L 2 BA 3052/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 BA 685/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 3052/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; dieser trägt seine Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.706,85 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist nach einer Betriebsprüfung noch streitig, ob R1 (im folgenden Beigeladener) in der Zeit vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und ob die Klägerin verpflichtet ist, im Hinblick auf die Beschäftigung des Beigeladenen in der Zeit vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 2.706,85 Euro nachzubezahlen.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Elektrofachbetrieb, der in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,00 Euro. Die Klägerin firmierte zunächst unter dem Namen E1 GmbH und Geschäftsanteile wurden zunächst zu 100% von L1 gehalten. Der Beigeladene war zunächst als Elektrotechniker im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. L1 verkaufte an den Beigeladenen ausweislich der vorgelegten notariellen Vertrages (vgl. Bl. 28ff. LSG-Akte) am 20.12.2016 einen Teilgeschäftsanteil Nr. 2 im Nominalbetrag von 12.500,00 Euro und verpflichtete sich zur Übertragung. Beschlüsse werden laut dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme (vgl. Gesellschaftsvertrag, Bl. I 26 ff. VA). Die Klägerin erhielt nun den Namen „Firma R2 GmbH“. Der Eintrag hierzu ins Handelsregister erfolgte am 25.01.2017 (Bl. I 16/ 17 VA).

Als Geschäftsführer war zunächst ebenfalls L1 bestellt. Ebenfalls ausweislich der vorgelegten notariellen Urkunde wurde im Anschluss an die Übertragung unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Formen und Fristen der Einladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung eine Gesellschafterversammlung der E1 GmbH mit dem Sitz in M1 abgehalten und einstimmig beschlossen, den Beigeladenen zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Auch hier erfolgte die Eintragung ins Handelsregister am 25.01.2017.

Die Beklagte führte vom 19.10.2020 bis 28.05.2021 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch und überprüfte den Prüfzeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019.

Mit Schreiben vom 26.04.2021 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 2.706,85 Euro an. Der Beigeladene sei vom 01.08.2000 bis 24.01.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt gewesen. Es habe daher Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- , Renten- und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Erst am 25.01.2017 sei die Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Es würden daher Beiträge für die Zeiten vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 nachgefordert.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 28.05.2021 fest, dass die eingeleitete Betriebsprüfung zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Beigeladene im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Elektrotechniker gegen Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.08.2000 bis 24.01.2017 tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe daher Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen würden für die Zeit vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 nachberechnet und die Beiträge im Rahmen der Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von 2.706,85 Euro nachgefordert.

Hiergegen erhob der Steuerberater der Klägerin am 05.07.2021 Widerspruch. Der Bescheid sei am 26.06.2021 eingegangen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Anteile der Gesellschaft bereits im Dezember 2016 mittels notarieller Urkunde und zwar mit rückwirkender Gewinnbeteiligung zum 01.01.2016 übertragen worden seien und dies daher nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister zu berücksichtigen sei. Die zuständige Krankenkasse habe den Beigeladenen zudem bereits zum 01.12.2016 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Dem Schreiben war eine von der AOK B1 am 13.06.2021 erstellte Übersicht über die Versicherungszeiten/ Versicherungsart des Beigeladenen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.01.2021 beigefügt.

Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2021 darauf hin, dass der Bescheid vom 28.05.2021 am selben Tag zur Post gegeben worden sei und damit am 31.05.2021 als bekannt gegeben gelte. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe damit am 30.06.2021 geendet. Der Widerspruch sei allerdings erst am 05.07.2021 bei der Beklagten eingegangen und somit verfristet. Zum Nachweis des verspäteten Zugangs werde um Vorlage von Nachweisen gebeten.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 führte die Beklagte aus, dass kein Nachweis für den verspäteten Eingang des Bescheides eingegangen sei. Der Widerspruch werde daher als Überprüfungsantrag gewertet.

Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2021 ab. Der Bescheid vom 28.05.2021 werde nicht nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Aus Sicht der Beklagten seien entsprechende Regelungen bezogen auf die Geschäftsführertätigkeit (Bestellung zum Geschäftsführer), einen Gesellschafterwechsel oder eine Änderung der Gesellschaftsanteile, die von den Gesellschaftern außerhalb der Satzung getroffen werden und die nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind, sozialversicherungsrechtlich nicht anders zu bewerten als Satzungsänderungen. Dabei könne dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt sich die beschlussfassenden Gesellschafter durch ihren Beschluss ggf. schuldrechtlich verpflichtet hätten. Das Stammkapital der R2 GmbH betrage 25.000 Euro. Die Beteiligung am Stammkapital teile sich wie folgt auf: in der Zeit vom 06.06.2007 bis 24.01.2017 L1 alleine mit 25.000 Euro. Dieser sei auch alleiniger Geschäftsführer gewesen. Mit Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 16.12.2016 sei das Stammkapital auf L1 mit 12.500 Euro und den Beigeladenen mit 12.500 Euro aufgeteilt worden; gleichzeitig sei der Beigeladene zum weiteren Geschäftsführer ernannt worden. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister sei jedoch zunächst nicht erfolgt und erst am 25.01.2017 nachgeholt worden. Laut Auszug aus dem Handelsregister der Stadt M2 vom 19.01.2021 HRB xxx seien L1 zudem seit dem 06.06.2007 und R1 seit dem 25.01.2017 zum Geschäftsführer bestellt worden. Soweit vorgetragen worden sei, dass der Beigeladene rückwirkend ab 01.01.2016 am Gewinn beteiligt worden sei, ändere dies jedoch nichts an der rechtlichen Stellung des mitarbeitenden Beigeladenen in der Gesellschaft, da die Eintragung der Anteilsübertragung und Berufung zum Geschäftsführer erst am 25.01.2017 im Handelsregister erfolgt und somit erst ab diesem Zeitpunkt rechtlich wirksam gewesen sei. Der Beigeladene habe bis zur Eintragung im Handelsregister über keine Stimmanteile verfügt und somit nicht über die erforderliche Rechtsmacht, Beschlüsse zu seinen Ungunsten zu verhindern. Die mit Schreiben vom 05.07.2021 übersandte Bescheinigung der AOK B1 sei eine Auflistung über die Versicherungszeiten des Beigeladenen und stelle keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit entsprechendem Bescheid dar.

Gegen diesen Bescheid wurde am 13.12.2023 Widerspruch erhoben und die Klägerin verfolgte ihr Begehren weiter. Der Arbeitgeberstatus des Beigeladenen sei bereits durch den Erwerbsantrag des Geschäftsanteiles vom 16.12.2016 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene dann auch zum Gesellschafter bestellt worden. An diese schuldrechtliche Verpflichtung seien die Gesellschafter gebunden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 als unbegründet zurück. Zunächst verwies sie auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 28.05.2021 und vom 11.11.2021. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages gem. § 54 Abs. 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung habe bevor sie ins Handelsregister eintragen worden sei. Sowohl der Erwerb der Gesellschaftsanteile als auch die Bestellung als Geschäftsführer des Beigeladenen sei erst am 25.01.2017 ins Handelsregister eingetragen worden.


Am 11.03.2022 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erheben lassen und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass bereits mit der notariellen Beurkundung Verpflichtungen entstanden seien, mit Auswirkungen, die unabhängig von der Eintragung ihre Wirksamkeit entwickelt hätten.

Mit Beschluss vom 05.07.2022 hat das SG R1 zum Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das SG zudem die AOK B1 Kranken- und Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie die Bundesagentur für Arbeit über das anhängige Klageverfahren informiert und mitgeteilt, die von der Nachforderung begünstigten anderen Versicherungsträger seit dem 01.07.2020 nach § 75 Abs. 2b S. 1. Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur noch auf Antrag hin beizuladen seien, wenn (wie vorliegend) keine Gründe für eine Beiladung von Amts wegen nach § 75 Abs. 2b S. 6 SGG zu erkennen seien. Keiner dieser Versicherungsträger hat innerhalb der vom SG gesetzten Frist einen solchen Antrag gestellt.

Das SG hat nach einem ausführlichen schriftlichen Hinweis und vorheriger Zustimmung der Beteiligten die Klage mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2022 abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28.05.2021 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, denn mit diesem seien zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 nachberechnet worden.
Rechtsgrundlage für die Beitragsnachforderung sei § 28p SGB IV. Der Beitragspflicht nach dem Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterfielen grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Personen, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 Fall 1 SGB III. Beschäftigung sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Die vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe würden grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, richte sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne, die sein Anstellungsverhältnis beträfen. Sei ein GmbH-Geschäftsführer wie hier zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, seien der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern müsse über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht sei bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halte. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfüge und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheide, sei dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er sei ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halte oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt sei. Dies folge daraus, dass selbst der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können müsse. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten sei nicht maßgeblich. Dies sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, sei nicht anzuerkennen. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags als Satzung zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde vertragliche Vereinbarungen (Abreden) seien bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse deshalb nicht zu berücksichtigen. Dies zu Grunde gelegt sei der Beigeladene in der Zeit vor dem Beschluss vom 16.12.2016 ohne weiteres abhängig beschäftigt gewesen, denn er sei bis zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer, noch am Stammkapital der Klägerin beteiligt gewesen. Umgekehrt sei in der Zeit ab dem 25.01.2021 unstreitig eine selbständige Tätigkeit anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt eindeutig eine selbständige Tätigkeit gegeben gewesen sei, was die Beklagte auch so berücksichtigt habe. Aber auch für die Zeit vom 16.12.2016 bis zur Eintragung im Handelsregister am 25.01.2017 bleibe die Wertung wie in der Zeit bis zum 16.12.2016 unverändert bestehen.
Wie bereits mehrere Senate des Landessozialgerichts (vgl. L 4 BA 825/20 ER-B; L 5 BA 611/19 ER-B) entschieden hätten, führe allein die Beschlussfassung betreffend die Geschäftsführerbestellung wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 22) statusrechtlich nicht dazu, dass dem Geschäftsführer eine umfassende Rechtsmacht eingeräumt sei. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG könnten Gesellschafter oder andere Personen zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Bestellung erfolge nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG (u.a. im Fall der Führungslosigkeit). Nach § 39 Abs. 1 GmbHG sei jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R – juris Rn.20). Dies sei im streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht erfolgt. Dies korrespondiere damit, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende Abreden zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH statusrechtlich die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben vermögen. Einem Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers allein ohne Eintragung in das Handelsregister fehle insoweit die erforderliche Publizität. Andernfalls wäre die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der Entscheidung der Gesellschafter abhängig, ob sie nicht beurkundete und nicht eingetragene Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags in Verkehr bringen oder nicht. Die Eintragung im Handelsregister solle Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft bieten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - Terminbericht des BSG Nr. 57/19, Ziff. 2). Die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft diene insgesamt der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dem entspreche die Regelung in § 15 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach gelte: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, könne sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen gewesen sei, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Diese erste Variante von § 15 Abs. 1 HGB gründe das Vertrauen des Rechtsverkehrs und damit auch des Dritten auf das Schweigen des Handelsregisters über die betreffende Tatsache, woraus sich der Ausdruck der negativen Publizität ableite. Die Pflicht zur Eintragung einer Änderung in den Personen der Geschäftsführer folge jedoch unmittelbar aus § 39 Abs. 2 GmbHG. Der (neue) Geschäftsführer habe zudem nach § 39 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorlägen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstünden, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sei. Die neuen Geschäftsführer hätten mithin obligatorisch die in Abs. 3 vorgesehene Versicherung abzugeben. Der Rechtssicherheit diene auch die Prüfung der Eintragung durch das Registergericht. Denn es ist Aufgabe des Registergerichts, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern. Auch wenn es sich gesellschaftsrechtlich lediglich um eine deklaratorische Eintragung handle, sei das Registergericht bei begründeten Zweifeln berechtigt und verpflichtet, den wahren Sachverhalt aufzuklären. All dies diene der Rechtssicherheit und damit auch der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher (Anknüpfungs-)Tatbestände.
Vor der Eintragung in das Handelsregister sei für den prüfenden Versicherungsträger mithin nicht sicher erkennbar, ob (z.B. im Hinblick auf § 6 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG) überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit des (neuen) Geschäftsführers gegeben sei. Der Handelsregisterauszug manifestiere, dass die Eintragung einer Rechtsprüfung unterzogen worden sei. Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister sei mithin für die statusrechtliche Beurteilung der maßgebliche Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt manifestiere sich der Wille der Gesellschafter zur Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers in rechtlich anzuerkennender Weise.
Weiter hat das SG ausgeführt, dass es auch der Überzeugung sei, dass es aus den genannten Gründen keinen Unterschied machen könne, ob der Gesellschafterbeschluss vorliegend notariell beurkundet worden sei. Vor der Eintragung in das Handelsregister sei für den prüfenden Versicherungsträger auch bei notarieller Beurkundung weiterhin nicht erkennbar, ob (z.B. im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG) überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit des neuen Geschäftsführers gegeben sei. Erst der Handelsregisterauszug manifestiere, dass die Eintragung einer entsprechenden Rechtsprüfung unterzogen worden sei. Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister sei damit für die statusrechtliche Beurteilung der allein maßgebliche Zeitpunkt. Erst ab diesem Zeitpunkt manifestiere sich der Wille der Gesellschafter zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers in rechtlich anzuerkennender Weise. Hieran ändere auch eine abweichende Beurteilung der für den Beigeladenen zuständigen Krankenkasse nichts, denn im Rahmen der vorliegend erfolgten Betriebsprüfung obliege die (inzident anzustellenden) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status und die Nachforderung daraus resultierender Beträge zur Sozialversicherung allein dem zuständigen Rentenversicherungsträger, § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 29.09.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 27.10.2022 erheben lassen und ihr Begehren weiterverfolgt. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag ist weiter ausgeführt worden, dass sowohl der Erwerb der Gesellschaftsanteile sowie die Bestellung des Beigeladenen als Geschäftsführer am 20.12.2016 notariell beurkundet worden seien. Dies bedeute im vorliegenden Falle bei Gesellschaftern/Geschäftsführern, dass mit dem entsprechenden notariell beurkundenden Gesellschafterbeschluss die rechtliche Wirkung des Arbeitnehmerverhältnisses in Wegfall geraten sei und somit nicht erst, wie von der Beklagten angenommen, mit Eintragung ins Handelsregister.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2019 sowie den Bescheid vom 11. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. Mai 2021 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Diese bezieht sich auf ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie aus dem Klageverfahren.

Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 17.05.2023 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.06.2022 hat der Klägervertreter weiter vorgetragen, dass im vorliegenden Fall auf die Besonderheit zu verweisen sei, dass es nicht um die Eintragung des neuen Geschäftsführers und Gesellschafters R1 gehe, sondern um die schuldrechtliche Wirkung des Gesellschafterbeschlusses, der dazu geführt habe, dass die abhängig beschäftigte Situation aus der Vorzeit durch den Aufnahmebeschluss in Wegfall geraten sei. Aufgrund dieser Tatsache sei mit dem Gesellschafterbeschluss vom 16.12.2016 auch die Wirkung der mangelnden abhängigen Beschäftigungssituation eingetreten.

Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin sowie im Schreiben vom 15.06.2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28.05.2021 nach § 44 SGB X aufzuheben.

Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§§ 28p, 7 Abs. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III) und unter ausführlicher Benennung der durch die einschlägige Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sowie zutreffender Gesamtabwägung der einzelnen Umstände in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beigeladene während seiner Tätigkeit für die Klägerin im hier noch streitigen Zeitraum vom 01.12.2016 bis 24.01.2017 weiterhin in einem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand und für diese Zeit Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.706,85 Euro nachzuentrichten sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen, dass sich auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren nichts Anderes ergibt. Wie schon das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass es bei der statusrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern maßgeblich auf deren Eintragung in das Handelsregister ankommt (vgl. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020 - L 8 BA 889/20 -, juris, Rn. 87). Nur dadurch wird auch dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Genüge getan (BSG, Urteile vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 19 sowie vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn.24). Auch eine rückwirkende Kraft hat die Eintragung grundsätzlich nicht (vgl. Priester/Tebben in: Scholz, GmbHG, § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung <12. Auflage 2021>, Rn. 55).

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten führt auch nicht die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen mit dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit zu einem anderen Ergebnis. Die (tatsächliche) Tätigkeit als Geschäftsführer hat der Kläger unstreitig mit Bestellung zum weiteren Geschäftsführer am 20.12.2016 begonnen. Für diese Tätigkeit sind aber dann die hier streitigen Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, denn wie bereits oben ausgeführt, ist entscheidend für die Frage, ob eine Geschäftsführertätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist, ob der (Gesellschafter-) Geschäftsführer über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter aber erst gegeben, wenn er über ausreichende Anteile am Stammkapital verfügt und dies war hier erst mit Eintragung ins Handelsregister der fall (s.o.). Dies erfolgte vorliegend erst am 25.01.2017.

Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keine Anträge gestellt hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 197a Rn. 29 m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der streitigen Nachforderung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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