hat, den bindenden Ablehnungsbescheid vom 10.11.2014 zurückzunehmen und den Klägern für die Zeit vom 20.10. bis zum 21.12.2014 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Weitergehende Ansprüche haben die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch den Beklagten für spätere Zeiträume ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht.
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Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Die geltend gemachten Ansprüche verfolgen die Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs, Verpflichtungs und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG iVm § 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2015, die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 und Gewährung von SGB IILeistungen dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) für die Zeit vom 20.10. bis zum 21.12.2014 (zur statthaften Klageart in sogenannten Zugunstenverfahren vgl nur BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R BSGE 134, 45 = SozR 41100 Art 1 Nr 20, RdNr 13).
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Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 4.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2015 ist rechtswidrig. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 10.11.2014 zurückzunehmen und SGB IILeistungen für den Zeitraum 20.10. bis 21.12.2014 zu bewilligen.
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Rechtsgrundlage in verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 10.11.2014 ist § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; Geltungszeitraumprinzip vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 44200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier. Die Kläger erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialgeld und waren auch nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Demzufolge hat der Beklagte mit der Leistungsablehnung durch Bescheid vom 10.11.2014 das Recht unrichtig angewandt und Sozialleistungen in Form von Sozialgeld zu Unrecht nicht erbracht.
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Materiell-rechtliche Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche auf Sozialgeld sind § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011) und § 7 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II bestimmt, dass nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Kläger, die keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII im Alter und bei Erwerbsminderung hatten, waren nach diesen Vorschriften im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt.
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Wer Sozialgeld beanspruchen kann, bestimmt sich allein über den Begriff der Erwerbsfähigkeit. Inhalt des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist eine Legaldefinition des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II enthält den Begriff "Leistungsberechtigter" nicht, sondern spricht nur von "Personen", die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Über die fehlende Erwerbsfähigkeit hinausgehende Anspruchsvoraussetzungen sind auch § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht zu entnehmen (vgl BSG vom 28.10.2014 B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 44200 § 7 Nr 39, RdNr 16).
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Dass die Klägerin zu 1) nicht erwerbsfähig war, folgt aus § 8 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Nach § 8 Abs 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (sog gesundheitliche Erwerbsfähigkeit). Im Sinne von § 8 Abs 1 SGB II können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs 2 SGB II; sog rechtliche Erwerbsfähigkeit). Nach § 4 Abs 3 Satz 1 AufenthG (idF der Bekanntmachung der Neufassung vom 25.2.2008, BGBl I 162) durften Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigte. Im streitbefangenen Zeitraum war rechtliche Grundlage des Aufenthalts der Klägerin zu 1) in Deutschland ein (Besuchs)Visum, das ihr eine Erwerbstätigkeit nicht gestattete. Die Kläger zu 2) und 3) waren schon aufgrund ihres Alters (2 und 4 Jahre) nicht erwerbsfähig.
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Die Kläger lebten im streitbefangenen Zeitraum auch mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - dem E - in einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II) nach § 7 Abs 3 Nr 3Buchst a SGB II als Partnerin eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin und nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des E, die Kläger zu 2) und 3) sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG waren die Kläger nach dem Einzug in die Wohnung des E mangels Einkommens und Vermögens auch nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
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E selbst war erwerbsfähig und Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattete (§ 9 Abs 1 Satz 2 AufenthG idF vom 25.2.2008). Von Leistungen nach dem SGB II war er nicht ausgeschlossen, sondern bezog Alg II. Er vermochte deshalb als "Kopf" der Bedarfsgemeinschaft den Klägern Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Sozialgeld nach § 7 Abs 2 SGB II iVm § 19 Abs 1 Satz 2 SGB Il zu vermitteln.
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Dem Anspruch der Kläger steht, anders als das LSG meint, § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II nicht entgegen. Anknüpfend an § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der regelt, wer erwerbfähige Leistungsberechtigte sind, bestimmt § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II: Ausgenommen, sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
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Zum Verhältnis der Anspruchsvoraussetzungen für Alg II nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und den Anspruchsvoraussetzungen für Sozialgeld nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II zueinander hat das BSG bereits entschieden, dass nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht um die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu erweitern sind (BSG vom 28.10.2014 B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 44200 § 7 Nr 39, RdNr 17 ff). Dies gilt in gleicher Weise für den Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II (vgl Leopold in jurisPKSGB II, 5. Aufl 2020, § 7 RdNr 89, Stand 19.3.2024; Jüttner in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 7 SGB II RdNr 49, Stand Juni 2024; im Ergebnis auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 161, Stand März 2024: Keine weiteren Voraussetzungen als die fehlende Erwerbsfähigkeit; G. Becker in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 7 RdNr 79: Hinsichtlich der Geldleistungen keine Einschränkungen).
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§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II enthalten nebeneinander und für sich stehende Anspruchsgrundlagen für Alg II einerseits und Sozialgeld andererseits. Dies schließt es systematisch aus, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II als ergänzende Voraussetzungen anzusehen, die auch für den Anspruch auf Sozialgeld nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erfüllt sein müssten. Zudem passen die in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II genannten Tatbestandmerkmale nicht auf Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind, soweit sie nicht bereits in den in § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II oder § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II genannten Merkmalen enthalten sind (vgl zum Ganzen BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 44200 § 7 Nr 39, RdNr 18).
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Bei diesem Befund bedarf es besonderer Gründe, um eine gegen Wortlaut und Systematik gerichtete erweiternde Auslegung vorzunehmen und die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II auch auf Sozialgeldansprüche anzuwenden (ähnlich bereits BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R SozR 44200 § 7 Nr 14 RdNr 17).
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Bezogen auf den seit dem 28.8.2007 in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II (idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien <RL> der Europäischen Union vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) geregelten Ausschlusstatbestand für Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hatte das BSG zu der entsprechenden Vorgängerregelung (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB II aF) solche Gründe angenommen und daraus gefolgert, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch gelte für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Leistungsempfänger nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft leben (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R SozR 44200 § 7 Nr 14 RdNr 17 ff; bestätigt durch BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 28/17 R - SozR 44200 § 7 Nr 56 - RdNr 16 ff, bereits zu § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II). Trotz entgegenstehender systematischer Gesichtspunkte würden die Entstehungsgeschichte dieses Ausschlusstatbestandes sowie sein Sinn und Zweck für einen Leistungsausschluss auch bei nicht erwerbfähigen Leistungsberechtigten sprechen. Der historische Gesetzgeber habe mit dem AsylbLG ein eigenständiges und abschließendes Regelungssystem schaffen wollen, das für die Berechtigten solcher Leistungen als vorrangig zu gelten habe (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 44200 § 7 Nr 14 RdNr 17 f).
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Diese an die Abgrenzung der Grundsicherungssysteme, also an eine gesetzesübergreifende Systematik, anknüpfende Argumentation ist indes auf den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II nicht übertragbar. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieses zum 28.8.2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher RLen der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) eingefügten Ausschlusstatbestandes für die ersten drei Monate eines Aufenthalts unterscheiden sich wesentlich vom Ausschluss (aller) Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher RLen der Europäischen Union war beabsichtigt, lediglich auf die Neuordnung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger zu reagieren und nicht zugleich die Leistungsberechtigung anderer Ausländer über die bisherige Regelung hinaus einzuschränken (vgl BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 44200 § 7 Nr 33 RdNr 22). Gleiches gilt im Übrigen für den bereits zum 1.4.2006 eingefügten Ausschlusstatbestand bei einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (§ 7 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB II aF, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558; jetzt § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II; vgl dazu BTDrucks 16/688 S 13).
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Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/5065 S 234) soll der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II "vor allem Unionsbürger" betreffen. Die Gesetzesänderung beruht darauf, dass die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog "Unionsbürger-Richtlinie", ABl EU Nr L 158,77, berichtigt ABl EU Nr L 229, 35), umgesetzt und von der Option des Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG Gebrauch gemacht werden sollte. Auf die Personengruppe der Drittstaatsangehörigen und insbesondere die Situation des Familiennachzugs eines Drittstaatsangehörigen gehen die Gesetzesmaterialien nicht ein. Zweck der Gesetzesänderung war es vielmehr, einen denkbaren Leistungsanspruch von Unionsbürgern auszuschließen, die sich drei Monate lang voraussetzungslos im Bundesgebiet aufhalten dürfen (vgl BTDrucks 16/5065 S 234; dazu im Einzelnen BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 44200 § 7 Nr 33 RdNr 22). Es ist danach bereits zweifelhaft, ob die Regelung trotz des Wortlauts, der sich ohne weitere Einschränkung auf Ausländerinnen und Ausländer bezieht, nach ihrem Sinn und Zweck auf Drittstaatsangehörige - wie die Kläger - überhaupt Anwendung findet.
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Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es - dem Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG entsprechend - eine gesetzesübergreifende Systematik erforderlich macht oder es vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, nichterwerbsfähige Personen aus Drittstaaten vom Sozialgeldbezug auszuschließen. Vielmehr ist das Verhältnis von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II zu § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II allein eine Frage der Binnensystematik der Norm und deshalb nicht anders zu bestimmen als das Verhältnis von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II zu § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II. Danach findet der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II keine Anwendung bei Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 7 Abs 2 SGB II iVm § 19 Abs 1 Satz 2 SGB Il.
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Nichts anderes folgt im Übrigen daraus, dass in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II neben "Ausländerinnen und Ausländer" auch deren Familienangehörige aufgeführt werden (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 134, Stand März 2024; Leopold in jurisPKSGB II, 5. Aufl 2020, § 7 RdNr 112, Stand 19.3.2024). Denn auch insoweit bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Umsetzung der RL 2004/38/EG hinaus, in der Familienangehörige ebenfalls genannt sind, § 7 Abs 2 SGB II modifiziert werden sollte. Ausdrücklich werden in den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des Ausschlusstatbestandes in Fällen des Aufenthalts nur zur Arbeitsuche (jetzt § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB II) auf die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" in § 3 Abs 2 FreizügG/EU abgestellt, als Zielgruppe der Vorschrift erwerbsfähige Ausländer genannt, bei denen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und zudem ausgeführt, dass der Leistungsausschluss schon dann nicht Platz greifen soll, falls Unionsbürger einem deutschen Familienangehörigen nachziehen (BTDrucks 16/688 S 13; vgl auch BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R SozR 44200 § 7 Nr 33 RdNr 22).
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Dem Umstand, dass "Familienangehörige" in den Ausschlusstatbeständen § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB II aufgeführt sind, kommt deshalb sowohl in Bezug auf § 7 Abs 2 SGB II als eigenständige Rechtsgrundlage für Sozialgeld, als auch für dessen systematische Verknüpfung zur Definition der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs 3 SGB II keine Bedeutung zu. Es gilt, dass § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II zuvörderst erwerbsfähige Ausländer betrifft und erst im Verhältnis zu diesen - gleichsam im Nachgang - deren Familienmitglieder. Hier sind die Kläger jedoch nicht erwerbsfähig. Sie sind auch nicht Familienangehörige einer ausgeschlossenen erwerbsfähigen Person, sondern des erwerbsfähigen leistungsberechtigten E.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.