Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 57.125,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine (Nach-)Forderung von Beiträgen und Umlagen sowie Säumniszuschlägen in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) – 4) als für die Klägerin tätige Eisenbieger.
Die Klägerin betreibt eine Einzelfirma im Eisenbieger-/Eisenbindergewerbe. Die ihr erteilten Aufträge führte sie mit angestellten Mitarbeitern aus bzw. setzte für Teilbereiche die Beigeladenen zu 2) – 4), sämtlich bulgarischer Herkunft, ein. Schriftliche Verträge schloss sie mit diesen nicht.
Der Beigeladene zu 2) (im Folgenden: M), der zum 25.08.2010 ein Gewerbe in den Bereichen „Fugenarbeiten, Trockenbau, Hausmeistertätigkeiten, Einbau von genormten Baufertigteilen“ unter der Anschrift W.-straße, S., angemeldet hatte, wurde in der Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2012 für die Klägerin als Eisenbieger (Eisenbinder, Eisenflechter) tätig. Hierfür erstellte er ihr auf ihn lautende Rechnungen überwiegend mit der Bezeichnung „Eisen, Matten – Biegen, schneiden und aufreumen“ bzw. „Eisen und Matten – verlegen und aufreumen“. Die Abrechnung erfolgte nach Tonne bzw. Kilogramm.
Der Beigeladene zu 3) (im Folgenden: N) und der Beigeladene zu 4) (im Folgenden: V) meldeten zum 17.01.2011 Gewerbe mit identischen Bezeichnungen wie M und unter derselben Betriebsstätte an. Bei der Anschrift der Betriebsstätte handelte es sich um eine Mietwohnung, die M, V und N gemeinsam bewohnten. N wurde für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012, V in der Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2012 tätig. Die von ihnen erstellten Rechnungen glichen denen des M ganz weitestgehend. In den Rechnungen des N wies sein groß aufgedruckter Name dabei bis Mai 2012 einen Schreibfehler auf.
Im Februar 2013 leitete das Hauptzollamt (HZA) N. gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts ein, M, N und V als Scheinselbstständige beschäftigt zu haben. Am 04.06.2013 wurden M und V als Zeugen vernommen.
M gab in der Vernehmung an, dass die Klägerin Arbeitskräfte, insbesondere Eisenflechter, benötigt habe. In den ersten zwei Monaten seiner Tätigkeit sei ihm von G. (im Folgenden: FR) gesagt worden, was er zu tun habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Grobmontage gemacht und er dann anschließend Balken verbunden und Stützen gemacht sowie die Baustelle aufgeräumt. Das Gewerbe habe er angemeldet, weil ihm bekannt gewesen sei, dass er in Deutschland nicht abhängig beschäftigt hätte arbeiten dürfen. Im Winter 2010/2011 habe er N und V getroffen und sodann die Klägerin angerufen und gefragt, ob noch Bedarf an Arbeitskräften bestehe. Nachdem dies bejaht worden sei, habe er N und V mitgebracht. Ab 2011 seien Arbeiten durch V, N und ihn allein durchgeführt worden, wobei Mitarbeiter der Klägerin die Arbeiten kontrolliert hätten. Bei Problemen sei ein Meister der Klägerin herübergekommen und habe es sich angeschaut. Zur Baustelle seien sie mit den Leuten der Klägerin oder mit Bus und Bahn gefahren. Jeder habe eine Schere, eine Zange und Draht zum Verbinden gehabt. In den Jahren 2011 und 2012 hätten sie in Deutschland nur für die Klägerin gearbeitet und im Übrigen lediglich in 2011 einen und in 2012 zwei Aufträge in Mazedonien ausgeführt.
V erklärte, dass ihm die Arbeit bei der Klägerin von M vermittelt worden sei. Um legal in Deutschland arbeiten zu können, habe er – wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse mithilfe des M – ein Gewerbe angemeldet. M, N und er seien in den Jahren 2011/2012 eine Bautruppe gewesen. Sie hätten hauptsächlich Matten verlegt und geflochten. Auf manchen Baustellen seien sie allein gewesen, hätten jedoch überwiegend mit den Leuten der Klägerin zusammengearbeitet. Die schwereren Arbeiten seien von diesen gemacht worden, die einfachen von ihnen. Arbeitsanweisungen, was getan werden müsse, habe er von M, der Pläne lesen könne, und auch von Mitarbeitern der Klägerin erhalten. Diese hätten auch kontrolliert, ob alles in Ordnung sei. Die Rechnungen habe M für ihn geschrieben. Zur Baustelle seien sie zunächst mit einem Auto des N gefahren, später mit einem Bekannten oder dem Bus. Er besitze eine Zange, eine Schere und einen Bauhelm.
Auf der Grundlage der Ermittlungen des HZA führte die Beklagte bei der Klägerin im Zeitraum vom 15.01.2013 bis 11.10.2013 eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Anhörung mit Schreiben vom 19.08.2013 setzte sie mit Bescheid vom 14.10.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2012 eine Nachforderung in Höhe von 57.125,22 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.845,50 Euro fest. M sei im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.11.2012, N im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 und V im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2012 in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig gewesen. In der Ausführung der Arbeiten lasse sich kein Unterschied der als „Subunternehmer“ beschäftigten Personen zu den eigenen Arbeitnehmern der Klägerin erkennen. Die Aussagen des M und des V im Rahmen der Vernehmungen sprächen gegen die Behauptung, sie seien als selbstständige Unternehmer für Teilbereiche tätig geworden. Vielmehr hätten sie im Verbund mit Arbeitnehmern und Aufsichtspersonal der Klägerin zusammengearbeitet und auch keine Betriebsstätte vorgehalten. Ein betriebliches Risiko habe nicht bestanden, da keine eigenen Betriebsmittel im größeren Umfang eingesetzt worden seien. An einer eigenverantwortlichen Arbeit habe es wegen der Kontrolle durch die Klägerin ebenfalls gefehlt. Die Anmeldungen zum Gewerbe hätten M, V und N insoweit zur Umgehung der fehlenden Arbeitserlaubnis vorgenommen. Bei fehlenden Sprachkenntnissen sei eine Präsenz am Markt auszuschließen. Da bedingter Vorsatz vorliege, würden auch Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV erhoben.
Den von der Klägerin gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch vom 26.11.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück.
Mit der am 17.11.2014 beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie Teilbereiche aus eigenen Aufträgen abgespaltet und an die Subunternehmer weitergereicht habe. M, N und V seien frei in ihrer Entscheidung gewesen, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Im Fall der Annahme hätten sie ihre Anweisungen unmittelbar von den vor Ort befindlichen Architekten bzw. Bauleitern, so z.B. von dem als Polier für die Firma C. (im Folgenden: Fa. C) tätigen Zeugen U. (im Folgenden AJ) bzw. dem für die Firma Z. (im Folgenden: Fa. Ma) beschäftigten Zeugen T. (im Folgenden: TH) erhalten. Die Abstimmung mit diesen habe aufgrund seiner Deutschkenntnisse M vorgenommen, von dem N und V, die Deutsch nicht hätten hinreichend sprechen können, unterstützt und eingewiesen worden seien. Auf der Baustelle seien sie nicht in ihren, den klägerischen Arbeitsbereich integriert worden. Bei Subunternehmern vermöge die gleichzeitige Anwesenheit der Mitarbeiter der Klägerin nicht zu verwundern. Gleichwohl habe es keine Zusammenarbeit gegeben. M, N und V hätten keinen regelmäßigen Anwesenheits- oder Arbeitszeiten, keinen Kontrollrechten wie detaillierten Berichtspflichten oder Arbeitszeitnachweisen, keinem Arbeitszeitkonto oder anderen Arbeitszeiterfassungen sowie Dienstplänen unterlegen. Die Arbeiten seien von ihnen völlig selbstständig ausgeführt worden. Sie hätten Rechnungen geschrieben und seien nicht nur in Deutschland, sondern auch (nachgewiesen) in Bulgarien oder Rumänien tätig gewesen. Sie hätten über eigene Betriebsräume, nämlich eine Wohnung mit EDV und Telefon sowie auch über eigene Arbeitsmittel (einen PKW sowie Biegezangen) verfügt. Die Eisenmatten seien vor Ort vom Auftraggeber gestellt worden. Aufgrund der Bezahlung nach Massen habe eine unternehmerische Chance bestanden, einen höheren Verdienst durch stärkeren Einsatz zu erzielen. Insoweit hätten sie auch die Gewährleistung und das Haftungsrisiko getragen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Stellung einer Rechnung mache aus M, N und V keine Selbstständigen. Ebenso wenig hätten sie – bei lediglich vorgehaltener EDV und Biegezangen – ein unternehmerisches Risiko getragen. Vielmehr sei von ihnen vornehmlich ihre Arbeitskraft eingesetzt worden. Den Aussagen lasse sich entnehmen, dass sie mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet hätten, was für eine Eingliederung spreche.
Mit Beschluss vom 18.12.2014 hat das Amtsgericht V. das Strafverfahren (…) gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.600 Euro vorläufig und nach deren Zahlung mit Beschluss vom 29.06.2015 endgültig gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
In Erörterungsterminen am 28.02.2018 und 28.03.2018 sind TH, dessen Vater J. (im Folgenden: JH) sowie AJ als Zeugen vernommen und M und N befragt worden. Auf die Protokolle wird verwiesen. Der Aufenthalt des V war nicht zu ermitteln.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2018 abgewiesen. M, N und V seien im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen. Aus den übereinstimmenden Aussagen von M und V ergebe sich, dass sie im Verbund mit den Arbeitnehmern und dem Aufsichtspersonal der Klägerin zusammengearbeitet hätten. Von ersteren seien die einfachen, von letzteren die schwierigen Aufgaben erledigt worden. Ebenso habe die Klägerin eine Kontrolle durchgeführt. Eine Betriebsstätte hätten M, N und V nicht nachweisen können und Betriebsmittel größeren Umfangs nicht angeschafft. Allein das Ausstellen von Rechnungen spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Die Gewerbeanmeldungen, die als solche eine selbstständige Tätigkeit nicht kennzeichnen könnten, seien zur Umgehung des (damals für bulgarische Staatsangehörige bestehenden) Beschäftigungsverbots erfolgt. Auch hätten die Betroffenen ausgesagt, im streitigen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin gearbeitet zu haben. Die reine Zurverfügungstellung der Arbeitskraft spreche zumal bei ausländischen Subunternehmern mit mangelnden Sprachkenntnissen ohne Betriebssitz und Einsatz eigenen Kapitals immer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dem stünden die übrigen Aussagen der Zeugen nicht entgegen. Aus den Angaben von TH und JH lasse sich nichts zu einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung von M, N und V herleiten. Auch die Aussage des AJ, wonach diese ihm erzählt hätten, selbstständig tätig zu sein, genüge für die Annahme einer tatsächlich selbstständigen Tätigkeit nicht. Vielmehr habe der Zeuge lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergegeben. Aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Fremdfirma habe er über die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der drei Beigeladenen keine Aussage treffen können.
Gegen den ihr mit Datum vom 24.09.2024 übersandten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24.10.2018 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. M habe ausdrücklich auf seine Zusammenarbeit mit N und V hingewiesen („Wir haben zu dritt gearbeitet“). Diese gemeinsamen Leistungen seien den jeweiligen Auftraggebern, darunter neben der Klägerin auch der Fa. W. (im Folgenden: Fa. W) unmittelbar in Rechnung gestellt und von ihnen bezahlt worden. Auf diese, nach ihrer Auffassung wesentliche Aussage gehe das SG in seiner Entscheidung überhaupt nicht ein. Eine eigene Betriebsstätte hätten M, N und V für ihre Tätigkeit nicht benötigt, da die Werkleistung vor Ort auf der Baustelle erbracht werde und eine Lagerung von Materialien nicht erforderlich sei. Im Übrigen halte auch sie, die Klägerin, keine weitergehenden Betriebsmittel vor. Faktisch seien M, V und N völlig frei in der Gestaltung der Arbeitstätigkeit gewesen. Eine Abhängigkeit habe nur vom Baufortschritt auf der Baustelle bestanden, nicht jedoch von Vorleistungen der Klägerin oder deren Mitarbeitern. Wenn man zusammen auf einer Baustelle gewesen sei, habe man an verschiedenen Gewerken, nicht jedoch gemeinsam gearbeitet. Das Unternehmerrisiko sei dadurch verwirklicht worden, dass M, N und V Zahlungen nur für ordnungsgemäße Arbeit erhalten hätten. Da deren Arbeitsleistung unbeanstandet geblieben sei, habe es eine Kürzung der in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben. Urlaubsvereinbarungen seien nie getroffen worden. M habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei schlechtem Wetter nicht und zwischendurch auch einen Monat in Mazedonien privat gearbeitet hätten. Über diese protokollierten Aussagen setze sich das SG hinweg und beziehe sich ausschließlich auf die Aussagen vor dem HZA. Wiedergegeben worden sei im dortigen Protokoll jedoch nur das, was der Dolmetscher gesagt habe. Dies entspreche jedoch nicht dem, was dem Dolmetscher gesagt worden sei. Ebenfalls außen vor habe das SG die steuerliche Behandlung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit gelassen. Schließlich sei verkannt worden, dass M, N und V ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit gewünscht hätten. Soweit die Beklagte auf ein Statusfeststellungsverfahren aus dem Jahr 2010 verweise, habe dies ihren Ehemann betroffen und sei vom Steuerberater betrieben worden. Es habe für sie auch keine Veranlassung bestanden, ein solches Verfahren zu M, N und V durchzuführen, weil deren Arbeitnehmereigenschaft nicht ansatzweise erkennbar gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die streitigen Bescheide sowie die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG Bezug und vertieft ihren bisherigen Vortrag.
In einem Erörterungstermin am 06.07.2022 hat der Berichterstatter des Senats die Klägerin persönlich sowie V befragt und in Terminen am 19.04.2023 und 02.08.2023 den Bruder des M, Herrn L. (im Folgenden: F) bzw. JH als Zeugen vernommen. Auf die Protokolle der Erörterungstermine wird insoweit verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 09.08.2018 ist zulässig, jedoch unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin, die keiner Zulassung bedurfte (§ 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist gemäß § 143 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgemäß erhoben (§ 151 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 (§ 95 SGG), mit dem diese die Versicherungspflicht des M in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.11.2012, die des N im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 und die des V im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2012 angenommen und eine sich hieraus ergebende Nachforderung einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 57.125,22 Euro festgesetzt hat.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage (hierzu unter 1.) zu Recht als unbegründet abgewiesen (hierzu unter 2.).
1. Zulässig hat die Klägerin ihr gegen die Nachforderung von Beiträgen gerichtetes Begehren in Form einer (reinen) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) geltend gemacht (vgl. BSG Urt. v. 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 12). Mit dieser Klageart kann sie sich auch gegen die erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht von M, N und V wenden (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 5/16 R – juris Rn. 9; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 29).
Soweit im Eingangssatz des streitigen Bescheides vom 14.10.2013 ausgeführt wird, M, N und V hätten in den jeweils aufgeführten Zeiträumen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden, sieht der Senat dies in Auslegung des Bescheides (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht als (eigenständige) auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Regelung im Sinn von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 12; Urt. v. 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R – juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich hier um einen (komprimiert einführenden) Teil der Begründung des Bescheides für die (sich anschließende) Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragsnachforderung. Die Formulierung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung war daher nicht gesondert anfechtbar (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 34). Hiergegen hat sich die Klägerin – zutreffend – auch nicht ausdrücklich gewendet.
Dahinstehen bleiben kann, ob die Klägerin gegen den Bescheid vom 14.10.2013 fristgemäß Widerspruch eingelegt hat. Eine etwaige Versäumung der Widerspruchsfrist steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn die Behörde wie hier über den Widerspruch sachlich entschieden hat (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.04.2011 – B 8 SO 12/09 R – juris Rn. 18; Urt. v. 12.10.1979 – 12 RK 19/78 – juris Rn. 16 ff.; Binder in: Berchtold, SGG, 6.Aufl. 2021, § 84 Rn. 14; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, § 84 Rn. 7 m.w.N. auch zur aA; Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 15.06.2022, § 84 SGG Rn. 46 m.w.N.).
2. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr sind sie durch die weiteren Ermittlungen des Senats bestätigt worden.
Die Beklagte hat formell (hierzu unter a.) und materiell (hierzu unter b.) rechtmäßig festgestellt, dass M, N und V in den jeweils genannten Zeiträumen in ihrer Tätigkeit als Eisenflechter/Eisenbieger für die Klägerin der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen und entsprechend Beiträge in Höhe von 57.125,22 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.845,50 Euro erhoben.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren (Umlagen U1 und U2) insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R – juris Rn. 10 m.w.N.).
a. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des sie belastenden Bescheides mit Schreiben vom 19.08.2013 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X).
b. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. M, N und V unterlagen in den streitbefangenen Zeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (hierzu unter aa.). Die Beitragsfestsetzung sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen sind nicht zu beanstanden (hierzu unter bb.).
aa. M, N und V unterlagen in den jeweilig streitigen Zeiträumen der grundsätzlichen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (hierzu unter (1)). Versicherungsfreiheitstatbestände liegen nicht vor (hierzu unter (2)).
(1) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
M, N und V erhielten von der Klägerin für ihre Tätigkeit als Eisenflechter/Eisenbinder ein Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).
Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14; Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 12; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 –1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu ermitteln, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 154; Urt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 58).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass M, N und V in ihrer Tätigkeit als Eisenbinder bei der Klägerin beschäftigt und nicht selbstständig tätig waren.
Ausgehend von den zwischen der Klägerin und M, N sowie V mündlich geschlossenen Verträgen, wie diese sich aus der gelebten Vertragspraxis ergeben, waren letztere weisungsgebunden (hierzu unter (a)) und eingegliedert in die Betriebsorganisation der Klägerin tätig (hierzu unter (b)). Eine selbstständige Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen (hierzu unter (c)). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter (d)).
Da ein schriftlicher Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis nicht vorliegt, sondern M, N und V nach den Angaben der Vertragspartner jeweils aufgrund einzelner mündlicher Aufträge tätig geworden sind, ist auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 21 m.w.N.).
(a) Anders als die Klägerin versucht hat, dies darzustellen, unterlagen M, N und V zur Überzeugung des Senats ihren Weisungen. Entsprechendes ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere der Würdigung aller Aussagen.
M hat im Rahmen der Vernehmung vor dem HZA ausdrücklich erklärt, dass ihm in den ersten zwei Monaten seiner Tätigkeit für die Klägerin von deren Mitarbeiter FR gesagt worden sei, was er zu tun habe. Auch die von ihm (später) mit N und V gemeinsam geleistete Arbeit sei – so M weiter – von Mitarbeitern der Klägerin kontrolliert worden. Wenn es Probleme gegeben habe, sei ein Meister herübergekommen und habe es sich angeschaut. Diese Angaben stimmen mit denjenigen von V – ebenfalls vor dem HZA – überein, der gleichfalls mitgeteilt hat, Arbeitsanweisungen von FR und einem anderen Mitarbeiter der Klägerin erhalten zu haben, „da diese sich einfach besser auskannten“. Sie hätten auch kontrolliert, ob alles in Ordnung sei. Die Behauptung der Klägerin, M und V hätten die ihnen beim HZA gestellten Fragen nicht richtig verstanden bzw. der Dolmetscher habe falsch übersetzt, sieht der Senat als reinen Schutzvortrag an, um die klaren, für das klägerische Begehren ungünstigen Aussagen zu entkräften. In der Akte finden sich keinerlei Anhaltspunkte für derartige Kommunikationsschwierigkeiten. Im Übrigen ist ein solcher Einwand nicht einmal von M selbst in seiner späteren Vernehmung vor dem SG erhoben worden.
Neben den unmittelbaren Weisungen, die M, N und V von anderen Mitarbeitern der Klägerin erhalten haben, unterlagen N und V auch noch den Weisungen des M. Diesem kam aufgrund seiner höheren Fähigkeit, Pläne lesen zu können, insoweit zur Überzeugung des Senats eine Art Vorarbeiterstellung bei der Klägerin zu. So haben V (beim HZA) und N (im Erörterungstermin des Senats) übereinstimmend mitgeteilt, dass ihnen von M gesagt worden sei, was sie zu tun hätten. Auch die Klägerin selbst hat im Verfahren vor dem SG darauf hingewiesen, dass N und V aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse von M unterstützt und eingewiesen worden seien. M wiederum hat seinerseits Weisungen von der Klägerin erhalten. So hat N im Erörterungstermin des Senats angegeben, dass M einen Plan bekommen habe, was sie arbeiten sollten. Dieser habe Gespräche mit der Familie der Klägerin geführt und dann gesagt, dass sie „diesen oder diesen Tag dorthin fahren und arbeiten“ müssten. Die Klägerin sei – wenngleich nicht immer – vor Ort auf der Baustelle vertreten gewesen. Bei Problemen auf der Baustelle habe M ansonsten telefonischen Kontakt mit der Klägerin aufgenommen.
Dass M, N und V in erheblichem Umfang weisungsgebunden tätig geworden sind, belegt eindrucksvoll schließlich auch das vom Zeugen JH angeführte und von N bestätigte Beispiel, wonach alle drei an einem Samstag „partout“ nicht hätten kommen wollen. Die Klärung dieser Frage in seinem Sinn hat JH über die Klägerin herbeigeführt. So habe er „der Klägerin dann gesagt, dass sie kommen müssten und dann seien sie auch gekommen“.
Dahinstehen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang M, N und V teilweise auch allein auf Baustellen gearbeitet haben. Nach ihrer Einweisung waren bei den von ihnen auszuführenden einfacheren Arbeiten keine umfangreichen konkretisierenden Weisungen zur Durchführung der Tätigkeit nötig. Insoweit genügt es für die Annahme eines Weisungsrechts, dass M sich bei Problemen mit Nachfragen an die Klägerin gewendet und diese im Übrigen Kontrollen durchgeführt hat. Entsprechend spielt es bei der vorzunehmenden Bewertung ebenso wenig eine Rolle, ob M, N und V neben den Weisungen der Klägerin auch zusätzlichen Anweisungen der vor Ort auf den Baustellen tätigen Architekten bzw. Bauleitern unterlagen. Die Behauptung der Klägerin, letztere seien die einzigen Weisungen an M, N und V gewesen, entbehrt – wie dargelegt – jeder Grundlage.
Soweit die Klägerin anführt, die drei Beigeladenen hätten „bei schlechtem Wetter nicht gearbeitet“, findet sich hierfür kein aktenkundiger Beleg. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass dies (gerade) auf einer freien unternehmerischen Entscheidung von M, N und V beruhte.
(b) M, N und V waren in ihrer Tätigkeit auch in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert.
Gegenüber den Auftraggebern der Klägerin kamen sie keinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach, da sie selbst mit diesen keine Verträge geschlossen hatten. Vielmehr wurden sie bei ihren Eisenbiegearbeiten "lediglich" als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 171). Sie waren insofern Teil deren Personaltableaus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 61; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 86) und wurden von der Klägerin auch – ohne erkennbare sozialversicherungsrechtliche relevante Unterschiede – wie eigenes Personal eingesetzt.
M, N und V erbrachten die von ihnen durchgeführten Eisenbindearbeiten auch allein in dem von der Klägerin „von A bis Z“, d.h. von Akquise bis Zahlung organisierten Rahmen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich vollumfänglich auf die Bearbeitung von Aufträgen Dritter, um die sich die Klägerin bemüht hatte und die entsprechend ihr und nicht unmittelbar M, N und V erteilt worden waren. Es war auch die Klägerin, die für die reibungslose Durchführung der Aufträge einschließlich der Aufteilung von schwereren und einfacheren Arbeiten und deren Kontrolle sorgte. Schließlich nahm auch nur sie (zu einem weit höheren Tonnen-/ bzw. Kilopreis als demjenigen, den M, N und V ihr in Rechnung stellten) die Abrechnung der Arbeiten gegenüber den Kunden vor. Eine derartige Vergütung auf den jeweiligen Ebenen stellt ebenfalls ein Indiz für eine Eingliederung dar (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 24; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23).
Erweist sich die Tätigkeit des Auftragnehmers (wie hier) letztlich nur als Wahrnehmung einer Teilaufgabe des gesamten "Ganzen", d.h. ist er in einer solchen Konstellation – je nach dem Umfang seines Teilbereichs – (allein) "ein Rädchen bzw. Rad" innerhalb des von seinem Auftraggeber organisierten und einem Dritten angebotenen gesamten Ganzen, geht dies regelmäßig zwangsläufig mit einer Einbindung in die (engmaschige) Organisationsstruktur des Auftraggebers einher, die keinen Raum für eine wesentlich eigenständige Arbeitsorganisation lässt (vgl. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 62 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 106 m.w.N.).
Die erfolgte Eingliederung zeigt sich in besonderem Maß darüber hinaus daran, dass M, N und V ihre Tätigkeit zur Überzeugung des Senats zumindest überwiegend in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Klägerin erbrachten. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, man habe lediglich „nebeneinander“ gearbeitet, wird schon durch die Aussagen der drei Beigeladenen widerlegt. So hat V im Rahmen der Vernehmung vor dem HZA ausdrücklich eine überwiegende Zusammenarbeit angegeben. Dies hat er noch dahingehend ergänzt, dass von den Mitarbeitern der Klägerin die schweren und von ihnen die einfachen Arbeiten, d.h. Matten legen und flechten, ausgeführt worden seien. Seine Angabe ist vor dem Hintergrund der geringeren Qualifikation von M und im Besonderen von V und N gegenüber anderen Mitarbeitern der Klägerin plausibel. Übereinstimmend mit den Angaben des V hat N bei seiner Befragung im Erörterungstermin erklärt, es sei „fast immer“ so gewesen, dass man mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch der Zeuge TH hat im Erörterungstermin vom 28.02.2018 ausgesagt, M, N und V seien an den Tagen seiner Anwesenheit auf der Baustelle nie allein tätig gewesen, sondern vielmehr immer ein Polier als Ansprechpartner dagewesen. In welchem genauen Umfang M, N und V letztlich auch allein auf Baustellen waren, kann auch hier dahingestellt bleiben. Für eine Eingliederung genügt es (bereits), dass die Frage des Einsatzes (allein oder mit anderen) offenkundig vollständig der Disposition der Klägerin unterlag.
Über die Zusammenarbeit mit den klägerischen Mitarbeitern hinaus haben M, N und V auf den Baustellen jedenfalls – und insoweit auch von der Klägerin selbst betont – zu dritt gearbeitet. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, das eine Eingliederung indiziert, war – so die Aussage des M vor dem SG – schon wegen des hohen Gewichts des zu verarbeitenden Stahls erforderlich. Die gemeinsame „Bautruppe“ der drei unterstand dabei der Klägerin, die – wie bereits dargelegt – Weisungen gegenüber M aussprach, der diese seinerseits an V und N weitergab. Soweit es aufgrund der internen Struktur in der Arbeitsgruppe der drei Beigeladenen auch denkbar gewesen wäre, von einem selbstständigen Unternehmen des M mit V und N als seinen (eigenen) Arbeitskräften auszugehen, findet dies in der Aktenlage keine Stütze. So ist von der Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angegeben worden, sie habe nur M als Subunternehmer eingesetzt. Vielmehr hat sie stets die vermeintliche Selbstständigkeit und jeweils einzelne Beauftragung der drei Beigeladenen betont. Ebenso hat M ausdrücklich vor dem HZA ausgesagt, er habe die Kollegen N und V für die Klägerin und (erst) nach deren telefonischer Auskunft, dass sie noch Arbeitskräfte benötige, mit nach Deutschland gebracht. Auch nach den Angaben von N und V haben diese für die Klägerin (und nicht für M) gearbeitet. Abrechnungen gegenüber der Klägerin sind von allen dreien und nicht nur von M alleine erstellt worden.
Schließlich sprechen auch die von M, N und V angegebenen teilweisen gemeinsamen Fahrten mit Mitarbeitern der Klägerin für eine Eingliederung. Insoweit stellt auch die Nutzung der Autos der Klägerin als deren Betriebsmittel ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. z.B. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 64 m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 52).
Soweit die Klägerin behauptet, M, N und V hätten „keinen regelmäßigen Anwesenheits- oder Arbeitszeiten unterlegen“, ist dies schon im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass sie (die Klägerin) selbst in den ihr erteilten Aufträgen eigenen Pflichten unterlag, für deren Erledigung sie zu sorgen hatte. Hinzu kommt, dass die gemeinsame Anfahrt von M, N und V zur Baustelle mit den Mitarbeitern der Klägerin konkret abgesprochene Zeiten voraussetzte. Im Übrigen zeigen sich regelmäßige volle Arbeitstage durch die Aussage des F im Erörterungstermin des Senats, nach der M, N und V „morgens aufgestanden und abends müde wieder nach Hause gekommen“ seien.
Dahinstehen kann, ob der weitere Vortrag der Klägerin, die drei Beigeladenen hätten keinen Kontrollen in Form von z.B. Arbeitszeiterfassungen unterlegen, zutrifft. Derartige Aufzeichnungen waren im Hinblick auf die häufige gemeinsame Anwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin mit M, N und V nicht erforderlich. Im Übrigen konnten ihre Arbeitsleistungen aber auch ohnehin unmittelbar am Arbeitsergebnis abgelesen werden.
(c) Der genannten Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb der Klägerin stehen keine Gesichtspunkte gegenüber, die im Rahmen der Gesamtabwägung gleichwohl für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten.
(aa) In den streitigen Zeiträumen verfügten M, N und V nicht über eine eigene Betriebsstätte. Bei der von ihnen anlässlich der Gewerbeanmeldung identisch angegebenen „Betriebsanschrift“ handelte es sich allein um die von ihnen (gemeinsam) zu Wohnzwecken genutzte Wohnung. Allein der Umstand, dass in der privaten Wohnung Rechnungen geschrieben werden, macht diese nicht zu einer Betriebsstätte. Ein Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung (häusliches Arbeitszimmer) stellt grundsätzlich keine eigene Betriebsstätte dar (vgl. Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 13; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 63; BFH Beschl. v. 09.05.2017 – X B 23/17). Dies gilt umso mehr, wenn das Kernstück der Tätigkeit, hier das Eisenflechten, in der Privatwohnung überhaupt nicht ausgeübt wird. Auch ein Lager für Betriebsmittel haben M, N und V ausweislich der entsprechenden Aussagen des M nicht vorgehalten. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, dass eine Betriebsstätte für die Tätigkeit gar nicht benötigt worden sei, ändert dies nichts daran, dass beim Fehlen einer solchen Betriebsstätte eben (zu ihren Lasten) auch kein positives Indiz für eine Selbstständigkeit gegeben ist.
(bb) Ebenso wenig liegt ein unternehmerisches Risiko im Sinne der Sozialversicherung vor. Maßgebendes Kriterium hierfür ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36).
Kapital für eigene Betriebsmittel haben M, N und V nicht in relevantem Maß eingesetzt. Von einem solchen Risiko ist nur dann auszugehen, wenn Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibender weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre; dies ist bei Gegenständen wie hier, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, in der Regel nicht der Fall (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37). Das teilweise eingesetzte eigene Fahrzeug des N war ein Privat-PKW, den auch Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit verwenden. Die Nutzung des ebenfalls schon vorhandenen PC mit Drucker für das Erstellen allein der Rechnungen stellt ebenfalls keine erhebliche Investition dar. Im Übrigen haben M, N und V nur Kleinwerkzeug wie Zange und Schere vorgehalten. Die wesentlichen für die Tätigkeit (ebenfalls) notwendigen Betriebsmittel wie u.a. Eisen, Draht und Biegevorrichtungen sind ihnen gestellt worden. Fehlen – wie hier – derartige für die Tätigkeit erforderliche Investitionen, so mangelt es entsprechend (auch diesbezüglich) an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Ihre Arbeitskraft mussten M, N und V angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer festen Vergütung – hier in Form eines Tonnen-/ bzw. Kilopreises – nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Eine feste Vergütung ist eine typische Regelung für einen Arbeitsvertrag (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R – juris Rn. 21; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 21; Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 17). Größere Freiheiten bestanden nicht. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).
M, N und V haben ihre Tätigkeit zudem – arbeitnehmertypisch – höchstpersönlich erbracht. Über eigene Beschäftigte verfügten sie nicht und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 177). Auch traf sie keine Pflicht, eine Ersatzkraft zu stellen; vielmehr sorgte gleichfalls arbeitnehmertypisch die Klägerin im Falle ihrer Verhinderung für die anderweitige Erledigung der Aufgaben (vgl. BSG Urt. v. 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – juris Rn. 29; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 58).
(cc) Soweit die Klägerin M, N und V keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub gewährt hat, kommt diesem Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Vertragsklauseln bzw. vertragliche – auch mündliche – Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27). Vor dem Hintergrund einer (ohnehin) fehlenden Entgeltfortzahlung bei Urlaub kann auch dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, Urlaubsvereinbarungen seien nie getroffen worden.
(dd) Offenbleiben kann dementsprechend gleichermaßen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, M, N und V seien einem Gewährleistungs- und Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen. Unabhängig davon, dass ein solches Risiko im gesamten Streitzeitraum nicht realisiert worden ist, ließe auch dessen Vereinbarung vorliegend nur den Rückschluss auf den (unzulässigen, vgl. § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I) Willen der Vertragsparteien zu, Beschäftigung auszuschließen.
(ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Möglichkeit von M, N und V, insbesondere auch im Zusammenspiel mit der Auftragsausführung für andere Arbeitgeber frei über eine Auftragsannahme oder -ablehnung entscheiden zu können, keine relevante Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit zu. Dies gilt auch für die von der Klägerin angeführte „private“ Tätigkeit in Mazedonien. Vielmehr stellt sich die Situation für die Beigeladenen vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 28). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.).
M, N und V sind – zumal bei mangelnden Deutschkenntnissen – bereits nicht werbend am Markt aufgetreten. Auch das Tätigwerden für andere Auftraggeber hat im hier streitigen Zeitraum nach ihrer eigenen Einlassung nicht in relevantem Umfang stattgefunden. So ist durch M ausdrücklich angegeben worden, sie hätten bis auf einen Auftrag im Jahr 2011 und zwei Aufträge im Jahr 2012 (jeweils in Mazedonien) nur für die Klägerin gearbeitet. Auch Quittungen über Aufträge Dritter sind nur in ganz geringem Umfang vorgelegt worden.
Soweit die Klägerin und M im Verfahren vor dem SG behauptet haben, M, N und V hätten ihre (gemeinsamen) Leistungen auch den Bauunternehmern Ma und W unmittelbar in Rechnung gestellt und seien dann von diesen bezahlt worden, fehlen hierfür Belege. Vielmehr hat die Firma W auf Nachfrage des HZA ausdrücklich mitgeteilt, dass ihr Einzelfirmen von M, N und V unbekannt seien. Wenngleich der Zeuge JH im Erörterungstermin des Senats am 02.08.2023 angegeben hat, M, N und V hätten auch „3-4 Mal“ direkt für ihn Eisen gebunden und entsprechende Rechnungen gestellt, so sind diese von ihm nicht vorgelegt worden. Unklar ist auch, ob es sich dabei überhaupt um Tätigkeiten im konkreten Streitzeitraum handelte. Hiergegen spricht, dass die Entgelte, die die Klägerin V und N im Jahr 2011 gezahlt hat, genau den Beträgen entsprechen, die deren vom Steuerberater erstellte Einnahme-Überschuss-Rechnungen aufweisen.
Soweit der Zeuge AJ im Erörterungstermin vom 28.02.2018 die Auffassung vertreten hat, dass M, N und V selbstständig tätig gewesen seien, ist dies zutreffend bereits vom SG als lediglich subjektive (fehlerhafte) Einschätzung beurteilt worden. Hierbei ist auch zu beachten, dass AJ auch nach seinen eigenen Angaben nicht wusste, woher die drei Beigeladenen ihre Aufträge bekommen hätten. Belege dafür, dass M, N und V im Streitzeitraum für die Firma C, bei der AJ selbst arbeitete, als selbstständige Unternehmer tätig geworden sind, liegen jedenfalls nicht vor. So hat diese Firma auf Nachfrage des HZA im dortigen Verfahren mitgeteilt, Rechnungen von M, N und V seien ihr gegenüber nicht ausgestellt worden.
Unabhängig davon, dass nennenswerte (andere) Aufträge von M, N und V im Streitzeitraum damit nicht belegt sind, stellt die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber dann kein relevantes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn – wie dies hier der Fall ist – die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit Berücksichtigung findet, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35).
(ff) Dass die Höhe des an M, N und V gezahlten Entgelts ganz wesentlich über demjenigen entsprechender angestellter Kräfte lag, ist im Verfahren von der Klägerin nicht hinreichend erkennbar gemacht geworden, im Übrigen jedoch auch unbeachtlich. Selbst wenn man von einer erheblichen Honorarhöhe ausginge, spräche diese nicht relevant für Selbstständigkeit. Das für eine Tätigkeit vereinbarte Entgelt stellt nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien dar, das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Der Umfang des vereinbarten Honorars ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Diesem Willen kommt eine potentielle Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nur dann zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen ist der Parteiwille als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36). Die Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51).
(gg) Der Umstand, dass die Beigeladenen ein Gewerbe angemeldet hatten, spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. z.B. (vgl. z.B. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 66: Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 16; Beschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 43). Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen können vielmehr ausschließlich in den Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen.
(hh) Ebenso wenig ist das Erstellen von Rechnungen durch M, N und V ein für Selbstständigkeit sprechendes Indiz. Vielmehr handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 115; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 48; Senatsurt. v. 30.10.2019 – L 8 R 838/16 – juris Rn. 79).
(ii) Soweit die Klägerin wohl meint, aus dem Umstand, dass sie selbst auch nicht über mehr Betriebsmittel verfügt habe als M, N und V, sei auf deren Selbstständigkeit zu schließen, vermag dieser Vergleich ihr Begehren nicht zu tragen. Zum einen fehlt es bereits an einer Aufstellung aller (eigenen) Betriebsmittel. Diese dürften im Übrigen schon allein im Hinblick auf die Firmenwagen, mit denen die Mitarbeiter zu den Baustellen gefahren sind, die Kosten der von M, N und V beschafften Arbeitsmittel (Schere, Zange, Draht, Bauhelm) weit übersteigen. Darüber hinaus erfordert die Statusbeurteilung – wie dargelegt – stets eine Prüfung und Würdigung aller Gesamtumstände und kann nicht auf den Vergleich eines einzelnen Merkmals gestützt werden. Dass zwischen der Klägerin selbst und M, N und V (sozialversicherungsrechtlich) ganz relevante Unterschiede bestehen, dürfte dabei für die (rechtskundig vertretene) Klägerin offenkundig auf der Hand liegen. Beispielhaft sei lediglich erwähnt, dass sie – anders als M, N und V – Aufträge ihrer verschiedenen Auftraggeber selbst akquirierte, deren Abwicklung organisierte und auch unmittelbar abrechnete. Hierfür setzte sie eigenes Personal ein und übernahm schon deshalb ein unternehmerisches Risiko.
jji) Auch die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit von M, N und V ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erheblich. Der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen erfordert eigenständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 74; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 71). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitigen Bindungen bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 46; Urt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 59; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 49 m.w.N.).
(d) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und M, N und V im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen haben, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Zur Überzeugung des Senats haben die drei Beigeladenen – wie von ihnen selbst auch angegeben – ein Gewerbe (überhaupt) nur zu dem Zweck angemeldet, in Deutschland eine legale Tätigkeit aufnehmen zu können. Eine tatsächliche Einrichtung und Ausübung dieses Gewerbebetriebs hat anschließend bei u.a. mangelnden höheren fachlichen Qualifikationen sowie auch fehlenden Deutschkenntnissen offenkundig nicht stattgefunden. N und V mussten sich sogar die der Klägerin ausgestellten Rechnungen schreiben lassen, wobei N über einen langen Zeitraum nicht einmal der einfache Umstand auffiel, dass sein eigener (großgedruckter) Name einen Tippfehler enthielt. Hätten M, N und V tatsächlich eigene (selbstständige) Unternehmern geführt, wäre im Übrigen deren Vereinbarung von Aufträgen statt mit der Klägerin unmittelbar – und damit deutlich höher bezahlt – mit Bauunternehmen wie den Firmen C, Ma und W zu erwarten gewesen.
Ist in der Gesamtschau deutlich von einer Beschäftigung auszugehen, kann eine Selbstständigkeit von M, N und V auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von der Klägerin und/oder ihnen so gewünscht war. Ein derartiger Wille kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 13; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 14; Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R – Rn. 14; Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 19; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 70; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 38; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 85).
Soweit die Klägerin ihre mit M, N und V mündlich geschlossenen Verträge selbst als Werkverträge bezeichnet, vermag allein eine solche „Etikettierung“ der parteilichen Vereinbarung mangels der (wie genannt) fehlenden Entscheidungsfreiheit der Parteien über den sozialversicherungsrechtlichen Status kein relevantes Indiz für die hier zu treffende Beurteilung darzustellen. Dies entspricht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung, nach der zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch abbedungen werden können, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. BAG Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 – juris Rn. 16).
Im Übrigen teilt der Senat die gewählte Klassifizierung als „Werkvertrag“ in Abgrenzung zu einem Arbeitsvertrag auch nicht. Wird eine geschuldete Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der vermeintliche "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 62 m.w.N.). Dass hier (gerade) Letzteres der Fall war, ist bereits ausführlich dargelegt worden.
(2) Versicherungsfreiheitstatbestände greifen vorliegend nicht.
(a) M, N und V waren bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht unständig im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III tätig. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich weder den Angaben der Klägerin bzw. denjenigen von M, N und V noch den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Abrechnungen, entnehmen.
(b) Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 S. 1 SGB V ist nicht belegt. M, N und V sind im streitigen Zeitraum überwiegend für die Klägerin tätig geworden, so dass daneben eine oder mehrere weitere selbstständige Tätigkeiten, die das hiesige Beschäftigungsverhältnis deutlich überstiegen und somit den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit hätten bilden können (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.07.2014 – B 12 KR 16/12 R – juris Rn. 15), nicht realisierbar waren.
bb. Einwände bezüglich der Beitragsberechnung und -höhe sind nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Festsetzungen von Säumniszuschlägen liegen vor.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Sie liegt bei einem nach § 28e zahlungspflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt und diese andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht. Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen noch nicht entgegen. Vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 12 f. m.w.N.)
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Klägerin, die nach eigenen Angaben allein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zuständig war, tatsächlich keine (positive) Kenntnis von der Beitragspflicht hinsichtlich der Tätigkeit von M, N und V hatte, denn jedenfalls war diese Unkenntnis nicht unverschuldet.
Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 13 ff.). Vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes handelt, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 17; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 R 7/14 R – juris Rn. 27 mwN; Urt. v. 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 27.02.2023 – L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn. 12 m.w.N.).
Vorliegend ist der Senat nach den sich aus der Akte ergebenden Gesamtumständen davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Beitragspflicht für M, N und V für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Die Indizien für das Vorliegen ihrer Arbeitgeberstellung und der entsprechenden Beitragspflicht waren – wie ausführlich dargelegt – eindeutig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin (auch) festangestellte Eisenbinder sozialversicherungspflichtig beschäftigte, wobei ein relevanter Unterschied in den Tätigkeiten selbst nicht bestand und von der Klägerin auch nicht benannt worden ist. Zu berücksichtigten ist darüber hinaus, dass M, N und V als bulgarische Staatsangehörige im streitigen Zeitraum mangels Arbeitserlaubnis nicht rechtlich zulässig als Beschäftigte tätig werden konnten. Dies war der Klägerin, die Arbeitskräfte benötigte, auch bekannt, so dass sich eine Umgehung der fehlenden Arbeitserlaubnis geradezu aufdrängt.
Soweit die Klägerin (allein) behauptet, sie “habe sich um den Status der Beigeladenen keine Gedanken gemacht“, sieht der Senat dies nicht als glaubhaft an.
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich ein juristischer Laie, der – wie hier die Klägerin – eine Firma übernimmt, um mit dieser am kaufmännischen Verkehr teilzunehmen, spätestens dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten weiterer (Hilfs-)Personen bedienen will, mit den hierfür erforderlichen arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenso vertraut macht wie (zuvor) mit den Erfordernissen der Firmenübernahme selbst (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 11.03.2024 – L 8 BA 114/23 B ER – juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 27.02.2023 – L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn. 14; Beschl. v. 13.06.2022 – L 8 BA 142/21 B ER – juris Rn. 20). Holt der Unternehmer die notwendigen Informationen zur Sozialversicherungspflicht (angeblich) nicht ein, liegt die Möglichkeit von Pflichtverletzungen und deren billigende Inkaufnahme (erst recht) auf der Hand, da Säumnisse und Fehler evident umso häufiger auftreten, je höher der Grad der Unkenntnis des Unternehmers ist. Werden für arbeitnehmerübliche Tätigkeiten Einzelpersonen als „Unternehmer“ beauftragt, ist entsprechend regelmäßig darauf zu schließen, dass der Firmeninhaber eine Verletzung möglicher Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung billigend in Kauf nimmt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 11.03.2024 – L 8 BA 114/23 B ER – juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 27.02.2023 – L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn. 14; Beschl. v. 13.06.2022 – L 8 BA 142/21 B ER – juris Rn. 20).
Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass der Klägerin die Problematik einer (eventuellen Schein-)Selbstständigkeit von M, N und V bekannt war. Insbesondere in Geschäftszweigen wie vorliegend dem Eisenbindegewerbe, bei denen die Personalkosten den vorrangigen Fokus einer gewinnorientierten Ausrichtung des Betriebs bilden, wird bei jeglicher Informationsbeschaffung zur Betriebsführung unmittelbar die Frage der für herangezogene Hilfspersonen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zwingend ins Auge fallen. Einen hiervon abweichenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht geschildert, plausibilisiert und belegt. Im Übrigen weisen hier auch die aktenkundigen Umstände konkret auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin hin. So ist die Frage der Zulässigkeit einer Beschäftigung von M, N und V im Vorfeld deren Tätigkeit ausdrücklich thematisiert worden. Übereinstimmend haben diese angegeben, das Gewerbe allein deshalb angemeldet zu haben, um in Deutschland legal arbeiten zu dürfen. N hat ergänzend ausgesagt, dass M ihm, als er gekommen sei, mitgeteilt habe, man würde ihn und V noch nicht einstellen, „weil das noch nicht ginge“. M wiederum hat diese Information zur Überzeugung des Senats von der Klägerin in einem mit dieser zur vorigen Abklärung eines etwaigen Arbeitskräftebedarfs geführten Telefonats erhalten.
Eine andere Beurteilung zum bedingten Vorsatz kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn konkrete, belastbare Umstände vorgetragen und nachgewiesen werden, die ausnahmsweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, so z.B. wenn der Unternehmer auf die eingeholte Auskunft eines Steuerberaters vertraut hat, an deren Richtigkeit er nicht zweifeln musste und zudem in anderen rechtlichen Bereichen „Wohlverhalten“ bestand (vgl. Senatsbeschl. v. 13.06.2022 – L 8 BA 142/21 B ER – juris Rn. 20; Beschl. v. 10.07.2013 – L 8 R 205/13 B ER – juris Rn. 17 f.).
Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich (auf fundierter Grundlage) gemeint haben könnte, M, N und V seien (allein) aufgrund von Rechnungstellung und Gewerbeanmeldung eventuell als selbstständig beurteilbar, liegen nicht vor.
Im Übrigen hätte sich die Klägerin selbst bei von ihr angenommener Selbstständigkeit von M, N und V im Hinblick auf die Gesamtumstände genötigt fühlen müssen, zu dieser Frage eine fachkundige Klärung herbeizuführen. Die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, war ihr dabei sogar konkret bekannt. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das 2010 vom Steuerberater geführte Verfahren die Statusbeurteilung des bei ihr angestellten Ehemannes und somit einen anderen Sachverhalt betraf. Vielmehr genügt es, dass sich ihr im Hinblick auf die (dargelegten) Umstände (auch) eine erforderliche Klärung bezüglich M, N und V hätte aufdrängen müssen. In der Rechtsprechung ist Verschulden u.a. angenommen worden, wenn bei Unklarheiten die Möglichkeit nicht genutzt wird, darüber im Einzugsstellen- (vgl. § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl. § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung einer fachkundigen Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen (vgl. BSG Urt. v. 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 2, 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwert ist gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der im Berufungsrechtszug streitigen Beitragsforderung festzusetzen.